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344_1970 AT

344. Bundesgesetz: Militärstrafgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Bundesgesetz: Militärstrafgesetz — MilStG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin

nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten.

Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten

insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz

keine besonderen Bestimmungen enthält.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes

des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 221/1962 und 96/1969);

2. Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres

oder eines Teiles des Bundesheeres zu

einem der im § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, oder im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 173/1965 genannten

Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des

Anmarsches zu diesem Einschreiten;

3. Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife,

Bedeckung oder Wachbereitschaft im Dienst

steht;

4. erheblicher Nachteil: eine Minderung

der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,

ein den Zweck eines Einsatzes gefährdender Mangel

an Menschen oder Material oder ein 100.000 S

übersteigender Vermögensschaden;

5. Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten

an Untergebene gerichtete, für einen

Einzelfall geltende Anordnung zu einem bestimmten

Verhalten;

6. militärisches Geheimnis: alles,

was an militärisch bedeutsamen Tatsachen, Gegenständen,

Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben

dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet

worden ist oder seiner Art nach offenbar

nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe

des Bundesheeres preisgegeben werden

kann;

7. wichtige Meldung: eine dienstliche

Mitteilung eines Soldaten, die militärisch bedeutsame

Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft

und ihrer Art nach offenbar nicht ohne

Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres

unterbleiben oder falsch oder verspätet

erstattet werden kann;

8. wichtiger Befehl: ein Befehl, der

militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten

und Vorhaben betrifft und dessen rechtzeitige

und richtige Befolgung der Art des Befehles nach

offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung

einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben

kann.

Befolgung strafgesetzwidriger Befehle

§ 3. (1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare

Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn

er sie auf Befehl begangen hat.

(2) Der Staatsanwalt kann jedoch von der Verfolgung

eines Soldaten, der eine Straftat auf

Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen

oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur

unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter

von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Unter diesen Voraussetzungen kann auch das

Gericht das Verfahren jederzeit mit einem nicht

anfechtbaren Beschluß einstellen, wenn die Tat

nur ein Vergehen oder eine Übertretung ist.

Furcht vor persönlicher Gefahr

§ 4. Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt

eine Tat nicht, wenn es die soldatische Pflicht

verlangt, die Gefahr zu bestehen.

Abschaffung, Weisungen, Polizeiaufsicht und

Erziehungsmaßnahmen

§ 5. Während des Präsenzdienstes sind folgende

vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf,

ob sie vor oder während des Präsenzdienstes ausgesprochen

worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt

1. Abschaffung, solange der Abgeschaffte

in dem Ort oder in dem Bundesland, aus dem er

abgeschafft worden ist, Dienst machen muß oder

sich sonst dort aus Gründen aufhält, die mit

seinem Dienst zusammenhängen;

2. Weisungen nach dem Gesetz über die

bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277, oder

nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl.

Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst

unvereinbar ist;

3. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen,

soweit sie mit dem Dienst unvereinbar

sind;

4. Polizeiaufsicht.

Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen

§ 6. (1) Mit jeder Verurteilung wegen eines

Verbrechens sind außer den sonst eintretenden

nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen

kraft Gesetzes verbunden

1. bei Berufsoffizieren, bei Personen, die in

einer Offiziersfunktion verwendet werden

(§ 11 a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 96/1969), und bei zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen

Beamten und Vertragsbediensteten der Heeresverwaltung

(§ 11 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966) sowie bei zeitverpflichteten

Soldaten die Entlassung aus

dem Dienstverhältnis,

2. bei allen Offizieren, Unteroffizieren und

Chargen die Zurücksetzung zum Wehrmann

(Degradierung),

3. die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer.

(2) Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer

tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte

weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand

des Bundesheeres angehört.

II. HAUPTSTÜCK

Besonderer Teil

I. Straftaten gegen die Wehrpflicht

Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

§ 7. (1) Wer vorsätzlich der Einberufung zum

Präsenzdienst nicht Folge leistet, wird wegen

Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten

bestraft.

