Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
344_1974 AT

344. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Uganda über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Uganda über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Uganda,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten

Abkommens ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen

ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt und

schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge und alle

Änderungen der Anhänge und der Konvention

gemäß deren Artikel 90 und 94

ein, sofern diese Anhänge und Änderungen

von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen

wurden,

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen

Bundesregierung, den Bundesminister für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und jede Person oder Stelle, die zur

Ausübung einer der gegenwärtig von

diesen Behörden ausgeübten Funktionen

ermächtigt ist, und im Falle Ugandas die

Ostafrikanische Gemeinschaft, die durch

den im Anhang zum Gesetz über die Ostafrikanische

Gemeinschaft 1967 veröffentlichten

Vertrag über Ostafrikanische

Zusammenarbeit errichtet wurde, und jede

Person oder Stelle, die diese Behörde zur

Ausübung einer ihrer Funktionen ermächtigt

hat oder die von Uganda zur

Ausübung einer der gegenwärtig von dieser

Behörde ausgeübten Funktionen ermächtigt

ist,

c) bedeutet 4er Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel

3 dieses Abkommens namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen,

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und

daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter

der Souveränität, dem Schutz und der

Treuhandschaft dieses Staates,

e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht gewerbliche Landung"

die in Artikel 96 der Konvention festgelegte

Bedeutung,

f) bedeutet der Ausdruck „Ostafrika"

Uganda, Kenia und Tansania,

g) bedeutet der Ausdruck „Tarif" die einzuhebenden

Flugpreise und Frachtraten

und alle Bedingungen, von denen diese

Flugpreise und Frachtraten abhängen,

h) haben die Ausdrücke „Bordausrüstung",

„Vorräte" und „Ersatzteile" die im Anhang

9 der Konvention festgelegte Bedeutung.

Artikel 2

Verkehrsrechte

(t) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien

auf den in dem entsprechenden Abschnitt

des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges

festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden

diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien"

beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken"

genannt. Die von den Vertragschließenden

Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

genießen die folgenden Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen,

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen

und

c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie

auf einer festgelegten Flugstrecke im genannten

Hoheitsgebiet an den für diese

Strecke im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen

festgelegten Punkten Landungen

durchzuführen mit dem Zweck, im Rahmen

des internationalen Verkehrs Fluggäste,

Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

(2) Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses

Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles

das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im

Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden

Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Redit, dem anderen Vertragschließenden Teil

ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken schriftlich namhaft zu

machen.

(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze (3) und (4)

dieses Artikels — dem oder den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen unverzüglich die

entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch

den anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen

jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,

die von diesen Behörden normaler- und

billigerweise gemäß den Bestimmungen der

Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien

angewendet werden.

(4) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben das Recht, die Erteilung

der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten

Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für

die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens

angeführten Rechte die von ihm erforderlich

erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn

den genannten Luftfahrtbehörden nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des

Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen.

(5) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat

den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden

Teiles spätestens 30 Tage vor

Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken die Flugpläne mit den

Typen der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge

zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch

für spätere Änderungen. In besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden herabgesetzt werden.

(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen

des Artikels 9 dieses Abkommens

erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in

Kraft ist.

Artikel 4

Untersagung und Widerruf

(1) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben das Recht, eine

Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung

der im Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

umschriebenen Rechte durch das vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen zu untersagen

oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte solche

Bedingungen aufzuerlegen, die er. für notwendig

erachtet

a) wenn ihnen nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen; oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es

unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften

des Vertragschließenden Teiles, der diese

Rechte gewährt, zu befolgen; oder

c) wenn es das Fluglinienunternehmen in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den Bestimmungen dieses Abkommens zu

führen.

(2) Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige

Untersagung oder Auferlegung der in Absatz 1

dieses Abkommens erwähnten Bedingungen erforderlich

ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze

und Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht

erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ausgeübt werden. In diesem

Falle haben die Beratungen innerhalb eines Zeit-

raumes von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des

von einem Vertragschließenden Teil gestellten

Ersuchens um Beratungen zu beginnen.

