343. Verordnung: Schiedsgerichtsordnung der new europe exchange (NEWEX)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. XIII des Gesetzes vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz verordnet
Inhaltsverzeichnis
I. Zuständigkeit (§§ 1 und 2)
II. Schiedsrichterkollegium (§§ 3 bis 11)
III. Sekretäre (§ 12)
IV. Bildung der Schiedsgerichte (§§ 13 bis 17)
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 18 bis 34)
VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch (§§ 35 bis 46)
VII. Schiedsspruch (§§ 47 bis 52)
VIII. Rechtsmittel (§§ 53 und 54)
IX. Schiedsgerichtsgebühren (§ 55)
X. Schlussbestimmungen (§§ 56 bis 60)
I. Zuständigkeit
Allgemeine Zuständigkeit
§ 1. An der new europe exchange (NEWEX) als Wertpapierbörse besteht ein Schiedsgericht.
Zuständigkeit bei Börsegeschäften
§ 2. Streitigkeiten aus Börsegeschäften an der NEWEX sind durch das Schiedsgericht zu entscheiden
(§ 27 Abs. 4 BörseG).
II. Schiedsrichterkollegium
Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes
§ 3. Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.
Schiedsrichterkollegium
§ 4. Es besteht ein Schiedsrichterkollegium, dessen Mitglieder auf Grund der Vorschläge gemäß § 5
bestellt werden. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
Vorschlagsrechte
§ 5. (1) Für das Schiedsrichterkollegium ist das Präsidium des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums
vorschlagsberechtigt.
(2) Zum Schiedsrichter für das entsprechende Schiedsrichterkollegium kann jeder Börsebesucher
bestellt werden, der mindestens 30 Jahre alt ist.
(3) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 und 2 haben bis spätestens drei Monate vor Ende der Funktionsperiode
des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums zu erfolgen.
Amtsdauer der Schiedsrichter
§ 6. (1) Die Amtsdauer der Schiedsrichter beträgt fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner
des auf die Bestellung folgenden Jahres. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Es können jederzeit Ersatzbestellungen zur Besetzung freigewordener Stellen erfolgen. Die
Amtsdauer der solcherart bestellten Schiedsrichter endet mit jener des zum Zeitpunkt seiner Bestellung im
Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums.
Bekanntmachung
§ 7. Die Namen der bestellten Schiedsrichter sind im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens
in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen.
Leitung der Schiedsrichterkollegien
§ 8. (1) Das Schiedsrichterkollegium wählt in der ersten Vollversammlung nach Beginn der
Amtsperiode (§ 6 Abs. 1) aus dem Kreis der Schiedsrichter einen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten;
wird während der Amtsperiode eine dieser Stellen frei, hat eine Ersatzwahl stattzufinden.
(2) Der Präsident wird in seinem Amt im Falle der Verhinderung durch den dienstältesten bzw. bei
gleicher Dienstdauer durch den an Lebensjahren älteren Vizepräsidenten vertreten. Sind auch die
Vizepräsidenten verhindert, so wird der Präsident durch den der Amtsdauer nach ältesten, in Wien wohnhaften
Schiedsrichter vertreten; unter den Schiedsrichtern mit gleicher Amtsdauer entscheidet das
Lebensalter.
(3) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine hinreichende Anzahl von Schiedsrichtern
zur Bildung der einzelnen Schiedsgerichte vorhanden ist.
Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums
§ 9. (1) Das Schiedsrichterkollegium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Der Präsident hat eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums einzuberufen, wenn es die Geschäfte
erfordern oder zehn Mitglieder des Kollegiums oder die Geschäftsleitung des Börseunternehmens die
Einberufung beim Präsidenten unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
(3) Eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums ist beschlussfähig, wenn sämtliche Schiedsrichter
eingeladen wurden und (unter Einschluss des Vorsitzenden) mindestens ein Zehntel der Schiedsrichter
anwesend ist.
(4) Den Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums ist wenigstens einer der Sekretäre des Schiedsgerichtes
mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Vollversammlung des Schiedsrichterkollegiums entscheidet über die in § 11 angeführten
Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit sowie über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines
Vizepräsidenten mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten
(Vorsitzenden) den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten, Vizepräsidenten
oder eines Schiedsrichters darf der Betreffende nicht anwesend sein.
(6) Jeder Schiedsrichter ist berechtigt, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass diese geheim
erfolgt; ansonsten erfolgt keine geheime Abstimmung.
(7) Die Vollversammlung ist nicht öffentlich.
(8) Die Vollversammlung kann beschließen, dass zu einzelnen Tagesordnungspunkten Auskunftspersonen
beigezogen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur
Kenntnis gelangten Geheimnisse verpflichtet.
Verlust und Ruhen des Schiedsrichteramtes
§ 10. (1) Ein der Börse angehörender Schiedsrichter verliert sein Amt, wenn
1. er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher durch den schriftlich zu erklärenden Verzicht des
Börsemitgliedes, das für den Besucher die Besuchsberechtigung erworben hat, oder durch seine
eigene schriftliche Verzichtserklärung verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue
Besuchsberechtigung als Börsebesucher derselben Börse erwirbt;
2. er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher aus den folgenden Gründen
– das Rechtsverhältnis zwischen dem Besucher und dem Börsemitglied wird gelöst,
– das Börsemitglied, das die Besuchsberechtigung für den Besucher erworben hat, die
Mitgliedschaft verliert,
– er die Berechtigung zum Geschäftsabschluss verliert,
verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Besuchsberechtigung als Börsebesucher
derselben Börse erwirbt;
3. er sonst seine Besuchsberechtigung als Börsebesucher verliert;
4. er wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedroht ist, gerichtlich verurteilt wurde;
5. er seines Amtes enthoben wird (§ 11).
(2) Wird gegen einen der Börse angehörenden Schiedsrichter ein gerichtliches Strafverfahren
eingeleitet, das zu einer den Verlust des Amtes nach sich ziehenden Entscheidung führen kann, oder wird
über ihn das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügt, ruht sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens bzw. für die Dauer des Ruhens der Besuchsberechtigung. Der Präsident kann für die
Dauer des Ausschlussverfahrens das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügen.
