344. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Costa Rica über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
MINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN
REPUBLIK COSTA RICA
No 54737-AE-
San José, am 30. April 1968
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Republik Costa
Rica bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung
ein Abkommen über die Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht abzuschließen, welches
folgenden Wortlaut hat
Artikel 1
Costaricanische und österreichische Staatsbürger,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,
dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und
sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
konsularischer Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die costaricanischen und österreichischen
Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die
österreichischen und costaricanischen Gesetze und
Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Arbeitsaufnahme von Ausländern,
zu beachten.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden jedes der beiden
Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor,
Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die
Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben
zu verweigern.
Artikel 5
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Einführung und
Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen.
Artikel 6
Dieses Abkommen kann jederzeit von jedem
der beiden Vertragsstaaten gekündigt werden.
Es tritt drei Monate nach Einlangen der Kündigung
auf diplomatischem Wege beim anderen
Vertragsstaat außer Kraft.
Falls die Österreichische Bundesregierung
diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren
Regierungen bilden, welches am 60. Tag nach
Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Fernando Lara m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Hans Thalberg
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Mexico
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
MEXICO
21. 2720-A/68
Mexico, am 15. Juli 1968
Herr Minister!
„Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 30. April 1968, Zl. 54737-AE-,
zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Republik Costa
Rica bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung
ein Abkommen über die Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht abzuschließen, welches
folgenden Wortlaut hat
Artikel 1
Costaricanische und österreichische Staatsbürger,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,
dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und
sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
konsularischer Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die costaricanischen und österreichischen
Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die
österreichischen und costaricanischen Gesetze und
Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Arbeitsaufnahme von Ausländern,
zu beachten.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden jedes der beiden
Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor,
Personen, die sie ab unerwünscht ansehen, die
Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben
zu verweigern.
Artikel 5
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Einführung und
Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen.
Artikel 6
Dieses Abkommen kann jederzeit von jedem
der beiden Vertragsstaaten gekündigt werden.
Es tritt drei Monate nach Einlangen der Kündigung
auf diplomatischem Wege beim anderen
Vertragsstaat außer Kraft.
Falls die Österreichische Bundesregierung
diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren
Regierungen bilden, welches am 60. Tag nach
Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung mit dem
vorstehenden Text einverstanden ist, und somit
die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote
ein Abkommen zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, welches am 60. Tag nach
Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Hans Thalberg m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Lie. Fernando Lara Bustamante
Minister für Auswärtige Beziehungen der
Republik Costa Rica
San José