344. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues an den Landeshauptmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird
verordnet
§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm
unterstellten Behörden im Land werden die Verwaltung
der im Eigentum des Bundes stehenden
Liegenschaften sowie die Planung, der Bau und
die Erhaltung (staatlicher Hochbau, § 3 Abs. 1
Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/1966) der
im Eigentum des Bundes stehenden oder neu zu
errichtenden Gebäude, sowie anderer Gebäude
zu deren Errichtung oder Erhaltung der Bund
durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist, zur
Besorgung gemäß den Weisungen des Bundesministeriums
für Bauten und Technik übertragen,
soweit diese Aufgaben zum Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Bauten und Technik gehören
und nicht von Bundesdienststellen unmittelbar
besorgt werden.
§ 2. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 27. Mai 1963,
BGBl. Nr. 131, betreffend die Übertragung der
Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung an den
Landeshauptmann wird hiedurch nicht berührt.