(2) Wer vorsätzlich der Einberufung zum

ordentlichen Präsenzdienst länger als dreißig Tage

oder der Einberufung zum außerordentlichen

Präsenzdienst länger als acht Tage nicht Folge

leistet, wird wegen Vergehens mit strengem

Arrest bis zu einem Jahr bestraft.

Unerlaubte Abwesenheit

§ 8. Wer vorsätzlich seine Truppe, militärische

Dienststelle oder den ihm sonst zugewiesenen

Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt und

sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst

für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht,

wird wegen Übertretung mit strengem Arrest

bis zu sechs Monaten, entzieht er sich aber dem

Dienst für länger als acht Tage, wegen Vergehens

mit strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft.

Desertion

§ 9. (1) Wer sich auf die im § 8 angeführte

Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder

dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zu entziehen

sucht, wird wegen Verbrechens mit Kerker

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz

nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, das erste Mal desertiert ist, sich

binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt

und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen,

wird nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter

Abwesenheit nach § 8 bestraft.

Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit

§ 10. (1) Wer in der Absicht, sich seinem

Dienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche

oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt,

wird, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig

seinem Dienst für länger als vierundzwanzig

Stunden entzieht, wegen Übertretung mit strengem

Arrest bis zu sechs Monaten, entzieht er sich

aber seinem Dienst für länger als acht Tage,

wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu

einem Jahr bestraft.

(2) Wer sich aber durch Herbeiführung seiner

gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit

dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem

Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zu entziehen

sucht, wird wegen Verbrechens mit Kerker

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, eine

der im Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, wird

wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten

und wer, bevor er Soldat geworden ist, die

im Abs. 2 bezeichnete Tat begeht, wird wegen

Verbrechens mit Kerker von sechs Monaten bis

zu drei Jahren bestraft.

Dienstentziehung durch Täuschung

§ 111. (1) Wer sich durch grobe Täuschung über

Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschung

gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit

wenigstens fahrlässig seinem Dienst für länger

als acht Tage entzieht, wird wegen Vergehens mit

strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Wer sich aber auf die im Abs. 1 bezeichnete

Weise dem Dienst im Bundesheer für immer

oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a

oder b des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zu

entziehen sucht, wird wegen Verbrechens mit Kerker

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, die

im Abs. 1 bezeichnete Tat begeht, wird wegen

Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten

und wer, bevor er Soldat geworden ist, die im

Abs. 2 bezeichnete Tat begeht, wird wegen Verbrechens

mit Kerker von sechs Monaten bis zu

drei Jahren bestraft.

II. Straftaten gegen die militärische Ordnung

Ungehorsam

§ 12. (1) Wer vorsätzlich einen Befehl nicht

befolgt, indem er

1. sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten

oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden

auflehnt oder

2. trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt,

wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis

zu zwei Jahren bestraft.

(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer sonst

vorsätzlich einen Befehl nicht befolgt und

dadurch wenigstens fahrlässig eine Gefahr für das

Leben, die Gesundheit oder die körperliche

Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines

erheblichen Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführt.

Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen

§ 13. Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt

und dadurch eine Gefahr für das Leben, die

Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von

Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils

(§ 2 Z. 4) herbeiführt, wird, wenn die Tat

nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer

Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit strengem

Arrest bis zu einem Jahr bestraft.

Schwerer Ungehorsam

§ 14. Wer sich eines Ungehorsams nach § 12 in

Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten

oder im Einsatz schuldig macht, wird wegen Verbrechens

mit Kerker von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren bestraft.

Gemeinsame Bestimmung

§ 15. Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung

eines Befehles steht die den Zweck des

Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte

Befolgung des Befehles gleich.

Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam

§ 16. (1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten

zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach

§ 14 verabredet, wird wegen Verbrechens mit

Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahr

bestraft.

(2) Nach Abs. 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

die Ausführung aufgibt oder durch eine

Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere

Art den beabsichtigten Ungehorsam verhindert.

Unterbleibt der Ungehorsam ohne Zutun des

Täters, so wird er nicht bestraft, wenn er sich

in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich

bemüht, den Ungehorsam zu verhindern.

Straflösigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen

§ 17. Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16

bleibt straflos, wenn der Befehl

1. die Menschenwürde verletzt,

2. von einer unzuständigen Person oder Stelle

ausgegangen ist,

3. durch einen anderen Befehl unwirksam geworden

ist,

4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt

ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr

eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführen

würde,

5. in keiner Beziehung zum militärischen Dienst

steht oder

6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren

Handlung anordnet.

Meuterei

§ 18. Wer in Gemeinschaft mit einem oder

mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt

oder gefährliche Drohung

1. einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren

oder eine Wache an der Ausübung des

Dienstes zu hindern oder zur Ausübung des

Dienstes in einem bestimmten Sinn zu zwingen

sucht oder

2. sich Befehlsbefugnis anmaßt,

wird wegen Verbrechens mit Kerker von fünf

bis zu zehn Jahren bestraft.

Verabredung zur Meuterei

§ 19. (1) Wer sich mit einem oder mehreren

anderen Soldaten zu einer Meuterei verabredet,

wird wegen Verbrechens mit Kerker von einem

bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Nach Abs. 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung

an einen Vorgesetzten oder auf andere Art

die Meuterei verhindert. Unterbleibt die Meuterei

ohne Zutun des Täters, so wird er nicht

bestraft, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig

und ernstlich bemüht, die Meuterei zu

verhindern.

Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte

§ 20. Wer sich mit mehreren anderen Soldaten

zusammenrottet und mit vereinten Kräften im

Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst gegen

einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren

oder eine Wache ein Verbrechen der öffentlichen

Gewalttätigkeit oder gegen Leib oder Leben begeht,

wird wegen Verbrechens mit Kerker von

einem bis zu zehn Jahren bestraft.

Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf

militärische Vorgesetzte

§ 21. (1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten

zu einem gemeinschaftlichen Angriff auf

einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren

oder eine Wache verabredet, wird wegen Verbrechens

mit Kerker von sechs Monaten bis zu

einem Jahr bestraft.

(2) Nach Abs. 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung

an einen Vorgesetzten oder auf andere Art

den gemeinschaftlichen Angriff verhindert. Unterbleibt

der gemeinschaftliche Angriff ohne Zutun

des Täters, so wird er nicht bestraft, wenn er

sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich

bemüht, den gemeinschaftlichen Angriff zu verhindern.

Leichte Körperverletzung und Beleidigung eines

Vorgesetzten

§ 22. Wer vorsätzlich im Dienst, mit Beziehung

auf den Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung

des Angegriffenen

1. einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren

oder eine Wache am Körper leicht verletzt

(§ 411 des Strafgesetzes) oder

2. einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren

oder eine Wache tätlich beleidigt (§ 312 des

Strafgesetzes),

wird, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen

Vergehens mit strengem Arrest bis zu einem

Jahr bestraft.

Berauschung im Dienst

§ 23. Wer sich, nachdem über ihn schon mehr

als einmal wegen eines Verhaltens derselben Art

eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, im

Dienst durch den Genuß von Alkohol oder den

Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels

in einen Zustand versetzt, der ihn zu seinem

Dienst ganz oder teilweise untauglich macht,

wird, wenn die Tat nicht nach § 10 mit Strafe

bedroht ist, wegen Übertretung mit strengem

Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

III. Straftaten gegen die Pflichten von

Wachen

Vorsätzliche Wachverfehlung

§ 24. (1) Wer vorsätzlich

1. sich außerstande setzt, den ihm befohlenen

Wachdienst zu versehen,

2. als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den

ihm zugewiesenen Bereich verläßt oder ihm fernbleibt,

3. als Wache sonst, wenn auch nur zeitweilig,

seinen Dienst nicht oder mangelhaft versieht,

wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis

zu einem Jahr bestraft.

(2) Wer durch die Tat nach Abs. 1 wenigstens

fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit von Menschen

oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils

(§ 2 Z. 4) herbeiführt, wird wegen Vergehens

mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren,

wenn er aber überdies die Tat im Einsatz begeht,

wegen Verbrechens mit Kerker von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren bestraft.

