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344_1975 AT

344. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 bis 6 verfassungsändernd sind,

samt Schlußprotokoll und Anlagen 1 bis 18 wird genehmigt.

II. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der in nachfolgenden

Z. 1 bis 8 genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze

dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht

aufgelegt werden, und zwar

1. alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies

2. die Anlagen 1 und 12 beim Vermessungsamt Gmünd,

3. die Anlagen 2, 3, 13 und 14 beim Vermessungsamt Waidhofen an der Thaya,

4. die Anlagen 3 und 14 beim Vermessungsamt Horn,

5. die Anlagen 4 und 15 beim Vermessungsamt Laa an der Thaya,

6. die Anlagen 5, 6 und 7 sowie 16 und 17 beim Vermessungsamt Mistelbach,

7. die Anlagen 7, 8, 9 und 11 beim Vermessungsamt Gänserndorf,

8. die Anlage 10 beim Vermessungsamt Bruck an der Leitha.

Die Republik Österreich

und

die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den

beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar

zu erhalten und die damit im Zusammenhang

stehenden Fragen zu regeln, sind

übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag

zu schließen.

Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich,

der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

Herrn Dr. Karel Komárek,

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik in der Republik

Österreich,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

ABSCHNITT I

Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der

Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik vom Dreiländergrenzpunkt

der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik

Deutschland bis zum Grenzpunkt XI

ist, abgesehen von den im Artikel 2 geregelten

Grenzstrecken, durch die Beschlüsse bestimmt,

die der Grenzregelungsausschuß in den Jahren

1920 bis 1923 hierüber auf Grund

des Artikels 27 Punkt 6 und der Artikel 29,

30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-

Germain-en-Laye vom 10. September 1919

sowie

des Abschnittes II des zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen

Republik am 10. März 1921 in Prag geschlossenen

Übereinkommens, betreffend die Führung

der österreichisch-tschechoslowakischen

Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende

Fragen, gefaßt hat.

Dieser Verlauf der Staatsgrenze ist durch Artikel

5 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955

betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich nach

dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.

(2) Auf Grund der oben genannten Bestimmungen

des Staatsvertrages von Saint-Germain-

en-Laye und der Beschlüsse des Grenzregelungsausschusses

ist die im Absatz 1 bezeichnete

Strecke der Staatsgrenze dort, wo sie vom Grenzregelungsausschuß

in der Mittellinie von Wasserläufen

festgelegt worden ist, unbeweglich, das

heißt, sie ist ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen

der Mittellinie dieser Wasserläufe

endgültig bestimmt.

Artikel 2

(1) Abweichend von der Regelung des Artikels

1 wird durch diesen Vertrag der Verlauf

der Staatsgrenze bestimmt

1. in der Sektion VI (Artikel 10) vom Grenzzeichenpaar

0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt

VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach

dem Grenzpunkt VI/6 (österreichische Stadtgemeinde

Litschau, politischer Bezirk

Gmünd, einerseits und tschechoslowakische

Gemeide Stankov, Bezirk Jindřichův

Hradec, andererseits) — Anlage 1;

2. in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar

0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72

bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt

VI/72 (österreichische Gemeinde

Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an

der Thaya, einerseits und tschechoslowakische

Gemeinde Koštcommasuperiorálkov, Bezirk Jindřichův

Hradec, andererseits) — Anlage 2;

3. in der Sektion VII vom Grenzzeichen VII/

42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach

dem Grenzzeichen VII/43 (österreichische

Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk

Waidhofen an der Thaya, und österreichischer

Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf,

politischer Bezirk Horn, einerseits und

tschechoslowakische Gemeinde Vrantěndotlessiacuten,

Bezirk Znojmo, andererseits) — Anlage 3;

4. in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach

dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen

2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und

vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt

IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10

nach dem Grenzpunkt IX/34 (österreichische

Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach,

politischer Bezirk Mistelbach,

einerseits und tschechoslowakische Gemeinde

Hrabětice, Bezirk Znojmo, andererseits) —

Anlage 4;

5. in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach

dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt

IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3

nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt

IX/72 (österreichische Gemeinde

Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach,

einerseits und tschechoslowakische Gemeinde

Mikulov, Bezirk Břeclav, andererseits) —

Anlage 5;

6. in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis

zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X

(österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer

Bezirk Mistelbach, einerseits und

tschechoslowakische Gemeinde Sedlec, Bezirk

Břeclav, andererseits) — Anlage 6.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je

aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze,

einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab

1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500

oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis

der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus

einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze,

einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab

1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis

der Polygonpunkte.

(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den

Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und

Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze

keinen Einfluß.

Artikel 3

(1) Vom Grenzpunkt XI verläuft die Staatsgrenze

in der durch diesen Grenzpunkt und das

Grenzzeichen XI ČS bestimmten Geraden bis

zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der Mittellinie

der Thaya. Sodann folgt sie bis zur Einmündung

der Thaya in die March der Mittellinie

der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt

der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die

durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Vertrages gegebenen und im Plan der

Staatsgrenze im Maßstab 1 :5000 (Anlage 7) und

in der Grenzkarte im Maßstab 1 :10.000 (Anlage

8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen

XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.

(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie

der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das

heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen

natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses.

Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen

der Lage des Flusses der Mittellinie nur

insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein

Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der

unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie

abweicht. Die Vertragsstaaten verstehen unter

solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen,

die im Rahmen des Vertrages zwischen

der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die

Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an

den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967

bewirkt werden. In ein und demselben Teil der

Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie

durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert

werden.

(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der

Mittellinie der Thaya eine kontinuierlich und

flüssig verlaufende Linie, die, soweit es ihr kontinuierlicher

flüssiger Verlauf zuläßt, von den

beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich

weit entfernt ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes

gelten die Benetzungslinien des

Flusses — bei Inseln die Benetzungslinien des

Hauptarmes — bei Mittelwasser. Mittelwasser

besteht bei einem Abfluß von 45 m³/s, gemessen

im Pegelprofil Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt

der Arm des Flusses, der bei Mittelwasser die

größere Durchflußmenge aufweist.

