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343_1991 AT

343. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981,

BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 561/1986, wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, bis 31. Dezember 1994 namens des

Bundes Haftungen in Form von Garantien für von

der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,

Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen)

zu übernehmen, wenn der Erlös der

Kreditoperationen zur vollen oder teilweisen

Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten,

für die der Bund die Haftung nach dem.

Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder

dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200,

in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat,

oder zur Bezahlung von Verpflichtungen der

Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

dient, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz

übernommen worden sind."

2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, für jeweils höchstens 175 Milliarden

Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen

(Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und

Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse

zu vermindern."

3. § 2 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn

1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftungen 220 Milliarden Schilling nicht

übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht

sich auf Grundbeträge der Haftungssummen

ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein

Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des

Schillingwertes der Kreditoperation;"

4. § 7 wird aufgehoben.

5. Vor § 8 wird folgender § 7 a eingefügt

„§ 7 a. § 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer

Kraft."

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