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344_1984 AT

344. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über den Fluglinienverkehr zwischen ihren beiden Gebieten und darüber hinaus samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über den Fluglinienverkehr zwischen ihren beiden Gebieten und darüber hinaus samt Anhang

(Übersetzung)

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung des Sultanats Oman;

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in

Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt;

vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen

ergänzendes Abkommen zum Zweck der

Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten

und darüber hinaus zu schließen;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für den Anwendungsbereich dieses Abkommens,

sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes

erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das

am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle

gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen

Anhänge und alle Änderungen

der Anhänge oder der Konvention gemäß

deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese

Anhänge und Änderungen für beide Vertragschließenden

Teile in Kraft getreten oder von

beiden ratifiziert worden sind;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

den Bundesminister für Verkehr oder

jede andere Behörde, die zur Ausübung der

derzeit vom Bundesminister für Verkehr

wahrgenommenen Funktionen gesetzlich

ermächtigt ist; und im Fall der Regierung des

Sultanats Oman den Minister of Communications

und jede Person oder Stelle, die zur

Ausübung aller derzeit vom genannten Minister

wahrgenommenen Funktionen oder ähnlicher

Funktionen befugt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3

dieses Abkommens namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d) besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der

Konvention zugewiesene Bedeutung;

e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nichtgewerbliche Landung" die ihnen in

Artikel 96 der Konvention zugewiesene

Bedeutung;

f) bedeutet der Ausdruck „Kapazität" in bezug

auf ein Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges

auf einer Flugstrecke oder einem

Abschnitt dieser Strecke;

g) bedeutet der Ausdruck „Kapazität" in bezug

auf „vereinbarte Fluglinie" das Beförderungsangebot

des auf einer solchen Fluglinie eingesetzten

Luftfahrzeuges multipliziert mit der

von einem solchen Luftfahrzeug innerhalb

eines gegebenen Zeitraumes auf einer gegebenen

Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

betriebenen Frequenz.

ARTIKEL 2

Gewährung von Rechten

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung und des Betriebes internationaler Fluglinien

für den Linienverkehr auf den in den Flugstreckenplänen

dieses Abkommens festgelegten

Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien

und Flugstrecken als „die vereinbarten Fluglinien"

bzw. „die festgelegten Flugstrecken" genannt. Das

von jedem Vertragschließenden Teil namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim

Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten

Flugstrecke die folgenden Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen

und

c) auf jedem Punkt der festgelegten Flugstrecken

nach Maßgabe der in den Flugstreckenplänen

des vorliegenden Abkommens enthaltenen

Bestimmungen, Fluggäste, Fracht und

Post aufzunehmen und abzusetzen.

2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels

ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles das Recht

gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Fluggäste, Fracht oder

Post, deren Bestimmungsort ein anderer Ort im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ist, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich

ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener

Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen

Behörden normaler- und billigerweise gemäß

den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb

internationaler Fluglinien angewendet werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern

oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 2 dieses

Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich

erachteten Bedingungen aufzuerlegen,

wenn dem genannten Vertragschließenden Teil

nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil

des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

5. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit

mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien beginnen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen

des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter

Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft gesetzt

ist.

ARTIKEL 4

Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligung

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die

Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten

Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachtes Flugun-

ternehmen auszusetzen oder an die Ausübung dieser

Rechte die von ihm für notwendig erachteten

Bedingungen zu knüpfen

a) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder den

Staatsangehörigen eines solchen Vertragschließenden

Teiles liegen; oder

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,

die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden

Teiles, der diese Rechte

gewährt, zu befolgen; oder

c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in

diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen

durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme

mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt,

es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung,

Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses

Artikels genannten Bedingungen erforderlich

ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften

zu verhindern.

3. Ergreift ein Vertragschließender Teil auf

Grund der Bestimmungen dieses Artikels Maßnahmen,

so werden die dem anderen Vertragschließenden

Teil aus Artikel 13 entstehenden Rechte nicht

beeinträchtigt.

ARTIKEL 5

Zölle und sonstige Abgaben

1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines der beiden Vertragschließenden

Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten

Luftfahrzeuge sowie Treibstoffvorräte, Schmieröle,

Ersatzteile, die übliche Flugausrüstung sowie Bordvorräte

(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke

und Tabak), welche in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles eingeführt werden

oder auf diesem Hoheitsgebiet an Bord des Luftfahrzeuges

genommen werden und einzig und

allein zur Verwendung an oder in dem Luftfahrzeug

dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind,

sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren

oder anderen Abgaben oder Steuern befreit, auch

wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf

Flügen in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden

sollten.

2. Treibstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile, die

übliche Bordausrüstung sowie Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak),

welche an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens des einen Vertragschließenden

Teiles verbleiben, sind im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder

ähnlichen Abgaben oder Steuern befreit, auch wenn

diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen

in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden sollten.

Dieserart befreite Güter dürfen nur mit Zustimmung

der Zollbehörden des anderen Vertragschließenden

Teiles entladen werden. Jene Güter, welche

wieder ausgeführt werden; haben bis zur Wiederausfuhr

unter Aufsicht der Zollbehörden in Zollverwahrung

zu verbleiben.

3. Die Gebühren, die jeder der Vertragschließenden

Teile von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderen

unter seiner Aufsicht stehenden Einrichtungen

einhebt oder einheben läßt, dürfen nicht höher sein

als jene, die für die Benützung dieser Flughäfen

und Einrichtungen von den nationalen Fluglinienunternehmen

des Vertragschließenden Teiles

bezahlt werden, die ähnliche internationale Fluglinien

betreiben.

ARTIKEL 6

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles gelten für die Flugführung und

den Betrieb des Luftfahrzeuges des von einem

anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens während des

Einfluges, des Aufenthaltes, des Abfluges und des

Fluges über das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles.

2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug

von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in

sein oder aus seinem Gebiet und insbesondere Vorschriften

bezüglich der Paß-, Zoll-, Währungs-

sowie medizinischen und Quarantäneformalitäten

gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, welche

in dem Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles in einem Luftfahrzeug des von dem

anderen Vertragschließenden Teiles namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens eintrifft oder

dieses verläßt.

ARTIKEL 7

Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Teile ist

gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der

vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

zwischen ihren jeweiligen Gebieten zu

geben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat

das Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden Teiles zu

berücksichtigen, um den auf allen oder einem Teil

derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr

dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich

zu beeinträchtigen.

3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile betriebenen

vereinbarten Fluglinien haben in enger Beziehung

zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf

den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges

Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung

einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung

ausreicht, um die derzeitige und normalerweise

voraussehbare Nachfrage nach der Beförderung

von Fluggästen und Fracht, einschließlich von

Post, die aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, kommt oder dafür bestimmt

ist, zu decken. Vorkehrungen für die Beförderung

von Fluggästen und Fracht, einschließlich von Post,

die auf Punkten an den festgelegten Flugstrecken

in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als jener,

die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

haben, sowohl an Bord genommen als auch entladen

werden, sind im Einklang mit den allgemeinen

Grundsätzen zu treffen, denen zufolge sich das

Beförderungsangebot nach folgenden Punkten zu

richten hat

a) die Verkehrsnachfrage nach und aus dem

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,

der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches

die vereinbarte Fluglinie durchquert,

wobei andere Verkehrslinien, die von Fluglinienunternehmen

der Staaten, die dieses

Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu

berücksichtigen sind; und

c) den Erfordernissen des Transitbetriebes des

Fluglinienunternehmens.

ARTIKEL 8

Genehmigung der Flugpläne

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden Teiles

spätestens dreißig (30) Tage vor der Inbetriebnahme

von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

die Flugpläne, einschließlich der Typenangaben

der zu benutzenden Luftfahrzeuge, zur

Genehmigung vorzulegen. Dies gilt ebenso für spätere

Änderungen. In Sonderfällen kann diese Frist

vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden verkürzt werden.

ARTIKEL 9

Tarife

1. Für die Zwecke der folgenden Absätze bedeutet

der Ausdruck „Tarif" die für die Beförderung

von Fluggästen und Fracht zu entrichtenden Preise

sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise

gelten, einschließlich von Preisen und Bedingungen

für Dienst- und andere Nebenleistungen, jedoch

mit Ausnahme von Vergütung und Bedingungen

für die Beförderung von Post.

2. Die von den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles für die Beförderung in das

oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles einzuhebenden Tarife sind

unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen

Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinns und der Tarife anderer

Fluglinienunternehmen in angemessener Höhe

zu erstellen.

3. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten

Tarife sind, wenn möglich, von den betreffenden

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider

Vertragschließenden Teile nach Fühlungnahme mit

den anderen Fluglinienunternehmen zu vereinbaren,

die einen Teil oder die gesamte Flugstrecke

betreiben, und diese Vereinbarung ist, wenn möglich,

durch Anwendung der Verfahren des Internationalen

Lufttransportverbandes (LATA) für die

Festsetzung von Tarifen zu treffen.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile spätestens fünfundvierzig (45) Tage

vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung

zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen

Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden herabgesetzt werden.

