344. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Volksbegehrengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
(1) Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird in
der Anlage das Volksbegehrengesetz, BGBl.
Nr. 197/1963, in der durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 120/1973 geänderten Fassung neu verlautbart.
(2) Es wurden ersetzt
1. In Anpassung an den neuen Sprachgebrauch
der Gesetzgebung im § 23 Abs. 4 und 5 und
im § 24 Abs. 2 der Ausdruck „Bundesministerium"
durch den Ausdruck „Bundesminister";
2. in Anpassung an den Sprachgebrauch der
namensrechtlichen Vorschriften im § 3
Abs. 4 lit. b, im § 4 Abs. 2, im § 11 Abs. 1
und in den Anlagen der Ausdruck „Zuname"
durch den Ausdruck „Familienname".
Artikel II
(1) Das Volksbegehrengesetz, BGBl. Nr. 197/
1963, ist in seiner ursprünglichen Fassung am
31. Juli 1963 in Kraft getreten.
(2) Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 120/1973 ist
am 10. März 1973 in Kraft getreten.
Artikel III
Das neu verlautbarte Gesetz ist als „Volksbegehrengesetz
1973" zu bezeichnen.
Artikel IV
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Verlautbarung im
Bundesgesetzblatt festgestellt.