(3) Der Amtsverlust bzw. das Ruhen des Amtes wird durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums
festgestellt.
Verfahren bei Pflichtverletzungen von Schiedsrichtern
§ 11. (1) Wenn dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums eine grobe Pflichtverletzung durch
einen der Börse angehörenden Schiedsrichter, insbesondere eine wiederholte unentschuldigte Versäumung
oder Vernachlässigung der Amtspflichten, oder eine Geschenkannahme oder ein parteiisches
Vorgehen zur Kenntnis kommt, hat er den Tatbestand genau zu erheben und darüber die Entscheidung des
Schiedsrichterkollegiums einzuholen. Vor der Entscheidung ist dem Schiedsrichter Gelegenheit zur
Äußerung über die gegen ihn vorliegenden Anschuldigungen zu geben.
(2) Die Versammlung des Schiedsrichterkollegiums kann auf Enthebung vom Amte entscheiden. Zu
diesem Beschluss ist jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Kollegiums
erforderlich. Der mit unbedingter Mehrheit der Anwesenden zu fassende Beschluss ist dem Schiedsrichter
unter der Angabe der Gründe mitzuteilen.
III. Sekretäre
§ 12. (1) Die Sekretäre müssen die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung
erfolgreich abgelegt haben und werden vom Börseunternehmen bestellt. Ihre Bestellung muss vom
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit genehmigt worden sein.
(2) Die Sekretäre vermitteln den Verkehr der Parteien mit dem Schiedsgericht, nehmen Klagen
entgegen, geben den Parteien zur Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung ihrer Rechte die nötige
Anleitung, beraumen die Verhandlungen an, überwachen die Kanzlei des Schiedsgerichtes, insbesondere
das Zustellungswesen, treffen die zur Einberufung der einzelnen Schiedsgerichte notwendigen Anordnungen,
besorgen die schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nehmen an den
Beschlüssen des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teil und fertigen dessen Entscheidungen aus.
(3) Die Sekretäre unterstehen bezüglich ihrer verwaltungsrechtlichen Tätigkeit beim Schiedsgericht
der Dienstaufsicht des Börseunternehmens. Bezüglich ihrer beratenden juristischen Tätigkeit im Rahmen
des Art. XV EGZPO sind sie unabhängig.
IV. Bildung der Schiedsgerichte
Zusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte
§ 13. (1) Das Schiedsgericht besteht in jedem einzelnen Fall aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen
bei sonstiger Nichtigkeit des Schiedsspruches (Art. XXIII Abs. 1 Z 7 EGZPO) bei der ganzen
Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung anwesend sein.
(2) Muss vor der Fällung des Schiedsspruches eine Änderung in der Person des Obmannes oder eines
der übrigen Senatsmitglieder eintreten (§ 17 Abs. 2), so ist die mündliche Verhandlung vor dem
geänderten Senat mit Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles
von neuem durchzuführen.
(3) Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ist außerdem erforderlich, dass der
Verhandlung und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.
Bildung der einzelnen Schiedsgerichte
§ 14. (1) Jeder Streitteil hat einen Schiedsrichter und für den Fall der Verhinderung dieses
Schiedsrichters einen oder mehrere Ersatzschiedsrichter zu wählen. Die beiden von den Streitteilen
gewählten Schiedsrichter wählen gemäß § 16 einen Obmann.
(2) Die Streitteile sind bei der Wahl der Schiedsrichter nicht an die gerade an der Börse anwesenden
oder durch Einführung einer festen Diensteinteilung bezeichneten Schiedsrichter gebunden.
(3) Der Umstand, dass durch Erlöschen des Amtes oder zeitweilige Verhinderung einzelner
Schiedsrichter das Schiedsrichterkollegium zu irgend einer Zeit nicht vollständig war, begründet keine
Einwendung gegen den Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichtes und gegen den gefällten Schiedsspruch.
Schiedsrichterwahl
§ 15. (1) Die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter durch den Kläger hat
grundsätzlich in der Klage zu erfolgen. Unterlässt dies der Kläger, so ist er vom Sekretär unter
Bekanntgabe der Versäumnisfolgen und Übermittlung einer Schiedsrichterliste schriftlich aufzufordern,
innerhalb einer ausreichend festzusetzenden Frist die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter
vorzunehmen.
(2) Unterlässt der Kläger trotz Aufforderung die Wahl des Schiedsrichters und Ersatzschiedsrichters,
so wird über seine Klage kein Verfahren eingeleitet.
(3) An den Geklagten ist die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl gleichzeitig mit der Zustellung der
Klage und Ladung zur mündlichen Verhandlung zu richten. Hiebei ist ihm eine Schiedsrichterliste zu
übermitteln.
(4) Wenn der Geklagte die ihm obliegende Wahl nicht rechtzeitig vornimmt, so bestellt der Präsident
des Schiedsrichterkollegiums an seinerstatt einen Schiedsrichter aus dem Schiedsrichterkollegium.
(5) Streitgenossen haben sich über die Wahl der Schiedsrichter zu einigen; kommt bei passiven
Streitgenossen eine Einigung nicht innerhalb der durch den Sekretär bestimmten Frist zustande, so hat der
Präsident des Schiedsrichterkollegiums aus den von den Streitgenossen vorgeschlagenen Schiedsrichtern
einen Schiedsrichter zu bestellen.
(6) Bei der Überweisung einer Klage vom ordentlichen Gericht an das Schiedsgericht sind beide
Teile vor Anordnung der Verhandlung zur Schiedsrichterwahl aufzufordern. In diesem Fall hat der
Präsident des Schiedsrichterkollegiums auch für den säumigen Kläger den Schiedsrichter zu bestellen.
(7) Die Wahl von Schiedsrichtern kann auch zu Protokoll gegeben werden.
Obmannswahl
§ 16. (1) Die gewählten Schiedsrichter bestellen aus der Mitte der übrigen Schiedsrichter den
Obmann; sie sind hiebei nicht an die durch Einführung einer festen Diensteinteilung oder durch
anderweitige Bestimmung im Voraus bezeichneten Personen gebunden.
