344. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Technische Physik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des
Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1971
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Technische Physik ist
an der Technischen Hochschule in Wien, an der
Technischen Hochschule in Graz und an der
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz unter Bedachtnahme auf die im
§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Technischen Physik
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription
von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche
Berufsvorbildung zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Die Studierenden sind verpflichtet, die
vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskribieren
und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) mit Gewissenhaftigkeit
zu widmen (§ 5 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 75
und 95 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens
10 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Vorprüfungen haben im Rahmen der
ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen
Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Elektronische Datenverarbeitung;
b) aus Lehrveranstaltungen über weitere Gebiete
der Technischen Physik zur Ergänzung
der für die wissenschaftlichen Berufsvorbildung
notwendigen Kenntnisse im
Rahmen der im § 3 Abs. 2 lit. e genannten
Stundenzahlen nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der an der
betreffenden Hochschule vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der für die betreffende Prüfung
in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)
sowie die positive Beurteilung bestimmter
Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe
der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung
setzt weiters die Inskription der im § 2
Abs. 1 genannten Zahl von Semestern voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung
zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die Inskription
der im § 2 Abs. 1 genannten Zahl von
Semestern, die positive Beurteilung des ersten
Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung
der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Physik;
b) Mechanik;
c) Mathematik;
d) Chemie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt zwei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst
nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die
kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von
Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in soviele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind;
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges noch
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und
kann noch einmal wiederholt werden. Hat der
Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung
gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt
werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter
bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen
Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl
der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß
der zuständigen akademischen Behörde schriftliche
Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen
Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten
Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich
eine mündliche Prüfung stattzufinden.
Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann
stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt
(§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung
oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note
beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen
70 und 90 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
und 5 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis vierten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
10, im fünften und sechsten Semester
des zweiten Studienabschnittes mindestens 4 zu
betragen.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Bei den unter lit. a und b genannten Fächern
sind an der Technischen Hochschule in Wien.
Gruppen von Lehrveranstaltungen zu bilden, ausdenen
der Kandidat nach Maßgabe des Studienplanes
zu wählen hat.
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder
als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen
(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1 des.
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der
Diplomarbeit sowie deren Begutachtung. Er hat
nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit
oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) An der Technischen Hochschule in Wien
Betriebswissenschaften und Technologie;
b) an der Technischen Hochschule in Graz
Mathematik.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil
der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen herabzusetzen
ist;
c) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 ;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Experimentalphysik;
b) Angewandte Physik;
c) Theoretische Physik;
d) Atom- und Kernphysik;
e) Festkörperphysik;
f) jene Teilgebiete, die der Kandidat gemäß
§ 7 Abs. 2 lit. f gewählt hat;
g) die im § 7 Abs. 2 lit. g genannten Teilgebiete.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in
der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite
Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Fächern;
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen
ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das
als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung
der Prüfung gemäß lit. a vom Präses
der Prüfungskommission zur Abhaltung
der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung
des Kandidaten zu bestimmen. Der
Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu
machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und 18
Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder an
einer anderen Hochschule durchgeführt werden,
ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf
wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des
Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des
Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten
Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im
Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Technische Physik wird der akademische
Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-
Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist bei der zuständigen akademischen Behörde
mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen
Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen
der Studienrichtung Technische Physik handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Technische
Physik sind nach Maßgabe der Verordnung
über das Doktorat der technischen Wissenschaften,
BGBl. Nr. 143/1971, zur Erwerbung
des Doktorates der technischen Wissenschaften
zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zum zweiten Teil
der zweiten Diplomprüfung nachzuholen; jedoch
bedürfen die in den Studienjahren 1968/69 bis
1971/72 inskribierten Lehrveranstaltungen keiner
weiteren Ergänzung.
(2) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das
Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,
ist unbeschadet der Bestimmung des § 6
Abs. 8 das fünfte bis einschließlich achte Semester
in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen.
Das neunte und jedes weitere Semester ist jedoch
nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,
wenn die Studierenden die erste
Diplomprüfung spätestens bis zum Ende des
achten Semesters abgelegt haben.