Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
344_1978 AT

344. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973, BGBl.

Nr. 117, betreffend das Internationale Institut für

angewandte Systemanalyse wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2 ist der Punkt durch einen Beistrich

zu ersetzen und folgendes anzufügen

„es sei denn, der Dienstnehmer unterstellt sich

nach Maßgabe des Abs. 3 durch eine unwiderrufliche,

im Einvernehmen mit dem Dienstgeber

abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften."

2. Dem § 5 ist ein Abs. 3 folgenden Inhalts

anzufügen

„(3) Die Erklärung nach Abs. 2 ist innerhalb

von 24 Kalendermonaten nach dem Beginn des

Dienstverhältnisses beim Institut schriftlich der

Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte zu übermitteln."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis beim Institut

bereits vor dem Inkrafttreten des Art. I

Z. 1 begonnen hat, haben die Erklärung nach § 5

Abs. 2 in der Fassung dieser Novelle innerhalb

von sechs Kalendermonaten nach deren Inkrafttreten

schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte

zu übermitteln.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →