344. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über den Fluglinienverkehr zwischen ihren beiden Gebieten und darüber hinaus samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung des Sultanats Oman;
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in
Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt;
vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen
ergänzendes Abkommen zum Zweck der
Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten
und darüber hinaus zu schließen;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für den Anwendungsbereich dieses Abkommens,
sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes
erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das
am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle
gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen
Anhänge und alle Änderungen
der Anhänge oder der Konvention gemäß
deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese
Anhänge und Änderungen für beide Vertragschließenden
Teile in Kraft getreten oder von
beiden ratifiziert worden sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für Verkehr oder
jede andere Behörde, die zur Ausübung der
derzeit vom Bundesminister für Verkehr
wahrgenommenen Funktionen gesetzlich
ermächtigt ist; und im Fall der Regierung des
Sultanats Oman den Minister of Communications
und jede Person oder Stelle, die zur
Ausübung aller derzeit vom genannten Minister
wahrgenommenen Funktionen oder ähnlicher
Funktionen befugt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3
dieses Abkommens namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der
Konvention zugewiesene Bedeutung;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nichtgewerbliche Landung" die ihnen in
Artikel 96 der Konvention zugewiesene
Bedeutung;
f) bedeutet der Ausdruck „Kapazität" in bezug
auf ein Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges
auf einer Flugstrecke oder einem
Abschnitt dieser Strecke;
g) bedeutet der Ausdruck „Kapazität" in bezug
auf „vereinbarte Fluglinie" das Beförderungsangebot
des auf einer solchen Fluglinie eingesetzten
Luftfahrzeuges multipliziert mit der
von einem solchen Luftfahrzeug innerhalb
eines gegebenen Zeitraumes auf einer gegebenen
Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
betriebenen Frequenz.
ARTIKEL 2
Gewährung von Rechten
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung und des Betriebes internationaler Fluglinien
für den Linienverkehr auf den in den Flugstreckenplänen
dieses Abkommens festgelegten
Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien
und Flugstrecken als „die vereinbarten Fluglinien"
bzw. „die festgelegten Flugstrecken" genannt. Das
von jedem Vertragschließenden Teil namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim
Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten
Flugstrecke die folgenden Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen
und
c) auf jedem Punkt der festgelegten Flugstrecken
nach Maßgabe der in den Flugstreckenplänen
des vorliegenden Abkommens enthaltenen
Bestimmungen, Fluggäste, Fracht und
Post aufzunehmen und abzusetzen.
2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels
ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles das Recht
gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Fluggäste, Fracht oder
Post, deren Bestimmungsort ein anderer Ort im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ist, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich
ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener
Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen
Behörden normaler- und billigerweise gemäß
den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb
internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern
oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2 dieses
Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich
erachteten Bedingungen aufzuerlegen,
wenn dem genannten Vertragschließenden Teil
nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil
des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
5. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit
mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien beginnen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen
des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter
Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft gesetzt
ist.
ARTIKEL 4
Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligung
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten
Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachtes Flugun-
ternehmen auszusetzen oder an die Ausübung dieser
Rechte die von ihm für notwendig erachteten
Bedingungen zu knüpfen
a) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder den
Staatsangehörigen eines solchen Vertragschließenden
Teiles liegen; oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,
die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden
Teiles, der diese Rechte
gewährt, zu befolgen; oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in
diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen
durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme
mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt,
es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung,
Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Bedingungen erforderlich
ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften
zu verhindern.
3. Ergreift ein Vertragschließender Teil auf
Grund der Bestimmungen dieses Artikels Maßnahmen,
so werden die dem anderen Vertragschließenden
Teil aus Artikel 13 entstehenden Rechte nicht
beeinträchtigt.
ARTIKEL 5
Zölle und sonstige Abgaben
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines der beiden Vertragschließenden
Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten
Luftfahrzeuge sowie Treibstoffvorräte, Schmieröle,
Ersatzteile, die übliche Flugausrüstung sowie Bordvorräte
(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke
und Tabak), welche in das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles eingeführt werden
oder auf diesem Hoheitsgebiet an Bord des Luftfahrzeuges
genommen werden und einzig und
allein zur Verwendung an oder in dem Luftfahrzeug
dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind,
sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren
oder anderen Abgaben oder Steuern befreit, auch
wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf
Flügen in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden
sollten.
2. Treibstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile, die
übliche Bordausrüstung sowie Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak),
welche an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens des einen Vertragschließenden
Teiles verbleiben, sind im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder
ähnlichen Abgaben oder Steuern befreit, auch wenn
diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen
in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden sollten.
Dieserart befreite Güter dürfen nur mit Zustimmung
der Zollbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles entladen werden. Jene Güter, welche
wieder ausgeführt werden; haben bis zur Wiederausfuhr
unter Aufsicht der Zollbehörden in Zollverwahrung
zu verbleiben.
3. Die Gebühren, die jeder der Vertragschließenden
Teile von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderen
unter seiner Aufsicht stehenden Einrichtungen
einhebt oder einheben läßt, dürfen nicht höher sein
als jene, die für die Benützung dieser Flughäfen
und Einrichtungen von den nationalen Fluglinienunternehmen
des Vertragschließenden Teiles
bezahlt werden, die ähnliche internationale Fluglinien
betreiben.
ARTIKEL 6
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles gelten für die Flugführung und
den Betrieb des Luftfahrzeuges des von einem
anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens während des
Einfluges, des Aufenthaltes, des Abfluges und des
Fluges über das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles.
2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug
von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in
sein oder aus seinem Gebiet und insbesondere Vorschriften
bezüglich der Paß-, Zoll-, Währungs-
sowie medizinischen und Quarantäneformalitäten
gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, welche
in dem Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles in einem Luftfahrzeug des von dem
anderen Vertragschließenden Teiles namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens eintrifft oder
dieses verläßt.
ARTIKEL 7
Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Teile ist
gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der
vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
zwischen ihren jeweiligen Gebieten zu
geben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat
das Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden Teiles zu
berücksichtigen, um den auf allen oder einem Teil
derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr
dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich
zu beeinträchtigen.
3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile betriebenen
vereinbarten Fluglinien haben in enger Beziehung
zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf
den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges
Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung
einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung
ausreicht, um die derzeitige und normalerweise
voraussehbare Nachfrage nach der Beförderung
von Fluggästen und Fracht, einschließlich von
Post, die aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, kommt oder dafür bestimmt
ist, zu decken. Vorkehrungen für die Beförderung
von Fluggästen und Fracht, einschließlich von Post,
die auf Punkten an den festgelegten Flugstrecken
in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als jener,
die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
haben, sowohl an Bord genommen als auch entladen
werden, sind im Einklang mit den allgemeinen
Grundsätzen zu treffen, denen zufolge sich das
Beförderungsangebot nach folgenden Punkten zu
richten hat
a) die Verkehrsnachfrage nach und aus dem
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,
der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches
die vereinbarte Fluglinie durchquert,
wobei andere Verkehrslinien, die von Fluglinienunternehmen
der Staaten, die dieses
Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu
berücksichtigen sind; und
c) den Erfordernissen des Transitbetriebes des
Fluglinienunternehmens.
ARTIKEL 8
Genehmigung der Flugpläne
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden Teiles
spätestens dreißig (30) Tage vor der Inbetriebnahme
von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
die Flugpläne, einschließlich der Typenangaben
der zu benutzenden Luftfahrzeuge, zur
Genehmigung vorzulegen. Dies gilt ebenso für spätere
Änderungen. In Sonderfällen kann diese Frist
vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden verkürzt werden.
ARTIKEL 9
Tarife
1. Für die Zwecke der folgenden Absätze bedeutet
der Ausdruck „Tarif" die für die Beförderung
von Fluggästen und Fracht zu entrichtenden Preise
sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise
gelten, einschließlich von Preisen und Bedingungen
für Dienst- und andere Nebenleistungen, jedoch
mit Ausnahme von Vergütung und Bedingungen
für die Beförderung von Post.
2. Die von den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles für die Beförderung in das
oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles einzuhebenden Tarife sind
unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen
Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinns und der Tarife anderer
Fluglinienunternehmen in angemessener Höhe
zu erstellen.
3. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten
Tarife sind, wenn möglich, von den betreffenden
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider
Vertragschließenden Teile nach Fühlungnahme mit
den anderen Fluglinienunternehmen zu vereinbaren,
die einen Teil oder die gesamte Flugstrecke
betreiben, und diese Vereinbarung ist, wenn möglich,
durch Anwendung der Verfahren des Internationalen
Lufttransportverbandes (LATA) für die
Festsetzung von Tarifen zu treffen.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile spätestens fünfundvierzig (45) Tage
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung
zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen
Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Diese Genehmigung kann ausdrücklich erteilt
werden. Falls keine der Luftfahrtbehörden innerhalb
von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der
Vorlage gemäß Absatz 4 dieses Artikels ihre Ablehnung
zum Ausdruck gebracht hat, so gelten diese
Tarife als genehmigt. Falls nach den Bestimmungen
in Absatz 4 die Frist für eine Vorlage herabgesetzt
wird, können die Luftfahrtbehörden vereinbaren,
daß die Frist, innerhalb der eine Ablehnung
bekanntgegeben werden muß, weniger als dreißig
(30) Tage beträgt.
6. Falls ein Tarif nicht gemäß Absatz 3 dieses
Artikels vereinbart werden kann oder falls während
der nach Absatz 5 dieses Artikels geltenden Frist
eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde
ihre Ablehnung des im Einklang mit den
Bestimmungen von § 3 dieses Artikels vereinbarten
Tarifs zur Kenntnis bringt, so haben die Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Teile
danach zu trachten, den Tarif durch beiderseitige
Übereinkunft festzusetzen.
7. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen
ihnen nach Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten
Tarif oder über die Festsetzung eines Tarifs nach
Absatz 6 dieses Artikels nicht einigen, so ist die
Meinungsverschiedenheit im Einklang mit den
Bestimmungen von Artikel 13 dieses Abkommens
beizulegen.
8. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festgesetzter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer
Tarif erstellt worden ist.
ARTIKEL 10
Informationsaustausch
1. Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile tauschen auf Ersuchen einer der Behörden
so schnell wie möglich Informationen über die
laufenden Bewilligungen aus, die ihre jeweiligen
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zum
Betrieb einer Fluglinie nach, durch und aus dem
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
gewährt wurden. Dies umfaßt auch Kopien von
laufenden Zeugnissen und Betriebsbewilligungen
für Fluglinien auf festgelegten Flugstrecken sowie
Abänderungen, Ausnahmebescheide und bewilligte
Betriebsmuster.
2. Jeder Vertragschließende Teil veranlaßt sein
namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen, den
Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles möglichst lange im voraus Kopien der
Tarife, Flugpläne, einschließlich aller Abänderungen
davon, sowie alle anderen sachdienlichen
Informationen bezüglich des Betriebes der vereinbarten
Fluglinien beizustellen, einschließlich von
Informationen über die auf jeder der festgelegten
Flugstrecken bereitgestellte Kapazität sowie aller
anderen Informationen, die erforderlich sein können,
um den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles den Nachweis zu erbringen,
daß die Bedingungen dieses Abkommens
gehörig befolgt werden.
3. Jeder Vertragschließende Teil veranlaßt sein
namhaft gemachtes Flugunternehmen, den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden
Teiles Statistiken bezüglich des auf den vereinbarten
Fluglinien beförderten Verkehrsvolumens beizustellen,
in denen die Ein- und Ausschiffungspunkte
vermerkt sind.
ARTIKEL 11
Überweisung von Einnahmen
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den
von den Fluglinienunternehmen in dem Gebiet des
ersteren Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang
mit der Beförderung von Fluggästen, Post
und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen
über die getätigten Ausgaben auf der Grundlage
der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze
frei zu überweisen.
2. Erlegt ein Vertragschließender Teil der Überweisung
des Überschusses der Einnahmen über die
getätigten Ausgaben durch das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschlie-
ßenden Teiles Beschränkungen auf, so hat letzterer
ein Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des ersten Vertragschließenden Teiles
reziprok Beschränkungen aufzuerlegen.
ARTIKEL 12
Beratungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile
von Zeit zu Zeit Beratungen abhalten, um die
Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der
Bestimmungen dieses Abkommens und der beigefügten
Flugpläne zu gewährleisten, und werden
Beratungen führen, falls eine Abänderung davon
erforderlich ist.
2. Jeder Vertragschließende Teil kann schriftlich
um Beratungen ersuchen, die innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des
Ersuchens beginnen, sofern nicht beide Vertragschließenden
Teile sich über eine Verlängerung
dieser Frist einigen.
