344. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 bis 6 verfassungsändernd sind,
samt Schlußprotokoll und Anlagen 1 bis 18 wird genehmigt.
II. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der in nachfolgenden
Z. 1 bis 8 genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze
dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht
aufgelegt werden, und zwar
1. alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
2. die Anlagen 1 und 12 beim Vermessungsamt Gmünd,
3. die Anlagen 2, 3, 13 und 14 beim Vermessungsamt Waidhofen an der Thaya,
4. die Anlagen 3 und 14 beim Vermessungsamt Horn,
5. die Anlagen 4 und 15 beim Vermessungsamt Laa an der Thaya,
6. die Anlagen 5, 6 und 7 sowie 16 und 17 beim Vermessungsamt Mistelbach,
7. die Anlagen 7, 8, 9 und 11 beim Vermessungsamt Gänserndorf,
8. die Anlage 10 beim Vermessungsamt Bruck an der Leitha.
Die Republik Österreich
und
die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,
vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den
beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar
zu erhalten und die damit im Zusammenhang
stehenden Fragen zu regeln, sind
übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag
zu schließen.
Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich,
der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
Herrn Dr. Karel Komárek,
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik in der Republik
Österreich,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
ABSCHNITT I
Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der
Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik vom Dreiländergrenzpunkt
der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik
Deutschland bis zum Grenzpunkt XI
ist, abgesehen von den im Artikel 2 geregelten
Grenzstrecken, durch die Beschlüsse bestimmt,
die der Grenzregelungsausschuß in den Jahren
1920 bis 1923 hierüber auf Grund
des Artikels 27 Punkt 6 und der Artikel 29,
30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-
Germain-en-Laye vom 10. September 1919
sowie
des Abschnittes II des zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen
Republik am 10. März 1921 in Prag geschlossenen
Übereinkommens, betreffend die Führung
der österreichisch-tschechoslowakischen
Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende
Fragen, gefaßt hat.
Dieser Verlauf der Staatsgrenze ist durch Artikel
5 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich nach
dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.
(2) Auf Grund der oben genannten Bestimmungen
des Staatsvertrages von Saint-Germain-
en-Laye und der Beschlüsse des Grenzregelungsausschusses
ist die im Absatz 1 bezeichnete
Strecke der Staatsgrenze dort, wo sie vom Grenzregelungsausschuß
in der Mittellinie von Wasserläufen
festgelegt worden ist, unbeweglich, das
heißt, sie ist ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen
der Mittellinie dieser Wasserläufe
endgültig bestimmt.
Artikel 2
(1) Abweichend von der Regelung des Artikels
1 wird durch diesen Vertrag der Verlauf
der Staatsgrenze bestimmt
1. in der Sektion VI (Artikel 10) vom Grenzzeichenpaar
0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt
VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach
dem Grenzpunkt VI/6 (österreichische Stadtgemeinde
Litschau, politischer Bezirk
Gmünd, einerseits und tschechoslowakische
Gemeide Stankov, Bezirk Jindřichův
Hradec, andererseits) — Anlage 1;
2. in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar
0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72
bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt
VI/72 (österreichische Gemeinde
Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an
der Thaya, einerseits und tschechoslowakische
Gemeinde Koštcommasuperiorálkov, Bezirk Jindřichův
Hradec, andererseits) — Anlage 2;
3. in der Sektion VII vom Grenzzeichen VII/
42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach
dem Grenzzeichen VII/43 (österreichische
Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk
Waidhofen an der Thaya, und österreichischer
Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf,
politischer Bezirk Horn, einerseits und
tschechoslowakische Gemeinde Vrantěndotlessiacuten,
Bezirk Znojmo, andererseits) — Anlage 3;
4. in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach
dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen
2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und
vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt
IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10
nach dem Grenzpunkt IX/34 (österreichische
Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach,
politischer Bezirk Mistelbach,
einerseits und tschechoslowakische Gemeinde
Hrabětice, Bezirk Znojmo, andererseits) —
Anlage 4;
5. in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach
dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt
IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3
nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt
IX/72 (österreichische Gemeinde
Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach,
einerseits und tschechoslowakische Gemeinde
Mikulov, Bezirk Břeclav, andererseits) —
Anlage 5;
6. in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis
zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X
(österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer
Bezirk Mistelbach, einerseits und
tschechoslowakische Gemeinde Sedlec, Bezirk
Břeclav, andererseits) — Anlage 6.
(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je
aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze,
einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab
1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500
oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis
der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus
einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze,
einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab
1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis
der Polygonpunkte.
(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den
Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und
Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze
keinen Einfluß.
Artikel 3
(1) Vom Grenzpunkt XI verläuft die Staatsgrenze
in der durch diesen Grenzpunkt und das
Grenzzeichen XI ČS bestimmten Geraden bis
zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der Mittellinie
der Thaya. Sodann folgt sie bis zur Einmündung
der Thaya in die March der Mittellinie
der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt
der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die
durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Vertrages gegebenen und im Plan der
Staatsgrenze im Maßstab 1 :5000 (Anlage 7) und
in der Grenzkarte im Maßstab 1 :10.000 (Anlage
8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen
XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie
der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das
heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen
natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses.
Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen
der Lage des Flusses der Mittellinie nur
insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein
Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der
unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie
abweicht. Die Vertragsstaaten verstehen unter
solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen,
die im Rahmen des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die
Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an
den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967
bewirkt werden. In ein und demselben Teil der
Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie
durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert
werden.
(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der
Mittellinie der Thaya eine kontinuierlich und
flüssig verlaufende Linie, die, soweit es ihr kontinuierlicher
flüssiger Verlauf zuläßt, von den
beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich
weit entfernt ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes
gelten die Benetzungslinien des
Flusses — bei Inseln die Benetzungslinien des
Hauptarmes — bei Mittelwasser. Mittelwasser
besteht bei einem Abfluß von 45 m³/s, gemessen
im Pegelprofil Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt
der Arm des Flusses, der bei Mittelwasser die
größere Durchflußmenge aufweist.