(3) In Anerkennung des Umstandes, daß die

East African Airways Corporation so ausgebaut

ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die tatsächliche Kontrolle der Gesellschaft nicht

bei der Regierung von Uganda oder ihren Staatsangehörigen

allein liegen, stimmt die Österreichische

Bundesregierung zu, unter der Voraussetzung,

daß ihr nachgewiesen wird, daß ein

wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle der East African Airways

Corporation bei den Regierungen oder Staatsangehörigen

der Länder Ostafrikas liegen und

verbleiben, keinen Widerspruch auf Grund des

Artikels 3, Absatz (3) und (4) dieses Abkommens

gegen die Namhaftmachung der East African

Airways Corporation für den Betrieb auf den

festgelegten Flugstrecken noch auf Grund des

Artikels 4 (1) gegen die Ausübung der in

Artikel 2 (1) dieses Abkommens festgelegten

Rechte durch die East African Airways Corporation

zu erheben.

Artikel 5

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden

Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten

Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,

Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte

(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und

Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles von allen

Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen

ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß

diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr

an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben

oder auf dem Flug über diesem Hoheitsgebiet

verwendet werden.

(2) Weiters sind von diesen Zöllen, Gebühren

und Abgaben mit Ausnahme der für geleistete

Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles an Bord genommen

werden, innerhalb der von den

Behörden dieses Vertragschließenden Teiles

festgesetzten Grenzen und zur Verwendung

an Bord der auf einer internationalen Fluglinie

des anderen Vertragschließenden Teiles

eingesetzten ausfliegenden Luftfahrzeuge;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles zur Wartung

oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt

werden, die von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles auf internationalen

Fluglinien verwendet werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte

für ausfliegende Luftfahrzeuge bestimmt

sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf internationalen

Fluglinien eingesetzt werden, selbst wenn

diese Vorräte auf dem Flug über dem

Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden

Teiles, in dem sie an Bord genommen

werden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und

c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht

oder -kontrolle verbleiben.

Artikel 6

Zollaufsicht

Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord

des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der

Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen

werden. In diesen Fällen können sie bis zur

Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß

den Zollvorschriften unter Aufsicht der

genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 7

Kapazitätsvorschriften

(1) Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden

Teile ist in gerechter und

gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

zwischen ihren Hoheitsgebieten zu

geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die

letztere auf den gleichen Strecken oder einem

Teil hievon bereitstellen, nicht ungebührlich zu

beeinträchtigen.

(3) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile

bereitgestellten vereinbarten Fluglinien haben in

engem Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der

Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken

zu stehen und haben den Hauptzweck, bei angemessener

Ausnützung ein Verkehrsangebot

bereitzustellen, das zur Deckung der jeweiligen

normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach

Personen-, Fracht- und Postbeförderung aus oder

nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, ausreicht.

(4) Vorkehrungen für die Beförderung von

Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf

den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten

von anderen Staaten als dem, der das

Fluglinienunternehmen namhaft macht, sind gemäß

dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß

sich die Kapazität richten soll nach

a) der Verkehrsnachfrage nach und von

dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen

durchflogenen Gebiet

unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,

die von Fluglinienunternehmen der

Staaten des Gebietes errichtet sind, und

c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

Artikel 8

Austausch des Fluggeräts

Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf

einer festgelegten Flugstrecke kann ein namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles an einem Punkt im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles ein

Luftfahrzeug gegen ein anderes nur unter folgenden

Bedingungen austauschen

a) daß es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit

des Betriebes gerechtfertigt ist;

b) daß das Luftfahrzeug, das auf dem vom

Endpunkt im Hoheitsgebiet des ersten

Vertragschließenden Teiles weiter entfernten

Abschnitt der Flugstrecke verwendet

wird, kein größeres Verkehrsangebot

aufweist als das auf dem näher

gelegenen Abschnitt verwendete;

c) daß das auf dem weiter entfernten Abschnitt

verwendete Luftfahrzeug nur im

Zusammenhang mit und in Verlängerung

der Fluglinie, die mit dem auf dem näher

gelegenen Abschnitt verwendeten Luftfahrzeug

betrieben wird, eingesetzt wird und

sein Flugplan dementsprechend erstellt ist;

das erstere soll am Austauschpunkt zu dem

Zweck ankommen, den Umsteigeverkehr

vom oder in das auf dem näher gelegenen

Abschnitt verwendete Luftfahrzeug zu befördern;

und bei der Festlegung seines

Verkehrsangebotes ist in erster Linie auf

diesen Zweck Bezug zu nehmen;

d) daß ein Durchgangsverkehr in ausreichendem

Umfang besteht;

e) daß das Fluglinienunternehmen nicht durch

Inserate oder auf andere Weise in der

Öffentlichkeit auftritt, als stellte es eine

Fluglinie bereit, die am Punkt, an dem

der Austausch der Luftfahrzeuge durchgeführt

wird, ihren Ausgang nimmt;

f) daß alle den Austausch der Luftfahrzeuge

betreffenden Vereinbarungen den Bestimmungen

des Artikels 7 dieses Abkommens

unterliegen;

g) daß im Zusammenhang mit jedem Flug

eines Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet,

in dem der Austausch der Luftfahrzeuge

stattfindet, jeweils nur ein Flug aus jenem

Hoheitsgebiet durchgeführt wird.

Artikel 9

Beförderungstarife

(1) Die vom Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung

in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife

müssen unter gebührender Berücksichtigung aller

erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes und der

Tarife anderer Fluglinienunternehmen in angemessener

Höhe erstellt werden.

(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten

Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze

sind, wenn möglich, zwischen den

beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender Teile nach

Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen,

welche die Strecke zur Gänze oder zum

Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung

ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

zu treffen.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife

sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile spätestens dreißig (30) Tage

vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung

zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen

Fällen kann diese Frist vorbehaltlich

der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt

werden.

(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich nicht auf einen dieser Tarife

einigen oder kann aus einem anderen Grund

ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes

(2) dieses Artikels nicht festgelegt werden

oder gibt ein Vertragschließender Teil dem

anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage

der in Absatz (3) dieses Artikels genannten

dreißigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem

gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses

Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden

ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile versuchen, zu einer Einigung

bezüglich der von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen einzuhebenden Tarife zu

gelangen.

(5) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht

über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3)

dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die

Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz (4)

einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach

den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens

beizulegen.

(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

(5) dieses Artikels, tritt ein Tarif erst nach

Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile in Kraft.

(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in

Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 10

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jedes der beiden Vertragschließenden

Teile haben den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden Teiles

auf deren Ersuchen jene periodischen Statistiken

oder andere Unterlagen dieser Art zur Verfügung

zu stellen, die normalerweise zur Überprüfung

des von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des ersten Vertragschließenden

Teiles bereitgestellten Verkehrsangebotes benötigt

werden. Diese Unterlagen sollen alle Auskünfte

enthalten, die zur Feststellung des von diesen

Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten

Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens

erforderlich sind.

Artikel 11

Einkommensüberweisung und Vertretung

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

den von diesen Fluglinienunternehmen in seinem

Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung

von Fluggästen, Fracht und Post erzielten

Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben

zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.

(2) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile sind

berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles das für die Durchführung

des vereinbarten Fluglinienverkehrs auf den festgelegten

Flugstrecken erforderliche technische und

kommerzielle Personal zu halten und Niederlassungen

einzurichten und zu betreiben.

Artikel 12

Beratungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit beraten, um

die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung

der Bestimmungen dieses Abkommens und des

angeschlossenen Flugstreckenplans zu gewährleisten

und, wenn nötig, auch in Hinblick auf

deren Abänderung.

(2) Jeder der Vertragschließenden Teile kann

um Beratung ansuchen, die auf mündlichem oder

schriftlichem Wege erfolgen kann und innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach

dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen hat,

sofern nicht beide Vertragschließenden Teile eine

Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

Artikel 13

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden

Teilen über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit

entsteht, haben die Vertragschließenden Teile

zunächst zu versuchen, diese im Verhandlungswege

beizulegen.