(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Vertrages gegebene Mittellinie der Thaya

im Sinne des Absatzes 3 ist im Plan der Staatsgrenze

im Maßstab 1 :5000 (Anlage 7) dargestellt.

Artikel 4

(1) Von dem im Artikel 3 Absatz 1 zweiter

Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die

Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der

Mittellinie der March mit der Geraden, die durch

die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages

gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im

Maßstab 1 :5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte

im Maßstab 1 :10.000 (Anlage 8) dargestellten

Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und

XI/6/3 bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt

folgt die Staatsgrenze bis zur Einmündung der

March in die Donau der Mittellinie der March

flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie

der March mit der Geraden, die durch den

im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages

gegebenen, in der Grenzkarte im Maßstab

1 :10.000 (Anlage 8) und in den Plänen der

Staatsgrenze im Maßstab 1 :2500 (Anlagen 9

und 10) dargestellten Standorte des Grenzzeichenpaares

XI/32 bestimmt ist.

(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie

der March bestimmt wird, ist sie beweglich, das

heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen

natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses.

Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen

der Lage des Flusses der Mittellinie nur

insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein

Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der

unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie

abweicht. Die Vertragsstaaten verstehen unter

solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen,

die im Rahmen des Vertrages zwischen

der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die

Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an

den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt

werden. In ein und demselben Teil der

Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie

durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert

werden.

(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der

Mittellinie der March eine kontinuierlich und

flüssig verlaufende Linie, die, soweit es ihr

kontinuierlicher flüssiger Verlauf "zuläßt, von den

beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich

weit entfernt ist. Bei einem regulierten Ufer gilt

als Uferrand des Mittelwasserbettes der Verlauf

der Leitkante des Uferbaues oder des Leitwerkes,

soweit die Leitkante nicht durchlaufend vorhanden

ist, die gedachte fortlaufende Verbindungslinie

zwischen den angrenzenden Leitkanten.

Bei einem nicht regulierten Ufer gilt als

Uferrand des Mittelwasserbettes die Benetzungslinie

bei einem Wasserstand, der der Höhenlage

der gegenüberliegenden Leitkante, soweit jedoch

eine gegenüberliegende Leitkante nicht vorhanden

ist, der aus den angrenzenden Leitkanten

abgeleiteten Höhenlage entspricht.

(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Vertrages gegebene Mittellinie der March

im Sinne des Absatzes 3 ist in der Grenzkarte

im Maßstab 1 :10.000 (Anlage 8) und überdies

für den Teil der Staatsgrenze vom Grenzzeichenpaar

XI/19 bis zur Einmündung der March in

die Donau durch den Plan der Staatsgrenze im

Maßstab 1 : 2500 (Anlage 9) dargestellt.

Artikel 5

(1) Von dem im Artikel 4 Absatz 1 zweiter

Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die

Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt

der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der

Donau mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt

der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen,

in der Grenzkarte im Maßstab

1 : 10.000 (Anlage 8) und in den Plänen der

Staatsgrenze im Maßstab 1 :2500 (Anlagen 9

und 10) dargestellten Standorte der Grenzzeichen

XI/32 ČS und P 1 Ö bestimmt ist. Von

diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze der

Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau

(Artikel 6) bis zum Schnittpunkt dieser Mittellinie

mit der durch das Grenzzeichen XI/33 und

den Grenzpunkt XII bestimmten Geraden. Sodann

verläuft sie in dieser Geraden bis zum

Grenzpunkt XII.

(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie

der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt

wird, ist sie beweglich, daß heißt, sie folgt dieser

Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen

der Hauptschiffahrtsrinne. Die

Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen

der Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie

nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als

um 100 m von der nach Artikel 25 vor Baubeginn

zu ermittelnden und im Maßstab 1 : 2500

darzustellenden Grenzlinie abweicht und innerhalb

der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses

Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze

im Maßstab 1 : 2500 (Anlage .10) dargestellten

Uferränder der Donau verbleibt. Die

Vertragsstaaten verstehen unter solchen künstlichen

Veränderungen nur Baumaßnahmen, die

im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Regelung von

wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern

vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden.

(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der

Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau

eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie,

die aus Geraden und Kreisbögen besteht und

von den beiden Begrenzungslinien der Hauptschiffahrtsrinne

möglichst gleich weit entfernt

ist. Die Radien der Kreisbögen sind womöglich

nicht kleiner als 800 m zu wählen.

(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses

Vertrages gegebene Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne

der Donau im Sinne des Absatzes

3 ist im Plan der Staatsgrenze im Maßstab

1 : 2500 (Anlage 10) dargestellt.

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten verstehen unter dem

Begriff „Hauptschiffahrtsrinne" im Sinne des

Artikels 5 denjenigen von der Großschiffahrt bei

Niederwasser benützten mindestens 100 m breiten,

durch kontinuierliche Linien begrenzten

Teil des Flußbettes, der bei dem von der Donaukommission

zuletzt ermittelten „étiage navigable"

(Schiffahrtsniederwasser) eine durchgehende

Mindestfahrwassertiefe von 2•50 m hat.

(2) Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe

von 2•50 m nur auf einer Breite

von weniger als 100 m oder überhaupt nicht

vorhanden ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige

von der Großschiffahrt bei Niederwasser

benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte

Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser

(Absatz 1) auf einer Breite von 100 m

die größten Tiefen aufweist.

(3) An Übergängen von Strecken der Hauptschiffahrtsrinne

nach Absatz 1 auf Strecken der

Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz 2 oder umgekehrt

wird die Hauptschiffahrtsrinne derart

ermittelt, daß die Begrenzungslinien der Übergänge

mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden

Linien anschließen. Diese Übergänge sind

in die im Absatz 1 genannten Strecken der

Hauptschiffahrtsrinne zu legen und dürfen

300 m nicht überschreiten.

Artikel 7

Vom Grenzpunkt XII bis zum Grenzpunkt

XII/14 ist der Verlauf der Staatsgrenze durch die

Beschlüsse, die der im Artikel 1 Absatz 1 genannte

Grenzregelungsausschuß in den Jahren

1920 bis 1923 hierüber auf Grund des Artikels

27 Punkt 6 und der Artikel 29, 30 und 35

des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye

vom 10. September 1919 gefaßt hat, bestimmt

und durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom

15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen Österreich

nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.

Artikel 8

Vom Grenzpunkt XII/14 bis zum Dreiländergrenzpunkt

der Vertragsstaaten und der Ungarischen

Volksrepublik ist der Verlauf der Staatsgrenze

durch die Beschlüsse, die ein Grenzregelungsausschuß

im Jahre 1922 hierüber auf Grund

des Artikels 27 Punkt 5 und der Artikel 29, 30

und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-

en-Laye vom 10. September 1919 gefaßt hat,

bestimmt und durch Artikel 5 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen

Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner

1938 bestätigt.

Artikel 9

Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der

Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche

als auch in lotrechter Richtung im Luftraum

und unter der Erdoberfläche voneinander ab.

Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den

Verlauf der Staatsgrenze in oberirdischen und

unterirdischen Anlagen jeder Art.

Artikel 10

Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in die von

dem im Artikel 1 Absatz 1 genannten Grenzregelungsausschuß

festgelegten Sektionen I

bis XII eingeteilt. Die im Artikel 8 angeführte

Grenzstrecke, um die die österreichischtschechoslowakische

Staatsgrenze infolge der nach

Artikel 1 Punkt 4 lit. c des am 10. Feber 1947

in Paris unterzeichneten Friedensvertrages mit

Ungarn zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn

durchgeführten Grenzänderungen verlängert

worden ist, wird in die Sektion XII einbezogen.

Artikel 11

(1) Die Staatsgrenze ist in den Strecken, in

denen es die örtliche Situation zuläßt, in der

Regel direkt, das heißt durch in der Grenzlinie

gesetzte Grenzzeichen, vermarkt. Alle übrigen

Strecken sind durch Grenzzeichen, die in der

Regel doppel- oder wechselseitig neben der

Grenzlinie gesetzt sind, indirekt vermarkt.

(2) Zwischen den direkt vermarkten Grenzpunkten

verläuft die Staatsgrenze in mathematisch

bestimmten Linien, die in der Regel gerade

oder gebrochen sind.

(3) Zwischen den indirekt vermarkten Grenzpunkten

verläuft die Staatsgrenze in mathematisch

bestimmten oder nur in flüssigen Linien.

Artikel 12

Die Staatsgrenze zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Vertrages durch folgende

Grenzzeichen vermarkt

a) durch eine runde Säule am Dreiländergrenzpunkt

der Vertragsstaaten und der

Bundesrepublik Deutschland;

b) durch Grenzsäulen am Beginn der anderen

Sektionen;

c) durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine

innerhalb der Sektionen entsprechend

der Wichtigkeit der Grenzpunkte,

durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;

d) durch eine dreiseitige Pyramide am Dreiländergrenzpunkt

der Vertragsstaaten und

der Ungarischen Volksrepublik.

Artikel 13

Sollten an den in den Artikeln 1 bis 4 genannten

Wasserläufen plötzlich natürliche Veränderungen

eintreten, so werden die Vertragsstaaten

im Rahmen des Vertrages zwischen der

Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Regelung

von wasserwirtschaftlichen Fragen an den

Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967, soweit

wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen oder

ökonomische Gründe nicht entgegenstehen, dafür

sorgen, daß die Mittellinie dieser Wasserläufe

nach Möglichkeit wieder in die Lage gebracht

wird, die mit der Grenzlinie nach diesem

Vertrag über die gemeinsame Staatsgrenze übereinstimmt.

ABSCHNITT II

Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen

mit Rücksicht auf Regulierungen von

Grenzwasserläufen

Artikel 14

(1) Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen

die im Plan im Maßstab 1:2500 (Anlage 11)

dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

im Bereich der Marchdurchstiche IV, VI, X, XII,

XIII, XIV, XV und XVI a im Gesamtausmaß

von 164•80 ha dem Hoheitsgebiet der Republik

Österreich zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen

Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger

Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum

der Republik Österreich (Bund) über.

(2) Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen

die im Plan im Maßstab 1:2500 (Anlage 11)

dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Republik

Österreich im Bereich der Marchdurchstiche

II, III, V, VII, IX, XI, XVI, XVII und

XVIII im Gesamtausmaß von 148•27 ha dem

Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik zu. Die in diesen Gebietsteilen

befindlichen Liegenschaften einschließlich

Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen

in das Eigentum der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über.

Artikel 15

(1) Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen

folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tsche-

choslowakischen Sozialistischen Republik dem

Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu

im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung

die im Plan im Maßstab 1 : 500

(Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß

von 220 m²;

im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab

1 : 500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile

im Gesamtausmaß von 1024 m²;

im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab

1 :1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile

im Gesamtausmaß von 2682 m²;

im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab

1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile

im Gesamtausmaß von 722 m²;

im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab

1 :500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile

im Gesamtausmaß von 174 m².

Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften

einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen

und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik

Österreich (Bund) über.

(2) Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen

folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik

Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik zu

im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung

die im Plan im Maßstab 1 : 500

(Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß

von 191 m²;

im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab

1 :500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile

im Gesamtausmaß von 1309 m²;

im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab

1 :1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile

im Gesamtausmaß von 2600 m²;

im Falle der Ziffer 4 die im Plan im Maßstab

1 :2880 (Anlage 15) dargestellten Gebietsteile

im Gesamtausmaß von 165.400 m²;

im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab

1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile

im Gesamtausmaß von 566 m²;

im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab

1 :500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile

im Gesamtausmaß von 56 m².

Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften

einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen

und Bewuchs gehen in das Eigentum der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

über.

Artikel 16

Mit dem Eigentumsübergang nach den Artikeln

14 und 15 erlöschen, soweit nichts anderes

vereinbart ist, alle öffentlichen und privaten

Rechte an den übergehenden Liegenschaften.

Artikel 17.

(1) Falls durch den Eigentumsübergang nach

den Artikeln 14 und 15 dritte Personen in ihren

Rechten an den übergehenden Liegenschaften

verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen

Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem

Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten

Personen eine angemessene Entschädigung gewähren;

gegen den Vertragsstaat, in dessen

Eigentum die Liegenschaften übergehen, können

dritte Personen keine Ansprüche geltend

machen.

(2) Die Vertragsstaaten werden vor dem Inkrafttreten

dieses Vertrages alle auf den Liegenschaften,

die von den Artikeln 14 und 15

erfaßt sind, mit Beziehung auf die Staatsgrenze

geschaffenen Einrichtungen beseitigen, sofern

diese nicht der Vermessung und der Vermarkung

der Staatsgrenze dienen.

ABSCHNITT III

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 18

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets

deutlich erkennbar und gesichert bleibt.

(2) In der Grenzstrecke der March (Artikel 4)

vom Grenzzeichenpaar XI/19 bis zur Einmündung

der March in die Donau ist bei jedem

Grenzzeichen auf einer Tafel die Entfernung des

Grenzzeichens zur Grenzlinie nach den Ergebnissen

der letzten Vermessung ersichtlich zu

machen.

(3) Die in der Grenzstrecke der Donau (Artikel

5) an den Ufern gesetzten Profilsteinpaare

sind Grenzzeichen. Auf jedem Profilstein ist

seine Entfernung zur Grenzlinie nach den Ergebnissen

der letzten Vermessung ersichtlich zu

machen.

Artikel 19

(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten

für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

ohne Rücksicht auf die Sektionen die erforderlichen

Vermessungsfachleute bei.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze

4 und 5 und des Artikels 20 stellt das erforderliche

Material und die erforderlichen Arbeitskräfte,

Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte

(Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und

dergleichen) auf eigene Kosten bei

a) die Republik Österreich für die Sektionen I,

III, IV, VI, X, XII und in der Sektion XI

für das rechte Ufer der Thaya, March und

Donau;

b) die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

für die Sektionen II, V, VII, VIII, IX

und in der Sektion XI für das linke Ufer

der Thaya, March und Donau.

(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich

abgegangen werden, wenn dies aus

Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit

geboten ist. Hiebei ist ein Ausgleich

der von den beiden Seiten zu erbringenden Arbeiten,

Leistungen und Materialien womöglich in

natura anzustreben.

(4) Werden durch Baumaßnahmen an der

Staatsgrenze, insbesondere durch die Regulierung

von Wasserläufen oder durch den Ausbau von

Straßen und Wegen, Grenzzeichen beschädigt,

zerstört oder entfernt, so werden die Vertragsstaaten

hinsichtlich der Bereitstellung des Materials

und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land-

und Wasserfahrzeuge und Geräte unabhängig

von der Bestimmung des Absatzes 2 die entsprechenden

Maßnahmen treffen.

(5) Weiters werden die Vertragsstaaten besondere

Maßnahmen treffen, wenn in der Sektion XI

der Grenzverlauf auf Brücken oder anderen in

den Wasserläufen befindlichen sichtbaren Bauwerken

zu vermessen oder zu vermarken ist. Das

gleiche gilt für die in den Artikeln 24 und 25

vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 20

Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten

ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet,

so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet

einer etwaigen Haftung des Schädigers oder eines

anderen Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung

oder der Erneuerung. Soweit der

gemäß dem ersten Satz zur Kostentragung verpflichtete

Vertragsstaat Ersatzleistungen für die

Instandsetzung oder die Erneuerung des Grenzzeichens

erbringt, gehen Ansprüche, die dem anderen

Vertragsstaat wegen der Beschädigung oder

der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den

Schädiger oder einen anderen Dritten zustehen,

auf ihn über.

Artikel 21

Die im Artikel 19 Absätze 1 und 2 genannten

Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates nach diesem

Vertrag ausgeführten Tätigkeit nicht bewaffnet

sein und müssen ausschließlich Staatsbürger des

Vertragsstaates sein, der sie beistellt. Gehören

diese Personen militärisch organisierten Formationen

an, so dürfen sie bei dieser Tätigkeit die

Uniform ihrer Formation tragen.

Artikel 22

(1) Die Vertragsstaaten werden ungeachtet der

Bestimmungen des Artikels 23 alle zehn Jahre

die Grenzzeichen gemeinsam überprüfen und die

Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.

(2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung

der Grenzzeichen wird spätestens zwei Jahre nach

Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.

Artikel 23

(1) Wenn es die deutliche Erkennbarkeit des

Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert,

werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der

gemeinsamen periodischen Überprüfungen der

Grenzzeichen (Artikel 22) die zur Vermessung

und Vermarkung des Verlaufes der Staatsgrenze

notwendigen Maßnahmen treffen.

(2) Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen

versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten

dessen Lage auch außerhalb der gemeinsamen

periodischen Überprüfung der Grenzzeichen

überprüfen und erforderlichenfalls das

Grenzzeichen auf die richtige Stelle setzen. Über

das Ergebnis der Überprüfung der Lage des

Grenzzeichens sind eine Niederschrift und soweit

erforderlich auch eine Ergänzungsfeldskizze (Artikel

39) zu verfassen.

Artikel 24

(1) Anläßlich der gemeinsamen periodischen

Überprüfung der Grenzzeichen (Artikel 22) ist

ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2

festzustellen, ob sich die Wasserläufe, in denen

oder in deren Nähe die Grenzlinie festgelegt

worden ist, seit der letzten gemeinsamen periodischen

Überprüfung der Grenzzeichen in ihrer

Lage verändert haben; erforderlichenfalls sind

darüber Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen

(Artikel 39) zu verfassen.