(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Vertrages gegebene Mittellinie der Thaya
im Sinne des Absatzes 3 ist im Plan der Staatsgrenze
im Maßstab 1 :5000 (Anlage 7) dargestellt.
Artikel 4
(1) Von dem im Artikel 3 Absatz 1 zweiter
Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die
Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der
Mittellinie der March mit der Geraden, die durch
die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages
gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im
Maßstab 1 :5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte
im Maßstab 1 :10.000 (Anlage 8) dargestellten
Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und
XI/6/3 bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt
folgt die Staatsgrenze bis zur Einmündung der
March in die Donau der Mittellinie der March
flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie
der March mit der Geraden, die durch den
im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages
gegebenen, in der Grenzkarte im Maßstab
1 :10.000 (Anlage 8) und in den Plänen der
Staatsgrenze im Maßstab 1 :2500 (Anlagen 9
und 10) dargestellten Standorte des Grenzzeichenpaares
XI/32 bestimmt ist.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie
der March bestimmt wird, ist sie beweglich, das
heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen
natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses.
Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen
der Lage des Flusses der Mittellinie nur
insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein
Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der
unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie
abweicht. Die Vertragsstaaten verstehen unter
solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen,
die im Rahmen des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die
Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an
den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt
werden. In ein und demselben Teil der
Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie
durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert
werden.
(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der
Mittellinie der March eine kontinuierlich und
flüssig verlaufende Linie, die, soweit es ihr
kontinuierlicher flüssiger Verlauf "zuläßt, von den
beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich
weit entfernt ist. Bei einem regulierten Ufer gilt
als Uferrand des Mittelwasserbettes der Verlauf
der Leitkante des Uferbaues oder des Leitwerkes,
soweit die Leitkante nicht durchlaufend vorhanden
ist, die gedachte fortlaufende Verbindungslinie
zwischen den angrenzenden Leitkanten.
Bei einem nicht regulierten Ufer gilt als
Uferrand des Mittelwasserbettes die Benetzungslinie
bei einem Wasserstand, der der Höhenlage
der gegenüberliegenden Leitkante, soweit jedoch
eine gegenüberliegende Leitkante nicht vorhanden
ist, der aus den angrenzenden Leitkanten
abgeleiteten Höhenlage entspricht.
(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Vertrages gegebene Mittellinie der March
im Sinne des Absatzes 3 ist in der Grenzkarte
im Maßstab 1 :10.000 (Anlage 8) und überdies
für den Teil der Staatsgrenze vom Grenzzeichenpaar
XI/19 bis zur Einmündung der March in
die Donau durch den Plan der Staatsgrenze im
Maßstab 1 : 2500 (Anlage 9) dargestellt.
Artikel 5
(1) Von dem im Artikel 4 Absatz 1 zweiter
Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die
Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt
der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der
Donau mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt
der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen,
in der Grenzkarte im Maßstab
1 : 10.000 (Anlage 8) und in den Plänen der
Staatsgrenze im Maßstab 1 :2500 (Anlagen 9
und 10) dargestellten Standorte der Grenzzeichen
XI/32 ČS und P 1 Ö bestimmt ist. Von
diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze der
Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau
(Artikel 6) bis zum Schnittpunkt dieser Mittellinie
mit der durch das Grenzzeichen XI/33 und
den Grenzpunkt XII bestimmten Geraden. Sodann
verläuft sie in dieser Geraden bis zum
Grenzpunkt XII.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie
der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt
wird, ist sie beweglich, daß heißt, sie folgt dieser
Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen
der Hauptschiffahrtsrinne. Die
Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen
der Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie
nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als
um 100 m von der nach Artikel 25 vor Baubeginn
zu ermittelnden und im Maßstab 1 : 2500
darzustellenden Grenzlinie abweicht und innerhalb
der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze
im Maßstab 1 : 2500 (Anlage .10) dargestellten
Uferränder der Donau verbleibt. Die
Vertragsstaaten verstehen unter solchen künstlichen
Veränderungen nur Baumaßnahmen, die
im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Regelung von
wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern
vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden.
(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der
Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau
eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie,
die aus Geraden und Kreisbögen besteht und
von den beiden Begrenzungslinien der Hauptschiffahrtsrinne
möglichst gleich weit entfernt
ist. Die Radien der Kreisbögen sind womöglich
nicht kleiner als 800 m zu wählen.
(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Vertrages gegebene Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne
der Donau im Sinne des Absatzes
3 ist im Plan der Staatsgrenze im Maßstab
1 : 2500 (Anlage 10) dargestellt.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten verstehen unter dem
Begriff „Hauptschiffahrtsrinne" im Sinne des
Artikels 5 denjenigen von der Großschiffahrt bei
Niederwasser benützten mindestens 100 m breiten,
durch kontinuierliche Linien begrenzten
Teil des Flußbettes, der bei dem von der Donaukommission
zuletzt ermittelten „étiage navigable"
(Schiffahrtsniederwasser) eine durchgehende
Mindestfahrwassertiefe von 2•50 m hat.
(2) Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe
von 2•50 m nur auf einer Breite
von weniger als 100 m oder überhaupt nicht
vorhanden ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige
von der Großschiffahrt bei Niederwasser
benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte
Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser
(Absatz 1) auf einer Breite von 100 m
die größten Tiefen aufweist.
(3) An Übergängen von Strecken der Hauptschiffahrtsrinne
nach Absatz 1 auf Strecken der
Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz 2 oder umgekehrt
wird die Hauptschiffahrtsrinne derart
ermittelt, daß die Begrenzungslinien der Übergänge
mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden
Linien anschließen. Diese Übergänge sind
in die im Absatz 1 genannten Strecken der
Hauptschiffahrtsrinne zu legen und dürfen
300 m nicht überschreiten.
