Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
344_1967 AT

344. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues an den Landeshauptmann

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues an den Landeshauptmann

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird

verordnet

§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm

unterstellten Behörden im Land werden die Verwaltung

der im Eigentum des Bundes stehenden

Liegenschaften sowie die Planung, der Bau und

die Erhaltung (staatlicher Hochbau, § 3 Abs. 1

Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/1966) der

im Eigentum des Bundes stehenden oder neu zu

errichtenden Gebäude, sowie anderer Gebäude

zu deren Errichtung oder Erhaltung der Bund

durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist, zur

Besorgung gemäß den Weisungen des Bundesministeriums

für Bauten und Technik übertragen,

soweit diese Aufgaben zum Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Bauten und Technik gehören

und nicht von Bundesdienststellen unmittelbar

besorgt werden.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 27. Mai 1963,

BGBl. Nr. 131, betreffend die Übertragung der

Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung an den

Landeshauptmann wird hiedurch nicht berührt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →