344. Bundesgesetz: Militärstrafgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin
nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten.
Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten
insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz
keine besonderen Bestimmungen enthält.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes
des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 221/1962 und 96/1969);
2. Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres
oder eines Teiles des Bundesheeres zu
einem der im § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, oder im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 173/1965 genannten
Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des
Anmarsches zu diesem Einschreiten;
3. Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife,
Bedeckung oder Wachbereitschaft im Dienst
steht;
4. erheblicher Nachteil: eine Minderung
der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,
ein den Zweck eines Einsatzes gefährdender Mangel
an Menschen oder Material oder ein 100.000 S
übersteigender Vermögensschaden;
5. Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten
an Untergebene gerichtete, für einen
Einzelfall geltende Anordnung zu einem bestimmten
Verhalten;
6. militärisches Geheimnis: alles,
was an militärisch bedeutsamen Tatsachen, Gegenständen,
Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben
dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet
worden ist oder seiner Art nach offenbar
nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe
des Bundesheeres preisgegeben werden
kann;
7. wichtige Meldung: eine dienstliche
Mitteilung eines Soldaten, die militärisch bedeutsame
Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft
und ihrer Art nach offenbar nicht ohne
Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres
unterbleiben oder falsch oder verspätet
erstattet werden kann;
8. wichtiger Befehl: ein Befehl, der
militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten
und Vorhaben betrifft und dessen rechtzeitige
und richtige Befolgung der Art des Befehles nach
offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung
einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben
kann.
Befolgung strafgesetzwidriger Befehle
§ 3. (1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare
Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn
er sie auf Befehl begangen hat.
(2) Der Staatsanwalt kann jedoch von der Verfolgung
eines Soldaten, der eine Straftat auf
Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen
oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur
unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter
von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Unter diesen Voraussetzungen kann auch das
Gericht das Verfahren jederzeit mit einem nicht
anfechtbaren Beschluß einstellen, wenn die Tat
nur ein Vergehen oder eine Übertretung ist.
Furcht vor persönlicher Gefahr
§ 4. Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt
eine Tat nicht, wenn es die soldatische Pflicht
verlangt, die Gefahr zu bestehen.
Abschaffung, Weisungen, Polizeiaufsicht und
Erziehungsmaßnahmen
§ 5. Während des Präsenzdienstes sind folgende
vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf,
ob sie vor oder während des Präsenzdienstes ausgesprochen
worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt
1. Abschaffung, solange der Abgeschaffte
in dem Ort oder in dem Bundesland, aus dem er
abgeschafft worden ist, Dienst machen muß oder
sich sonst dort aus Gründen aufhält, die mit
seinem Dienst zusammenhängen;
2. Weisungen nach dem Gesetz über die
bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277, oder
nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl.
Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst
unvereinbar ist;
3. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen,
soweit sie mit dem Dienst unvereinbar
sind;
4. Polizeiaufsicht.
Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen
§ 6. (1) Mit jeder Verurteilung wegen eines
Verbrechens sind außer den sonst eintretenden
nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen
kraft Gesetzes verbunden
1. bei Berufsoffizieren, bei Personen, die in
einer Offiziersfunktion verwendet werden
(§ 11 a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 96/1969), und bei zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen
Beamten und Vertragsbediensteten der Heeresverwaltung
(§ 11 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966) sowie bei zeitverpflichteten
Soldaten die Entlassung aus
dem Dienstverhältnis,
2. bei allen Offizieren, Unteroffizieren und
Chargen die Zurücksetzung zum Wehrmann
(Degradierung),
3. die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer.
(2) Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer
tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte
weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand
des Bundesheeres angehört.
II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
I. Straftaten gegen die Wehrpflicht
Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles
§ 7. (1) Wer vorsätzlich der Einberufung zum
Präsenzdienst nicht Folge leistet, wird wegen
Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten
bestraft.