Artikel 7
Vom Grenzpunkt XII bis zum Grenzpunkt
XII/14 ist der Verlauf der Staatsgrenze durch die
Beschlüsse, die der im Artikel 1 Absatz 1 genannte
Grenzregelungsausschuß in den Jahren
1920 bis 1923 hierüber auf Grund des Artikels
27 Punkt 6 und der Artikel 29, 30 und 35
des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye
vom 10. September 1919 gefaßt hat, bestimmt
und durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom
15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich
nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.
Artikel 8
Vom Grenzpunkt XII/14 bis zum Dreiländergrenzpunkt
der Vertragsstaaten und der Ungarischen
Volksrepublik ist der Verlauf der Staatsgrenze
durch die Beschlüsse, die ein Grenzregelungsausschuß
im Jahre 1922 hierüber auf Grund
des Artikels 27 Punkt 5 und der Artikel 29, 30
und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-
en-Laye vom 10. September 1919 gefaßt hat,
bestimmt und durch Artikel 5 des Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen
Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner
1938 bestätigt.
Artikel 9
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der
Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche
als auch in lotrechter Richtung im Luftraum
und unter der Erdoberfläche voneinander ab.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den
Verlauf der Staatsgrenze in oberirdischen und
unterirdischen Anlagen jeder Art.
Artikel 10
Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in die von
dem im Artikel 1 Absatz 1 genannten Grenzregelungsausschuß
festgelegten Sektionen I
bis XII eingeteilt. Die im Artikel 8 angeführte
Grenzstrecke, um die die österreichischtschechoslowakische
Staatsgrenze infolge der nach
Artikel 1 Punkt 4 lit. c des am 10. Feber 1947
in Paris unterzeichneten Friedensvertrages mit
Ungarn zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn
durchgeführten Grenzänderungen verlängert
worden ist, wird in die Sektion XII einbezogen.
Artikel 11
(1) Die Staatsgrenze ist in den Strecken, in
denen es die örtliche Situation zuläßt, in der
Regel direkt, das heißt durch in der Grenzlinie
gesetzte Grenzzeichen, vermarkt. Alle übrigen
Strecken sind durch Grenzzeichen, die in der
Regel doppel- oder wechselseitig neben der
Grenzlinie gesetzt sind, indirekt vermarkt.
(2) Zwischen den direkt vermarkten Grenzpunkten
verläuft die Staatsgrenze in mathematisch
bestimmten Linien, die in der Regel gerade
oder gebrochen sind.
(3) Zwischen den indirekt vermarkten Grenzpunkten
verläuft die Staatsgrenze in mathematisch
bestimmten oder nur in flüssigen Linien.
Artikel 12
Die Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Vertrages durch folgende
Grenzzeichen vermarkt
a) durch eine runde Säule am Dreiländergrenzpunkt
der Vertragsstaaten und der
Bundesrepublik Deutschland;
b) durch Grenzsäulen am Beginn der anderen
Sektionen;
c) durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine
innerhalb der Sektionen entsprechend
der Wichtigkeit der Grenzpunkte,
durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;
d) durch eine dreiseitige Pyramide am Dreiländergrenzpunkt
der Vertragsstaaten und
der Ungarischen Volksrepublik.
Artikel 13
Sollten an den in den Artikeln 1 bis 4 genannten
Wasserläufen plötzlich natürliche Veränderungen
eintreten, so werden die Vertragsstaaten
im Rahmen des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Regelung
von wasserwirtschaftlichen Fragen an den
Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967, soweit
wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen oder
ökonomische Gründe nicht entgegenstehen, dafür
sorgen, daß die Mittellinie dieser Wasserläufe
nach Möglichkeit wieder in die Lage gebracht
wird, die mit der Grenzlinie nach diesem
Vertrag über die gemeinsame Staatsgrenze übereinstimmt.
ABSCHNITT II
Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen
mit Rücksicht auf Regulierungen von
Grenzwasserläufen
Artikel 14
(1) Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen
die im Plan im Maßstab 1:2500 (Anlage 11)
dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
im Bereich der Marchdurchstiche IV, VI, X, XII,
XIII, XIV, XV und XVI a im Gesamtausmaß
von 164•80 ha dem Hoheitsgebiet der Republik
Österreich zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen
Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger
Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum
der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen
die im Plan im Maßstab 1:2500 (Anlage 11)
dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Republik
Österreich im Bereich der Marchdurchstiche
II, III, V, VII, IX, XI, XVI, XVII und
XVIII im Gesamtausmaß von 148•27 ha dem
Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik zu. Die in diesen Gebietsteilen
befindlichen Liegenschaften einschließlich
Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen
in das Eigentum der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über.
Artikel 15
(1) Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen
folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tsche-
choslowakischen Sozialistischen Republik dem
Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu
im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung
die im Plan im Maßstab 1 : 500
(Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß
von 220 m²;
im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab
1 : 500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile
im Gesamtausmaß von 1024 m²;
im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab
1 :1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile
im Gesamtausmaß von 2682 m²;
im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab
1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile
im Gesamtausmaß von 722 m²;
im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab
1 :500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile
im Gesamtausmaß von 174 m².
Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften
einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen
und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik
Österreich (Bund) über.
(2) Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen
folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik
Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik zu
im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung
die im Plan im Maßstab 1 : 500
(Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß
von 191 m²;
im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab
1 :500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile
im Gesamtausmaß von 1309 m²;
im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab
1 :1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile
im Gesamtausmaß von 2600 m²;
im Falle der Ziffer 4 die im Plan im Maßstab
1 :2880 (Anlage 15) dargestellten Gebietsteile
im Gesamtausmaß von 165.400 m²;
im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab
1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile
im Gesamtausmaß von 566 m²;
im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab
1 :500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile
im Gesamtausmaß von 56 m².
Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften
einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen
und Bewuchs gehen in das Eigentum der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über.
Artikel 16
Mit dem Eigentumsübergang nach den Artikeln
14 und 15 erlöschen, soweit nichts anderes
vereinbart ist, alle öffentlichen und privaten
Rechte an den übergehenden Liegenschaften.
Artikel 17.
(1) Falls durch den Eigentumsübergang nach
den Artikeln 14 und 15 dritte Personen in ihren
Rechten an den übergehenden Liegenschaften
verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen
Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem
Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten
Personen eine angemessene Entschädigung gewähren;
gegen den Vertragsstaat, in dessen
Eigentum die Liegenschaften übergehen, können
dritte Personen keine Ansprüche geltend
machen.
(2) Die Vertragsstaaten werden vor dem Inkrafttreten
dieses Vertrages alle auf den Liegenschaften,
die von den Artikeln 14 und 15
erfaßt sind, mit Beziehung auf die Staatsgrenze
geschaffenen Einrichtungen beseitigen, sofern
diese nicht der Vermessung und der Vermarkung
der Staatsgrenze dienen.
ABSCHNITT III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 18
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets
deutlich erkennbar und gesichert bleibt.
(2) In der Grenzstrecke der March (Artikel 4)
vom Grenzzeichenpaar XI/19 bis zur Einmündung
der March in die Donau ist bei jedem
Grenzzeichen auf einer Tafel die Entfernung des
Grenzzeichens zur Grenzlinie nach den Ergebnissen
der letzten Vermessung ersichtlich zu
machen.
(3) Die in der Grenzstrecke der Donau (Artikel
5) an den Ufern gesetzten Profilsteinpaare
sind Grenzzeichen. Auf jedem Profilstein ist
seine Entfernung zur Grenzlinie nach den Ergebnissen
der letzten Vermessung ersichtlich zu
machen.
Artikel 19
(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten
für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
ohne Rücksicht auf die Sektionen die erforderlichen
Vermessungsfachleute bei.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze
4 und 5 und des Artikels 20 stellt das erforderliche
Material und die erforderlichen Arbeitskräfte,
Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte
(Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und
dergleichen) auf eigene Kosten bei
a) die Republik Österreich für die Sektionen I,
III, IV, VI, X, XII und in der Sektion XI
für das rechte Ufer der Thaya, March und
Donau;
b) die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
für die Sektionen II, V, VII, VIII, IX
und in der Sektion XI für das linke Ufer
der Thaya, March und Donau.
(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich
abgegangen werden, wenn dies aus
Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit
geboten ist. Hiebei ist ein Ausgleich
der von den beiden Seiten zu erbringenden Arbeiten,
Leistungen und Materialien womöglich in
natura anzustreben.
(4) Werden durch Baumaßnahmen an der
Staatsgrenze, insbesondere durch die Regulierung
von Wasserläufen oder durch den Ausbau von
Straßen und Wegen, Grenzzeichen beschädigt,
zerstört oder entfernt, so werden die Vertragsstaaten
hinsichtlich der Bereitstellung des Materials
und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land-
und Wasserfahrzeuge und Geräte unabhängig
von der Bestimmung des Absatzes 2 die entsprechenden
Maßnahmen treffen.
(5) Weiters werden die Vertragsstaaten besondere
Maßnahmen treffen, wenn in der Sektion XI
der Grenzverlauf auf Brücken oder anderen in
den Wasserläufen befindlichen sichtbaren Bauwerken
zu vermessen oder zu vermarken ist. Das
gleiche gilt für die in den Artikeln 24 und 25
vorgesehenen Maßnahmen.
Artikel 20
Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten
ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet,
so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet
einer etwaigen Haftung des Schädigers oder eines
anderen Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung
oder der Erneuerung. Soweit der
gemäß dem ersten Satz zur Kostentragung verpflichtete
Vertragsstaat Ersatzleistungen für die
Instandsetzung oder die Erneuerung des Grenzzeichens
erbringt, gehen Ansprüche, die dem anderen
Vertragsstaat wegen der Beschädigung oder
der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den
Schädiger oder einen anderen Dritten zustehen,
auf ihn über.
Artikel 21
Die im Artikel 19 Absätze 1 und 2 genannten
Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates nach diesem
Vertrag ausgeführten Tätigkeit nicht bewaffnet
sein und müssen ausschließlich Staatsbürger des
Vertragsstaates sein, der sie beistellt. Gehören
diese Personen militärisch organisierten Formationen
an, so dürfen sie bei dieser Tätigkeit die
Uniform ihrer Formation tragen.
Artikel 22
(1) Die Vertragsstaaten werden ungeachtet der
Bestimmungen des Artikels 23 alle zehn Jahre
die Grenzzeichen gemeinsam überprüfen und die
Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.
(2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung
der Grenzzeichen wird spätestens zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.
Artikel 23
(1) Wenn es die deutliche Erkennbarkeit des
Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert,
werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der
gemeinsamen periodischen Überprüfungen der
Grenzzeichen (Artikel 22) die zur Vermessung
und Vermarkung des Verlaufes der Staatsgrenze
notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen
versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten
dessen Lage auch außerhalb der gemeinsamen
periodischen Überprüfung der Grenzzeichen
überprüfen und erforderlichenfalls das
Grenzzeichen auf die richtige Stelle setzen. Über
das Ergebnis der Überprüfung der Lage des
Grenzzeichens sind eine Niederschrift und soweit
erforderlich auch eine Ergänzungsfeldskizze (Artikel
39) zu verfassen.
Artikel 24
(1) Anläßlich der gemeinsamen periodischen
Überprüfung der Grenzzeichen (Artikel 22) ist
ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2
festzustellen, ob sich die Wasserläufe, in denen
oder in deren Nähe die Grenzlinie festgelegt
worden ist, seit der letzten gemeinsamen periodischen
Überprüfung der Grenzzeichen in ihrer
Lage verändert haben; erforderlichenfalls sind
darüber Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen
(Artikel 39) zu verfassen.
(2) Anläßlich der gemeinsamen periodischen
Überprüfung der Grenzzeichen ist die Hauptschiffahrtsrinne
der Donau (Artikel 6) auf Grund
einer von beiden Vertragsstaaten gemeinsam
durchzuführenden Stromgrundaufnahme neu zu
ermitteln und in einem Plan im Maßstab 1 :2500
darzustellen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des Artikels 5 Absatz 2 ist die Grenzlinie
gemeinsam festzustellen und auf dem Plan
darzustellen.
(3) Im Falle einer plötzlich eintretenden natürlichen
Veränderung der Lage eines Wasserlaufes,
in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt
worden ist, werden die Vertragsstaaten auf
Verlangen eines der Vertragsstaaten auch außerhalb
der gemeinsamen periodischen Überprüfung
der Grenzzeichen Maßnahmen nach Absatz 1
oder Absatz 2 gemeinsam durchführen.
(4) Wird auf Grund des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Regelung von
wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern
vom 7. Dezember 1967 ein Wasserlauf
reguliert, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie
festgelegt worden ist, so werden die Vertragsstaaten
nach Abschluß der Regulierung auch
außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung
der Grenzzeichen feststellen, ob durch
die Regulierung die Lage des Wasserlaufes verändert
worden ist; erforderlichenfalls sind darüber
eine Niederschrift sowie Ergänzungsfeldskizzen
zu verfassen.
Artikel 25
(1) Werden durch Baumaßnahmen künstliche
Veränderungen der Mittellinie der Thaya oder
der March bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen
im betreffenden Bereich auf Grund einer Vermessung
die unmittelbar vor Baubeginn geltende
Grenzlinie gemeinsam festzustellen.
(2) Werden durch Baumaßnahmen künstliche
Veränderungen der Mittellinie der Hauptschifffahrtsrinne
der Donau bewirkt, so ist vor diesen
Maßnahmen in dem betreffenden Bereich auf
Grund einer von beiden Vertragsstaaten gemeinsam
durchzuführenden Stromgrundaufnahme die
Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau
neu zu ermitteln und in einem Plan im Maßstab
1 :2500 darzustellen. Unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2
ist die Grenzlinie gemeinsam festzustellen und
auf dem Plan darzustellen.
Artikel 26
(1) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung
der Grenzzeichen sind in den Grenzstrecken,
die in den Artikeln 1, 7 und 8 genannt
sind, vom Grenzregelungsausschuß bestimmt
worden. Von dieser Bestimmung kann, soweit
dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgegangen
werden.
(2) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung
der Grenzzeichen in den Grenzstrecken,
die in den Artikeln 2 bis 5 genannt
sind, können gleichfalls, soweit dies zweckmäßig
ist, einvernehmlich abgeändert werden.
(3) Ebenso können, wo dies erforderlich ist,
zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete
Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die
direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte
abgeändert werden oder umgekehrt.
Artikel 27
Arbeiten nach diesem Vertrag, die mit einer
Vermessung verbunden sind, müssen unter gemeinsamer
Leitung von Vermessungsfachleuten
beider Vertragsstaaten durchgeführt werden.
Artikel 28
Wird eine Erneuerung eines Dreiländergrenzzeichens
erforderlich, so werden sich die Vertragsstaaten
diesbezüglich mit dem beteiligten dritten
Staat ins Einvernehmen setzen.
Artikel 29
(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen,
daß die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen
jeder Art, die an oder in der Nähe der
Staatsgrenze liegen, und die an solchen Grundstücken
oder Anlagen sonst Nutzungsberechtigten
die zur Vermessung und Vermarkung der
Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten, besonders
das Setzen oder Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen
sowie den damit verbundenen
Transport des erforderlichen Materials, dulden.
Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen
und juristischen Personen, die zur Aufsuchung
oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt
sind. Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten
an der Staatsgrenze ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß öffentliche und private Interessen
soweit wie möglich geschont werden.
(2) Entschädigungsansprüche der im Absatz 1
genannten Personen richten sich nach dem Recht
des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die
Grundstücke oder Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche
gegen den anderen Vertragsstaat
sind ausgeschlossen.
Artikel 30
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die
Stabilisierung der für die Vermessung der Staatsgrenze
notwendigen Triangulierungs- und
Polygonpunkte instandzuhalten und erforderlichenfalls
zu errichten. Sie verpflichten sich
weiters, soweit notwendig die Signale dieser
Punkte zu erneuern. Diese Punkte können für
die Vermessungsarbeiten von den im Artikel 19
Absatz 1 genannten Personen beider Vertragsstaaten
benützt werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 hat derjenige
Vertragsstaat zu treffen, auf dessen Hoheitsgebiet
die Triangulierungs- und Polygonpunkte
liegen; falls diese Punkte in der Grenzlinie liegen,
gelten für diese Maßnahmen die Bestimmungen
des Artikels 19 Absätze 2 bis 5.
(3) Die Vertragsstaaten haben die Vermessungs- und
Berechnungsergebnisse betreffend die im
Absatz 1 genannten Punkte der Ständigen österreichisch-
tschechoslowakischen Grenzkommission
(Artikel 35) zu deren Gebrauch zur Verfügung
zu stellen.
ABSCHNITT IV
Schutz und Erhaltung der Kennzeichnung der
Staatsgrenze
Artikel 31
Die Vertragsstaaten werden durch geeignete
Maßnahmen die Grenzzeichen, Vermessungszeichen
und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze
dienenden Einrichtungen gegen Verlegung,
Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung
schützen.
Artikel 32
(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen,
daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen
Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m
Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte
Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche
mit dem Radius von 1 m von Bäumen und
Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für
anderen Bewuchs, der die Sichtbarkeit der Grenzzeichen
beeinträchtigt. Diese Bestimmungen finden
jedoch auf Bann- und Schutzwälder keine
Anwendung.
