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344_1968 AT

344. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Costa Rica über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Costa Rica über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

MINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN

REPUBLIK COSTA RICA

No 54737-AE-

San José, am 30. April 1968

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Republik Costa

Rica bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung

ein Abkommen über die Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht abzuschließen, welches

folgenden Wortlaut hat

Artikel 1

Costaricanische und österreichische Staatsbürger,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,

dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und

sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

konsularischer Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die costaricanischen und österreichischen

Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die

österreichischen und costaricanischen Gesetze und

Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Arbeitsaufnahme von Ausländern,

zu beachten.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden jedes der beiden

Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor,

Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die

Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben

zu verweigern.

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Einführung und

Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen.

Artikel 6

Dieses Abkommen kann jederzeit von jedem

der beiden Vertragsstaaten gekündigt werden.

Es tritt drei Monate nach Einlangen der Kündigung

auf diplomatischem Wege beim anderen

Vertragsstaat außer Kraft.

Falls die Österreichische Bundesregierung

diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren

Regierungen bilden, welches am 60. Tag nach

Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Fernando Lara m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Hans Thalberg

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Mexico

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

MEXICO

21. 2720-A/68

Mexico, am 15. Juli 1968

Herr Minister!

„Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 30. April 1968, Zl. 54737-AE-,

zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Republik Costa

Rica bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung

ein Abkommen über die Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht abzuschließen, welches

folgenden Wortlaut hat

Artikel 1

Costaricanische und österreichische Staatsbürger,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,

dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und

sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

konsularischer Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die costaricanischen und österreichischen

Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die

österreichischen und costaricanischen Gesetze und

Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Arbeitsaufnahme von Ausländern,

zu beachten.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden jedes der beiden

Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor,

Personen, die sie ab unerwünscht ansehen, die

Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben

zu verweigern.

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Einführung und

Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen.

Artikel 6

Dieses Abkommen kann jederzeit von jedem

der beiden Vertragsstaaten gekündigt werden.

Es tritt drei Monate nach Einlangen der Kündigung

auf diplomatischem Wege beim anderen

Vertragsstaat außer Kraft.

Falls die Österreichische Bundesregierung

diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren

Regierungen bilden, welches am 60. Tag nach

Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung mit dem

vorstehenden Text einverstanden ist, und somit

die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote

ein Abkommen zwischen unseren beiden

Regierungen bilden, welches am 60. Tag nach

Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Hans Thalberg m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Lie. Fernando Lara Bustamante

Minister für Auswärtige Beziehungen der

Republik Costa Rica

San José

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