(2) Wer vorsätzlich der Einberufung zum
ordentlichen Präsenzdienst länger als dreißig Tage
oder der Einberufung zum außerordentlichen
Präsenzdienst länger als acht Tage nicht Folge
leistet, wird wegen Vergehens mit strengem
Arrest bis zu einem Jahr bestraft.
Unerlaubte Abwesenheit
§ 8. Wer vorsätzlich seine Truppe, militärische
Dienststelle oder den ihm sonst zugewiesenen
Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt und
sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst
für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht,
wird wegen Übertretung mit strengem Arrest
bis zu sechs Monaten, entzieht er sich aber dem
Dienst für länger als acht Tage, wegen Vergehens
mit strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft.
Desertion
§ 9. (1) Wer sich auf die im § 8 angeführte
Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder
dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zu entziehen
sucht, wird wegen Verbrechens mit Kerker
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz
nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, das erste Mal desertiert ist, sich
binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt
und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen,
wird nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter
Abwesenheit nach § 8 bestraft.
Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit
§ 10. (1) Wer in der Absicht, sich seinem
Dienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche
oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt,
wird, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig
seinem Dienst für länger als vierundzwanzig
Stunden entzieht, wegen Übertretung mit strengem
Arrest bis zu sechs Monaten, entzieht er sich
aber seinem Dienst für länger als acht Tage,
wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu
einem Jahr bestraft.
(2) Wer sich aber durch Herbeiführung seiner
gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit
dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem
Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zu entziehen
sucht, wird wegen Verbrechens mit Kerker
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, eine
der im Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, wird
wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten
und wer, bevor er Soldat geworden ist, die
im Abs. 2 bezeichnete Tat begeht, wird wegen
Verbrechens mit Kerker von sechs Monaten bis
zu drei Jahren bestraft.
Dienstentziehung durch Täuschung
§ 111. (1) Wer sich durch grobe Täuschung über
Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschung
gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit
wenigstens fahrlässig seinem Dienst für länger
als acht Tage entzieht, wird wegen Vergehens mit
strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Wer sich aber auf die im Abs. 1 bezeichnete
Weise dem Dienst im Bundesheer für immer
oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a
oder b des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zu
entziehen sucht, wird wegen Verbrechens mit Kerker
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, die
im Abs. 1 bezeichnete Tat begeht, wird wegen
Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten
und wer, bevor er Soldat geworden ist, die im
Abs. 2 bezeichnete Tat begeht, wird wegen Verbrechens
mit Kerker von sechs Monaten bis zu
drei Jahren bestraft.
II. Straftaten gegen die militärische Ordnung
Ungehorsam
§ 12. (1) Wer vorsätzlich einen Befehl nicht
befolgt, indem er
1. sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten
oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden
auflehnt oder
2. trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis
zu zwei Jahren bestraft.
(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer sonst
vorsätzlich einen Befehl nicht befolgt und
dadurch wenigstens fahrlässig eine Gefahr für das
Leben, die Gesundheit oder die körperliche
Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines
erheblichen Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführt.
Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen
§ 13. Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt
und dadurch eine Gefahr für das Leben, die
Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von
Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils
(§ 2 Z. 4) herbeiführt, wird, wenn die Tat
nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit strengem
Arrest bis zu einem Jahr bestraft.
Schwerer Ungehorsam
§ 14. Wer sich eines Ungehorsams nach § 12 in
Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten
oder im Einsatz schuldig macht, wird wegen Verbrechens
mit Kerker von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
Gemeinsame Bestimmung
§ 15. Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung
eines Befehles steht die den Zweck des
Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte
Befolgung des Befehles gleich.
Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam
§ 16. (1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten
zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach
§ 14 verabredet, wird wegen Verbrechens mit
Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahr
bestraft.
(2) Nach Abs. 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
die Ausführung aufgibt oder durch eine
Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere
Art den beabsichtigten Ungehorsam verhindert.
Unterbleibt der Ungehorsam ohne Zutun des
Täters, so wird er nicht bestraft, wenn er sich
in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich
bemüht, den Ungehorsam zu verhindern.
Straflösigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen
§ 17. Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16
bleibt straflos, wenn der Befehl
1. die Menschenwürde verletzt,
2. von einer unzuständigen Person oder Stelle
ausgegangen ist,
3. durch einen anderen Befehl unwirksam geworden
ist,
4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt
ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr
eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführen
würde,
5. in keiner Beziehung zum militärischen Dienst
steht oder
6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren
Handlung anordnet.
Meuterei
§ 18. Wer in Gemeinschaft mit einem oder
mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt
oder gefährliche Drohung
1. einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren
oder eine Wache an der Ausübung des
Dienstes zu hindern oder zur Ausübung des
Dienstes in einem bestimmten Sinn zu zwingen
sucht oder
2. sich Befehlsbefugnis anmaßt,
wird wegen Verbrechens mit Kerker von fünf
bis zu zehn Jahren bestraft.
Verabredung zur Meuterei
§ 19. (1) Wer sich mit einem oder mehreren
anderen Soldaten zu einer Meuterei verabredet,
wird wegen Verbrechens mit Kerker von einem
bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Nach Abs. 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung
an einen Vorgesetzten oder auf andere Art
die Meuterei verhindert. Unterbleibt die Meuterei
ohne Zutun des Täters, so wird er nicht
bestraft, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig
und ernstlich bemüht, die Meuterei zu
verhindern.
Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte
§ 20. Wer sich mit mehreren anderen Soldaten
zusammenrottet und mit vereinten Kräften im
Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst gegen
einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren
oder eine Wache ein Verbrechen der öffentlichen
Gewalttätigkeit oder gegen Leib oder Leben begeht,
wird wegen Verbrechens mit Kerker von
einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf
militärische Vorgesetzte
§ 21. (1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten
zu einem gemeinschaftlichen Angriff auf
einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren
oder eine Wache verabredet, wird wegen Verbrechens
mit Kerker von sechs Monaten bis zu
einem Jahr bestraft.
(2) Nach Abs. 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung
an einen Vorgesetzten oder auf andere Art
den gemeinschaftlichen Angriff verhindert. Unterbleibt
der gemeinschaftliche Angriff ohne Zutun
des Täters, so wird er nicht bestraft, wenn er
sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich
bemüht, den gemeinschaftlichen Angriff zu verhindern.
Leichte Körperverletzung und Beleidigung eines
Vorgesetzten
§ 22. Wer vorsätzlich im Dienst, mit Beziehung
auf den Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung
des Angegriffenen
1. einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren
oder eine Wache am Körper leicht verletzt
(§ 411 des Strafgesetzes) oder
2. einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren
oder eine Wache tätlich beleidigt (§ 312 des
Strafgesetzes),
wird, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen
Vergehens mit strengem Arrest bis zu einem
Jahr bestraft.
Berauschung im Dienst
§ 23. Wer sich, nachdem über ihn schon mehr
als einmal wegen eines Verhaltens derselben Art
eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, im
Dienst durch den Genuß von Alkohol oder den
Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels
in einen Zustand versetzt, der ihn zu seinem
Dienst ganz oder teilweise untauglich macht,
wird, wenn die Tat nicht nach § 10 mit Strafe
bedroht ist, wegen Übertretung mit strengem
Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
III. Straftaten gegen die Pflichten von
Wachen
Vorsätzliche Wachverfehlung
§ 24. (1) Wer vorsätzlich
1. sich außerstande setzt, den ihm befohlenen
Wachdienst zu versehen,
2. als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den
ihm zugewiesenen Bereich verläßt oder ihm fernbleibt,
3. als Wache sonst, wenn auch nur zeitweilig,
seinen Dienst nicht oder mangelhaft versieht,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis
zu einem Jahr bestraft.
(2) Wer durch die Tat nach Abs. 1 wenigstens
fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit von Menschen
oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils
(§ 2 Z. 4) herbeiführt, wird wegen Vergehens
mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren,
wenn er aber überdies die Tat im Einsatz begeht,
wegen Verbrechens mit Kerker von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
Fahrlässige Wachverfehlung
§ 25. Wer die im § 24 angeführte Tat fahrlässig
begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben,
die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit
von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen
Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführt, wird wegen Vergehens
mit strengem Arrest bis zu einem Jahr
bestraft.
IV. Straftaten gegen andere Pflichten
Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen
Geheimnisses
§ 26. (1) Wer vorsätzlich ein militärisches Geheimnis
preisgibt, wird wegen Vergehens mit
strengem Arrest bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Führt der Täter dadurch wenigstens fahrlässig
eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit von Menschen
oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2
Z. 4) herbei, so wird er wegen Verbrechens mit
Kerker von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht
anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
Fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses
§ 27. Wer die im § 26 Abs. 1 angeführte Tat
fahrlässig begeht, wird wegen Übertretung mit
strengem Arrest bis zu sechs Monaten, führt der
Täter durch die Tat aber eine Gefahr für das
Leben, die Gesundheit oder die körperliche
Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines
erheblichen Nachteils (§ 2 Z. 4) herbei, wegen
Vergehens mit strengem Arrest bis zu einem
Jahr bestraft.
Gemeinsame Bestimmung
§ 28. Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger
Preisgabe eines militärischen Geheimnisses wird
Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen
oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2
Z. 4) herbeiführt, wird wegen Vergehens mit
strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft.
V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten
und Ranghöheren
Vernachlässigung der Obsorgepflicht
§ 33. (1) Wer als militärischer Vorgesetzter
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende
Sorge für die Erhaltung und Schonung der ihm
unterstellten Soldaten gröblich vernachlässigt und
dadurch fahrlässig eine schwere körperliche Beschädigung
eines Soldaten herbeiführt, wird
wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu
einem Jahr, wer aber dadurch fahrlässig den Tod
eines Soldaten herbeiführt, wegen Vergehens mit
strengem Arrest bis zu drei Jahren bestraft,
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Tat
nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist.
Mißbrauch der Dienststellung
§ 34. Wer vorsätzlich seine Dienststellung zu
Befehlen, Forderungen oder Zumutungen, die in
keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehen,
einem Untergebenen, Rangniedereren oder
einem Angehörigen von ihnen (§ 216 des Strafgesetzes)
gegenüber gröblich mißbraucht, wird,
wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens
mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren
bestraft.
Entwürdigende Behandlung
§ 35. Wer vorsätzlich
1. einen Untergebenen oder Rangniedereren in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise
behandelt oder
2. aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst
erschwere und ihn dadurch in einen qualvollen
Zustand versetzt,
wird, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen
Vergehens mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren
bestraft.
Leichte Körperverletzung und Beleidigung von
Untergebenen
§ 36. Wer vorsätzlich im Dienst oder mit Beziehung
auf den Dienst
1. einen Untergebenen oder Rangniedereren
am Körper leicht verletzt (§ 411 des Strafgesetzes)
oder
2. einen Untergebenen oder Rangniedereren
tätlich beleidigt (§ 331 des Strafgesetzes),
wird, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen
Vergehens mit strengem Arrest bis zu einem
Jahr bestraft.
Unterdrückung von Eingaben
§ 37. (1) Wer vorsätzlich einen Untergebenen
oder Rangniedereren durch Befehle, Zuwendung
oder Versprechen von Geschenken oder anderen
Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen
sucht, eine Anzeige, Meldung, Beschwerde oder
andere Eingabe zu unterlassen oder zurückzuziehen,
wird, wenn die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
wegen Übertretung mit strengem Arrest bis zu
sechs Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine
solche Eingabe eines Untergebenen oder Rangniedereren,
die er weiterzuleiten oder selbst zu
erledigen hätte, unterdrückt.
