343. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich Art. I Z 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom .14. Mai 1975, BGBl.
Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 310/1989, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert
1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Fotograf" lauten wie folgt
2. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Fotolaborant" entfallen.
3. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Verpackungsmittelmechaniker" werden
folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Versicherungskaufmann" eingefügt
4. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Buchhändler", „Bürokaufmann", „Drogist",
„Einzelhandelskaufmann", „Fotokaufmann", „Großhandelskaufmann", „Hotel- und Gastgewerbeassistent",
„Industriekaufmann", „Musikalienhändler", „Reisebüroassistent", „Spediteur" und „Waffen- und
Munitionshändler" wird jeweils eingefügt
Artikel II
1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Art. I Z 1 und 2 wird in bestehende Lehrverhältnisse
nicht eingegriffen.
2. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Fotograf" entsprechend den Ausbildungsvorschriften
Verordnung BGBl. Nr. 492/1973, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl.
Nr. 37/1981 vor dem 1. Juli 1990 begonnen hat, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die
Lehrzeit des Lehrberufes „Fotograf" entsprechend den Ausbildungsvorschriften Verordnung BGBl.
Nr. 346/1990 in vollem Ausmaß anzurechnen.
3. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Fotolaborant" vor dem 1. Oktober 1990 begonnen
hat, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes „Fotograf" in
vollem Ausmaß anzurechnen.
Artikel III
1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich Art. I Z 2 mit 1. Oktober 1990, ansonsten mit 1. Juli 1990 in
Kraft.
2. Lehrverträge betreffend die Ausbildung im Lehrberuf Versicherungskaufmann können vor dem
1. Juli 1990 abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 1990 in Kraft.
3. Lehrlingen, die in der Versicherungswirtschaft (Versicherungsunternehmen, kleiner Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit, Versicherungsmakler, Versicherungsagent, Berater in Versicherungsangelegenheiten)
im Lehrberuf Bürokaufmann ausgebildet wurden/werden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 die
Lehrzeit hinsichtlich des ersten und des zweiten Lehrjahres zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf
Versicherungskaufmann anzurechnen.