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343_2002 AT

343. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

Auf Grund der §§ 6, 51 Abs. 2, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz

bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am

Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 412/1999, wird wie folgt geändert

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau

beschäftigt werden

§ 3a. (1) Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren dürfen unter Tage im Bergbau nur beschäftigt werden,

wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der

Tätigkeit in Zeitabständen von einem Jahr Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn bereits gemäß § 2

Abs. 1 oder § 3 Untersuchungspflichten bestehen. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen verkürzen

sich in jenen Fällen, in denen in der Anlage 1 mehr als ein Jahr vorgesehen ist, auf ein Jahr. Sind dabei

Lungenröntgen vorgesehen, so sind diese nur erforderlichenfalls jährlich durchzuführen.

(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von Arbeitsmediziner/innen durchzuführen

und zu beurteilen. Abweichend von § 56 Abs. 1 ASchG bedarf es keiner Ermächtigung.“

2. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe

und krebserzeugende Arbeitsstoffe,“

3. § 5 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,“

4. In der Anlage 1, Zeitabstände der Untersuchungen, Einwirkungen nach § 51, lautet der Zeitabstand bei

Nachtarbeit

„Nachtarbeit zwei Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung

des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren

als Nachtarbeitnehmer/innen ein Jahr“

5. In der Anlage 2 ist im Inhaltsverzeichnis bei Teil I als letzter Punkt anzufügen

„Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau“

6. In der Anlage 2 ist bei Teil I als letzter Punkt anzufügen

„Untersuchungen von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter Tage im Bergbau

beschäftigt werden

1. Arbeitsanamnese, Familienanamnese, Beschwerden

Es ist gezielt zu fragen nach

Erkrankungen und Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems, der Atmungsorgane und des

Muskel-Skelett-Apparates, Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen, Anfallsleiden, Klaustrophobie

2. Befunderhebung

2.2. allgemeine ärztliche Untersuchung

Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion und die Funktion der Atemwege sowie der Muskel-Skelett-Apparat

besonders zu berücksichtigen.

2.3. Ergometrie

2.4. Lungenfunktion

2.5. erforderlichenfalls ein Lungenröntgen bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefunds nicht älter

als ein Jahr

3. Beurteilung

Die Beurteilung der Eignung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter Tage im Bergbau beschäftigt

werden, ist im Einzelfall nach dem körperlichen Gesamtzustand entsprechend dem Stand der

Arbeitsmedizin vorzunehmen. Sie ist im Allgemeinen nicht gegeben bei

Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für Ergometrie,

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,

Epilepsie,

insulinpflichtiger Diabetes.

7. Dem § 11 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt

„(9) § 5 Abs. 3 Z 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2002 treten mit

1. August 2002 in Kraft.

(10) § 3a und § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2002 sowie die Ergänzung

des Inhaltsverzeichnisses der Anlage 2, Teil I um „Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter

21 Jahren unter Tage im Bergbau“ und die Ergänzung der Anlage 2, Teil I um die Untersuchungsrichtlinien

für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau treten mit

dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

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