(2) Entschädigungsansprüche, die sich aus Maßnahmen
nach Absatz 1 ergeben, richten sich nach
dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen
Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt
worden sind. Entschädigungsansprüche gegen den
anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
Artikel 33
(1) Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen
dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden.
Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem
öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder
der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen
aller Art, die die Staatsgrenze in einem
Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.
(2) Sofern irgendwelche am Tage des Inkrafttretens
dieses Vertrages bestehende Anlagen zu
diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich
verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen
sind, müssen sie entfernt werden.
Artikel 34
(1) In der Grenzlinie dürfen Eigentumsgrenzzeichen
nicht errichtet werden. Anstoßende
Grundstücksgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine
vermarkt werden, die mindestens 3 m von
der Grenzlinie entfernt sein müssen.
(2) Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder
der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb
eines Streifens von je 50 m beiderseits der
Staatsgrenze Arbeiten verrichtet werden, so werden
die Vertragsstaaten gemeinsam die zur Sicherung
des Grenzverlaufes notwendigen Maßnahmen
festlegen.
ABSCHNITT V
Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission
Artikel 35
(1) Zur Durchführung der in den Artikeln 18
und 19 sowie in den Artikeln 22 bis 27 angeführten
Aufgaben wird eine Ständige österreichisch-
tschechoslowakische Grenzkommission (im
folgenden Kommission genannt) eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen
und einer tschechoslowakischen Delegation
von je drei Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat
bestellt die Mitglieder seiner Delegation
und im Bedarfsfall Ersatzmitglieder. Nach Erfordernis
kann jeder Vertragsstaat Experten und
Hilfskräfte beiziehen.
(3) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein von ihm
bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation
und ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied
zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die
Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt,
unmittelbar miteinander in Verbindung
zu treten.
(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der
von ihm bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder
einschließlich der Kosten der von ihm
beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige
anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende
Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart
ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte
getragen.
Artikel 36
Der Kommission obliegt es insbesondere,
a) den Arbeitsplan und die Art der Durchführung
der Vermessung und der Vermarkung
der Staatsgrenze zu bestimmen und
die Durchführung dieser Arbeiten zu leiten
und zu kontrollieren;
b) unter den Voraussetzungen des Artikels 19
Absatz 3 über das Abgehen von der im Artikel
19 Absatz 2 getroffenen Regelung zu
entscheiden und nach Artikel 19 Absätze 4
und 5 über die Bereitstellung des Materials
und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land-
und Wasserfahrzeuge sowie Geräte zu beschließen;
c) die Richtlinien für die Vermessung und die
Vermarkung der Staatsgrenze sowie die
Muster der Unterlagen zur Ergänzung der
Vermessungsangaben über die Staatsgrenze
festzusetzen;
d) die von den Vermessungsfachleuten verfaßten
Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen
(Artikel 39 Absatz 1) zu überprüfen
und zu genehmigen;
e) Maßnahmen nach Artikel 26 zu beschließen;
f) die Evidenz nach Artikel 39 Absatz 2 zu
führen.
Artikel 37
(1) Die Kommission ist nicht ermächtigt, den
Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.
(2) Die Kommission kann erforderlichenfalls
Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.
Artikel 38
Stellt die Kommission Unstimmigkeiten in den
von den Grenzregelungsausschüssen (Artikel 1
Absatz 1 und Artikel 8) genehmigten Vermessungsergebnissen
oder in den Anlagen 1 bis 10
dieses Vertrages fest, so hat sie diese Unstimmigkeiten
unter Berücksichtigung aller bei der Erstellung
der Vermessungsergebnisse verwendeten
Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen
allein keine Klarheit gewonnen werden, so
sind auch die örtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.
Artikel 39
(1) Über jede von der Kommission beschlossene
Änderung oder Ergänzung der Vermarkung der
Staatsgrenze und über jede von ihr getroffene
Feststellung nach Artikel 38 sind Niederschriften
in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der
Vertragsstaaten, aufzunehmen und, soweit erforderlich,
Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.
(2) Die Kommission hat auf zweckentsprechende
Weise in Evidenz zu halten
a) die im Absatz 1 genannten Änderungen,
Ergänzungen und Feststellungen;
b) die von ihr nach Artikel 23 Absatz 2,
Artikel 24 und Artikel 25 verfügten Maßnahmen;
c) die von ihr ermittelten Koordinaten der
unvermarkten Brechungspunkte der Grenzlinie;
d) vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages einvernehmlich
erfolgte Änderungen und Ergänzungen
der Vermarkung der Staatsgrenze
sowie Feststellungen im Sinne des
Artikels 38.
(3) Für die Herstellung und die Vervielfältigung
der Ergänzungsfeldskizzen sowie für die
Evidenthaltung nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen
des Artikels 19 sinngemäß, soweit
die Kommission aus Gründen der Arbeitsvereinfachung
und der Kostenersparnis nichts anderes
beschließt.
Artikel 40
(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder
Grenzbesichtigungen zusammen, wenn es die
beiden Delegationen vereinbaren oder wenn es
einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem
Weg verlangt.
(2) Die Kommission tritt, wenn nichts anderes
vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise
auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten
zusammen.
Artikel 41
(1) Die Tagungen der Kommission werden
vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates
geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die
Tagung stattfindet. Die Verhandlungen der Kommission
werden in den Sprachen der Vertragsstaaten
geführt. Die Grenzbesichtigungen (Artikel
40) werden von den Vorsitzenden der Delegationen
einvernehmlich geleitet.
(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung
ist von der Kommission eine Niederschrift
in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der
Vertragsstaaten, zu verfassen. Sie ist von den
anwesenden Mitgliedern der beiden Delegationen
zu unterzeichnen.
(3) Jede Delegation der Kommission führt
Siegel und Farbstempel mit dem Wappen ihres
Staates, dem Namen der Kommission und der
Bezeichnung der Delegation.