(2) Anläßlich der gemeinsamen periodischen

Überprüfung der Grenzzeichen ist die Hauptschiffahrtsrinne

der Donau (Artikel 6) auf Grund

einer von beiden Vertragsstaaten gemeinsam

durchzuführenden Stromgrundaufnahme neu zu

ermitteln und in einem Plan im Maßstab 1 :2500

darzustellen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen

des Artikels 5 Absatz 2 ist die Grenzlinie

gemeinsam festzustellen und auf dem Plan

darzustellen.

(3) Im Falle einer plötzlich eintretenden natürlichen

Veränderung der Lage eines Wasserlaufes,

in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt

worden ist, werden die Vertragsstaaten auf

Verlangen eines der Vertragsstaaten auch außerhalb

der gemeinsamen periodischen Überprüfung

der Grenzzeichen Maßnahmen nach Absatz 1

oder Absatz 2 gemeinsam durchführen.

(4) Wird auf Grund des Vertrages zwischen der

Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Regelung von

wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern

vom 7. Dezember 1967 ein Wasserlauf

reguliert, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie

festgelegt worden ist, so werden die Vertragsstaaten

nach Abschluß der Regulierung auch

außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung

der Grenzzeichen feststellen, ob durch

die Regulierung die Lage des Wasserlaufes verändert

worden ist; erforderlichenfalls sind darüber

eine Niederschrift sowie Ergänzungsfeldskizzen

zu verfassen.

Artikel 25

(1) Werden durch Baumaßnahmen künstliche

Veränderungen der Mittellinie der Thaya oder

der March bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen

im betreffenden Bereich auf Grund einer Vermessung

die unmittelbar vor Baubeginn geltende

Grenzlinie gemeinsam festzustellen.

(2) Werden durch Baumaßnahmen künstliche

Veränderungen der Mittellinie der Hauptschifffahrtsrinne

der Donau bewirkt, so ist vor diesen

Maßnahmen in dem betreffenden Bereich auf

Grund einer von beiden Vertragsstaaten gemeinsam

durchzuführenden Stromgrundaufnahme die

Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau

neu zu ermitteln und in einem Plan im Maßstab

1 :2500 darzustellen. Unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2

ist die Grenzlinie gemeinsam festzustellen und

auf dem Plan darzustellen.

Artikel 26

(1) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung

der Grenzzeichen sind in den Grenzstrecken,

die in den Artikeln 1, 7 und 8 genannt

sind, vom Grenzregelungsausschuß bestimmt

worden. Von dieser Bestimmung kann, soweit

dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgegangen

werden.

(2) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung

der Grenzzeichen in den Grenzstrecken,

die in den Artikeln 2 bis 5 genannt

sind, können gleichfalls, soweit dies zweckmäßig

ist, einvernehmlich abgeändert werden.

(3) Ebenso können, wo dies erforderlich ist,

zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete

Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die

direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte

abgeändert werden oder umgekehrt.

Artikel 27

Arbeiten nach diesem Vertrag, die mit einer

Vermessung verbunden sind, müssen unter gemeinsamer

Leitung von Vermessungsfachleuten

beider Vertragsstaaten durchgeführt werden.

Artikel 28

Wird eine Erneuerung eines Dreiländergrenzzeichens

erforderlich, so werden sich die Vertragsstaaten

diesbezüglich mit dem beteiligten dritten

Staat ins Einvernehmen setzen.

Artikel 29

(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen,

daß die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen

jeder Art, die an oder in der Nähe der

Staatsgrenze liegen, und die an solchen Grundstücken

oder Anlagen sonst Nutzungsberechtigten

die zur Vermessung und Vermarkung der

Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten, besonders

das Setzen oder Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen

sowie den damit verbundenen

Transport des erforderlichen Materials, dulden.

Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen

und juristischen Personen, die zur Aufsuchung

oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt

sind. Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten

an der Staatsgrenze ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß öffentliche und private Interessen

soweit wie möglich geschont werden.

(2) Entschädigungsansprüche der im Absatz 1

genannten Personen richten sich nach dem Recht

des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die

Grundstücke oder Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche

gegen den anderen Vertragsstaat

sind ausgeschlossen.

Artikel 30

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die

Stabilisierung der für die Vermessung der Staatsgrenze

notwendigen Triangulierungs- und

Polygonpunkte instandzuhalten und erforderlichenfalls

zu errichten. Sie verpflichten sich

weiters, soweit notwendig die Signale dieser

Punkte zu erneuern. Diese Punkte können für

die Vermessungsarbeiten von den im Artikel 19

Absatz 1 genannten Personen beider Vertragsstaaten

benützt werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 hat derjenige

Vertragsstaat zu treffen, auf dessen Hoheitsgebiet

die Triangulierungs- und Polygonpunkte

liegen; falls diese Punkte in der Grenzlinie liegen,

gelten für diese Maßnahmen die Bestimmungen

des Artikels 19 Absätze 2 bis 5.

(3) Die Vertragsstaaten haben die Vermessungs- und

Berechnungsergebnisse betreffend die im

Absatz 1 genannten Punkte der Ständigen österreichisch-

tschechoslowakischen Grenzkommission

(Artikel 35) zu deren Gebrauch zur Verfügung

zu stellen.

ABSCHNITT IV

Schutz und Erhaltung der Kennzeichnung der

Staatsgrenze

Artikel 31

Die Vertragsstaaten werden durch geeignete

Maßnahmen die Grenzzeichen, Vermessungszeichen

und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze

dienenden Einrichtungen gegen Verlegung,

Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung

schützen.

Artikel 32

(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen,

daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen

Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m

Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte

Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche

mit dem Radius von 1 m von Bäumen und

Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für

anderen Bewuchs, der die Sichtbarkeit der Grenzzeichen

beeinträchtigt. Diese Bestimmungen finden

jedoch auf Bann- und Schutzwälder keine

Anwendung.