(2) Falls die gewählten Schiedsrichter sich über den Obmann nicht einigen können, wird dieser vom
Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ernannt.
Dienstpflicht
§ 17. (1) Die im einzelnen Fall gewählten oder bestellten Schiedsrichter sowie der gewählte oder
vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums bestimmte Obmann sind verpflichtet, ihr Amt auszuüben;
über die Zulässigkeit einer Weigerung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.
(2) Wenn ein gewählter Schiedsrichter am Erscheinen zur Verhandlung verhindert ist, tritt einer der
von der Partei genannten Ersatzschiedsrichter an seine Stelle. Sind auch die Ersatzschiedsrichter
verhindert, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums für diese Partei den Schiedsrichter.
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beratung
§ 18. (1) Die Beratung und Beschlussfassung der Schiedsrichter findet geheim statt; hierüber ist ein
besonderes Protokoll zu führen. Der Schiedsspruch sowie alle Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden
nach der unbedingten Mehrheit der Stimmen gefällt. Der Obmann gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit
ab.
(2) Kein Schiedsrichter darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage
verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der
Minderheit geblieben ist. Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, über die Notwendigkeit von
Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muss immer zuerst abgestimmt werden. Ergeben sich
bezüglich Feststellung der unbedingten Stimmenmehrheit Schwierigkeiten, welche durch Teilung der
Fragen und Wiederholung der Umfrage nicht behoben werden, so hat der Obmann die Frage, über welche
Beschluss zu fassen ist, in die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen Punkte aufzulösen und durch
Einleitung besonderer Abstimmung über diese in geeigneter Weise die Vereinigung der Stimmen zu
einem Mehrheitsbeschluss über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand herbeizuführen.
(3) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche Beschluss zu fassen ist, mehr als zwei
Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen
Stimmen den für die zunächst geringere Summe abgegebenen Stimmen so lange hinzugezählt, bis sich
eine unbedingte Stimmenmehrheit ergibt.
(4) Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Obmann bekanntgegebenen
Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet das Schiedsgericht selbst.
Ausschließung und Ablehnung von Schiedsrichtern und Sekretären
§ 19. (1) Ein Schiedsrichter kann von den Streitteilen abgelehnt werden
1. Weil er im gegebenen Fall von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder
2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2) Ein Schiedsrichter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen
1. In Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung deren er zu einer Partei im Verhältnis
eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2. in Sachen seiner Ehefrau oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder
verschwägert sind oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder in
zweitem Grad verschwägert ist;
3. in Sachen, in welchen er zu einem der Parteienvertreter in einem der unter Z 2 erwähnten
Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse steht;
4. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel oder
Pflegebefohlenen;
5. in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt
ist.
(3) Schiedsrichter, bei denen eines der unter Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Verhältnisse vorliegt, sind
verpflichtet, sich der Ausübung des Richteramtes in diesem Fall zu enthalten und unverzüglich hievon
dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums Mitteilung zu machen.
(4) Eine Partei kann einen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen,
wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung
eingelassen hat.
(5) Die Ausschließungs- und Befangenheitsgründe gelten auch für die Sekretäre.
Entscheidung über Ausschließung und Ablehnung
§ 20. (1) Über die Zulässigkeit einer von einem Streitteil vor dem Tag der Verhandlung beantragten
Ablehnung sowie über die von einem Schiedsrichter oder Sekretär angezeigte Ausschließung entscheidet
der Präsident des Schiedsrichterkollegiums. Ist jedoch vor Beginn der Verhandlung die Entscheidung des
Präsidenten nicht erfolgt oder wird das Vorhandensein eines der im § 19 bezeichneten Verhältnisse oder
Gründe von einem der Streitteile oder einem Schiedsrichter oder Sekretär erst am Verhandlungstag
geltend gemacht, so haben darüber die Schiedsrichter in Abwesenheit des betreffenden Schiedsrichters
oder Sekretärs zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit hat der Schiedsrichter oder Sekretär, bezüglich
dessen einer der im § 19 bezeichneten Gründe geltend gemacht wurde, sich der Teilnahme an der
Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu enthalten.
(2) Wird die Mehrheit der Schiedsrichter abgelehnt, so entscheidet über die Zulässigkeit der
beantragten Ablehnung der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.
(3) An die Stelle des ausscheidenden Schiedsrichters tritt einer der von dem Streitteil genannten
Ersatzschiedsrichter. Kommt kein Ersatzschiedsrichter mehr in Betracht, so bestellt der Präsident des
Schiedsrichterkollegiums den Schiedsrichter. An Stelle des ausscheidenden Obmannes haben die Schieds-
richter einen anderen Obmann zu wählen (§ 16). An Stelle des ausscheidenden Sekretärs hat ein anderer
Sekretär zu treten.
Streitverkündigung und Nebenintervention
§ 21. Über die Beteiligung Dritter an einem Rechtsstreit (Streitverkündigung, Nebenintervention)
haben die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung zu finden.
Vertretung der Parteien
§ 22. (1) Die Parteien sind berechtigt, sich durch Bevollmächtigte vor dem Schiedsgericht vertreten
zu lassen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt jedoch nicht aus, dass die Partei in
Begleitung ihres Bevollmächtigten vor dem Schiedsgericht erscheint und neben diesem mündliche
Erklärungen abgibt.
(2) Als Parteienvertreter können vor dem Schiedsgericht erscheinen
1. Rechtsanwälte, vertretungsberechtigte Beamte der Finanzprokuratur und die mit einer Legitimation
der Finanzprokuratur versehenen Beamten der Verwaltungsbehörden;
2. öffentliche Gesellschafter, Prokuristen und sonstige Angestellte der Parteien;
3. Mitglieder und Besucher der Börse;
4. gerichtlich bestellte Kuratoren, Sachwalter oder Abhandlungspfleger.
(3) Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Erklärung der Partei über die erteilte
Bevollmächtigung kann auch zu Protokoll aufgenommen werden. Schreitet ein Rechtsanwalt ein, so
ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(4) Bei Fehlen des urkundlichen Nachweises ist der § 38 Abs. 1 und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.
Prozesskosten
§ 23. (1) Jede Partei hat die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu
bestreiten.
(2) Die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle durch die
Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Kosten zu ersetzen. Zu diesen Kosten gehören auch der Beitrag zu den Kosten des
schiedsrichterlichen Verfahrens, die staatlichen Stempelgebühren und der Aufwand für die Beiziehung
eines Vertreters.
(3) Die Bestimmung der Höhe der Kosten erfolgt durch das Schiedsgericht. Die Kostenentscheidung
ist in den Schiedsspruch aufzunehmen.
(4) In Fällen, in welchen eine Partei teils obsiegt, teils unterliegt, oder eine Kostenersatzpflicht
wegen verspäteten Vorbringens, unbegründeter Klageerhebung oder verschuldeter oder zufälliger
Zwischenfälle behauptet wird, ist die Entscheidung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
Zivilprozessordnung zu fällen.
(5) Kostenfestsetzungen außerhalb einer schiedsgerichtlichen Verhandlung, wenn weder ein
Schiedsspruch gefällt noch ein schiedsgerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist, nimmt der Obmann
des Schiedsgerichtes unter Zuziehung des Sekretärs vor. Im Fall der Verhinderung des Obmannes tritt an
seine Stelle einer der Schiedsrichter des betreffenden schiedsgerichtlichen Senates. Ist keiner der
Schiedsrichter mehr im Amt oder ist ein Schiedsgericht noch nicht zusammengetreten, so hat die
Kostenfestsetzung durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums gemeinschaftlich mit einem
Sekretär zu erfolgen.
Zustellungen
§ 24. (1) Für die Zustellungen des Schiedsgerichtes gelten sinngemäß die Vorschriften der
Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass Zustellungen in Wien auch durch dem Schiedsgericht
zugewiesene Bedienstete des Börseunternehmens nach den Vorschriften für die Zustellung durch
Gerichtsorgane erfolgen können. Die Zustellungsart bestimmt der Sekretär.
(2) Wird an einen Ausländer in seinem Heimatstaat zugestellt, dann ist die Zustellung auch dann
gültig, wenn sie zwar nicht den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes, wohl aber denen des Zustellstaates
entsprochen hat. Wird an eine juristische Person oder an eine protokollierte Firma zugestellt, dann
ist als Heimatstaat der Staat anzusehen, in dem sie ihren Sitz (Niederlassung) hat.
Kurator
§ 25. (1) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthalt des Geklagten, an welchen die
Zustellung der Klage erfolgen soll, unbekannt ist, wird für ihn durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums
ein Kurator bestellt. Der Kurator muss zur Vertretung von Parteien vor dem
Schiedsgericht berechtigt sein (§ 22 Abs. 2).
(2) Die Bestellung des Kurators, sein Name, Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des
zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Schiedsgerichtes und der Streitsache durch
Edikt bekanntzumachen. Das Edikt hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Partei, für welche der
Kurator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten
auf ihre Gefahr und Kosten durch den Kurator vertreten wird.
(3) Das Edikt ist gemäß § 26 anzuschlagen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ einmal
einzuschalten. Wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleich
zum Streitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, ist das Edikt auch in anderen Zeitungen
und allenfalls mehrere Male einzuschalten.
(4) Die Zustellung gilt mit Vornahme des Anschlages und der ihr nachfolgenden Aushändigung des
zuzustellenden Schriftstückes an den Kurator als vollzogen.
(5) Die Kosten der Bekanntmachung und der Kuratorbestellung sind unbeschadet des Anspruches auf
Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung beides veranlasst wurde.
(6) Wenn die Zustellung im Ausland zu erfolgen hat und die Bestätigung über die erfolgte Zustellung
binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die klagende Partei je nach Lage der Sache die
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes) oder die Bestellung eines
Kurators und die Zustellung an diesen unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch Edikt verlangen, wobei
in beiden Fällen die Anschläge gemäß § 26 zu erfolgen haben. Gleiches gilt für den Fall, dass die
Zustellung im Ausland vergeblich versucht wurde oder das Ersuchen des Schiedsgerichtes wegen offenkundiger
Verweigerung der Rechtshilfe seitens der ausländischen Behörde keinen Erfolg verspricht.
Anschläge
§ 26. Anschläge, die nach dieser Schiedsgerichtsordnung vorzunehmen sind, haben in den allgemein
zugänglichen Eingangsräumlichkeiten des Börseunternehmens zu erfolgen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 27. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am
rechtzeitigen Erscheinen oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert
wurde und dadurch einen im schiedsrichterlichen Verfahren nicht mehr behebbaren Nachteil erlitten hat,
ist ihr auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
(2) Der Antrag muss innerhalb 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an
welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert
werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(3) Im Antrag sind alle das Wiedereinsetzungsbegehren begründenden Umstände anzuführen und die
Mittel zu seiner Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte
Prozesshandlung selbst oder bei Versäumung einer Verhandlung dasjenige nachzuholen, was zur
Vorbereitung der Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.
(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher
er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassener
Schiedsspruch ist bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben. Im Falle der Bewilligung der
Wiedereinsetzung kann die versäumte Verhandlung sogleich vorgenommen werden.
(5) Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist auf Antrag ohne Rücksicht darauf, ob
dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die
Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind, sowie der
Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen.
(6) Wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und wegen
Versäumung der Frist zur Namhaftmachung der Schiedsrichter findet eine Wiedereinsetzung nicht statt.
Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens
§ 28. (1) Für die Unterbrechung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
sinngemäß.
(2) Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen soll; eine solche Vereinbarung ist von
dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dem Schiedsgericht von beiden Parteien angezeigt wurde.
Ruhen des Verfahrens tritt auch ein, wenn keine der Parteien bei der Verhandlung erscheint. Das Ruhen
des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien ein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird.
Öffentlichkeit
§ 29. (1) Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche
Ordnung gefährdet erscheint oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Öffentlichkeit zum
Zwecke der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht
werden würde.
(3) Überdies kann das Schiedsgericht auf Antrag auch nur einer der Parteien die Öffentlichkeit
ausschließen, wenn zum Zwecke der Entscheidung des Rechtsstreites Tatsachen des Familienlebens
erörtert und bewiesen werden müssen.