Artikel 42
(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die
Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.
Ein Beschluß der Kommission bedarf zu
seiner Rechtsverbindlichkeit der nach den innerstaatlichen
Vorschriften der Vertragsstaaten erforderlichen
Genehmigung. Die Vorsitzenden der
Delegationen verständigen einander vom Ergebnis
des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens.
(2) Können sich die Delegationen nicht einigen,
so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes
und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung
zu berichten. Die Vertragsstaaten werden
bezüglich der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche
Regelung anstreben.
ABSCHNITT VI
Grenzübertritt
Artikel 43
(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Personen,
die er nach Artikel 19 oder Artikel 35 mit der
Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen
Aufgaben und Arbeiten betraut, mit einem
Ausweis für den Grenzübertritt (Grenzübertrittsausweis)
nach den als Anlage 18 beigefügten
Mustern; die Grenzübertrittsausweise werden in
der Republik Österreich vom Bundesministerium
für Inneres und in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik vom Föderalministerium
für Inneres ausgestellt.
(2) Die Grenzübertrittsausweise können mit
einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt
werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Vidierung durch die zur Ausstellung der
Grenzübertrittsausweise zuständige Behörde des
anderen Vertragsstaates. Die Grenzübertrittsausweise
werden für die Dauer ihrer Gültigkeit
vidiert. Die Ausstellung und die Vidierung der
Grenzübertrittsausweise sind frei von Gebühren
und Verwaltungsabgaben.
(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Vidierung
von Grenzübertrittsausweisen zu verweigern
oder eine bereits erteilte Vidierung zu widerrufen.
Die Vidierung eines Grenzübertrittsausweises ist
zu verweigern oder eine bereits erteilte Vidierung
unverzüglich zu widerrufen, wenn der Inhaber
eines Grenzübertrittsausweises auf dem Hoheitsgebiet
des Vertragsstaates, dessen Behörde die
Vidierung seines Grenzübertrittsausweises zu erteilen
hätte oder bereits erteilt hat, einer strafbaren
Handlung verdächtig ist oder einer Strafverfolgung
oder Strafvollstreckung unterliegt.
Die Vertragsstaaten dürfen Inhaber von Grenzübertrittsausweisen,
deren Vidierung widerrufen
worden ist, nicht mehr mit der Durchführung
von in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben
und Arbeiten betrauen und haben deren Ausweise
unverzüglich einzuziehen.
Artikel 44
(1) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten
Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum
Zwecke der Durchführung der in diesem Vertrag
vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten die Staatsgrenze
auch außerhalb der für den allgemeinen
Reiseverkehr zugelassenen Grenzübergänge zu
überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen
Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten; sie
dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
in einer größeren Entfernung von der
Staatsgrenze als 100 m — in der Zeit von Sonnenuntergang
bis Sonnenaufgang ohne Rücksicht
auf die Entfernung von der Staatsgrenze — nur
in Anwesenheit eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes
der Delegation des anderen Vertragsstaates
oder in Anwesenheit eines Vermessungsfachmannes
im Sinne des Artikels 19 Absatz 1, eines
Grenzorganes oder einer Militärperson des anderen
Vertragsstaates betreten und sich dort aufhalten.
(2) Der Vorsitzende der einen Delegation ist
verpflichtet, den beabsichtigten Grenzübertritt
durch Inhaber von Grenzübertrittsausweisen
seines Vertragsstaates dem Vorsitzenden der
anderen Delegation unter Anführung des Ortes,
der Zeit und des Zweckes des Grenzübertrittes
sowie der Dauer der Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates im vorhinein
bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat spätestens
48 Stunden vor dem beabsichtigten Grenzübertritt
zu erfolgen. Der Vorgang bei der Bekanntgabe
ist von der Kommission festzulegen.
Falls diese Tätigkeit ohne Unterbrechung länger
als einen Tag dauert, werden alle weiteren Grenzübertritte,
die hiefür erforderlich sind, nicht mehr
gesondert bekanntgegeben. Kommt es zu einer
Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als sieben
Tagen, muß die Fortsetzung der Tätigkeit dem
Vorsitzenden der anderen Delegation erneut
bekanntgegeben werden.
(3) Einer Bekanntgabe gemäß Absatz 2
bedarf es nicht, wenn Beginn und Ort der Tätigkeit
von der Kommission genau festgelegt worden
sind.
(4) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine
zuständigen Grenzkontrollorgane von Tätigkeiten
nach diesem Vertrag und damit verbundenen
Grenzübertritten vorher zu verständigen.
(5) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten
Grenzübertrittsausweise sind verpflichtet, diese
auf Verlangen den im Absatz 1 genannten Organen
der Vertragsstaaten vorzuweisen.
(6) Die Grenzübertrittsausweise sind nach Ablauf
ihrer Gültigkeitsdauer unverzüglich der ausstellenden
Behörde zurückzugeben.
Artikel 45
(1) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten
Grenzübertrittsausweise dürfen wegen der Durchführung
von Aufgaben und Arbeiten, die ihnen
nach diesem Vertrag obliegen, auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates nicht verhaftet
oder festgehalten werden; die für ihren
persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände
sowie die von ihnen mitgeführten Materialien,
Land- und Wasserfahrzeuge, Geräte
(Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und
dergleichen), Unterlagen, Dokumente und Stempel
dürfen nicht beschlagnahmt werden.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für
den persönlichen Schutz und die körperliche
Sicherheit der Inhaber der im Artikel 43 angeführten
Grenzübertrittsausweise sowie für die
Unverletzlichkeit ihrer zur Ausübung ihrer
Tätigkeit mitgeführten Unterlagen, Dokumente
und Stempel zu sorgen.
