343. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 51 Abs. 2, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am
Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 412/1999, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt
„Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau
beschäftigt werden
§ 3a. (1) Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren dürfen unter Tage im Bergbau nur beschäftigt werden,
wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der
Tätigkeit in Zeitabständen von einem Jahr Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn bereits gemäß § 2
Abs. 1 oder § 3 Untersuchungspflichten bestehen. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen verkürzen
sich in jenen Fällen, in denen in der Anlage 1 mehr als ein Jahr vorgesehen ist, auf ein Jahr. Sind dabei
Lungenröntgen vorgesehen, so sind diese nur erforderlichenfalls jährlich durchzuführen.
(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von Arbeitsmediziner/innen durchzuführen
und zu beurteilen. Abweichend von § 56 Abs. 1 ASchG bedarf es keiner Ermächtigung.“
2. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe
und krebserzeugende Arbeitsstoffe,“
3. § 5 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,“
4. In der Anlage 1, Zeitabstände der Untersuchungen, Einwirkungen nach § 51, lautet der Zeitabstand bei
Nachtarbeit
„Nachtarbeit zwei Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung
des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren
als Nachtarbeitnehmer/innen ein Jahr“
5. In der Anlage 2 ist im Inhaltsverzeichnis bei Teil I als letzter Punkt anzufügen
„Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau“
6. In der Anlage 2 ist bei Teil I als letzter Punkt anzufügen
„Untersuchungen von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter Tage im Bergbau
beschäftigt werden
1. Arbeitsanamnese, Familienanamnese, Beschwerden
Es ist gezielt zu fragen nach
Erkrankungen und Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems, der Atmungsorgane und des
Muskel-Skelett-Apparates, Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen, Anfallsleiden, Klaustrophobie
2. Befunderhebung
2.2. allgemeine ärztliche Untersuchung
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion und die Funktion der Atemwege sowie der Muskel-Skelett-Apparat
besonders zu berücksichtigen.
2.3. Ergometrie
2.4. Lungenfunktion
2.5. erforderlichenfalls ein Lungenröntgen bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefunds nicht älter
als ein Jahr
3. Beurteilung
Die Beurteilung der Eignung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter Tage im Bergbau beschäftigt
werden, ist im Einzelfall nach dem körperlichen Gesamtzustand entsprechend dem Stand der
Arbeitsmedizin vorzunehmen. Sie ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für Ergometrie,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Epilepsie,
insulinpflichtiger Diabetes.
7. Dem § 11 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt
„(9) § 5 Abs. 3 Z 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2002 treten mit
1. August 2002 in Kraft.
(10) § 3a und § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2002 sowie die Ergänzung
des Inhaltsverzeichnisses der Anlage 2, Teil I um „Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter
21 Jahren unter Tage im Bergbau“ und die Ergänzung der Anlage 2, Teil I um die Untersuchungsrichtlinien
für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau treten mit
dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“