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343_1990 AT

343. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich Art. I Z 3 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom .14. Mai 1975, BGBl.

Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 310/1989, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert

1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Fotograf" lauten wie folgt

2. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Fotolaborant" entfallen.

3. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Verpackungsmittelmechaniker" werden

folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Versicherungskaufmann" eingefügt

4. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Buchhändler", „Bürokaufmann", „Drogist",

„Einzelhandelskaufmann", „Fotokaufmann", „Großhandelskaufmann", „Hotel- und Gastgewerbeassistent",

„Industriekaufmann", „Musikalienhändler", „Reisebüroassistent", „Spediteur" und „Waffen- und

Munitionshändler" wird jeweils eingefügt

Artikel II

1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Art. I Z 1 und 2 wird in bestehende Lehrverhältnisse

nicht eingegriffen.

2. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Fotograf" entsprechend den Ausbildungsvorschriften

Verordnung BGBl. Nr. 492/1973, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl.

Nr. 37/1981 vor dem 1. Juli 1990 begonnen hat, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die

Lehrzeit des Lehrberufes „Fotograf" entsprechend den Ausbildungsvorschriften Verordnung BGBl.

Nr. 346/1990 in vollem Ausmaß anzurechnen.

3. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Fotolaborant" vor dem 1. Oktober 1990 begonnen

hat, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes „Fotograf" in

vollem Ausmaß anzurechnen.

Artikel III

1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich Art. I Z 2 mit 1. Oktober 1990, ansonsten mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

2. Lehrverträge betreffend die Ausbildung im Lehrberuf Versicherungskaufmann können vor dem

1. Juli 1990 abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 1990 in Kraft.

3. Lehrlingen, die in der Versicherungswirtschaft (Versicherungsunternehmen, kleiner Versicherungsverein

auf Gegenseitigkeit, Versicherungsmakler, Versicherungsagent, Berater in Versicherungsangelegenheiten)

im Lehrberuf Bürokaufmann ausgebildet wurden/werden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 die

Lehrzeit hinsichtlich des ersten und des zweiten Lehrjahres zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf

Versicherungskaufmann anzurechnen.

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