343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1989, wird wie
folgt geändert
1. Im § 389 zweiter Satz werden der Betrag von
„50 S" durch den Betrag von „100 S" und der
Betrag von „200 S" durch den Betrag von „400 S"
ersetzt.
2. Im § 390 erster Satz wird der Betrag von
„2000 S" durch den Betrag von „4000 S" ersetzt.
3. Im § 391 letzter Satz wird der Betrag von
„1000 S" durch den Betrag von „2000 S" ersetzt.
4. Im § 970 a wird der Betrag von „1500 S"
durch den Betrag von „6000 S" ersetzt.
5. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche
nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.
Artikel II
Änderungen des Außerstreitgesetzes
Das Gesetz vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208,
über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1989, wird
wie folgt geändert
1. Die §§ 13 bis 16 haben zu lauten
„§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem
Beschluß auszusprechen,
1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich
in einem Geldbetrag besteht, wenn
er aber rein vermögensrechtlicher Natur ist,
ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes
insgesamt 50000 S übersteigt oder nicht;
2. daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2
jedenfalls unzulässig ist, falls — auch unter
Bedachtnahme auf § 14 Abs. 3 — dies zutrifft;
3. falls dies nicht zutrifft, ob der ordentliche
Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist
oder nicht.
(2) Bei dem Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 sind die
§§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und
60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch
nach Abs. 1 Z 2 bindet weder die Parteien
noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 3
ist kurz zu begründen.
(3) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und 2
findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit
eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 3 kann nur in
einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 16
Abs. 2 Z 2), allenfalls in der Beantwortung eines
ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1)
geltend gemacht werden.
Rekurs an den Obersten Gerichtshof
§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts
ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung
von der Lösung einer Rechtsfrage des
materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts
abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit,
Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung -erhebliche
Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht
von der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung
fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls
unzulässig,
1. wenn der Verfahrensgegenstand, über den
das Rekursgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand)
an Geld oder Geldeswert
50000 S nicht übersteigt, wobei die §§ 54
Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, .58 und
60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden sind,
2. über den Kostenpunkt,
3. über die Verfahrenshilfe sowie
4. über die Gebühren der Sachverständigen.
(3) Der Abs. 2 Z 1 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand
nicht vermögensrechtlicher Natur
oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist.
(4) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht
einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben
und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung
des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen
hat, ist überdies nur dann anfechtbar, wenn das
Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs
an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das
Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es
die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses
nach Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet;
dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im
Fall eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in
erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses
fortzusetzen.
§ 15. In einem Revisionsrekurs kann nur geltend
gemacht werden,
1. daß der Beschluß des Rekursgerichts nichtig
ist;
2. daß das Rekursverfahren an einem Mangel
leidet, welcher, ohne Nichtigkeit zu bewirken,
eine erschöpfende Erörterung und gründliche
Beurteilung der Sache zu hindern geeignet
war;
3. daß der Beschluß des Rekursgerichts in einem
wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung
zugrundelegt, welche mit den Akten
erster oder zweiter Instanz im Widerspruch
steht;
4. daß der Beschluß des Rekursgerichts auf einer
unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache
beruht.
§ 16. (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem
anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen
nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom
Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter
Instanz zurückzuweisen.
(2) Findet das Gericht erster Instanz keinen
Grund, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, so
hat es ihn samt allen Akten über das Verfahren dem
Obersten Gerichtshof vorzulegen, und zwar
1. im Weg des Gerichtes zweiter Instanz, wenn
dieses nach § 13 Abs. 1 Z 3 seine Zulässigkeit
ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs),
2. unmittelbar, wenn das Gericht zweiter
Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 3 die Unzulässigkeit
des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen
hat (außerordentlicher Revisionsrekurs).
(3) Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs
der § 508a ZPO — soweit er sich auf die Rechtsmittelbeantwortung
bezieht, nur dann, wenn eine
solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen
ist — und der § 510 Abs. 1 letzter Satz und
Abs. 3 ZPO sinngemäß."
2. Im § 39 Abs. 2 Z 6 wird der Betrag von
„20000 S" durch den Betrag von „30000 S"
ersetzt.
3. Im § 72 werden
a) im Abs. 2 der Betrag von „20000 S" durch
den Betrag von „30000 S" und
b) im Abs. 3 der Betrag von „2000 S" durch den
Betrag von „5000 S" ersetzt.
4. Im § 158 Abs. 1 wird der Betrag von „2000 S"
durch den Betrag von „5000 S" ersetzt.
5. Im § 192 a werden
a) im Abs. 1 der Betrag von „2000 S" durch den
Betrag von „5000 S" und
b) im Abs. 2 der Betrag von „20000 S" durch
den Betrag von „50000 S" ersetzt.
6. Der § 227 Abs. 3 und der § 232 werden aufgehoben.
Artikel III
Änderung der Winkelschreibereiverordnung
Die Justizministerialverordnung vom 8. Juni
1857, RGBl. Nr. 114, betreffend die Behandlung
der Winkelschreiber, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt
geändert
Im § 3 wird der Betrag von „25000 S" durch den
Betrag von „60000 S" ersetzt.
Artikel IV
Änderungen des Reichshaftpflichtgesetzes
Das Gesetz vom 7. Juni 1871, deutsches
RGBl. S. 207, betreffend die Verbindlichkeit zum
Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen,
Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen
und Körperverletzungen, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird
wie folgt geändert
1. Im § 7a wird der Betrag von „90000 S" durch
den Betrag von „150000 S" ersetzt.
2. Im § 7 b Abs. 1 und 2 werden die Beträge von
je „450000 S" durch die Beträge von je
„750000 S" ersetzt.
Artikel V
Änderungen der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl.
Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 522/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 5
a) wird im Abs. 1 die Wendung „kein Anwaltszwang"
durch die Wendung „keine Anwaltspflicht"
ersetzt;
b) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Notare sind berechtigt, Parteien in
Zivilprozessen vor den Bezirksgerichten, auch
wenn Anwaltspflicht besteht, zu vertreten, sofern
am Amtssitz des Gerichtes nicht wenigstens zwei
Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz haben."
2. Im § 22 Abs. 2 wird der Betrag von
„200000 S" durch den Betrag von „500000 S"
ersetzt.
3. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche
nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.
Artikel VI
Änderungen des Genossenschaftsgesetzes
Das Gesetz vom 9. April 1873, über Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften,. RGBl. Nr. 70,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 371/1982, wird wie folgt geändert
1. Im § 29 Abs. 3 wird der Betrag von „15000 S"
durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.
2. Im § 87 zweiter Satz wird der Betrag von
„15000 S" durch den Betrag von „50000 S"
ersetzt.
3. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche
nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.
Artikel VII
Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
Die Verordnung vom 14.Mai 1873, RGBl.
Nr. 71, in Betreff der Anlegung und Führung des
Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird wie
folgt geändert
Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag von „15000 S"
durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.
Artikel VIII
Änderungen des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes
Das Gesetz vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70,
betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern,
die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten
Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung
der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird geändert wie
folgt
1. Im § 53 Abs. 3 wird der Betrag von „30000 S"
durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.
2. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche
nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.
Artikel IX
Änderungen der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 291/1988, wird wie folgt geändert
1. Im § 49 werden
a) im Abs. 1 das Wort „sobald" durch das Wort
„wenn" ersetzt;
b) im Abs. 2 Z 5 am Ende vor dem Strichpunkt
folgende Wendung eingefügt: „, schließlich Streitigkeiten
zwischen wem immer über verbotene
Ablösen (§ 27 Mietrechtsgesetz)".
2. Im § 49 Abs. 1, im § 51 Abs. 1 und im § 52
Abs. 1 werden die Beträge von je „30000 S"
a) für die Zeit vom 1. August 1989 bis einschließlich
30. Juni 1991 durch die Beträge von je
„50000 S",
b) für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis einschließlich
30. Juni 1993 durch die Beträge von je „75000 S"
und
c) für die Zeit ab 1. Juli 1993 durch die Beträge
von je „100000 S"
ersetzt.
3. Im § 55
a) werden im Abs. 1
— in der Z 1 der Beistrich durch das Wort
„oder" und
— in der Z 2 der Beistrich und das Wort
„oder" durch einen Punkt ersetzt sowie
— die Z 3 aufgehoben;
b) haben der Abs. 4 und 5 zu lauten
„(4) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im
§ 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung
abgetretenen, in Geld bestehenden
Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend
macht, gilt, wenn der begehrte Geldbetrag niedriger
ist, der Betrag von 60000 S als Streitwert.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch für die Besetzung
des Gerichts (§ 7 a), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln
und die Berufungsgründe (§ 501 ZPO)
maßgebend."
4. Im § 56 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer
Klage, so gilt der Betrag von 30000 S als Streitwert."
5. Im § 83 Abs. 2 wird das Zitat „§ 49 Abs. 3"
durch das Zitat „§ 49 Abs. 4" ersetzt.
6. Der § 104 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen
werden."
7. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche
nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.
8. Bei Zitierungen von Paragraphen mit Zahlen
oder Absätzen entfällt der Beistrich zwischen der
Zahl des Paragraphen und der Zahl oder dem
Absatz.
Artikel X
Änderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 523/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 27
a) haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten
„§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen,
deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 30000 S
übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen
sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen
(absolute Anwaltspflicht).
(2) Der Abs. 1 findet — vorbehaltlich des § 29
Abs. 1 — keine Anwendung auf die im § 49
Abs. 2 JN angeführten Angelegenheiten, die ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor
die Bezirksgerichte gehören, auf die erste Tagsatzung
und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes
bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen,
welche vor einem ersuchten oder beauftragten
Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder
Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden;
der Abs. 1 gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei
vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.
(3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung
auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit
einem Streitwert bis 30000 S auf einen solchen
über 30000 S erweitert wird, und schließlich auch
nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht,
selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 30000 S
übersteigt."
b) erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung
„(4)".
2. Im § 29
a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„§ 29. (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte
Person zum Bevollmächtigten bestellt werden,
jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2 b JN)
und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert
30000 S übersteigt, an Orten, an denen
wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben,
nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen
(relative Anwaltspflicht).
(2) Der § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.";
b) erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung
„(3)".
3. Nach dem § 54 wird folgender § 54 a eingefügt
„§ 54 a. (1) Wird der zugesprochene Kostenbetrag
nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der
Entscheidung über die Ersatzpflicht gezahlt, so ist
die ersatzpflichtige Partei zur Vergütung der
gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag ab
dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet.
Dies bedarf keines Ausspruchs in der Kostenentscheidung.
(2) Auf Verlangen der ersatzberechtigten Partei
ist in dem Beschluß, mit dem auf Grund der
Kostenentscheidung die Exekution bewilligt wird,
auch die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen
zu bewilligen."
4. Im § 199 Abs. 1 wird der Betrag von
„15000 S" durch den Betrag von „20000 S"
ersetzt.
5. Im § 200 Abs. 1 wird der Betrag von
„15000 S" durch den Betrag von „20000 S"
ersetzt.
6. Im § 220 Abs. 1 werden der Betrag von
„15000 S" durch den Betrag von „20000 S" und
der Betrag von „30000 S" durch den Betrag von
„40000 S" ersetzt.
7. Im § 332 Abs. 1 wird der Betrag von „500 S"
durch den Betrag von „1000 S" ersetzt.
8. Im § 393 Abs. 1 werden der Punkt am Ende
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte
angefügt: „auch wenn noch strittig ist, ob der
Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu
Recht besteht."
