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344. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Technische Physik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Technische Physik

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des

Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1971

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Technische Physik ist

an der Technischen Hochschule in Wien, an der

Technischen Hochschule in Graz und an der

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz unter Bedachtnahme auf die im

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Technischen Physik

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription

von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche

Berufsvorbildung zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Die Studierenden sind verpflichtet, die

vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskribieren

und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) mit Gewissenhaftigkeit

zu widmen (§ 5 Abs. 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 75

und 95 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens

10 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Vorprüfungen haben im Rahmen der

ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen

Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Elektronische Datenverarbeitung;

b) aus Lehrveranstaltungen über weitere Gebiete

der Technischen Physik zur Ergänzung

der für die wissenschaftlichen Berufsvorbildung

notwendigen Kenntnisse im

Rahmen der im § 3 Abs. 2 lit. e genannten

Stundenzahlen nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der an der

betreffenden Hochschule vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der für die betreffende Prüfung

in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)

sowie die positive Beurteilung bestimmter

Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe

der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung

setzt weiters die Inskription der im § 2

Abs. 1 genannten Zahl von Semestern voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung

zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die Inskription

der im § 2 Abs. 1 genannten Zahl von

Semestern, die positive Beurteilung des ersten

Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung

der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Physik;

b) Mechanik;

c) Mathematik;

d) Chemie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt zwei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst

nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die

kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von

Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in soviele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind;

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges noch

zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und

kann noch einmal wiederholt werden. Hat der

Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung

gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt

werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter

bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen

Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl

der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß

der zuständigen akademischen Behörde schriftliche

Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen

Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten

Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich

eine mündliche Prüfung stattzufinden.

Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann

stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt

(§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung

oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note

beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen

70 und 90 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

und 5 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis vierten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

10, im fünften und sechsten Semester

des zweiten Studienabschnittes mindestens 4 zu

betragen.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Bei den unter lit. a und b genannten Fächern

sind an der Technischen Hochschule in Wien.

Gruppen von Lehrveranstaltungen zu bilden, ausdenen

der Kandidat nach Maßgabe des Studienplanes

zu wählen hat.

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder

als Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen

(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1 des.

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der

Diplomarbeit sowie deren Begutachtung. Er hat

nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) An der Technischen Hochschule in Wien

Betriebswissenschaften und Technologie;

b) an der Technischen Hochschule in Graz

Mathematik.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil

der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen herabzusetzen

ist;

c) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 ;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Experimentalphysik;

b) Angewandte Physik;

c) Theoretische Physik;

d) Atom- und Kernphysik;

e) Festkörperphysik;

f) jene Teilgebiete, die der Kandidat gemäß

§ 7 Abs. 2 lit. f gewählt hat;

g) die im § 7 Abs. 2 lit. g genannten Teilgebiete.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in

der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern

oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite

Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht

aus zwei Fächern;

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem

das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen

ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das

als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung

der Prüfung gemäß lit. a vom Präses

der Prüfungskommission zur Abhaltung

der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung

des Kandidaten zu bestimmen. Der

Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu

machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und 18

Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder an

einer anderen Hochschule durchgeführt werden,

ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf

wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des

Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen

an der Stundenzahl der auf Grund des

Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten

Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im

Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Technische Physik wird der akademische

Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-

Ing.", verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist bei der zuständigen akademischen Behörde

mittels des in der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen

Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich

zu machen, daß es sich um einen Absolventen

der Studienrichtung Technische Physik handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Technische

Physik sind nach Maßgabe der Verordnung

über das Doktorat der technischen Wissenschaften,

BGBl. Nr. 143/1971, zur Erwerbung

des Doktorates der technischen Wissenschaften

zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur

Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zum zweiten Teil

der zweiten Diplomprüfung nachzuholen; jedoch

bedürfen die in den Studienjahren 1968/69 bis

1971/72 inskribierten Lehrveranstaltungen keiner

weiteren Ergänzung.

(2) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das

Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,

ist unbeschadet der Bestimmung des § 6

Abs. 8 das fünfte bis einschließlich achte Semester

in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen.

Das neunte und jedes weitere Semester ist jedoch

nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,

wenn die Studierenden die erste

Diplomprüfung spätestens bis zum Ende des

achten Semesters abgelegt haben.

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