344. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas
anderes besagt.
Artikel II
Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, in
der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 235/
1977, BGBl. Nr. 599/1977, BGBl. Nr. 46/1980
und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 322/1980 und
BGBl. Nr. 496/1980 wird wie folgt geändert
1. § 31 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten
„4. die Hin- und Rückreise zweimal im Monat
während des ordentlichen Zivildienstes auf der in
Z 1 genannten Strecke, insoweit im selben Monat
nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und
sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes
sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende
seine Einrichtung verläßt."
2. § 31 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und
Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen
für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5
Fahrscheine (Gutscheine) für die (Benützung der
jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel
(Abs. 2) zur Verfügung zu stellen.
Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt,
sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen
des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei
Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung
(Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen.
Wird der Nachweis innerhalb der genannten
Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf
Reisekostenvergütung."
3. § 31 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1
Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine)
zur Verfügung gestellt werden, innerhalb
von zwei Monaten nach Beendigung der
Reise auszuzahlen."
4. Die Überschrift des Abschnittes XI hat zu
lauten
„Übergangs-, Schluß- und besondere
Verfahrensbestimmungen"
5. § 73 ist folgender § 74 anzufügen
„§ 74. Schriftliche Ausfertigungen von durch
dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen
(§ 18 AVG 1950), die unter Verwendung elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen hergestellt
werden, bedürfen weder der Unterschrift noch
der Beglaubigung."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1982
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.