9. Im § 414
a) wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt
„Noch in der Tagsatzung, in der das Urteil verkündet
worden ist, ist den Parteien, welche nicht durch
einen Rechtsanwalt vertreten sind, ein Schriftstück
auszuhändigen, das den verkündeten Urteilsspruch
und eine Belehrung über das Erfordernis der
Anmeldung einer beabsichtigten Berufung (§ 461
Abs. 2) enthält."
b) hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Der Vorsitzende hat das Urteil in schriftlicher
Abfassung binnen vier Wochen nach der Verkündung
zur Ausfertigung abzugeben (§ 416
Abs. 2)."
10. Der § 415 erster Satz hat zu lauten
„Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluß der
mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist
es binnen vier Wochen nach Schluß der Verhand-
lung, wenn ein abgelehnter Richter die Verhandlung
gemäß § 25 JN bis zur Endentscheidung fortgeführt
hat, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger
Zurückweisung der Ablehnung und im Falle
des § 193 Abs. 3 binnen vier Wochen nach dem
Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme
zu fällen und vom Vorsitzenden in
schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen
zur Ausfertigung abzugeben
(§ 416 Abs. 2)."
11. Im § 417 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten
„Die Entscheidungsgründe haben in gedrängter
Darstellung zu enthalten: das wesentliche Vorbringen
und die Anträge der Parteien, die Außerstreitstellungen,
die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung
und die rechtliche Beurteilung."
12. Nach dem § 417 wird folgender § 417a eingefügt
„§ 417 a. (1) Ist ein Urteil in Anwesenheit beider
Parteien mündlich verkündet worden (§ 414) und
hat keine der Parteien rechtzeitig eine Berufung
gegen das Urteil angemeldet (§ 461 Abs. 2), so können
in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die
Entscheidungsgründe auf das wesentliche Vorbringen
der Parteien und das, was das Gericht davon
der Entscheidung zugrundegelegt hat, beschränkt
werden, soweit diese Angaben zur Beurteilung der
Rechtskraftwirkung des Urteils notwendig sind
(gekürzte Urteilsausfertigung).
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine
gekürzte Ausfertigung des Urteils vor, so entfällt
die Übertragung eines in Kurzschrift oder unter
Verwendung eines Schallträgers aufgenommenen
Protokolls, wenn nicht binnen einer Woche nach
dem Schluß der Verhandlung Protokollabschriften
begehrt werden. Nur diejenigen Umstände sind
jedenfalls in Vollschrift festzuhalten, die für den
Ausgang des Verfahrens von besonderer Bedeutung
sind, etwa Anerkenntnisse, Änderungen oder Einschränkungen
des Klagebegehrens, die Vorlage von
Kostenverzeichnissen und der Schluß der Verhandlung
sowie deren Zeitpunkte (Protokollsvermerk).
(3) Die Abs. 1 und 2 dürfen nur angwendet werden,
wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche
Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen nach
der Verkündung zur Ausfertigung abgibt."
13. Im § 448 Abs. 1 wird der Betrag von
„30000 S"
a) für die Zeit vom 1. August 1989 bis einschließlich
30. Juni 1991 durch den Betrag von
„50000 S",
b) für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis einschließlich
30. Juni 1993 durch den Betrag von „75000 S" und
c) für die Zeit ab 1. Juli 1993 durch den Betrag
von „100000 S"
ersetzt.
14. Nach dem ersten Satz des § 451 Abs. 1 wird
folgender Satz eingefügt
„Selbst wenn der Streitwert 30000 S übersteigt,
bedarf es dabei nicht der Vertretung durch einen
Rechtsanwalt; gleiches gilt für die Zurücknahme
des Einspruchs."
15. Der § 452 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der § 552 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden."
16. Dem § 459 wird folgender Satz angefügt
„Der § 417 a gilt sinngemäß."
17. Im § 461
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung
„(1)";
b) wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien
mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung
nur von einer Partei erhoben werden, die
diese sofort nach der Verkündung des Urteils
mündlich oder binnen einer Woche danach in
einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten
Schriftsatz oder unter der Voraussetzung
des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem
Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein
Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er
als Anmeldung der Berufung."
18. Im § 465 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des
Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Wendung angefügt
„wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren
die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten war
(§ 27 Abs. 1)."
19. Der § 468 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Verspätet erhobene Berufungen oder mangels
rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (§ 461
Abs. 2) unzulässige Berufungen sind vom Prozeßgericht
erster Instanz zurückzuweisen."
20. Dem § 488 wird folgender vierter Absatz
angefügt
„(4) Erwägt das Berufungsgericht von den Feststellungen
des Erstgerichts abzuweichen, so darf es
nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in
erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises
Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des
Protokolls hierüber begnügen, wenn es vorher den
Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die
Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht
Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben
hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises
durch das Berufungsgericht zu beantragen."
21. Der § 500 hat zu lauten
„§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des
Berufungsgerichtes, wodurch die Berufung erledigt
wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung
zuzustellen.
(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil
auszusprechen,
1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich
in einem Geldbetrag besteht, ob
der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
50000 S übersteigt oder nicht;
2. daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls
unzulässig ist, falls dies — auch unter
Bedachtnahme auf § 502 Abs. 3 — zutrifft;
3. falls dies nicht zutrifft, ob die ordentliche
Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder
nicht.
(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 Z 1 sind die
§§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und
60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch
nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien
noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3
ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2
findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit
eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann nur in einer
außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) beziehungsweise
in der Beantwortung einer ordentlichen
Revision (§ 507 Abs. 2) geltend gemacht werden."
22. Nach dem § 500 wird folgender § 500 a eingefügt
„§ 500 a. In der Ausfertigung seiner Entscheidung
kann das Berufungsgericht die Wiedergabe
des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen
auf das beschränken, was
zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich
ist. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen
für nicht stichhältig, hingegen
die damit bekämpften Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, kann
es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit
einer kurzen Begründung seiner Beurteilung
begnügen. Der § 417 a ist nicht anzuwenden."