(4) Die Ausschließung der Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile
derselben stattfinden. Auf die Verkündung des Schiedsspruches darf sie sich in keinem Fall erstrecken.
Insoweit die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die öffentliche Verlautbarung
des Inhaltes der Verhandlung untersagt.
(5) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht
öffentlicher Sitzung. Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet
werden.
(6) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem
Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde.
Den mit der Ausübung der staatlichen Börseaufsicht betrauten Organen sowie den mit der Aufsicht über
die Rechtsprechung des Schiedsgerichtes betrauten Abgeordneten des Bundesministeriums für Justiz
bleibt trotz Ausschließung der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.
Sitzungspolizei
§ 30. (1) Der Obmann des Schiedsgerichtes hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der
Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Verhandlung
stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötigen Verfügungen
zu treffen.
(2) Äußerungen des Beifalles oder der Missbilligung sind untersagt. Wer sich trotz Ermahnung einer
Störung der Verhandlung schuldig macht, kann von der Verhandlung entfernt werden. Die Entfernung
einer an der Verhandlung beteiligten Person kann erst nach vorausgegangener Androhung und Erinnerung
an die Rechtsfolgen einer solchen Maßregel angeordnet werden.
(3) Gegen die Partei, die oder deren Prozessbevollmächtigter von der Verhandlung entfernt wurde,
kann auf Antrag in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie sich freiwillig entfernt hätte. Es kann
demnach die Verhandlung auch in Abwesenheit dieser Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten mit der
anderen allein fortgesetzt, geschlossen und allenfalls ein Versäumungsschiedsspruch erlassen werden.
Hierauf ist die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei der Androhung ihrer Entfernung aufmerksam
zu machen.
Vergleich vor dem Schiedsgericht
§ 31. (1) Das Schiedsgericht ist in jedem Zeitpunkte der Verhandlung berechtigt, einen Vergleichsversuch
zu unternehmen, jedenfalls aber vor Schluss der Verhandlung hiezu verpflichtet. Gelingt dieser
Versuch, so hat das Schiedsgericht auf Antrag auch nur einer Partei den Vergleich zu Protokoll zu
nehmen. Die vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind von beiden Parteien zu
unterfertigen. Das Vergleichsprotokoll ist von dem Obmann und dem Sekretär zu unterfertigen.
(2) In einem schiedsgerichtlichen Vergleich kann die Anerkennung eines Rechtsverhältnisses oder
die Übernahme der Verbindlichkeit zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung von der Ablegung
eines vereinbarten Eides abhängig gemacht werden. Der Eid darf nur streitige Tatsachen zum Gegenstand
haben. Im Vergleich muss die Frist bestimmt werden, innerhalb welcher die eidespflichtige Partei beim
Schiedsgericht wegen Ablegung des Eides einzuschreiten hat.
(3) Den Parteien ist auf ihr Verlangen eine Ausfertigung des Vergleiches zu erteilen.
Vergleich außerhalb der Verhandlung
§ 32. Die Parteien können auch außerhalb der Verhandlung vor einem gemeinschaftlich gewählten
Schiedsrichter und einem Sekretär erscheinen und vor diesen einen gültigen Vergleich schließen. Dieser
Vergleich ist zu protokollieren und von dem Schiedsrichter, dem Sekretär und den Parteien zu
unterfertigen.
Ladung zum Vergleichsversuch
§ 33. Wer in einer Streitigkeit, für die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gegeben ist, eine Klage
vor dem Schiedsgericht zu erheben beabsichtigt, kann vor deren Einbringung die Ladung des Gegners
zum Zwecke des Vergleichsversuches vor einem Sekretär beantragen. Das Ausbleiben des geladenen
Gegners hat für diesen keinen Nachteil zur Folge. Ein zustandekommender Vergleich kann ebenso wie im
Fall des § 32 auf Antrag vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und dem Sekretär
protokolliert werden. Die während des Vergleichsverfahrens von den Parteien gemachten Vorschläge,
Feststellungen und Äußerungen sind für ein folgendes Schiedsverfahren nicht bindend.
Protokolle
§ 34. (1) Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten
1. Die Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Schiedsrichter, des Sekretärs, der
Parteien und ihrer Vertreter, eine kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes, ferner die Angabe,
ob die Verhandlung öffentlich oder mit Ausschluss der Öffentlichkeit gepflogen wurde;
2. die Benennung der Personen, welche als Parteien oder deren Vertreter zur Verhandlung
erschienen sind;
3. die Parteienerklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens, eine
ausdrückliche Anerkennung einer Schuld oder eine Verzichtleistung auf einen Anspruch oder auf
Rechtsmittel enthalten;
4. die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, soweit sie die Hauptsache
betreffen oder für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens von Bedeutung sind;
5. in zusammenfassender Darstellung den Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen
Vorbringens samt Anführung der angebotenen Beweismittel;
6. die Ergebnisse des Beweisverfahrens;
7. den gerichtlichen Vergleich oder die bei der Verhandlung gefällten Schiedssprüche und
verkündeten Beschlüsse, insbesondere die Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters
und die während der Verhandlung gefällte Entscheidung über die Zuständigkeit des
Schiedsgerichtes;
8. die Feststellung, ob beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruches zugegen waren.
(2) Wurde während der Verhandlung die Einwendung erhoben, dass dem eingeklagten Anspruch ein
als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, so ist dies stets im Protokoll zu
beurkunden.
(3) Das Protokoll ist auf Grund der schriftlichen Aufzeichnungen des Sekretärs von diesem in
übersichtlicher Darstellung nach der Verhandlung zu verfassen und sodann den Parteien zur Durchsicht
und Unterschrift vorzulegen.
(4) Verweigert die Partei die Unterschrift, so ist dies unter Angabe des Grundes im Protokoll
anzumerken.
(5) Der Sekretär kann sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolles auch eines Schallträgers
bedienen. Diesfalls sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und die Feststellung, dass für den übrigen
Teil des Protokolles ein Schallträger verwendet wird, in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll
aufzunehmen.