VI. Straftaten gegen die Pflichten im Einsatz
Besondere Dienstpflichtverletzung im Einsatz
§ 38. (1) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, ein in
diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohtes Verbrechen
begeht und dadurch wenigstens fahrlässig
1. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit von Menschen
oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2
Z. 4) herbeiführt oder
2. in seiner Truppe die Ordnung oder persönliche
Einsatzbereitschaft erheblich beeinträchtigt,
wird wegen Verbrechens mit Kerker von einem
bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer aus einem verwerflichen Beweggrund
1. im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, ein in diesem Bundesgesetz
mit Strafe bedrohtes Verbrechen begeht
oder
2. im Einsatz vorsätzlich eine Dienstpflicht verletzt
und dadurch wenigstens fahrlässig eine der
im Abs. 1 unter Z. 1 oder 2 bezeichneten Folgen
herbeiführt,
wird wegen Verbrechens mit Kerker von einem
bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, vorsätzlich
in in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohtes
Vergehen aus einem verwerflichen Beweggrund
begeht oder durch ein solches Vergehen wenigstens
fahrlässig eine der im Abs. 1 unter Z. 1
oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, wird
wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu
drei Jahren bestraft.
(4) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, vorsätzlich
eine in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte
Übertretung aus einem verwerflichen Beweggrund
begeht oder durch eine solche Übertretung
wenigstens fahrlässig eine der im Abs. 1 Z. 1
oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, wird
wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu
einem Jahr bestraft.
(5) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden,
wenn die Tat nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist; sind die
vorstehenden Bestimmungen anzuwenden, so ist
die gleichzeitige Anwendung einer anderen Strafbestimmung
dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.
(6) Einem verwerflichen Beweggrund steht es
gleich, wenn der Täter aus Furcht vor persönlicher
Gefahr handelt, obwohl er nach seinen
soldatischen Pflichten dazu verhalten ist, sich der
Gefahr auszusetzen.
III. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Artikel I
Das Österreichische Strafgesetz 1945, A.Slg.
Nr. 2, wird geändert wie folgt
1. Im § 38 treten an die Stelle der Worte „oder
der Verleitung oder Hilfeleistung zur Verletzung
militärischer Dienstpflichten (§ 222)" die
Worte „oder der Mitschuld und Teilnahme an der
Meuterei (§ 222)".
2. Die §§ 220 und 221 entfallen.
3. § 222 hat zu lauten
„Mitschuld und Teilnahme an der
Meuterei.
§ 222. Wer, ohne Soldat zu sein, auf die in
den §§ 5 und 9 angeführte Weise einen Soldaten
zum Verbrechen der Meuterei nach § 18 des
Militärstrafgesetzes auffordert, aneifert oder zu
verleiten sucht oder an einem solchen Verbrechen
sich sonst mitschuldig macht oder teilnimmt,
begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, ein
Verbrechen und wird mit Kerker von einem bis
zu fünf Jahren bestraft."
4. Im § 278 erhalten die lit. „1)" bis „r)" die
Bezeichnung „n)" bis „t)" und wird folgendes
eingefügt
„l) Mitschuld und Teilnahme an militärischen
Verbrechen;
m) Begünstigung eines Deserteurs;"
5. Nach § 307 werden nachstehende Bestimmugen
eingefügt
„l) Mitschuld und Teilnahme an militärischen
Verbrechen;
§ 307 a. Wer, ohne Soldat zu sein, auf die in
den §§ 5 und 9 angeführte Weise zu einem anderen
als dem im § 222 bezeichneten, nach dem
Militärstrafgesetz strafbaren Verbrechen auffordert,
aneifert oder zu verleiten sucht oder an
einem solchen Verbrechen sich sonst mitschuldig
macht oder teilnimmt, wird, wenn die Tat nicht
nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, wegen Vergehens mit strengem
Arrest bis zu zwei Jahren bestraft.
m) Begünstigung eines Deserteurs;
§ 307 b. Wer einen Soldaten, der desertiert ist,
ohne vorheriges Einverständnis mit ihm verborgen
hält oder ihm auf andere Art Hilfe leistet
und dadurch dessen Ausforschung oder Wiedereinbringung
verhindert oder erschwert, wird,
wenn sich der Soldat nach § 9 Abs. 1 des Milirärstrafgesetzes
schuldig gemacht hat, wegen Vergehens
mit strengem Arrest bis zu einem Jahr
gestraft."