(2) Entschädigungsansprüche, die sich aus Maßnahmen

nach Absatz 1 ergeben, richten sich nach

dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen

Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt

worden sind. Entschädigungsansprüche gegen den

anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

Artikel 33

(1) Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen

dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden.

Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem

öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder

der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen

aller Art, die die Staatsgrenze in einem

Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.

(2) Sofern irgendwelche am Tage des Inkrafttretens

dieses Vertrages bestehende Anlagen zu

diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich

verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen

sind, müssen sie entfernt werden.

Artikel 34

(1) In der Grenzlinie dürfen Eigentumsgrenzzeichen

nicht errichtet werden. Anstoßende

Grundstücksgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine

vermarkt werden, die mindestens 3 m von

der Grenzlinie entfernt sein müssen.

(2) Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder

der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb

eines Streifens von je 50 m beiderseits der

Staatsgrenze Arbeiten verrichtet werden, so werden

die Vertragsstaaten gemeinsam die zur Sicherung

des Grenzverlaufes notwendigen Maßnahmen

festlegen.

ABSCHNITT V

Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission

Artikel 35

(1) Zur Durchführung der in den Artikeln 18

und 19 sowie in den Artikeln 22 bis 27 angeführten

Aufgaben wird eine Ständige österreichisch-

tschechoslowakische Grenzkommission (im

folgenden Kommission genannt) eingerichtet.

(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen

und einer tschechoslowakischen Delegation

von je drei Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat

bestellt die Mitglieder seiner Delegation

und im Bedarfsfall Ersatzmitglieder. Nach Erfordernis

kann jeder Vertragsstaat Experten und

Hilfskräfte beiziehen.

(3) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein von ihm

bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation

und ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied

zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die

Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt,

unmittelbar miteinander in Verbindung

zu treten.

(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der

von ihm bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder

einschließlich der Kosten der von ihm

beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige

anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende

Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart

ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte

getragen.

Artikel 36

Der Kommission obliegt es insbesondere,

a) den Arbeitsplan und die Art der Durchführung

der Vermessung und der Vermarkung

der Staatsgrenze zu bestimmen und

die Durchführung dieser Arbeiten zu leiten

und zu kontrollieren;

b) unter den Voraussetzungen des Artikels 19

Absatz 3 über das Abgehen von der im Artikel

19 Absatz 2 getroffenen Regelung zu

entscheiden und nach Artikel 19 Absätze 4

und 5 über die Bereitstellung des Materials

und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land-

und Wasserfahrzeuge sowie Geräte zu beschließen;

c) die Richtlinien für die Vermessung und die

Vermarkung der Staatsgrenze sowie die

Muster der Unterlagen zur Ergänzung der

Vermessungsangaben über die Staatsgrenze

festzusetzen;

d) die von den Vermessungsfachleuten verfaßten

Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen

(Artikel 39 Absatz 1) zu überprüfen

und zu genehmigen;

e) Maßnahmen nach Artikel 26 zu beschließen;

f) die Evidenz nach Artikel 39 Absatz 2 zu

führen.

Artikel 37

(1) Die Kommission ist nicht ermächtigt, den

Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.

(2) Die Kommission kann erforderlichenfalls

Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.

Artikel 38

Stellt die Kommission Unstimmigkeiten in den

von den Grenzregelungsausschüssen (Artikel 1

Absatz 1 und Artikel 8) genehmigten Vermessungsergebnissen

oder in den Anlagen 1 bis 10

dieses Vertrages fest, so hat sie diese Unstimmigkeiten

unter Berücksichtigung aller bei der Erstellung

der Vermessungsergebnisse verwendeten

Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen

allein keine Klarheit gewonnen werden, so

sind auch die örtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.

Artikel 39

(1) Über jede von der Kommission beschlossene

Änderung oder Ergänzung der Vermarkung der

Staatsgrenze und über jede von ihr getroffene

Feststellung nach Artikel 38 sind Niederschriften

in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der

Vertragsstaaten, aufzunehmen und, soweit erforderlich,

Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.

(2) Die Kommission hat auf zweckentsprechende

Weise in Evidenz zu halten

a) die im Absatz 1 genannten Änderungen,

Ergänzungen und Feststellungen;

b) die von ihr nach Artikel 23 Absatz 2,

Artikel 24 und Artikel 25 verfügten Maßnahmen;

c) die von ihr ermittelten Koordinaten der

unvermarkten Brechungspunkte der Grenzlinie;

d) vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages einvernehmlich

erfolgte Änderungen und Ergänzungen

der Vermarkung der Staatsgrenze

sowie Feststellungen im Sinne des

Artikels 38.

(3) Für die Herstellung und die Vervielfältigung

der Ergänzungsfeldskizzen sowie für die

Evidenthaltung nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen

des Artikels 19 sinngemäß, soweit

die Kommission aus Gründen der Arbeitsvereinfachung

und der Kostenersparnis nichts anderes

beschließt.

Artikel 40

(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder

Grenzbesichtigungen zusammen, wenn es die

beiden Delegationen vereinbaren oder wenn es

einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem

Weg verlangt.

(2) Die Kommission tritt, wenn nichts anderes

vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise

auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten

zusammen.

Artikel 41

(1) Die Tagungen der Kommission werden

vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates

geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die

Tagung stattfindet. Die Verhandlungen der Kommission

werden in den Sprachen der Vertragsstaaten

geführt. Die Grenzbesichtigungen (Artikel

40) werden von den Vorsitzenden der Delegationen

einvernehmlich geleitet.

(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung

ist von der Kommission eine Niederschrift

in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der

Vertragsstaaten, zu verfassen. Sie ist von den

anwesenden Mitgliedern der beiden Delegationen

zu unterzeichnen.

(3) Jede Delegation der Kommission führt

Siegel und Farbstempel mit dem Wappen ihres

Staates, dem Namen der Kommission und der

Bezeichnung der Delegation.

Artikel 42

(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die

Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.