(2) Kommen die Vertragschließenden Teile

auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung,

können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einer geeigneten Person oder Stelle

zur Entscheidung zu übertragen; wenn sie sich

nicht darauf einigen, ist die Meinungsverschiedenheit

auf Ersuchen eines der Vertragschließenden

Teile einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern,

von denen je einer von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft zu machen und der

dritte von den beiden so ernannten zu bestimmen

ist, zur Entscheidung vorzulegen. Jeder der Vertragschließenden

Teile hat innerhalb von sechzig

(60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer

diplomatischen Note des einen Vertragschließenden

Teiles durch den anderen, in der um eine

schiedsrichterliche Entscheidung durch ein solches

Gericht ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft

zu machen; der dritte Schiedsrichter ist

innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen.

Wenn einer der Vertragschließenden

Teile verabsäumt, innerhalb der festgelegten Zeit

einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder

wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des

festgesetzten Zeitraumes ernannt wird, so kann

jeder der Vertragschließenden Teile den Präsidenten

des Rates der ICAO ersuchen, einen oder

mehrere Schiedsrichter, wie es der, Fall erfordert,

namhaft zu machen. In einem solchen Fall muß

der dritte Schiedsrichter Staatsbürger eines dritten

Staates sein und hat als Präsident des Schiedsgerichtes

zu fungieren.

(3) Die Vertragschließenden Teile werden jede

nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung

befolgen.

Artikel 14

Abänderungen

(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestim-

mung dieses Abkommens abzuändern, treten diese

Abänderungen, wenn sie zwischen den Vertragschließenden

Teilen abgesprochen sind und nachdem

erforderlichenfalls eine Beratung gemäß

Artikel 12 dieses Abkommens stattgefunden hat,

dreißig Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen

Notenwechsel in Kraft.

(2) Abänderungen des Flugstreckenplans werden

von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile abgesprochen und treten dreißig

(30) Tage nach dem Zeitpunkt eines diplomatischen

Notenwechsels in Kraft.

Artikel 15

Anpassung an multilaterale Übereinkommen

Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan

sind in der Weise abzuändern, daß sie jedem

multilateralen Übereinkommen, das für beide

Vertragschließenden Teile verbindlich wird, entsprechen.

Artikel 16

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil seinen

Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu

kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen

Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate

nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung

beim anderen Vertragschließenden Teil ab,

sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich

zurückgezogen wird. Wenn keine

Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden

Teil erfolgt, gilt die Kündigung als

vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die

Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Abkommen tritt zu dem auf diplomatischem

Wege festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

Zu URKUND dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt,

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift zu Entebbe

am 26. November 1970 in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Kudernatsch m. p.

Für die Regierung der Republik Uganda

Shaban Kirunda Nkutu m. p.

FLUGSTRECKENPLAN

I. Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder

Kilimandscharo oder Dar es Salaam/Lusaka

oder Johannesburg;

Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte

(a) Ostafrika/Lusaka und umgekehrt,

(b) alle Strecken innerhalb Ostafrikas.

II. Für das von Ostafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom oder

Athen/Wien/London oder Moskau.

III. Des weiteren wurde zur Klarstellung von I

und II folgendes vereinbart

(a) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile können

jeden der Punkte auslassen, vorausgesetzt,

daß der Ausgangspunkt einer vereinbarten

Fluglinie im Hoheitsgebiet des

Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen

namhaft macht, liegt.

(b) Zwischen Punkten in Ostafrika dürfen von

dem von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

keine Kabotageverkehrsrechte ausgeübt

werden.

(c) Jedes der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, einen Flug pro

Woche auf den hier festgelegten Flugstrecken

zu betreiben.

(d) Ein Ersuchen der Luftfahrtbehörden Österreichs

um einen zweiten Flug ist von der

Ostafrikanischen Gemeinschaft einer wohlwollenden

Behandlung zu umerziehen.

Das Abkommen wurde gemäß seinem Art. 17 auf diplomatischem Wege in Kraft gesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →