344. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Uganda über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Uganda,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten
Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt und
schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge und alle
Änderungen der Anhänge und der Konvention
gemäß deren Artikel 90 und 94
ein, sofern diese Anhänge und Änderungen
von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen
wurden,
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen
Bundesregierung, den Bundesminister für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und jede Person oder Stelle, die zur
Ausübung einer der gegenwärtig von
diesen Behörden ausgeübten Funktionen
ermächtigt ist, und im Falle Ugandas die
Ostafrikanische Gemeinschaft, die durch
den im Anhang zum Gesetz über die Ostafrikanische
Gemeinschaft 1967 veröffentlichten
Vertrag über Ostafrikanische
Zusammenarbeit errichtet wurde, und jede
Person oder Stelle, die diese Behörde zur
Ausübung einer ihrer Funktionen ermächtigt
hat oder die von Uganda zur
Ausübung einer der gegenwärtig von dieser
Behörde ausgeübten Funktionen ermächtigt
ist,
c) bedeutet 4er Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel
3 dieses Abkommens namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen,
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter
der Souveränität, dem Schutz und der
Treuhandschaft dieses Staates,
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht gewerbliche Landung"
die in Artikel 96 der Konvention festgelegte
Bedeutung,
f) bedeutet der Ausdruck „Ostafrika"
Uganda, Kenia und Tansania,
g) bedeutet der Ausdruck „Tarif" die einzuhebenden
Flugpreise und Frachtraten
und alle Bedingungen, von denen diese
Flugpreise und Frachtraten abhängen,
h) haben die Ausdrücke „Bordausrüstung",
„Vorräte" und „Ersatzteile" die im Anhang
9 der Konvention festgelegte Bedeutung.
Artikel 2
Verkehrsrechte
(t) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien
auf den in dem entsprechenden Abschnitt
des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges
festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden
diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien"
beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken"
genannt. Die von den Vertragschließenden
Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
genießen die folgenden Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen,
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen
und
c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke im genannten
Hoheitsgebiet an den für diese
Strecke im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen
festgelegten Punkten Landungen
durchzuführen mit dem Zweck, im Rahmen
des internationalen Verkehrs Fluggäste,
Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses
Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles
das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,
Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im
Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden
Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Redit, dem anderen Vertragschließenden Teil
ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken schriftlich namhaft zu
machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze (3) und (4)
dieses Artikels — dem oder den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen unverzüglich die
entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch
den anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen
jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,
die von diesen Behörden normaler- und
billigerweise gemäß den Bestimmungen der
Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien
angewendet werden.
(4) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben das Recht, die Erteilung
der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten
Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für
die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens
angeführten Rechte die von ihm erforderlich
erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn
den genannten Luftfahrtbehörden nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des
Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen.
(5) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat
den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles spätestens 30 Tage vor
Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken die Flugpläne mit den
Typen der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge
zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch
für spätere Änderungen. In besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen
des Artikels 9 dieses Abkommens
erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in
Kraft ist.
Artikel 4
Untersagung und Widerruf
(1) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben das Recht, eine
Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung
der im Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
umschriebenen Rechte durch das vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen zu untersagen
oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte solche
Bedingungen aufzuerlegen, die er. für notwendig
erachtet
a) wenn ihnen nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen; oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es
unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften
des Vertragschließenden Teiles, der diese
Rechte gewährt, zu befolgen; oder
c) wenn es das Fluglinienunternehmen in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den Bestimmungen dieses Abkommens zu
führen.
(2) Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige
Untersagung oder Auferlegung der in Absatz 1
dieses Abkommens erwähnten Bedingungen erforderlich
ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze
und Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht
erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ausgeübt werden. In diesem
Falle haben die Beratungen innerhalb eines Zeit-
raumes von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des
von einem Vertragschließenden Teil gestellten
Ersuchens um Beratungen zu beginnen.
(3) In Anerkennung des Umstandes, daß die
East African Airways Corporation so ausgebaut
ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle der Gesellschaft nicht
bei der Regierung von Uganda oder ihren Staatsangehörigen
allein liegen, stimmt die Österreichische
Bundesregierung zu, unter der Voraussetzung,
daß ihr nachgewiesen wird, daß ein
wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle der East African Airways
Corporation bei den Regierungen oder Staatsangehörigen
der Länder Ostafrikas liegen und
verbleiben, keinen Widerspruch auf Grund des
Artikels 3, Absatz (3) und (4) dieses Abkommens
gegen die Namhaftmachung der East African
Airways Corporation für den Betrieb auf den
festgelegten Flugstrecken noch auf Grund des
Artikels 4 (1) gegen die Ausübung der in
Artikel 2 (1) dieses Abkommens festgelegten
Rechte durch die East African Airways Corporation
zu erheben.
Artikel 5
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden
Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten
Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,
Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte
(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und
Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles von allen
Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen
ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß
diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr
an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben
oder auf dem Flug über diesem Hoheitsgebiet
verwendet werden.
(2) Weiters sind von diesen Zöllen, Gebühren
und Abgaben mit Ausnahme der für geleistete
Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles an Bord genommen
werden, innerhalb der von den
Behörden dieses Vertragschließenden Teiles
festgesetzten Grenzen und zur Verwendung
an Bord der auf einer internationalen Fluglinie
des anderen Vertragschließenden Teiles
eingesetzten ausfliegenden Luftfahrzeuge;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles zur Wartung
oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt
werden, die von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles auf internationalen
Fluglinien verwendet werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte
für ausfliegende Luftfahrzeuge bestimmt
sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles auf internationalen
Fluglinien eingesetzt werden, selbst wenn
diese Vorräte auf dem Flug über dem
Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden
Teiles, in dem sie an Bord genommen
werden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und
c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht
oder -kontrolle verbleiben.
Artikel 6
Zollaufsicht
Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord
des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der
Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen
werden. In diesen Fällen können sie bis zur
Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß
den Zollvorschriften unter Aufsicht der
genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 7
Kapazitätsvorschriften
(1) Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden
Teile ist in gerechter und
gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
zwischen ihren Hoheitsgebieten zu
geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die
letztere auf den gleichen Strecken oder einem
Teil hievon bereitstellen, nicht ungebührlich zu
beeinträchtigen.
(3) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile
bereitgestellten vereinbarten Fluglinien haben in
engem Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der
Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken
zu stehen und haben den Hauptzweck, bei angemessener
Ausnützung ein Verkehrsangebot
bereitzustellen, das zur Deckung der jeweiligen
normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach
Personen-, Fracht- und Postbeförderung aus oder
nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, ausreicht.
(4) Vorkehrungen für die Beförderung von
Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf
den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten
von anderen Staaten als dem, der das
Fluglinienunternehmen namhaft macht, sind gemäß
dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß
sich die Kapazität richten soll nach
a) der Verkehrsnachfrage nach und von
dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen
durchflogenen Gebiet
unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,
die von Fluglinienunternehmen der
Staaten des Gebietes errichtet sind, und
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
Artikel 8
Austausch des Fluggeräts
Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf
einer festgelegten Flugstrecke kann ein namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles an einem Punkt im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles ein
Luftfahrzeug gegen ein anderes nur unter folgenden
Bedingungen austauschen
a) daß es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
des Betriebes gerechtfertigt ist;
b) daß das Luftfahrzeug, das auf dem vom
Endpunkt im Hoheitsgebiet des ersten
Vertragschließenden Teiles weiter entfernten
Abschnitt der Flugstrecke verwendet
wird, kein größeres Verkehrsangebot
aufweist als das auf dem näher
gelegenen Abschnitt verwendete;