Fahrlässige Wachverfehlung

§ 25. Wer die im § 24 angeführte Tat fahrlässig

begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben,

die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit

von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen

Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführt, wird wegen Vergehens

mit strengem Arrest bis zu einem Jahr

bestraft.

IV. Straftaten gegen andere Pflichten

Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen

Geheimnisses

§ 26. (1) Wer vorsätzlich ein militärisches Geheimnis

preisgibt, wird wegen Vergehens mit

strengem Arrest bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Führt der Täter dadurch wenigstens fahrlässig

eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit von Menschen

oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2

Z. 4) herbei, so wird er wegen Verbrechens mit

Kerker von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht

anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.

Fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses

§ 27. Wer die im § 26 Abs. 1 angeführte Tat

fahrlässig begeht, wird wegen Übertretung mit

strengem Arrest bis zu sechs Monaten, führt der

Täter durch die Tat aber eine Gefahr für das

Leben, die Gesundheit oder die körperliche

Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines

erheblichen Nachteils (§ 2 Z. 4) herbei, wegen

Vergehens mit strengem Arrest bis zu einem

Jahr bestraft.

Gemeinsame Bestimmung

§ 28. Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger

Preisgabe eines militärischen Geheimnisses wird

Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen

oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2

Z. 4) herbeiführt, wird wegen Vergehens mit

strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft.

V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten

und Ranghöheren

Vernachlässigung der Obsorgepflicht

§ 33. (1) Wer als militärischer Vorgesetzter

vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende

Sorge für die Erhaltung und Schonung der ihm

unterstellten Soldaten gröblich vernachlässigt und

dadurch fahrlässig eine schwere körperliche Beschädigung

eines Soldaten herbeiführt, wird

wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu

einem Jahr, wer aber dadurch fahrlässig den Tod

eines Soldaten herbeiführt, wegen Vergehens mit

strengem Arrest bis zu drei Jahren bestraft,

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Tat

nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe

bedroht ist.

Mißbrauch der Dienststellung

§ 34. Wer vorsätzlich seine Dienststellung zu

Befehlen, Forderungen oder Zumutungen, die in

keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehen,

einem Untergebenen, Rangniedereren oder

einem Angehörigen von ihnen (§ 216 des Strafgesetzes)

gegenüber gröblich mißbraucht, wird,

wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens

mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren

bestraft.

Entwürdigende Behandlung

§ 35. Wer vorsätzlich

1. einen Untergebenen oder Rangniedereren in

einer die Menschenwürde verletzenden Weise

behandelt oder

2. aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst

erschwere und ihn dadurch in einen qualvollen

Zustand versetzt,

wird, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen

Vergehens mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren

bestraft.

Leichte Körperverletzung und Beleidigung von

Untergebenen

§ 36. Wer vorsätzlich im Dienst oder mit Beziehung

auf den Dienst

1. einen Untergebenen oder Rangniedereren

am Körper leicht verletzt (§ 411 des Strafgesetzes)

oder

2. einen Untergebenen oder Rangniedereren

tätlich beleidigt (§ 331 des Strafgesetzes),

wird, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen

Vergehens mit strengem Arrest bis zu einem

Jahr bestraft.

Unterdrückung von Eingaben

§ 37. (1) Wer vorsätzlich einen Untergebenen

oder Rangniedereren durch Befehle, Zuwendung

oder Versprechen von Geschenken oder anderen

Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen

sucht, eine Anzeige, Meldung, Beschwerde oder

andere Eingabe zu unterlassen oder zurückzuziehen,

wird, wenn die Tat nicht nach anderen

Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

wegen Übertretung mit strengem Arrest bis zu

sechs Monaten bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine

solche Eingabe eines Untergebenen oder Rangniedereren,

die er weiterzuleiten oder selbst zu

erledigen hätte, unterdrückt.