23. Im § 501
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung
„(1)" und wird die Wendung "; dies gilt
nicht in den im § 49 Abs. 2 Z 1, 2a und 2b JN
bezeichneten Streitigkeiten" aufgehoben;
b) wird folgender zweiter Absatz angefügt
„(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 3
bezeichneten Streitigkeiten."
24. Der § 502 hat zu lauten
„§ 502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts
ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung
von der Lösung einer Rechtsfrage des
materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts
abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit,
Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche
Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht
von der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung
fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig,
wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht
entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand)
an Geld oder Geldeswert 50000 S nicht
übersteigt.
(3) Der Abs. 2 gilt nicht
1. für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN
bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten
und
2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden
Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung,
über eine Räumung oder über das
Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags
entschieden wird."
25. Im § 503
a) hat der Einleitungssatz des bisherigen Abs. 1
zu lauten
„Die Revision kann nur aus einem der folgenden
Gründe begehrt werden:";
b) wird der Abs. 2 aufgehoben.
26. Im § 505 werden
a) dem Abs. 1 folgender Satz angefügt
„Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht."
b) im Abs. 3 das Zitat „§ 500 Abs. 3" durch das
Zitat „§ 500 Abs. 2 Z 3" und das Zitat „§ 502
Abs. 4 Z 1" durch das Zitat „§ 502 Abs. 1" ersetzt.
27. Im § 506
a) hat Abs. 1 Z 2 zu lauten
„2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil
angefochten wird, die ebenso bestimmte
kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung
(Revisionsgründe) und die Erklärung, ob
die Aufhebung oder eine Abänderung des
Urteils und welche beantragt werde, (Revisionsantrag);"
b) wird im Abs. 1 Z 3 das Zitat „§ 503 Abs. 1 Z 1
und 2" durch das Zitat „§ 503 Z 1 und 2" ersetzt;
c) wird im Abs. 1 Z 5 das Zitat „§ 502 Abs. 4
Z 1" durch das Zitat „§ 502 Abs. 1" ersetzt;
d) wird im Abs. 2 das Zitat „§ 503 Abs. 1 Z 4"
durch das Zitat „§ 503 Z 4" ersetzt;
e) wird der Abs. 3 aufgehoben.
28. Im § 507 werden
a) im Abs. 1 das Zitat „§ 502 Abs. 4" durch das
Zitat „§ 502 Abs. 1" ersetzt;
b) im Abs. 2 die Wortfolge „gemäß § 500 Abs. 3
ausgesprochen hat oder die nach § 502 Abs. 4 Z 2
zulässig ist" durch die Wortfolge „gemäß § 500
Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat" ersetzt;
c) im Abs. 3 die Wendung „unter Z 1 und 2"
durch die Wendung „unter Abs. 1 Z 1 und 2"
ersetzt.
29. Im § 508 Abs. 3 wird das Zitat „§ 502 Abs. 4"
durch das Zitat „§ 502 Abs. 1" ersetzt.
30. Im § 508 a werden ersetzt
a) im Abs. 1 das Zitat „§ 500 Abs. 3" durch das
Zitat „§ 500 Abs. 2 Z 3";
b) im Abs. 2 das Zitat „§ 502 Abs. 4 Z 1" durch
das Zitat „§ 502 Abs. 1".
31. Im § 510 werden
a) im Abs. 1 die Zitate „§ 503 Abs. 1 Z 2" jeweils
durch das Zitat „§ 503 Z 2" ersetzt;
b) dem Abs. 1 folgender weiterer Satz angefügt
„Das Revisionsgericht kann das Urteil des Berufungsgerichts
überdies dann aufheben und die
Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses
zurückverweisen, wenn sich bei einer Revision aus
der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502
Abs. 1) zur abschließenden Entscheidung über den
strittigen Anspruch die Notwendigkeit einer näheren
Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder
eingehender Berechnungen ergibt.";
c) im Abs. 3 der zweite Satz durch folgende
Sätze ersetzt
„Soweit das Revisionsgericht die Rechtsmittelausführungen
für nicht stichhältig, hingegen die damit
bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich
unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen
Begründung seiner Beurteilung begnügen. Die
Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit
oder Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3)
nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung einer
außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) bedürfen
keiner Begründung. Die Zurückweisung einer
ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen
Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1) kann sich auf die
Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken."
32. Dem § 518 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Der § 461 Abs. 2 gilt sinngemäß."
33. Der § 519 hat zu lauten
„§ 519. (1) Gegen einen im Berufungsverfahren
ergehenden Beschluß des Berufungsgerichts ist der
Rekurs nur zulässig,
1. soweit das Berufungsgericht die Klage oder
die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen
Gründen zurückgewiesen hat;
2. soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche
Urteil aufgehoben und dem Gericht erster
Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des
Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen
oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht
verwiesen und wenn es dabei
ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den
Obersten Gerichtshof zulässig ist.
(2) Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit
des Rekurses nach Abs. 1 Z 2 nur aussprechen,
wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet,
unter denen nach § 502 die Revision zulässig ist;
dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im Fall
eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in erster
Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses
fortzusetzen. Über einen solchen Rekurs
kann der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der
Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur
Entscheidung reif ist."
34. Der § 520 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Bei Bezirksgerichten können Rekurse von Parteien,
welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten
sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht
werden, wenn nicht schon im erstinstanzlichen
Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte
geboten war (§ 27 Abs. 1); schriftliche Rekurse
müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes
versehen sein."
35. Im § 521 a
a) wird im Abs. 1 Z 2 das Zitat „§ 519 Abs. 1
Z 3" durch das Zitat „§ 519 Abs. 1 Z 2" ersetzt;
b) wird im Abs. 2 der Klammerausdruck „(§ 528
Abs. 2)" aufgehoben.