Ein Beschluß der Kommission bedarf zu

seiner Rechtsverbindlichkeit der nach den innerstaatlichen

Vorschriften der Vertragsstaaten erforderlichen

Genehmigung. Die Vorsitzenden der

Delegationen verständigen einander vom Ergebnis

des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens.

(2) Können sich die Delegationen nicht einigen,

so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes

und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung

zu berichten. Die Vertragsstaaten werden

bezüglich der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche

Regelung anstreben.

ABSCHNITT VI

Grenzübertritt

Artikel 43

(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Personen,

die er nach Artikel 19 oder Artikel 35 mit der

Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen

Aufgaben und Arbeiten betraut, mit einem

Ausweis für den Grenzübertritt (Grenzübertrittsausweis)

nach den als Anlage 18 beigefügten

Mustern; die Grenzübertrittsausweise werden in

der Republik Österreich vom Bundesministerium

für Inneres und in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik vom Föderalministerium

für Inneres ausgestellt.

(2) Die Grenzübertrittsausweise können mit

einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt

werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der Vidierung durch die zur Ausstellung der

Grenzübertrittsausweise zuständige Behörde des

anderen Vertragsstaates. Die Grenzübertrittsausweise

werden für die Dauer ihrer Gültigkeit

vidiert. Die Ausstellung und die Vidierung der

Grenzübertrittsausweise sind frei von Gebühren

und Verwaltungsabgaben.

(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Vidierung

von Grenzübertrittsausweisen zu verweigern

oder eine bereits erteilte Vidierung zu widerrufen.

Die Vidierung eines Grenzübertrittsausweises ist

zu verweigern oder eine bereits erteilte Vidierung

unverzüglich zu widerrufen, wenn der Inhaber

eines Grenzübertrittsausweises auf dem Hoheitsgebiet

des Vertragsstaates, dessen Behörde die

Vidierung seines Grenzübertrittsausweises zu erteilen

hätte oder bereits erteilt hat, einer strafbaren

Handlung verdächtig ist oder einer Strafverfolgung

oder Strafvollstreckung unterliegt.

Die Vertragsstaaten dürfen Inhaber von Grenzübertrittsausweisen,

deren Vidierung widerrufen

worden ist, nicht mehr mit der Durchführung

von in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben

und Arbeiten betrauen und haben deren Ausweise

unverzüglich einzuziehen.

Artikel 44

(1) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten

Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum

Zwecke der Durchführung der in diesem Vertrag

vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten die Staatsgrenze

auch außerhalb der für den allgemeinen

Reiseverkehr zugelassenen Grenzübergänge zu

überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen

Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten; sie

dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

in einer größeren Entfernung von der

Staatsgrenze als 100 m — in der Zeit von Sonnenuntergang

bis Sonnenaufgang ohne Rücksicht

auf die Entfernung von der Staatsgrenze — nur

in Anwesenheit eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes

der Delegation des anderen Vertragsstaates

oder in Anwesenheit eines Vermessungsfachmannes

im Sinne des Artikels 19 Absatz 1, eines

Grenzorganes oder einer Militärperson des anderen

Vertragsstaates betreten und sich dort aufhalten.

(2) Der Vorsitzende der einen Delegation ist

verpflichtet, den beabsichtigten Grenzübertritt

durch Inhaber von Grenzübertrittsausweisen

seines Vertragsstaates dem Vorsitzenden der

anderen Delegation unter Anführung des Ortes,

der Zeit und des Zweckes des Grenzübertrittes

sowie der Dauer der Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates im vorhinein

bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat spätestens

48 Stunden vor dem beabsichtigten Grenzübertritt

zu erfolgen. Der Vorgang bei der Bekanntgabe

ist von der Kommission festzulegen.

Falls diese Tätigkeit ohne Unterbrechung länger

als einen Tag dauert, werden alle weiteren Grenzübertritte,

die hiefür erforderlich sind, nicht mehr

gesondert bekanntgegeben. Kommt es zu einer

Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als sieben

Tagen, muß die Fortsetzung der Tätigkeit dem

Vorsitzenden der anderen Delegation erneut

bekanntgegeben werden.

(3) Einer Bekanntgabe gemäß Absatz 2

bedarf es nicht, wenn Beginn und Ort der Tätigkeit

von der Kommission genau festgelegt worden

sind.

(4) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine

zuständigen Grenzkontrollorgane von Tätigkeiten

nach diesem Vertrag und damit verbundenen

Grenzübertritten vorher zu verständigen.

(5) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten

Grenzübertrittsausweise sind verpflichtet, diese

auf Verlangen den im Absatz 1 genannten Organen

der Vertragsstaaten vorzuweisen.

(6) Die Grenzübertrittsausweise sind nach Ablauf

ihrer Gültigkeitsdauer unverzüglich der ausstellenden

Behörde zurückzugeben.

Artikel 45

(1) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten

Grenzübertrittsausweise dürfen wegen der Durchführung

von Aufgaben und Arbeiten, die ihnen

nach diesem Vertrag obliegen, auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates nicht verhaftet

oder festgehalten werden; die für ihren

persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände

sowie die von ihnen mitgeführten Materialien,

Land- und Wasserfahrzeuge, Geräte

(Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und

dergleichen), Unterlagen, Dokumente und Stempel

dürfen nicht beschlagnahmt werden.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für

den persönlichen Schutz und die körperliche

Sicherheit der Inhaber der im Artikel 43 angeführten

Grenzübertrittsausweise sowie für die

Unverletzlichkeit ihrer zur Ausübung ihrer

Tätigkeit mitgeführten Unterlagen, Dokumente

und Stempel zu sorgen.