5. Diese Genehmigung kann ausdrücklich erteilt

werden. Falls keine der Luftfahrtbehörden innerhalb

von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der

Vorlage gemäß Absatz 4 dieses Artikels ihre Ablehnung

zum Ausdruck gebracht hat, so gelten diese

Tarife als genehmigt. Falls nach den Bestimmungen

in Absatz 4 die Frist für eine Vorlage herabgesetzt

wird, können die Luftfahrtbehörden vereinbaren,

daß die Frist, innerhalb der eine Ablehnung

bekanntgegeben werden muß, weniger als dreißig

(30) Tage beträgt.

6. Falls ein Tarif nicht gemäß Absatz 3 dieses

Artikels vereinbart werden kann oder falls während

der nach Absatz 5 dieses Artikels geltenden Frist

eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde

ihre Ablehnung des im Einklang mit den

Bestimmungen von § 3 dieses Artikels vereinbarten

Tarifs zur Kenntnis bringt, so haben die Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden Teile

danach zu trachten, den Tarif durch beiderseitige

Übereinkunft festzusetzen.

7. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen

ihnen nach Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten

Tarif oder über die Festsetzung eines Tarifs nach

Absatz 6 dieses Artikels nicht einigen, so ist die

Meinungsverschiedenheit im Einklang mit den

Bestimmungen von Artikel 13 dieses Abkommens

beizulegen.

8. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festgesetzter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer

Tarif erstellt worden ist.

ARTIKEL 10

Informationsaustausch

1. Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile tauschen auf Ersuchen einer der Behörden

so schnell wie möglich Informationen über die

laufenden Bewilligungen aus, die ihre jeweiligen

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zum

Betrieb einer Fluglinie nach, durch und aus dem

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

gewährt wurden. Dies umfaßt auch Kopien von

laufenden Zeugnissen und Betriebsbewilligungen

für Fluglinien auf festgelegten Flugstrecken sowie

Abänderungen, Ausnahmebescheide und bewilligte

Betriebsmuster.

2. Jeder Vertragschließende Teil veranlaßt sein

namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen, den

Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden

Teiles möglichst lange im voraus Kopien der

Tarife, Flugpläne, einschließlich aller Abänderungen

davon, sowie alle anderen sachdienlichen

Informationen bezüglich des Betriebes der vereinbarten

Fluglinien beizustellen, einschließlich von

Informationen über die auf jeder der festgelegten

Flugstrecken bereitgestellte Kapazität sowie aller

anderen Informationen, die erforderlich sein können,

um den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden

Teiles den Nachweis zu erbringen,

daß die Bedingungen dieses Abkommens

gehörig befolgt werden.

3. Jeder Vertragschließende Teil veranlaßt sein

namhaft gemachtes Flugunternehmen, den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden

Teiles Statistiken bezüglich des auf den vereinbarten

Fluglinien beförderten Verkehrsvolumens beizustellen,

in denen die Ein- und Ausschiffungspunkte

vermerkt sind.

ARTIKEL 11

Überweisung von Einnahmen

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den

von den Fluglinienunternehmen in dem Gebiet des

ersteren Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang

mit der Beförderung von Fluggästen, Post

und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen

über die getätigten Ausgaben auf der Grundlage

der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze

frei zu überweisen.

2. Erlegt ein Vertragschließender Teil der Überweisung

des Überschusses der Einnahmen über die

getätigten Ausgaben durch das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschlie-

ßenden Teiles Beschränkungen auf, so hat letzterer

ein Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des ersten Vertragschließenden Teiles

reziprok Beschränkungen aufzuerlegen.

ARTIKEL 12

Beratungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die

Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile

von Zeit zu Zeit Beratungen abhalten, um die

Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der

Bestimmungen dieses Abkommens und der beigefügten

Flugpläne zu gewährleisten, und werden

Beratungen führen, falls eine Abänderung davon

erforderlich ist.

2. Jeder Vertragschließende Teil kann schriftlich

um Beratungen ersuchen, die innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des

Ersuchens beginnen, sofern nicht beide Vertragschließenden

Teile sich über eine Verlängerung

dieser Frist einigen.

