343. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981,
BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 561/1986, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, bis 31. Dezember 1994 namens des
Bundes Haftungen in Form von Garantien für von
der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,
Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen)
zu übernehmen, wenn der Erlös der
Kreditoperationen zur vollen oder teilweisen
Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten,
für die der Bund die Haftung nach dem.
Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder
dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200,
in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat,
oder zur Bezahlung von Verpflichtungen der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
dient, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz
übernommen worden sind."
2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, für jeweils höchstens 175 Milliarden
Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen
(Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und
Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse
zu vermindern."
3. § 2 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn
1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftungen 220 Milliarden Schilling nicht
übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht
sich auf Grundbeträge der Haftungssummen
ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein
Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des
Schillingwertes der Kreditoperation;"
4. § 7 wird aufgehoben.
5. Vor § 8 wird folgender § 7 a eingefügt
„§ 7 a. § 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer
Kraft."