ARTIKEL 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen
über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht,
haben die Vertragschließenden Teile
zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen
beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können
sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheiten
einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung
vorzulegen; falls sie dies nicht vereinbaren, so
ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines
Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht
von drei (3) Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen,
von denen einer von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft zu machen und der dritte von
den derart namhaft gemachten Schiedsrichtern zu
bestimmen ist. Jeder der Vertragschließenden Teile
hat innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt
des Empfangs einer diplomatischen Note
eines Vertragschließenden Teiles bei dem anderen
Vertragschließenden Teil, in der um eine schiedsgerichtliche
Entscheidung der Meinungsverschiedenheit
ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu
machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb
von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen.
Wenn einer der Vertragschließenden Teile es verabsäumt,
innerhalb des festgesetzten Zeitraumes
einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder
wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des
festgesetzten Zeitraumes bestimmt wird, so kann
der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation
von jedem der Vertragschließenden
Teile ersucht werden, einen oder mehrere
Schiedsrichter, je nachdem es der Fall erfordert, zu
bestimmen. In jedem Fall hat der dritte Schiedsrichter
ein Angehöriger eines Drittstaates zu sein und
als Vorsitzender des Schiedsgerichtes zu fungieren.
3. Die Vertragschließenden Teile werden jede
gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels
getroffene Entscheidung befolgen.
ARTIKEL 14
Allgleichung an multilaterale Abkommen
Im Falle des Abschlusses einer multilateralen
Konvention oder eines multilateralen Abkommens
über den Luftverkehr, dem beide Vertragschließende
Teile angehören, so ist dieses Abkommen
dahingehend abzuändern, daß es den Bestimmungen
einer solchen Konvention oder eines solchen
Abkommens entspricht.
ARTIKEL 15
Abänderungen
1. Hält einer der Vertragschließenden Teile es
für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses
Abkommens, einschließlich der als Anhang I beigefügten
Flugstreckenpläne, die als Teil des Abkommens
gelten, abzuändern, kann er um Beratungen
im Einklang mit Artikel 12 dieses Abkommens ersuchen.
Diese Beratungen können auf schriftlichem
Wege erfolgen.
2. Bezieht sich die Abänderung auf andere
Bestimmungen des Abkommens als auf die Flugstreckenpläne,
so ist die Abänderung von jedem
Vertragschließenden Teil im Einklang mit seinem
verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen
und tritt in Kraft, sobald sie durch einen Austausch
diplomatischer Noten bestätigt ist.
3. Abänderungen der Flugstreckenpläne sind
zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden
Teile abzusprechen und treten
sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer
Noten in Kraft.
ARTIKEL 16
Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO)
Das vorliegende Abkommen sowie seine Abänderungen
sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
ARTIKEL 17
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich
auf diplomatischem Wege seinen Beschluß
bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen;
eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft
das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt
des Eintreffens der Kündigung beim anderen
Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor
Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch den anderen Vertragschließenden Teil
erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage
nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
als eingegangen.
ARTIKEL 18
Anhänge
Die Anhänge zu diesem Abkommen bilden einen
Bestandteil des Abkommens und alle Hinweise auf
das Abkommen beziehen sich ebenso auf die
Anhänge, außer es wird ausdrücklich etwas anderes
festgelegt.
ARTIKEL 19
Inkrafttreten
Das Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen
Erfordernissen in dem Land jedes Vertragschließenden
Teiles genehmigt und tritt sechzig
(60) Tage nach einem Austausch diplomatischer
Noten in Kraft, durch die bestätigt wird, daß diese
Erfordernisse erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten
Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen
dazu ordnungsgemäß befugt, dieses
Abkommen unterzeichnet.
Geschehen am 3. November 1982 in Muscat in
englischer Sprache.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Dr. Franz Bogen m. p.
Für die Regierung des Sultanats Oman
Mohamed R. Al-Baomer m. p.
ANHANG I
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken
planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen
zu betreiben
1. Abflugspunkte
Punkte im Gebiet der Republik Österreich.
2. Punkte im Gebiet des Sultanats Oman
Muscat.
B. Das von der Regierung des Sultanats Oman
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken
planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen
zu betreiben
1. Abflugspunkte
Punkte im Gebiet des Sultanats Oman.
2. Punkte im Gebiet der Republik Österreich
Wien.
C. Zwischenlandungspunkte und Punkte darüber
hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles
ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften
Luftfreiheit angeflogen werden.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19 am 3. September 1984 in Kraft.