ARTIKEL 13

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen

über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht,

haben die Vertragschließenden Teile

zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen

beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können

sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheiten

einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung

vorzulegen; falls sie dies nicht vereinbaren, so

ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines

Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht

von drei (3) Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen,

von denen einer von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft zu machen und der dritte von

den derart namhaft gemachten Schiedsrichtern zu

bestimmen ist. Jeder der Vertragschließenden Teile

hat innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt

des Empfangs einer diplomatischen Note

eines Vertragschließenden Teiles bei dem anderen

Vertragschließenden Teil, in der um eine schiedsgerichtliche

Entscheidung der Meinungsverschiedenheit

ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu

machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb

von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen.

Wenn einer der Vertragschließenden Teile es verabsäumt,

innerhalb des festgesetzten Zeitraumes

einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder

wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des

festgesetzten Zeitraumes bestimmt wird, so kann

der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation

von jedem der Vertragschließenden

Teile ersucht werden, einen oder mehrere

Schiedsrichter, je nachdem es der Fall erfordert, zu

bestimmen. In jedem Fall hat der dritte Schiedsrichter

ein Angehöriger eines Drittstaates zu sein und

als Vorsitzender des Schiedsgerichtes zu fungieren.

3. Die Vertragschließenden Teile werden jede

gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels

getroffene Entscheidung befolgen.

ARTIKEL 14

Allgleichung an multilaterale Abkommen

Im Falle des Abschlusses einer multilateralen

Konvention oder eines multilateralen Abkommens

über den Luftverkehr, dem beide Vertragschließende

Teile angehören, so ist dieses Abkommen

dahingehend abzuändern, daß es den Bestimmungen

einer solchen Konvention oder eines solchen

Abkommens entspricht.

ARTIKEL 15

Abänderungen

1. Hält einer der Vertragschließenden Teile es

für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses

Abkommens, einschließlich der als Anhang I beigefügten

Flugstreckenpläne, die als Teil des Abkommens

gelten, abzuändern, kann er um Beratungen

im Einklang mit Artikel 12 dieses Abkommens ersuchen.

Diese Beratungen können auf schriftlichem

Wege erfolgen.

2. Bezieht sich die Abänderung auf andere

Bestimmungen des Abkommens als auf die Flugstreckenpläne,

so ist die Abänderung von jedem

Vertragschließenden Teil im Einklang mit seinem

verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen

und tritt in Kraft, sobald sie durch einen Austausch

diplomatischer Noten bestätigt ist.

3. Abänderungen der Flugstreckenpläne sind

zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden

Teile abzusprechen und treten

sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer

Noten in Kraft.

ARTIKEL 16

Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

(ICAO)

Das vorliegende Abkommen sowie seine Abänderungen

sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

ARTIKEL 17

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich

auf diplomatischem Wege seinen Beschluß

bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen;

eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft

das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt

des Eintreffens der Kündigung beim anderen

Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor

Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch den anderen Vertragschließenden Teil

erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage

nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

als eingegangen.

ARTIKEL 18

Anhänge

Die Anhänge zu diesem Abkommen bilden einen

Bestandteil des Abkommens und alle Hinweise auf

das Abkommen beziehen sich ebenso auf die

Anhänge, außer es wird ausdrücklich etwas anderes

festgelegt.

ARTIKEL 19

Inkrafttreten

Das Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen

Erfordernissen in dem Land jedes Vertragschließenden

Teiles genehmigt und tritt sechzig

(60) Tage nach einem Austausch diplomatischer

Noten in Kraft, durch die bestätigt wird, daß diese

Erfordernisse erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten

Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen

dazu ordnungsgemäß befugt, dieses

Abkommen unterzeichnet.

Geschehen am 3. November 1982 in Muscat in

englischer Sprache.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Dr. Franz Bogen m. p.

Für die Regierung des Sultanats Oman

Mohamed R. Al-Baomer m. p.

ANHANG I

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist

berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken

planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen

zu betreiben

1. Abflugspunkte

Punkte im Gebiet der Republik Österreich.

2. Punkte im Gebiet des Sultanats Oman

Muscat.

B. Das von der Regierung des Sultanats Oman

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist

berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken

planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen

zu betreiben

1. Abflugspunkte

Punkte im Gebiet des Sultanats Oman.

2. Punkte im Gebiet der Republik Österreich

Wien.

C. Zwischenlandungspunkte und Punkte darüber

hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles

ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften

Luftfreiheit angeflogen werden.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19 am 3. September 1984 in Kraft.

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