36. Im § 523 hat der letzte Satz zu lauten
„Dies gilt nicht für Rekurse gegen Entscheidungen
eines Gerichtes zweiter Instanz, die nur wegen des
Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig
sind (§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2 letzter Satz, § 528
Abs. 1)."
37. Im § 526 haben zu lauten
a) der Abs. 2 zweiter Satz
„Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der
Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des
Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer
erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 519
Abs. 2, § 527 Abs. 2, § 528 Abs. 1)";
b) der Abs. 3
„(3) Auf Rekursentscheidungen sind die §§ 500
und 500a sinngemäß anzuwenden."
38. Im § 527
a) wird der letzte Satz des Abs. 1 aufgehoben;
b) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Wird der angefochtene Beschluß in zweiter
Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz
eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu
fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein
Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht
dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht
darf dies nur aussprechen, wenn es die Vorausset-
zungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses
nach § 528 für gegeben erachtet."
39. Im § 528 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten
„§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes
ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn
die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage
des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts
abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit,
Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche
Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht
von der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung
fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls
unzulässig,
1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld
oder Geldeswert 50000 S nicht übersteigt,
2. wenn der angefochtene erstrichterliche
Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es
sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung
aus formellen Gründen zurückgewiesen
worden ist,
3. über den Kostenpunkt,
4. über die Verfahrenshilfe,
5. über die Gebühren der Sachverständigen
sowie
6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49
Abs. 2 Z 4 JN).
(3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß
der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1
zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500
Abs. 2 Z 3), so kann dagegen nur ein außerordentlicher
Revisionsrekurs erhoben werden, für den sinngemäß
die Bestimmungen über die außerordentliche
Revision (§ 505 Abs. 3) gelten."
40. Der § 528 a hat zu lauten
„§ 528 a. Auf die Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofs über Rekurse ist auch der § 510 Abs. 1
letzter Satz und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."
41. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche
nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.
42. Bei Zitierungen von Paragraphen mit Zahlen
oder Absätzen entfällt der Beistrich zwischen der
Zahl des Paragraphen und der Zahl oder dem
Absatz.
Artikel XI
Änderungen der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,
RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 645/1987, wird wie folgt geändert
1. Dem § 74 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Der § 54 a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens
nicht anzuwenden."
2. Der § 83 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Gegen die Entscheidung über einen wegen
Bewilligung oder Verweigerung der Exekution
erhobenen Rekurs ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb
unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz
den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur
Gänze bestätigt hat."
3. Der § 239 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Gegen die Entscheidung über Rekurse, die
wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ist
ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil
das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen
erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt
hat."
4: Im § 251 Z 6 wird der Betrag von „5000 S"
durch den Betrag von „8000 S" ersetzt.
5. Der § 359 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 359. (1) Die Geldstrafe darf je Antrag
80000 S nicht übersteigen."
6. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche
nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.
7. Verweisungen auf Zahlen von Paragraphen
der EO, die mehr als einen Absatz haben, erhalten
zusätzlich die gemäß Z 6 neu geschaffene Bezeichnung
des Absatzes, auf den sich die Verweisung
bezieht.
8. Bei Zitierungen von Paragraphen mit Zahlen
oder Absätzen entfällt der Beistrich zwischen der
Zahl des Paragraphen und der Zahl oder dem
Absatz.
Artikel XII
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom
27. November 1896, RGBl. Nr. 217, womit Vorschriften
über die Besetzung, innere Einrichtung
und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 230/1988, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift des § 89 hat zu lauten
„Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische
Eingaben"
2. Im § 89
a) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe
können Ablichtungen der ersten Ausfertigung
angeschlossen werden.";
b) erhält der bisherige zweite Absatz die Absatzbezeichnung
„(3)".
3. Nach dem § 89 werden folgende §§ 89 a, 89 b,
89 c, 89 d und 89 e samt Überschrift eingefügt
„Elektronische Eingaben und Erledigungen
(elektronischer Rechtsverkehr)
§ 89 a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Organe,
die befugt sind, eine Gebietskörperschaft bei
Gericht zu vertreten, können, soweit dies durch
eine Regelung nach § 89 b vorgesehen ist, Eingaben
statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.
(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher
Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften
und Rubriken von Eingaben, die elektronisch
angebracht worden sind, kann das Gericht
die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die
Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch
elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der
Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart
ausdrücklich widersprochen hat.
§ 89 b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat
nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und
sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch
1. die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch
angebracht werden dürfen,
2. die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen,
deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher
Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden
darf.
(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen
Übermittlungen ist durch Verordnung des
Bundesministers für Justiz zu regeln; dabei ist insbesondere
auch festzulegen, auf welche Art und
Weise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
der elektronischen Übermittlung zu widersprechen
ist (§ 89 a Abs. 2). In der Regelung kann vorgeschrieben
werden, daß sich der Einbringer einer
Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
§ 89 c. (1) Für elektronische Eingaben gelten die
Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben;
sie bedürfen weder einer Unterschrift, noch
der Gleichschriften und Rubriken. Soweit Gleichschriften
und Rubriken einer Eingabe benötigt werden,
hat das Gericht Ausdrucke herzustellen. Beilagen
der elektronischen Eingabe, die nicht im Original
vorgelegt werden müssen, dürfen elektronisch
übermittelt werden, wenn die technischen Voraussetzungen
dafür bei Gericht gegeben sind; in den
anderen Fällen sind die sonstigen Bestimmungen
über Beilagen anzuwenden.
(2) Für elektronisch übermittelte gerichtliche
Erledigungen gelten die Bestimmungen über den
Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher
Erledigungen; sie bedürfen weder einer Unterschrift
noch einer Beglaubigung. Der Name des
Richters oder Rechtspflegers, der die Entscheidung
getroffen hat, ist anzuführen.
