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344_1981 AT

344. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes besagt.

Artikel II

Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, in

der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 235/

1977, BGBl. Nr. 599/1977, BGBl. Nr. 46/1980

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 322/1980 und

BGBl. Nr. 496/1980 wird wie folgt geändert

1. § 31 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. die Hin- und Rückreise zweimal im Monat

während des ordentlichen Zivildienstes auf der in

Z 1 genannten Strecke, insoweit im selben Monat

nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und

sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes

sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende

seine Einrichtung verläßt."

2. § 31 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und

Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen

für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5

Fahrscheine (Gutscheine) für die (Benützung der

jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel

(Abs. 2) zur Verfügung zu stellen.

Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt,

sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen

des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei

Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung

(Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen.

Wird der Nachweis innerhalb der genannten

Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf

Reisekostenvergütung."

3. § 31 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1

Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine)

zur Verfügung gestellt werden, innerhalb

von zwei Monaten nach Beendigung der

Reise auszuzahlen."

4. Die Überschrift des Abschnittes XI hat zu

lauten

„Übergangs-, Schluß- und besondere

Verfahrensbestimmungen"

5. § 73 ist folgender § 74 anzufügen

„§ 74. Schriftliche Ausfertigungen von durch

dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen

(§ 18 AVG 1950), die unter Verwendung elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen hergestellt

werden, bedürfen weder der Unterschrift noch

der Beglaubigung."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1982

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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