344. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973, BGBl.
Nr. 117, betreffend das Internationale Institut für
angewandte Systemanalyse wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 2 ist der Punkt durch einen Beistrich
zu ersetzen und folgendes anzufügen
„es sei denn, der Dienstnehmer unterstellt sich
nach Maßgabe des Abs. 3 durch eine unwiderrufliche,
im Einvernehmen mit dem Dienstgeber
abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften."
2. Dem § 5 ist ein Abs. 3 folgenden Inhalts
anzufügen
„(3) Die Erklärung nach Abs. 2 ist innerhalb
von 24 Kalendermonaten nach dem Beginn des
Dienstverhältnisses beim Institut schriftlich der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte zu übermitteln."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis beim Institut
bereits vor dem Inkrafttreten des Art. I
Z. 1 begonnen hat, haben die Erklärung nach § 5
Abs. 2 in der Fassung dieser Novelle innerhalb
von sechs Kalendermonaten nach deren Inkrafttreten
schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte
zu übermitteln.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.