§ 89 d. (1) Elektronische Eingaben (§ 89 a
Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre
Daten zur Gänze beim Bundesrechenamt eingelangt
sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über
eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89 b
Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg beim Bundesrechenamt
tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten
sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt
angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem
Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten
der Eingabe zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt
übernommen hat.
(2) Elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen
und Eingaben (§ 89 a Abs. 2) gelten als
zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen
Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
§ 89 e. (1) Personenbezogene Daten im Sinne
des Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung
zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen
Zwecken verknüpft werden. Die §§ 11 und
12 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,
sind nicht anzuwenden.
(2) Der Bund haftet für durch den Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte
Schäden aus Fehlern bei der elektronischen
Übermittlung von Eingaben und Erledigungen,
sofern der Fehler entstanden ist
1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden
sind, ab ihrem Einlangen beim Bundesrechenamt;
2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln
sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich
des Empfängers; die Haftung ist ausgeschlossen,
wenn der Schaden durch ein
unabwendbares Ereignis verursacht wird, das
weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit
noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten
Datenverarbeitung
beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz,
BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden."
4. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1994 hat der
§ 89 a Abs. 1 zu lauten
„§ 89 a. (1) Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften
des öffentlichen Rechts und Rechtsträger, welche
einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen,
können, soweit dies durch eine Regelung nach
§ 89 b vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines
Schriftstücks elektronisch anbringen."
5. Der bisherige § 79 a erhält die Bezeichnung
„§ 89 f"; in diesem werden in den Abs. 1 und 2
jeweils das Wort „Verarbeiter" durch das Wort
„Dienstleister" ersetzt.
6. Nach dem § 89 f wird folgender § 89 g eingefügt
„§ 89 g. Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden
sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig
ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen
Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche
nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen
sind."
7. Mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1990 wird im
fünften Abschnitt nach dem § 90 folgender § 91
samt Überschrift eingefügt
„Fristsetzungsantrag
§ 91. (1) Ist ein Gericht mit der Vornahme einer
Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder
Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung,
der Einholung eines Sachverständigengutachtens
oder der Ausfertigung einer Entscheidung,
säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht
den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten
Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme
der Verfahrenshandlung eine angemessene
Frist setzen; außer im Fall des Abs. 2 hat das
Gericht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme
dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen.
(2) Führt das Gericht alle im Antrag genannten
Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach
dessen Einlangen durch und verständigt es hievon
die Partei, so gilt der Antrag als zurückgezogen,
wenn nicht die Partei binnen vierzehn Tagen nach
Zustellung der Verständigung erklärt, ihren Antrag
aufrechtzuerhalten.
(3) Die Entscheidung über den Antrag nach
Abs. 1 hat der übergeordnete Gerichtshof durch
einen Senat von drei Berufsrichtern, von denen
einer den Vorsitz zu führen hat, mit besonderer
Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des
Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die
Entscheidung ist unanfechtbar."
8. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche
nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.
9. Bei Zitierungen von Paragraphen mit Zahlen
oder Absätzen entfällt der Beistrich zwischen der
Zahl des Paragraphen und der Zahl oder dem
Absatz.
Artikel XIII
Änderungen des Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetzes
Das Gesetz vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77,
womit für den Fall der Einführung der Grundbücher
in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen
und erleichternde Gebührenvorschriften
erlassen und Beschränkungen der Teilung
von Gebäuden nach materiellen Anteilen eingeführt
werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
1. Im Art. X werden in den §§ 10 und 11 die
Beträge von je „2000 S" durch die Beträge von je
„3000 S" ersetzt.
2. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche
nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.
3. Wo das Gesetz das Wort „Alinea" verwendet,
wird dieses durch „Abs." ersetzt.
Artikel XIV
Änderungen des Vorarlberger
Grundbuchsanlegungsgesetzes
Das Gesetz vom 1. März 1900, RGBl. Nr. 44,
wirksam für das Land Vorarlberg, womit für den
Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg
einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen
und erleichternde Gebührenvorschriften
erlassen und Beschränkungen der Teilung von
Gebäuden nach materiellen Anteilen eingeführt
werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
1. Im Art. IV werden in den §§ 10 und 11 die
Beträge von je „2000 S" durch die Beträge von je
„3000 S" ersetzt.
2. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche
nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.
3. Wo das Gesetz das Wort „Alinea" verwendet,
wird dieses durch „Abs." ersetzt.
Artikel XV
Änderung des Revisionsgesetzes
Das Gesetz vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133,
betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und anderer Vereine,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
Im § 11 Abs. 1 wird der Betrag von „15000 S"
durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.
Artikel XVI
Änderungen der Konkursordnung
Die Konkursordnung vom 10. Dezember 1914,
RGBl. Nr. 337, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 325/1986, wird wie folgt geändert
1. Im § 116 wird der Betrag von „400000 S"
durch den Betrag von „500000 S" ersetzt.
2. Im § 169 Abs. 1 wird der Betrag von
„300000 S" durch den Betrag von „500000 S"
ersetzt.
Artikel XVII
Änderung der Gastwirtehaftung
Das Bundesgesetz vom 16. November 1921,
BGBl. Nr. 638, über die Haftung der Gastwirte und
anderer Unternehmer, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 259/1951, wird wie folgt
geändert
Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag von „3000 S"
durch den Betrag von „12000 S" ersetzt.
Artikel XVIII
Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Das Liegenschaftsteilungsgesetz vom 19. Dezember
1929, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird
wie folgt geändert
1. Im § 13 Abs. 3 und 5 werden die Beträge von
je „7500 S" durch die Beträge von je „12500 S"
ersetzt.
2. Im § 17 Abs. 1 und im § 18 Abs. 1 und 3 werden
die Beträge von je „30000 S" durch die
Beträge von je „50000 S" ersetzt.
3. Im § 28 Abs. 3 wird der Betrag von „3000 S"
durch den Betrag von „5000 S" ersetzt.
Artikel XIX
Änderungen des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz, deutsches RGBl.