(3) Wird ein Inhaber des von einem Vertragsstaat

nach Artikel 43 ausgestellten Grenzübertrittsausweises

bei der Durchführung von Aufgaben

und Arbeiten, die ihm nach diesem Vertrag

obliegen, durch einen Unfall, der durch die

vom anderen Vertragsstaat mit Beziehung auf

die Staatsgrenze getroffenen Vorkehrungen verursacht

worden ist, getötet oder verletzt oder

wird eine Sache, die er an sich trägt oder mit

sich führt, beschädigt oder vernichtet, so hat der

Vertragsstaat, der den Grenzübertrittsausweis

ausgestellt hat, dem Berechtigten den vollen

Schaden zu ersetzen, sofern nicht der Geschädigte

den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-

schuldet hat; alle übrigen Fragen des Schadenersatzes

bestimmen sich nach dem Recht dieses

Vertragsstaates.

(4) Wird ein Anspruch nach Absatz 3 gegen

einen Vertragsstaat geltend gemacht, so hat dieser

den anderen Vertragsstaat hievon unter Übermittlung

der vorhandenen Unterlagen auf diplomatischem

Weg in Kenntnis zu setzen. Dieser

hat die erforderlichen Untersuchungen anzustellen

und seine Stellungnahme innerhalb angemessener

Frist auf gleichem Weg abzugeben.

(5) Soweit der eine Vertragsstaat nach Absatz 3

Schadenersatz geleistet hat, wird ihn der andere

Vertragsstaat entschädigen. Auch für sonstige

Leistungen, die der eine Vertragsstaat im Zusammenhang

mit dem Unfall auf Grund eines Rechtsanspruches

erbracht hat, hat ihm der andere

Vertragsstaat unter der Voraussetzung, daß der

Geschädigte den Unfall nicht vorsätzlich oder

grob fahrlässig verschuldet hat, Entschädigung zu

leisten.

Artikel 46

(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des

einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates zur Durchführung der

in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und

Arbeiten eingebracht werden, sind von allen Ein-

und Ausfuhrabgaben befreit.

(2) Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte

(Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und

dergleichen) bleiben unter der Voraussetzung, daß

sie spätestens innerhalb eines Monates nach

Durchführung der Aufgaben oder Arbeiten wieder

rückgeführt werden, frei von allen Ein- und

Ausfuhrabgaben; dabei entfällt auch die Leistung

einer Sicherstellung. Sofern solche Waren nicht

rückgeführt werden, sind die Abgaben zu entrichten,

es sei denn, die Rückführung ist wegen

völliger Abnützung oder Unterganges der Waren

unterblieben.

(3) Die in den Artikeln 19 und 35 genannten

Personen dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch

Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke,

Medikamente und Tabakwaren in einer der

Dauer des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge

frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.

(4) Waren, die nach den Absätzen 1, 2 und 3

abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten

sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

befreit.

(5) Die Vertragsstaaten sichern einander für die

Ein-, Aus- und Durchfuhr der zur Durchführung

der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben

und Arbeiten benötigten Waren eine erleichterte

Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere

kann von der Ausstellung von zollamtlichen

Befunden Abstand genommen werden.

ABSCHNITT VII

Schlußbestimmungen

Artikel 47

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung

oder die Auslegung dieses Vertrages

sollen durch die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten

beigelegt werden.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie

auf Verlangen eines Vertragsstaates einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat

binnen drei Monaten, nachdem einer von ihnen

seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben

hat, einen seiner Staatsbürger zum

Schiedsrichter bestellt und daß sich die so bestellten

Schiedsrichter auf den Angehörigen eines

dritten Staates als Oberschiedsrichter einigen.

Kommt eine Einigung über den Oberschiedsrichter

binnen sechs Monaten, nachdem ein Vertragsstaat

seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen,

bekanntgegeben hat, nicht zustande, so gelten in

Ermangelung einer anderen Vereinbarung für die

Bestellung des Oberschiedsrichters die entsprechenden

Bestimmungen des Artikels 45 des

Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler

Streitfälle vom 18. Oktober 1907.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund

dieses Vertrages sowie auf Grund des Völkergewohnheitsrechtes

und der allgemein anerkannten

Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines

Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden von

den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

Im übrigen regelt das Schiedsgericht das Verfahren

selbst.

Artikel 48

Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages

verlieren ihre Gültigkeit

1. der Abschnitt VII des Übereinkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Tschechoslowakischen Republik, betreffend

die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen

Grenze und verschiedene, damit

zusammenhängende Fragen, vom 10. März

1921;

2. die Abschnitte I, VIII, IX und X sowie die

Artikel 68 und 69 im Abschnitt XI des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und

der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung

der Rechtsverhältnisse an der im

Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von

St. Germain en Laye zwischen den alliierten

und assoziierten Mächten und Österreich

vom 10. September 1919 beschriebenen

Staatsgrenze (Grenzstatut) vom 12. Dezember

1928;

3. die Artikel 2 und 3 des Abkommens zwischen

der Bundesregierung der Republik

Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen

Republik über die Grenzvermarkung

im Zusammenhang mit dem Betrieb

eines Moldaukraftwerkes bei Lipno

vom 22. Oktober 1958.

Artikel 49

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Die Bestimmungen der Abschnitte I

und II, der Artikel 47 und 48 sowie dieses Artikels

sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen

dieses Vertrages können nach Ablauf von

zehn Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages gekündigt

werden. Die Kündigung wird mit Ablauf

des zweiten auf das Jahr der Kündigung

folgenden Kalenderjahres wirksam.

Artikel 50

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Prag ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Dezember

1973, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik

Komárek m. p.

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik vereinbarten Vertrages

über die gemeinsame Staatsgrenze besteht

Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen

dieses Vertrages diejenigen Ansprüche ehemals

dinglich Berechtigter an den gemäß Artikel 14

Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 dieses Vertrages

in das Eigentum der Republik Österreich

übergehenden Liegenschaften, die Gegenstand

vermögensrechtlicher Verhandlungen zwischen

den Vertragsstaaten sind, nicht berühren.

Dieses Schlußprotokoll bildet einen Bestandteil

dieses Vertrages.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Dezember

1973, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik

Komárek m. p.

Anlage 18

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 25. April 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50

Abs. 2 am 24. Juni 1975 in Kraft.

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