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344_1969 AT

344. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form für Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form für Kaffee

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind

nachstehende Waren

§ 2. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige

Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Einfuhr von Kaffee aus den in der

Anlage genannten Ländern zum Gegenstand

haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen

Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter

Form zu erteilen.

§ 3. Sofern das Ursprungsland (§ 4 Abs. 3 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129), das Lieferland

(§ 9 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968) und

das Herkunftsland (§ 24 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137) nicht

ident sind, dürfen Bewilligungen durch die Zollämter

nur erteilt werden, wenn Ursprungsland,

Lieferland und Herkunftsland in der Anlage angeführt

sind.

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