Nr. 1936 I S. 653, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
1. Im § 23 werden
a) im Abs. 1 der Betrag von „1800000 S" durch
den Betrag von „3000000 S", der Betrag von
„2250000 S" durch den Betrag von „3750000 S"
und der Betrag von „9000000 S" durch den
Betrag von „15000000 S" sowie
b) im Abs. 2 der Betrag von „1200000 S" durch
den Betrag von „2000000 S"
ersetzt.
2. Im § 29 g Abs. 1 wird der Betrag von
„320000 S" durch den Betrag von „550000 S"
ersetzt.
Artikel XX
Änderung der 4. Einführungsverordnung
zum Handelsgesetzbuch
Die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich vom
24. Dezember 1938, deutsches RGBl. I S. 1999,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 370/1982, wird wie folgt geändert
Im Art. 6 Nr. 4 wird der Betrag von „15000 S"
durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.
Artikel XXI
Änderung des Prokuratursgesetzes
Das Prokuratursgesetz vom 12. September 1945,
BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 20/1949, wird wie folgt geändert
Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Prokuratur ist weiters berufen, eine
schriftliche Aufforderung zur Anerkennung von
Ersatzansprüchen gegen den Bund (§ 8 AHG, § 7
StEG) entgegenzunehmen und den Geschädigten
davon zu verständigen, ob der von ihm geltend
gemachte Ersatzanspruch anerkannt oder ganz
oder zum Teil verweigert wird."
Artikel XXII
Änderungen des Amtshaftungsgesetzes
Das Amtshaftungsgesetz vom 18. Dezember
1948, BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1988, wird
wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Rechtsträger
haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als
dessen Organ die handelnde Person gewählt,
ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser
Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen
geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten
Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz."
2. Im § 6 werden
a) im Abs. 1 die Wendung „nach § 1" durch die
Wendung „nach § 1 Abs. 1" und
b) im Abs. 2 die Wendung „nach § 3" durch die
Wendung „nach § 1 Abs. 3 und § 3"
ersetzt.
3. Der § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Der Geschädigte soll den Rechtsträger,
gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen
will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen
einer Frist von drei Monaten eine Erklärung
zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch
anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil
ablehnt. Das im § 9 genannte Gericht kann dem
Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren
nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe
einen Rechtsanwalt beigeben.
(2) Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur
Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht
hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage
vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben
oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites
geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit
er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für
die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung,
längstens jedoch bis zum Schluß der mündlichen
Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO
zu."
4. Im § 9
a) wird der Abs. 3 aufgehoben;
b) erhalten die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 die
Absatzbezeichnungen „(3)", „(4)" und „(5)";
c) werden im Abs. 2 das Zitat „Abs. 4" durch das
Zitat „Abs. 3" und im nunmehrigen Abs. 3 das Zitat
„Abs. 5" durch das Zitat „Abs. 4" ersetzt.
5. Der § 10 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der beklagte Rechtsträger hat
1. den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 und
2. den Organen, die er für den Rückersatzanspruch
für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21
ZPO)."
Artikel XXIII
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 187, über die Umwandlung von Handelsgesellschaften,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
Im § 5 Abs. 4 wird der Betrag von „15000 S"
durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.
Artikel XXIV
Änderungen
des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955
Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 vom
2. Feber 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1980, wird
wie folgt geändert
1. Im § 34 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag von
„5000 S" durch den Betrag von „8000 S" ersetzt.
2. Der § 125 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 125. (1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung
einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so
ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung
nach der Erledigung des Rekurses zu löschen,
wenn ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof
nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist."
3. Der § 126 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„§ 126. (1) Für die Entscheidung des Rekursgerichts
gilt § 13 AußStrG.
(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach
Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten
werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis
125 zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus
einem anderen Grund als wegen des Fehlens der
Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig
ist, ist von der ersten Instanz zurückzuweisen."
4. Der § 127 hat zu lauten
„§ 127. Wenn ein Revisionsrekurs nach § 14
Abs. 2 AußStrG unzulässig ist, so ist die Löschung
der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der
Abweisung und die Verständigung der Beteiligten
von Amts wegen zu veranlassen."
5. Der § 128 erster Satz hat zu lauten
„Ist einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in
erster Instanz abgewiesen worden ist, von der
höheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese
Bewilligung im Grundbuch einzutragen."
6. Der § 129 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten
Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist,
von der zweiten Instanz abgewiesen und ist der
Revisionsrekurs nicht nach § 14 Abs. 2 AußStrG
unzulässig, so ist diese Verfügung im Grundbuch
anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu
löschen, solange nicht entweder die Entscheidung
des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist
zur Ergreifung des Rekurses gegen die Anordnung
der zweiten Instanz verstrichen ist."
7. Im § 131 Abs. 2 lit. c werden der Betrag von
„1000 S" durch den Betrag von „1500 S" und der
Betrag von „300 S" durch den Betrag von „500 S"
ersetzt.
Artikel XXV
Änderung des Scheckgesetzes
Das Scheckgesetz 1955 vom 16. Feber 1955,
BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 306/1978, wird wie folgt geändert
Im Art. 67 Abs. 1 wird der Betrag von „500 S"
durch den Betrag von „1000 S" ersetzt.
Artikel XXVI
Änderungen des Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
vom 21. Jänner 1959, BGBl. Nr. 48, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 676/
1977, wird wie folgt geändert
1. Im § 15 Abs. 1 werden die Beträge von je
„1200000 S" durch die Beträge von je
„2000000 S", der Betrag von „90000 S" durch
den Betrag von „150000 S" und der Betrag von
„54000 S" durch den Betrag von „90000 S"
ersetzt.
2. Im § 16 Abs. 1 werden der Betrag von
„450000 S" durch den Betrag von „750000 S",
der Betrag von „270000 S" durch den Betrag von
„450000 S" und der Betrag von „400000 S" durch
den Betrag von „660000 S" ersetzt.