(6) Vergleichsprotokolle sind bei der Verhandlung selbst niederzuschreiben und zur Unterschrift
vorzulegen.
VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch
Allgemeines
§ 35. (1) Das Verfahren wird, insoweit nicht diese Schiedsgerichtsordnung darüber Bestimmungen
enthält, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten.
Klage
§ 36. (1) Die Klagen sind entweder schriftlich oder mündlich bei einem Sekretär anzubringen. Die
Klage muss die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und
Parteienstellung und die Bezeichnung des Streitgegenstandes, ferner die Unterschrift des Klägers selbst
oder seines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten enthalten.
(2) In der Klage sind die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründenden Tatsachen, sowie jene
Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, kurz und vollständig anzugeben, die
Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen und die vom Kläger gewählten Schiedsrichter und
Ersatzschiedsrichter bekanntzugeben. Die Klage muss ein bestimmtes Begehren enthalten.
(3) Der Klageschriftsatz ist in so vielen gleichlautenden Ausfertigungen zu überreichen, dass dem
Geklagten bzw. jedem der Geklagten eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten
zurückbehalten werden kann.
(4) Die Beseitigung von Formgebrechen ist vom Sekretär anzuordnen.
Zurückstellung der Klage
§ 37. Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes offenbar nicht
vorhanden ist, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger
gegen diese Zurückstellung den ordnungsmäßigen Zusammentritt des Schiedsgerichtes zur Entscheidung
über die Zuständigkeit beantragen kann.
Ladung
§ 38. (1) Auf Grund der Klage hat der Sekretär eine Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind
beide Parteien zu laden. Dem Geklagten ist gleichzeitig ein Klageschriftsatz oder eine Abschrift des über
die Klage aufgenommenen Protokolles zuzustellen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass dem Geklagten die Wahl des Schiedsrichters und der
Ersatzschiedsrichter möglich ist.
(3) In der Ladung ist den Streitteilen bekanntzugeben, dass im Falle des Nichterscheinens eines
Streitteiles bei der Verhandlung das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche
Vorbringen des erschienenen Streitteiles, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird,
für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag des erschienenen Streitteiles über das Klagebegehren
durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden ist. Außerdem sind den Parteien in der Ladung
die Vorschriften über die Vertretung der Parteien vor dem Schiedsgericht (§ 22) mitzuteilen.
Zurückziehung der Klage
§ 39. (1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Geklagten nur bis zum Beginn der ersten Verhandlung
zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne
Zustimmung des Geklagten bis zum Schluss der Verhandlung zurückgezogen werden.
(2) Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes
ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Geklagte mit der
bloßen Kostenfestsetzung (§ 23 Abs. 5) begnügt.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der
erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.
Feststellung der Zuständigkeit
§ 40. (1) Das Schiedsgericht hat bei der ersten anberaumten Verhandlung, bevor es einen Vergleich
zwischen den Parteien versucht, einen zwischen diesen außergerichtlich vereinbarten Vergleich zu
Protokoll nimmt oder in die Verhandlung eingeht, insbesondere auch ehe ein Versäumungsschiedsspruch
gefällt wird, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, und zwar auch dann, wenn
der Geklagte die Einrede der Unzuständigkeit nicht erhebt oder zur Verhandlung nicht erschienen ist.
Lässt sich die Frage der Zuständigkeit von der Hauptsache nicht trennen, so ist über beide vereint zu
verhandeln.
(2) Die im einzelnen Falle für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes wesentlichen Umstände sind,
soweit sie nicht beim Schiedsgericht offenkundig sind, vom Kläger zu beweisen. Dass der Geklagte
solche nicht offenkundige Umstände ganz oder zum Teil als wahr zugibt, befreit weder den Kläger vom
Beweise noch das Schiedsgericht von der Feststellung der Wahrheit dieser Umstände.
(3) Wenn sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt, ist die Klage durch Schiedsspruch
zurückzuweisen. In diesem Schiedsspruch kann auf Antrag der Kläger zum Ersatz aller dem Geklagten
durch das Erscheinen bei der Verhandlung und durch die Beiziehung eines Vertreters entstandenen
Kosten verurteilt werden.
Amtssprache
§ 41. Die Amtssprache des Schiedsgerichtes ist deutsch. Die Parteien haben sich dieser Sprache bei
allen schriftlichen Eingaben und bei mündlichen Verhandlungen zu bedienen.
Verhandlung und Schriftsätze
§ 42. (1) Das Schiedsgericht hat bei der Verhandlung die Parteien mit ihren Angaben, Darlegungen
und Beweisanerbietungen zu hören und den dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln.
(2) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, zum Zweck der Sachverhaltsermittlung oder zur
Aufklärung zweifelhafter Punkte persönlich vor ihm zu erscheinen.
(3) Das Schiedsgericht kann in Angelegenheiten von größerer Bedeutung oder von verwickelter
Natur die Parteien vorerst anweisen, schriftliche Ausführungen zu überreichen. Solche Schriftsätze sind in
zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu überreichen, von denen eine der Gegenpartei zuzustellen, die
andere den Gerichtsakten beizuschließen ist. Sonst ist auf schriftliche Eingaben, insbesondere auf solche
einer nicht erschienenen Partei, kein Bedacht zu nehmen.
Vorbereitendes Verfahren
§ 43. (1) In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung oder ähnliche Verhältnisse
betreffen, in welchen über eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder Gegenansprüchen und
Erinnerungen zu verhandeln ist, oder wenn das in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene tatsächliche
Vorbringen von solchem Umfange oder von solcher Art ist, dass sich vorher die Ordnung und Sichtung
behufs Beschleunigung und Vereinfachung der mündlichen Streitverhandlung als geboten darstellt, kann
das Schiedsgericht ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Schiedsrichter oder vor dem
Sekretär anordnen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens sind zu Protokoll zu bringen und dem Schiedsgericht
vorzulegen.
(2) Den Parteien steht es frei, ihre Bemerkungen zu den streitigen Punkten vor dem Schiedsgericht zu
wiederholen.
Beweisaufnahme
§ 44. (1) Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige auch unter Eid vernehmen.