(3) Wird ein Inhaber des von einem Vertragsstaat
nach Artikel 43 ausgestellten Grenzübertrittsausweises
bei der Durchführung von Aufgaben
und Arbeiten, die ihm nach diesem Vertrag
obliegen, durch einen Unfall, der durch die
vom anderen Vertragsstaat mit Beziehung auf
die Staatsgrenze getroffenen Vorkehrungen verursacht
worden ist, getötet oder verletzt oder
wird eine Sache, die er an sich trägt oder mit
sich führt, beschädigt oder vernichtet, so hat der
Vertragsstaat, der den Grenzübertrittsausweis
ausgestellt hat, dem Berechtigten den vollen
Schaden zu ersetzen, sofern nicht der Geschädigte
den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
schuldet hat; alle übrigen Fragen des Schadenersatzes
bestimmen sich nach dem Recht dieses
Vertragsstaates.
(4) Wird ein Anspruch nach Absatz 3 gegen
einen Vertragsstaat geltend gemacht, so hat dieser
den anderen Vertragsstaat hievon unter Übermittlung
der vorhandenen Unterlagen auf diplomatischem
Weg in Kenntnis zu setzen. Dieser
hat die erforderlichen Untersuchungen anzustellen
und seine Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist auf gleichem Weg abzugeben.
(5) Soweit der eine Vertragsstaat nach Absatz 3
Schadenersatz geleistet hat, wird ihn der andere
Vertragsstaat entschädigen. Auch für sonstige
Leistungen, die der eine Vertragsstaat im Zusammenhang
mit dem Unfall auf Grund eines Rechtsanspruches
erbracht hat, hat ihm der andere
Vertragsstaat unter der Voraussetzung, daß der
Geschädigte den Unfall nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verschuldet hat, Entschädigung zu
leisten.
Artikel 46
(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des
einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates zur Durchführung der
in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und
Arbeiten eingebracht werden, sind von allen Ein-
und Ausfuhrabgaben befreit.
(2) Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte
(Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und
dergleichen) bleiben unter der Voraussetzung, daß
sie spätestens innerhalb eines Monates nach
Durchführung der Aufgaben oder Arbeiten wieder
rückgeführt werden, frei von allen Ein- und
Ausfuhrabgaben; dabei entfällt auch die Leistung
einer Sicherstellung. Sofern solche Waren nicht
rückgeführt werden, sind die Abgaben zu entrichten,
es sei denn, die Rückführung ist wegen
völliger Abnützung oder Unterganges der Waren
unterblieben.
(3) Die in den Artikeln 19 und 35 genannten
Personen dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch
Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke,
Medikamente und Tabakwaren in einer der
Dauer des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge
frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.
(4) Waren, die nach den Absätzen 1, 2 und 3
abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten
sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
befreit.
(5) Die Vertragsstaaten sichern einander für die
Ein-, Aus- und Durchfuhr der zur Durchführung
der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben
und Arbeiten benötigten Waren eine erleichterte
Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere
kann von der Ausstellung von zollamtlichen
Befunden Abstand genommen werden.
ABSCHNITT VII
Schlußbestimmungen
Artikel 47
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung
oder die Auslegung dieses Vertrages
sollen durch die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten
beigelegt werden.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie
auf Verlangen eines Vertragsstaates einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat
binnen drei Monaten, nachdem einer von ihnen
seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben
hat, einen seiner Staatsbürger zum
Schiedsrichter bestellt und daß sich die so bestellten
Schiedsrichter auf den Angehörigen eines
dritten Staates als Oberschiedsrichter einigen.
Kommt eine Einigung über den Oberschiedsrichter
binnen sechs Monaten, nachdem ein Vertragsstaat
seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen,
bekanntgegeben hat, nicht zustande, so gelten in
Ermangelung einer anderen Vereinbarung für die
Bestellung des Oberschiedsrichters die entsprechenden
Bestimmungen des Artikels 45 des
Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle vom 18. Oktober 1907.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund
dieses Vertrages sowie auf Grund des Völkergewohnheitsrechtes
und der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines
Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden von
den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
Im übrigen regelt das Schiedsgericht das Verfahren
selbst.
Artikel 48
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages
verlieren ihre Gültigkeit
1. der Abschnitt VII des Übereinkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Republik, betreffend
die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen
Grenze und verschiedene, damit
zusammenhängende Fragen, vom 10. März
1921;
2. die Abschnitte I, VIII, IX und X sowie die
Artikel 68 und 69 im Abschnitt XI des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und
der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung
der Rechtsverhältnisse an der im
Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von
St. Germain en Laye zwischen den alliierten
und assoziierten Mächten und Österreich
vom 10. September 1919 beschriebenen
Staatsgrenze (Grenzstatut) vom 12. Dezember
1928;
3. die Artikel 2 und 3 des Abkommens zwischen
der Bundesregierung der Republik
Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen
Republik über die Grenzvermarkung
im Zusammenhang mit dem Betrieb
eines Moldaukraftwerkes bei Lipno
vom 22. Oktober 1958.
Artikel 49
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Die Bestimmungen der Abschnitte I
und II, der Artikel 47 und 48 sowie dieses Artikels
sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages können nach Ablauf von
zehn Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages gekündigt
werden. Die Kündigung wird mit Ablauf
des zweiten auf das Jahr der Kündigung
folgenden Kalenderjahres wirksam.
Artikel 50
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Prag ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Dezember
1973, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik
Komárek m. p.
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik vereinbarten Vertrages
über die gemeinsame Staatsgrenze besteht
Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen
dieses Vertrages diejenigen Ansprüche ehemals
dinglich Berechtigter an den gemäß Artikel 14
Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 dieses Vertrages
in das Eigentum der Republik Österreich
übergehenden Liegenschaften, die Gegenstand
vermögensrechtlicher Verhandlungen zwischen
den Vertragsstaaten sind, nicht berühren.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen Bestandteil
dieses Vertrages.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Dezember
1973, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik
Komárek m. p.
Anlage 18
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 25. April 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50
Abs. 2 am 24. Juni 1975 in Kraft.