VI. Straftaten gegen die Pflichten im Einsatz

Besondere Dienstpflichtverletzung im Einsatz

§ 38. (1) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, ein in

diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohtes Verbrechen

begeht und dadurch wenigstens fahrlässig

1. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit von Menschen

oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2

Z. 4) herbeiführt oder

2. in seiner Truppe die Ordnung oder persönliche

Einsatzbereitschaft erheblich beeinträchtigt,

wird wegen Verbrechens mit Kerker von einem

bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer aus einem verwerflichen Beweggrund

1. im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, ein in diesem Bundesgesetz

mit Strafe bedrohtes Verbrechen begeht

oder

2. im Einsatz vorsätzlich eine Dienstpflicht verletzt

und dadurch wenigstens fahrlässig eine der

im Abs. 1 unter Z. 1 oder 2 bezeichneten Folgen

herbeiführt,

wird wegen Verbrechens mit Kerker von einem

bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, vorsätzlich

in in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohtes

Vergehen aus einem verwerflichen Beweggrund

begeht oder durch ein solches Vergehen wenigstens

fahrlässig eine der im Abs. 1 unter Z. 1

oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, wird

wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu

drei Jahren bestraft.

(4) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, vorsätzlich

eine in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte

Übertretung aus einem verwerflichen Beweggrund

begeht oder durch eine solche Übertretung

wenigstens fahrlässig eine der im Abs. 1 Z. 1

oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, wird

wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu

einem Jahr bestraft.

(5) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden,

wenn die Tat nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist; sind die

vorstehenden Bestimmungen anzuwenden, so ist

die gleichzeitige Anwendung einer anderen Strafbestimmung

dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.

(6) Einem verwerflichen Beweggrund steht es

gleich, wenn der Täter aus Furcht vor persönlicher

Gefahr handelt, obwohl er nach seinen

soldatischen Pflichten dazu verhalten ist, sich der

Gefahr auszusetzen.

III. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Artikel I

Das Österreichische Strafgesetz 1945, A.Slg.

Nr. 2, wird geändert wie folgt

1. Im § 38 treten an die Stelle der Worte „oder

der Verleitung oder Hilfeleistung zur Verletzung

militärischer Dienstpflichten (§ 222)" die

Worte „oder der Mitschuld und Teilnahme an der

Meuterei (§ 222)".

2. Die §§ 220 und 221 entfallen.

3. § 222 hat zu lauten

„Mitschuld und Teilnahme an der

Meuterei.

§ 222. Wer, ohne Soldat zu sein, auf die in

den §§ 5 und 9 angeführte Weise einen Soldaten

zum Verbrechen der Meuterei nach § 18 des

Militärstrafgesetzes auffordert, aneifert oder zu

verleiten sucht oder an einem solchen Verbrechen

sich sonst mitschuldig macht oder teilnimmt,

begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, ein

Verbrechen und wird mit Kerker von einem bis

zu fünf Jahren bestraft."

4. Im § 278 erhalten die lit. „1)" bis „r)" die

Bezeichnung „n)" bis „t)" und wird folgendes

eingefügt

„l) Mitschuld und Teilnahme an militärischen

Verbrechen;

m) Begünstigung eines Deserteurs;"

5. Nach § 307 werden nachstehende Bestimmugen

eingefügt

„l) Mitschuld und Teilnahme an militärischen

Verbrechen;

§ 307 a. Wer, ohne Soldat zu sein, auf die in

den §§ 5 und 9 angeführte Weise zu einem anderen

als dem im § 222 bezeichneten, nach dem

Militärstrafgesetz strafbaren Verbrechen auffordert,

aneifert oder zu verleiten sucht oder an

einem solchen Verbrechen sich sonst mitschuldig

macht oder teilnimmt, wird, wenn die Tat nicht

nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe

bedroht ist, wegen Vergehens mit strengem

Arrest bis zu zwei Jahren bestraft.

m) Begünstigung eines Deserteurs;

§ 307 b. Wer einen Soldaten, der desertiert ist,

ohne vorheriges Einverständnis mit ihm verborgen

hält oder ihm auf andere Art Hilfe leistet

und dadurch dessen Ausforschung oder Wiedereinbringung

verhindert oder erschwert, wird,

wenn sich der Soldat nach § 9 Abs. 1 des Milirärstrafgesetzes

schuldig gemacht hat, wegen Vergehens

mit strengem Arrest bis zu einem Jahr

gestraft."