Auf die eidliche Vernehmung finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung.
(2) Stehen einer Beweisaufnahme vor dem Schiedsgericht Hindernisse entgegen oder ist eine Partei,
ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht bereit, sich vom Schiedsgericht vernehmen oder beeiden zu
lassen, so ist das zuständige Bezirksgericht um die Beweisaufnahme zu ersuchen. Ein solches Ersuchen
kann auch gestellt werden, wenn eine Beweisaufnahme außerhalb Wiens stattfinden soll.
(3) Das Schiedsgericht kann, wenn dies zur Aufklärung der streitigen Tatsachen notwendig erscheint,
beschließen, dass der Sekretär bei der Beweisaufnahme durch das Gericht anwesend sei. Über die Kosten
dieser Beiziehung des Sekretärs, deren vorschussweise Bestreitung von der beweisführenden Partei
gefordert werden kann, ist gemäß § 23 zu entscheiden. Dieser Beschluss auf Beiziehung des Sekretärs ist
dem Gericht mit dem Ersuchen um Vornahme der Beweisaufnahme mitzuteilen.
(4) Um eine Beweisaufnahme im Ausland ist durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz
zu ersuchen, sofern nicht erfahrungsgemäß von den ausländischen Gerichten auf unmittelbares Ansuchen
des Schiedsgerichtes die Rechtshilfe geleistet wird.
(5) Steht der Aufnahme eines Beweises ein Hindernis ungewisser Dauer entgegen, ist die
Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft oder soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so
kann das Gericht eine Frist bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung ohne Rücksicht
auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Beweisaufnahme
vom fristgerechten Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wurde.
Schluss der Verhandlung
§ 45. (1) Sind die notwendigen Beweise aufgenommen und die angebotenen, aber nicht aufgenommenen
abgelehnt worden, ist die Verhandlung zu schließen.
(2) Die Verhandlung kann auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklärt
werden, wenn nur mehr die Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die
Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichten oder das Schiedsgericht eine solche
Verhandlung für entbehrlich hält. In diesem Falle ist nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten ohne
neuerliche Anordnung einer Verhandlung der Schiedsspruch vom Schiedsgericht zu fällen. Das Schiedsgericht
kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich noch
eine Aufklärung oder Ergänzung notwendig zeigt.
Beweiswürdigung
§ 46. (1) Das Schiedsgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten
Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für
wahr zu halten sei oder nicht.
(2) Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens gebührt oder dass sie sonst eine
Forderung zu stellen hat, der Beweis über die Höhe des zu ersetzenden Schadens oder die Forderung gar
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Schiedsgericht auf
Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines angebotenen Beweises den Betrag nach freier
Überzeugung festsetzen.
(3) Sind von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis
zum Gesamtbetrag unbedeutende, streitig und ist die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden
Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem
Verhältnis stehen, so kann das Gericht darüber in der gleichen Weise (Abs. 2) nach freier Überzeugung
entscheiden.
VII. Schiedsspruch
Schiedsspruch
§ 47. (1) Der in der Hauptsache gefällte Schiedsspruch hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge
und Einwendungen zu erledigen.
(2) Der Schiedsspruch darf nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen.
(3) Der Fällung des Schiedsspruches hat eine Beratung vorauszugehen.
(4) Wenn die ordnungsmäßig geladene Partei zur ersten Verhandlung ausbleibt oder sich in die
Verhandlung nicht einlässt, ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen
des erschienenen Streitteiles, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für
wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag des erschienenen Streitteiles über das Klagebegehren
durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden.
(5) Fehlt der Nachweis, dass die nicht erschienene Partei ordnungsmäßig geladen wurde, so kann auf
Antrag der erschienenen Partei die Fällung des Schiedsspruches bis zu einem vom Schiedsgericht zu
bestimmenden Tage vorbehalten und die Verhandlung geschlossen werden. Ergibt sich aus dem innerhalb
der bestimmten Frist einlangenden Zustellschein die Rechtzeitigkeit der Ladung, so ist der Versäumungsschiedsspruch
zu fällen; anderenfalls ist der Antrag auf Fällung des Versäumungsschiedsspruches zurückzuweisen
und, sofern möglich, eine neuerliche Verhandlung anzuordnen.
(6) Wenn die ordnungsmäßig geladene Partei zu einer späteren Verhandlung nicht erscheint oder sich
in die Verhandlung nicht einlässt, ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.
Leistungsfrist
§ 48. (1) Die im Schiedsspruch auferlegte Verbindlichkeit zu einer Leistung von Geld ist in der
Regel binnen 14 Tagen zu erfüllen; das Schiedsgericht kann jedoch auch für solche Leistungen sowie für
Leistungen anderer Art eine angemessene kürzere oder längere Frist festsetzen. Die Frist beginnt, wenn
beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruches zugegen waren, mit der Verkündung, sonst mit
der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Schiedsspruches an die verpflichtete Partei.
(2) Die vor dem Schiedsgericht geschlossenen und protokollierten Vergleiche haben die nämliche
Rechtswirkung wie die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes. Die Leistungsfrist bestimmt sich nach Inhalt
des Vergleiches.
Verkündung des Schiedsspruches
§ 49. (1) Der Schiedsspruch wird in der Regel nach dem Schluss der Verhandlung durch den
Obmann mündlich verkündet. Wenn der Schiedsspruch nicht sofort nach Schluss der mündlichen
Verhandlung gefällt werden kann, so ist er – abgesehen vom Fall des § 47 Abs. 5 – binnen acht Tagen
nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu fällen. Eine besondere Verkündung des Schiedsspruches
findet dann nicht statt.
(2) Mit dem Schiedsspruch sind die wesentlichsten Entscheidungsgründe zu verkünden. Die
Verkündung des Schiedsspruches ist von der Anwesenheit beider Parteien unabhängig.
(3) Sind bei der Verkündung des Schiedsspruches nicht beide Parteien zugegen, so ist einer jeden
eine schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruches von Amts wegen binnen 14 Tagen zuzustellen.