c) daß das auf dem weiter entfernten Abschnitt
verwendete Luftfahrzeug nur im
Zusammenhang mit und in Verlängerung
der Fluglinie, die mit dem auf dem näher
gelegenen Abschnitt verwendeten Luftfahrzeug
betrieben wird, eingesetzt wird und
sein Flugplan dementsprechend erstellt ist;
das erstere soll am Austauschpunkt zu dem
Zweck ankommen, den Umsteigeverkehr
vom oder in das auf dem näher gelegenen
Abschnitt verwendete Luftfahrzeug zu befördern;
und bei der Festlegung seines
Verkehrsangebotes ist in erster Linie auf
diesen Zweck Bezug zu nehmen;
d) daß ein Durchgangsverkehr in ausreichendem
Umfang besteht;
e) daß das Fluglinienunternehmen nicht durch
Inserate oder auf andere Weise in der
Öffentlichkeit auftritt, als stellte es eine
Fluglinie bereit, die am Punkt, an dem
der Austausch der Luftfahrzeuge durchgeführt
wird, ihren Ausgang nimmt;
f) daß alle den Austausch der Luftfahrzeuge
betreffenden Vereinbarungen den Bestimmungen
des Artikels 7 dieses Abkommens
unterliegen;
g) daß im Zusammenhang mit jedem Flug
eines Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet,
in dem der Austausch der Luftfahrzeuge
stattfindet, jeweils nur ein Flug aus jenem
Hoheitsgebiet durchgeführt wird.
Artikel 9
Beförderungstarife
(1) Die vom Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung
in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife
müssen unter gebührender Berücksichtigung aller
erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes und der
Tarife anderer Fluglinienunternehmen in angemessener
Höhe erstellt werden.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten
Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze
sind, wenn möglich, zwischen den
beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender Teile nach
Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen,
welche die Strecke zur Gänze oder zum
Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung
ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife
sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile spätestens dreißig (30) Tage
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung
zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen
Fällen kann diese Frist vorbehaltlich
der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt
werden.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich nicht auf einen dieser Tarife
einigen oder kann aus einem anderen Grund
ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes
(2) dieses Artikels nicht festgelegt werden
oder gibt ein Vertragschließender Teil dem
anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage
der in Absatz (3) dieses Artikels genannten
dreißigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem
gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses
Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden
ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile versuchen, zu einer Einigung
bezüglich der von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen einzuhebenden Tarife zu
gelangen.
(5) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht
über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3)
dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die
Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz (4)
einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach
den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens
beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
(5) dieses Artikels, tritt ein Tarif erst nach
Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile in Kraft.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in
Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 10
Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jedes der beiden Vertragschließenden
Teile haben den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden Teiles
auf deren Ersuchen jene periodischen Statistiken
oder andere Unterlagen dieser Art zur Verfügung
zu stellen, die normalerweise zur Überprüfung
des von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des ersten Vertragschließenden
Teiles bereitgestellten Verkehrsangebotes benötigt
werden. Diese Unterlagen sollen alle Auskünfte
enthalten, die zur Feststellung des von diesen
Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten
Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens
erforderlich sind.
Artikel 11
Einkommensüberweisung und Vertretung
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
den von diesen Fluglinienunternehmen in seinem
Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung
von Fluggästen, Fracht und Post erzielten
Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben
zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
(2) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile sind
berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles das für die Durchführung
des vereinbarten Fluglinienverkehrs auf den festgelegten
Flugstrecken erforderliche technische und
kommerzielle Personal zu halten und Niederlassungen
einzurichten und zu betreiben.
Artikel 12
Beratungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit beraten, um
die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung
der Bestimmungen dieses Abkommens und des
angeschlossenen Flugstreckenplans zu gewährleisten
und, wenn nötig, auch in Hinblick auf
deren Abänderung.
(2) Jeder der Vertragschließenden Teile kann
um Beratung ansuchen, die auf mündlichem oder
schriftlichem Wege erfolgen kann und innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach
dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen hat,
sofern nicht beide Vertragschließenden Teile eine
Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
Artikel 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit
entsteht, haben die Vertragschließenden Teile
zunächst zu versuchen, diese im Verhandlungswege
beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile
auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung,
können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einer geeigneten Person oder Stelle
zur Entscheidung zu übertragen; wenn sie sich
nicht darauf einigen, ist die Meinungsverschiedenheit
auf Ersuchen eines der Vertragschließenden
Teile einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern,
von denen je einer von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft zu machen und der
dritte von den beiden so ernannten zu bestimmen
ist, zur Entscheidung vorzulegen. Jeder der Vertragschließenden
Teile hat innerhalb von sechzig
(60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer
diplomatischen Note des einen Vertragschließenden
Teiles durch den anderen, in der um eine
schiedsrichterliche Entscheidung durch ein solches
Gericht ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft
zu machen; der dritte Schiedsrichter ist
innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen.
Wenn einer der Vertragschließenden
Teile verabsäumt, innerhalb der festgelegten Zeit
einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder
wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des
festgesetzten Zeitraumes ernannt wird, so kann
jeder der Vertragschließenden Teile den Präsidenten
des Rates der ICAO ersuchen, einen oder
mehrere Schiedsrichter, wie es der, Fall erfordert,
namhaft zu machen. In einem solchen Fall muß
der dritte Schiedsrichter Staatsbürger eines dritten
Staates sein und hat als Präsident des Schiedsgerichtes
zu fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile werden jede
nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung
befolgen.
Artikel 14
Abänderungen
(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestim-
mung dieses Abkommens abzuändern, treten diese
Abänderungen, wenn sie zwischen den Vertragschließenden
Teilen abgesprochen sind und nachdem
erforderlichenfalls eine Beratung gemäß
Artikel 12 dieses Abkommens stattgefunden hat,
dreißig Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen
Notenwechsel in Kraft.
(2) Abänderungen des Flugstreckenplans werden
von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile abgesprochen und treten dreißig
(30) Tage nach dem Zeitpunkt eines diplomatischen
Notenwechsels in Kraft.
Artikel 15
Anpassung an multilaterale Übereinkommen
Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan
sind in der Weise abzuändern, daß sie jedem
multilateralen Übereinkommen, das für beide
Vertragschließenden Teile verbindlich wird, entsprechen.
Artikel 16
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil seinen
Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu
kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen
Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate
nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung
beim anderen Vertragschließenden Teil ab,
sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich
zurückgezogen wird. Wenn keine
Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden
Teil erfolgt, gilt die Kündigung als
vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Abkommen tritt zu dem auf diplomatischem
Wege festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Zu URKUND dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt,
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Urschrift zu Entebbe
am 26. November 1970 in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Kudernatsch m. p.
Für die Regierung der Republik Uganda
Shaban Kirunda Nkutu m. p.
FLUGSTRECKENPLAN
I. Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder
Kilimandscharo oder Dar es Salaam/Lusaka
oder Johannesburg;
Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte
(a) Ostafrika/Lusaka und umgekehrt,
(b) alle Strecken innerhalb Ostafrikas.
II. Für das von Ostafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom oder
Athen/Wien/London oder Moskau.
III. Des weiteren wurde zur Klarstellung von I
und II folgendes vereinbart
(a) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile können
jeden der Punkte auslassen, vorausgesetzt,
daß der Ausgangspunkt einer vereinbarten
Fluglinie im Hoheitsgebiet des
Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen
namhaft macht, liegt.
(b) Zwischen Punkten in Ostafrika dürfen von
dem von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
keine Kabotageverkehrsrechte ausgeübt
werden.
(c) Jedes der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, einen Flug pro
Woche auf den hier festgelegten Flugstrecken
zu betreiben.
(d) Ein Ersuchen der Luftfahrtbehörden Österreichs
um einen zweiten Flug ist von der
Ostafrikanischen Gemeinschaft einer wohlwollenden
Behandlung zu umerziehen.
Das Abkommen wurde gemäß seinem Art. 17 auf diplomatischem Wege in Kraft gesetzt.