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344_1973 AT

344. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Volksbegehrengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Volksbegehrengesetzes

Artikel I

(1) Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in

der Anlage das Volksbegehrengesetz, BGBl.

Nr. 197/1963, in der durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 120/1973 geänderten Fassung neu verlautbart.

(2) Es wurden ersetzt

1. In Anpassung an den neuen Sprachgebrauch

der Gesetzgebung im § 23 Abs. 4 und 5 und

im § 24 Abs. 2 der Ausdruck „Bundesministerium"

durch den Ausdruck „Bundesminister";

2. in Anpassung an den Sprachgebrauch der

namensrechtlichen Vorschriften im § 3

Abs. 4 lit. b, im § 4 Abs. 2, im § 11 Abs. 1

und in den Anlagen der Ausdruck „Zuname"

durch den Ausdruck „Familienname".

Artikel II

(1) Das Volksbegehrengesetz, BGBl. Nr. 197/

1963, ist in seiner ursprünglichen Fassung am

31. Juli 1963 in Kraft getreten.

(2) Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 120/1973 ist

am 10. März 1973 in Kraft getreten.

Artikel III

Das neu verlautbarte Gesetz ist als „Volksbegehrengesetz

1973" zu bezeichnen.

Artikel IV

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Verlautbarung im

Bundesgesetzblatt festgestellt.

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