(4) Sind bei der Verkündung des Schiedsspruches beide Parteien zugegen, so kann die Zustellung
einer schriftlichen Ausfertigung an jene Partei unterbleiben, die auf jede Anfechtung des Schiedsspruches
verzichtet.
Ausfertigung des Schiedsspruches
§ 50. (1) Die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruches hat zu enthalten
1. Die Bezeichnung des Schiedsgerichtes und die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs,
welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
2. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und
Parteienstellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter;
3. den Spruch;
4. die Entscheidungsgründe;
5. den Tag der Erlassung des Schiedsspruches.
Der Spruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern.
(2) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Schiedsspruches sowie die für die
Parteien bestimmten Ausfertigungen sind vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben. Die für die
Gerichtsakten bestimmte Abfassung ist längstens binnen acht Tagen zum Akt zu legen.
(3) Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des
Schiedsspruches Sorge zu tragen.
Berichtigung des Schiedsspruches
§ 51. (1) Das Schiedsgericht kann jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare
Unrichtigkeiten im Schiedsspruch oder dessen Ausfertigungen sowie Abweichungen der Ausfertigung
von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des § 50 Abs. 1
Z 1, 2 und 5 übergangen wurden, einfügen.
(2) Die Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Obmann und vom Sekretär zu
unterschreiben.
(3) Sofern nicht eine Neuausfertigung des Schiedsspruches, die als „berichtigter Schiedsspruch“ zu
bezeichnen ist, erfolgt, ist die Berichtigung auf der für die Gerichtsakten bestimmten Abfassung des
Schiedsspruches zu vermerken und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen für die
Parteien ersichtlich zu machen.
Rechtskraftbestätigung
§ 52. (1) Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von einem
Sekretär auf einer Ausfertigung des Schiedsspruches oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.
(2) Bezüglich aller Exekutionsschritte hat sich die Partei an das zuständige ordentliche Gericht zu
wenden.
VIII. Rechtsmittel
Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch
§ 53. Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wie weit gegen ihn
außerordentliche Rechtsmittel zulässig sind, bestimmen die staatlichen Gesetze.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 54. Die Wiederaufnahme eines durch Schiedsspruch abgeschlossenen Verfahrens ist nicht zulässig.
IX. Schiedsgerichtsgebühren
Schiedsgerichtsgebühren
§ 55. (1) Die Gebühren des Schiedsgerichtes werden wie folgt festgesetzt
1. Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 Euro abgerundeten Wert
des Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.
a) Die Klagegebühr beträgt 1,5%,
mindestens jedoch 54 Euro und höchstens 4300 Euro.
Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.
b) Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,
mindestens jedoch 36 Euro und höchstens 2850 Euro.
Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt,
so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.
Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 14 Euro.
Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, dass
die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.
2. Vergleichsgebühr
Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 32
und 33) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten
hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z 1 lit. b) zu entrichten.
3. Barauslagenersatz
Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen
Barauslagen (Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.
Werden die Schiedsgerichtsgebühren nicht termingemäß erlegt, so wird bis zu deren Erlag eine Verhandlung
nicht anberaumt oder eine bereits anberaumte Verhandlung nicht durchgeführt.
(2) Sind Verfahrenshandlungen notwendig, die mit Kosten verbunden sind, so hat das Schiedsgericht
die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen vom Erlag eines die voraussichtlichen Kosten deckenden
Vorschusses abhängig zu machen. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist die entsprechende Verfahrenshandlung
nicht vorzunehmen.
X. Schlussbestimmungen
Benützung und Aufbewahrung der Akten
§ 56. (1) Sämtliche Prozessakten, mit Ausnahme der Protokolle über Beratung und Abstimmung des
Schiedsgerichtes, haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können in die ihre
Rechtssache betreffenden Prozessakten Einsicht nehmen und sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und
Auszüge erteilen lassen.
(2) Die Urschrift des Schiedsspruches ist neben dem Verhandlungsprotokoll und allen sonstigen, die
Rechtssachen betreffenden Akten (Klage, Schriftsätze, Zustellungsscheine, Beweisaufnahmsprotokolle u.
dgl.) vom Schiedsgericht durch zehn Jahre nach Fällung des Schiedsspruches aufzubewahren.
Schiedsgerichtskanzlei
§ 57. Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes werden vom Börseunternehmen besorgt.
Ausweise über die Geschäftstätigkeit
§ 58. Im ersten Viertel eines jeden Jahres erstattet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums dem
Bundesministerium für Justiz genaue statistische Ausweise über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichtes
im abgelaufenen Jahr. Die Ausweise sind durch das Börseunternehmen vorzulegen.
Übergangsbestimmungen (zu §§ 5 Abs. 1 und 8 Abs. 3)
§ 59. (1) Die erste Bestellung des Schiedrichterkollegiums erfolgt abweichend von § 5 Abs. 1 auf
Grund von Vorschlägen des die NEWEX leitenden und verwaltenden Börseunternehmens. Die Amtsdauer
der so bestellten Schiedsrichter beginnt abweichend von § 6 Abs. 1 zu dem im Bestellungsdekret
angeführten Termin und endet fünf Kalenderjahre nach dem 1. Jänner des auf die Bestellung folgenden
Jahres.
(2) Wenn das Schiedsrichterkollegium zum Zeitpunkt der Schiedsrichterwahl nach § 15 Abs. 1 oder
Abs. 3 nicht aus wenigstens zwölf Personen besteht, können der Kläger und der Geklagte abweichend von
§ 15 als Schiedsrichter mit deren Zustimmung auch Mitglieder aus dem Schiedsrichterkollegium der
Wertpapierbörse an der Wiener Börse wählen. Die so gewählten Schiedsrichter werden hiedurch nicht
Mitglieder des Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX, sind jedoch hinsichtlich ihrer Rechte und
Pflichten beim Schiedsgericht, an dem sie teilnehmen, den Schiedsrichtern aus dem Kreise des
Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX völlig gleichgestellt. Die Bestellung nach § 15 Abs. 5 und die
Ernennung nach § 16 Abs. 2 hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums der NEWEX vorzunehmen.
§ 11 ist auch auf Schiedsrichter, die nicht dem Kreise des Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX
angehören, anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 60. Diese Verordnung tritt am Ersten des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.