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344_1971 AT

344. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Krankenabteilungen oder heereseigenen Krankenanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Krankenabteilungen oder heereseigenen Krankenanstalten

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1967 wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen

Krankenabteilung oder einer heereseigenen

Krankenanstalt erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes

geltenden Kosten betragen

a) für stationäre

Pflege 270 S pro Tag,

b) für ambulatorische

Behandlung , 120 S pro Behandlung.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. September

1971 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung vom 10. Juli 1970,

BGBl. Nr. 212, über den Aufwand für die Anstaltspflege

von Wehrpflichtigen in heereseigenen

Krankenabteilungen oder heereseigenen Krankenanstalten

außer Kraft.

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