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343_1997 AT

343. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

Art. 1 der Verordnung über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich,

BGBl. Nr. 572/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 175/1982 wird wie folgt geändert

1. Die Gliederungsbezeichnung „Artikel 1“ entfällt.

2. § 1 lautet

„§ 1. Folgende Rechtsträger werden von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des

DSG ausgenommen

1. Fonds

a) der Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds;

b) der ERP-Fonds;

c) der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

d) der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft;

e) der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds;

f) der Salzburger Festspielfonds;

g) der Strukturfonds;

h) der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

i) der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds.

2. Kapitalgesellschaften

a) die Österreichischen Bundesbahnen;

b) die Österreichische Bundesforste AG;

c) die Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mbH;

d) die Österreichische Industrieverwaltungs AG;

e) die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig wird;

f) die Österreichische Staatsdruckerei AG;

g) die Post- und Telekom Austria AG, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig wird;

h) die Post- und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft.

3. Sonstige Rechtsträger

a) die Österreichische Akademie der Wissenschaften;

b) das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen;

c) der Österreichische Rundfunk;

d) die Pfandbriefstelle der Österreichischen Landeshypothekenbanken.“

3. § 2 lautet

„§ 2. Von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des DSG sind weiters ausgenommen

Organe des Bundes, insoweit ihnen Teilrechtsfähigkeit verliehen ist.“

Artikel II

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, wird verordnet

Art. 2 der Verordnung über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich,

BGBl. Nr. 572/1979, wird aufgehoben.

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