344. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form für Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind
nachstehende Waren
§ 2. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige
Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Einfuhr von Kaffee aus den in der
Anlage genannten Ländern zum Gegenstand
haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen
Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter
Form zu erteilen.
§ 3. Sofern das Ursprungsland (§ 4 Abs. 3 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129), das Lieferland
(§ 9 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968) und
das Herkunftsland (§ 24 Abs. 2 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137) nicht
ident sind, dürfen Bewilligungen durch die Zollämter
nur erteilt werden, wenn Ursprungsland,
Lieferland und Herkunftsland in der Anlage angeführt
sind.