6. In den Überschriften zu den §§ 308 bis 310 d

treten an die Stelle der lit. „l)" bis „r)" die lit.

n)" bis „t)".

7. Der erste Absatz des § 467 hat zu lauten

„Wer aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung

eines Gelüstes eine fremde bewegliche

Sache geringen Wertes um seines Vorteiles willen

aus dem Besitz eines anderen ohne dessen Einwilligung

entzieht oder ein ihm anvertrautes

Gut geringen Wertes vorenthält oder sich zueignet,

wird, wenn die Tat nicht wegen ihrer gefährlicheren

Beschaffenheit oder der Eigenschaft der

gestohlenen Sache ohne Rücksicht auf den Betrag

ein Verbrechen bildet (§§ 174 I, 175 I dieses Gesetzes

und § 31 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes),

wegen Übertretung der Entwendung mit Arrest

von einem Tage bis zu einem Monat oder mit

einer Geldstrafe bis zu 2500 S bestraft."

8. Der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz

vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117 (Sonderbestimmungen

für Soldaten), wird aufgehoben.

Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über den

militärischen Waffengebrauch gilt § 577 des Strafgesetzes

als Bestandteil dieses Bundesgesetzes

weiter.

Artikel II

Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,

wird geändert wie folgt

1. Im § 494 Abs. 2 treten an die Stelle der

Worte „nach § 46 des Wehrgesetzes oder nach

dem Anhange zum Strafgesetz" die Worte „nach

dem Militärstrafgesetz".

2. Im § 494 treten an die Stelle des Abs. 3

folgende Bestimmungen

„(3) Das Gericht hat das wegen einer nach dem

Militärstrafgesetz strafbaren Übertretung oder

eines solchen Vergehens eingeleitete Verfahren

mit Beschluß einzustellen, wenn die Schuld des

Täters gering ist, die strafbare Handlung keine

oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen

hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den

Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten

oder der Begehung strafbarer Handlungen

durch andere entgegenzuwirken. Gegen diesen

Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung

einer nach dem Militärstrafgesetz strafbaren

Übertretung oder eines solchen Vergehens absehen

oder zurücktreten, wenn anzunehmen ist,

daß das Gericht nach Abs. 3 vorgehen werde."

Artikel III

(1) Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang

zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der

§§ 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt

an die Stelle dieser Anführung die Anführung der

entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.

(2) Das Militärstrafgesetz findet auf Straftaten,

die vor dem Beginn seiner Wirksamkeit begangen

worden sind, nur insoweit Anwendung, als dem

Schuldigen dadurch keine strengere Behandlung

zuteil würde als nach dem früheren Rechte und

nur dann, wenn eine Strafverfügung noch nicht

erlassen oder das Urteil erster Instanz noch nicht

gefällt worden ist oder die gerichtliche Entscheidung

später beseitigt wird.

Artikel IV

Das Gesetz vom 15. November 1867, RGBl.

Nr. 131, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle

1920, StGBl. Nr. 323, wird geändert wie folgt

Im § 6 entfallen die Ziffern 10, 11 und 12 des

zweiten Absatzes.

Artikel V

Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962

und 185/1966, wird geändert wie folgt

1. Die §§ 44 und 46 entfallen.

2. Dem. § 45 wird nachstehender Absatz angefügt

„(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht

anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach

dem Militärstrafgesetz bildet."

3. Im § 47 c entfallen die Worte: „oder wer

gegen die Gehorsamspflicht nach § 33 a Abs. 6

verstößt,".

Artikel VI

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten

für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen

(§ 33 a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne

nach.

Artikel VII

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971

in Kraft.

Artikel VIII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

bei der Vollziehung des § 5 auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

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