6. In den Überschriften zu den §§ 308 bis 310 d
treten an die Stelle der lit. „l)" bis „r)" die lit.
n)" bis „t)".
7. Der erste Absatz des § 467 hat zu lauten
„Wer aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung
eines Gelüstes eine fremde bewegliche
Sache geringen Wertes um seines Vorteiles willen
aus dem Besitz eines anderen ohne dessen Einwilligung
entzieht oder ein ihm anvertrautes
Gut geringen Wertes vorenthält oder sich zueignet,
wird, wenn die Tat nicht wegen ihrer gefährlicheren
Beschaffenheit oder der Eigenschaft der
gestohlenen Sache ohne Rücksicht auf den Betrag
ein Verbrechen bildet (§§ 174 I, 175 I dieses Gesetzes
und § 31 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes),
wegen Übertretung der Entwendung mit Arrest
von einem Tage bis zu einem Monat oder mit
einer Geldstrafe bis zu 2500 S bestraft."
8. Der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz
vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117 (Sonderbestimmungen
für Soldaten), wird aufgehoben.
Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über den
militärischen Waffengebrauch gilt § 577 des Strafgesetzes
als Bestandteil dieses Bundesgesetzes
weiter.
Artikel II
Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,
wird geändert wie folgt
1. Im § 494 Abs. 2 treten an die Stelle der
Worte „nach § 46 des Wehrgesetzes oder nach
dem Anhange zum Strafgesetz" die Worte „nach
dem Militärstrafgesetz".
2. Im § 494 treten an die Stelle des Abs. 3
folgende Bestimmungen
„(3) Das Gericht hat das wegen einer nach dem
Militärstrafgesetz strafbaren Übertretung oder
eines solchen Vergehens eingeleitete Verfahren
mit Beschluß einzustellen, wenn die Schuld des
Täters gering ist, die strafbare Handlung keine
oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen
hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den
Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten
oder der Begehung strafbarer Handlungen
durch andere entgegenzuwirken. Gegen diesen
Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung
einer nach dem Militärstrafgesetz strafbaren
Übertretung oder eines solchen Vergehens absehen
oder zurücktreten, wenn anzunehmen ist,
daß das Gericht nach Abs. 3 vorgehen werde."
Artikel III
(1) Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang
zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der
§§ 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt
an die Stelle dieser Anführung die Anführung der
entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.
(2) Das Militärstrafgesetz findet auf Straftaten,
die vor dem Beginn seiner Wirksamkeit begangen
worden sind, nur insoweit Anwendung, als dem
Schuldigen dadurch keine strengere Behandlung
zuteil würde als nach dem früheren Rechte und
nur dann, wenn eine Strafverfügung noch nicht
erlassen oder das Urteil erster Instanz noch nicht
gefällt worden ist oder die gerichtliche Entscheidung
später beseitigt wird.
Artikel IV
Das Gesetz vom 15. November 1867, RGBl.
Nr. 131, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle
1920, StGBl. Nr. 323, wird geändert wie folgt
Im § 6 entfallen die Ziffern 10, 11 und 12 des
zweiten Absatzes.
Artikel V
Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962
und 185/1966, wird geändert wie folgt
1. Die §§ 44 und 46 entfallen.
2. Dem. § 45 wird nachstehender Absatz angefügt
„(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht
anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach
dem Militärstrafgesetz bildet."
3. Im § 47 c entfallen die Worte: „oder wer
gegen die Gehorsamspflicht nach § 33 a Abs. 6
verstößt,".
Artikel VI
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten
für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen
(§ 33 a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne
nach.
Artikel VII
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971
in Kraft.
Artikel VIII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
bei der Vollziehung des § 5 auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres betraut.