Artikel XXVII
Änderungen des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,
BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 646/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag von „2000 S"
durch den Betrag von „3000 S" ersetzt.
2. Im § 6
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung
„(1)";
b) wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht
gilt — ausgenommen für die Eintreibung (§ 11)
— auch für das Einbringungsverfahren."
3. Im § 14
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung
„(1)" und wird das darin enthaltene
Klammerzitat „(§ 6)" durch das Klammerzitat
„(§ 6 Abs. 1)" ersetzt;
b) wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Machen Personen, die zur berufsmäßigen
Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und
einer disziplinären Verantwortung unterliegen,
oder öffentlich-rechtliche Körperschaften von der
Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung
nach § 4 Abs. 2 GGG Gebrauch und ist die
Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen
Erlassung einer Zahlungsaufforderung
abzusehen."
4. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1994 hat der § 14
Abs. 2 zu lauten
„(2) Machen die im § 89 a Abs. 1 GOG genannten
Personen von der Gebührenentrichtung durch
Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 2 GGG
Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben,
so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung
abzusehen."
Artikel XXVIII
Änderungen des Einziehungsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 26. November 1963,
BGBl. Nr. 281, über die Einziehung gerichtlicher
Verwahrnisse, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1, im § 5 und im § 11 Abs. 1 werden
die Beträge von je „200 S" durch die Beträge
von je „500 S" und die Beträge von je „2000 S"
durch die Beträge von je „5000 S" ersetzt.
2. Im § 12 Abs. 1 wird der Betrag von „5000 S"
durch den Betrag von „15000 S" ersetzt.
3. Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag von „10 S"
durch den Betrag von „20 S" ersetzt.
Artikel XXIX
Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl.
Nr. 169, über den Rechtsanwaltstarif, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986,
wird wie folgt geändert
1. Im § 23 werden im Abs. 3 die Beträge von je
„25000 S"
a) für die Zeit vom 1. August 1989 bis einschließlich
30. Juni 1991 durch die Beträge von je
„50000 S",
b) für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis einschließlich
30. Juni 1993 durch die Beträge von je „75000 S"
und
c) für die Zeit ab 1. Juli 1993 durch die Beträge
von je „100000 S"
ersetzt.
2. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 werden im
§ 23
a) im Abs. 6 die Wendung „ist auch für die
Klage," durch die Wendung „ist — vorbehaltlich
des Abs. 7 — auch für die Klage," ersetzt;
b) folgender Abs. 7 angefügt
„(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung
eines 5000 S nicht übersteigenden Geldbetrags
begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl
(§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist,
gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen
der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den
Zahlungsbefehl Einspruch erhoben und findet
keine erste Tagsatzung statt, so ist stattdessen für
die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen."
3. In der Tarifpost 1 Abschnitt II
a) wird folgende neue lit. h eingefügt
„h) schriftliche Berufungsanmeldungen;";
b) erhält die Bestimmung der bisherigen lit. h die
Bezeichnung „i)".
4. In der Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b wird
nach dem Wort „Dienste," folgende Wendung eingefügt
„Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien
oder Beiträgen zu Körperschaften,".
Artikel XXX
Änderungen des Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetzes
Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz vom
8. Juli 1969, BGBl. Nr. 270/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1988, wird
wie folgt geändert
1. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. Der § 8 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl.
Nr. 20/1949, ist sinngemäß anzuwenden."
2. Im § 8
a) wird der Abs. 2 aufgehoben;
b) erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung
„(2)".
Artikel XXXI
Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975
Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 vom
19. Feber 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert
durch das BGBl. Nr. 177/1987, wird wie folgt
geändert
1. Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes
ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder
außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens
zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger,
Partei oder Parteienvertreter gerichtlich
vernommen oder durch einen gerichtlich
bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme
beigezogen wird."
2. Der § 3 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit
er durch die Befolgung der Zeugenpflicht
einen Vermögensnachteil erleidet."
3. Der § 18 hat samt Überschrift zu lauten
„Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis
gebühren dem Zeugen
1. 136 S für jede, wenn auch nur begonnene
Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung
für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der
tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich
entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
a) oder b) die angemessenen
Kosten für einen notwendigerweise zu
bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise
beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den
Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2
auch dessen Höhe zu bescheinigen."
4. Im § 19
a) wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt
„Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme
durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der
Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch
auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu
machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat."
b) hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit
des Beweises oder der Bescheinigung ist
der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam
zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen
bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2
Abs. 1) sinngemäß."
5. Der § 21 hat samt Überschrift zu lauten
„Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen
mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung,
binnen einer Woche, hat an ihn nur zu
ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen
Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der
Zeugt bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren.
Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend
gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort
entschieden werden, so entfällt die mündliche
Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer
Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw.
dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche
Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 1000 S, so
ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung
über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen
1. in Zivilsachen
a) den Parteien und
b) dem Revisor, sofern diese Gebühr nicht ganz
aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt
werden kann,
2. in Strafsachen
a) dem Revisor,
b) wenn die Gebühr eines aus dem Ausland
geladenen Zeugen bestimmt wurde, überdies
dem Privatankläger oder dem gemäß § 48
StPO einschreitenden Privatbeteiligten und
dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten,
Verurteilten), falls dieser aber vertreten
ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger."
6. Der § 22 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die
Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen
des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen
binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter
des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an
den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre
dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium
für Justiz, erheben. Die Frist beginnt
mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung
an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung
nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag
nach der Zustellung der Entscheidung. Die angefochtene
Entscheidung kann auch zum Nachteil
des Zeugen geändert werden. Die Entscheidung
über die Beschwerde ist zu begründen und dem
Zeugen, dem Beschwerdeführer und den im § 21
Abs. 2 sonst genannten Personen in schriftlicher
Ausfertigung zuzustellen.
(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf
Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise
abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets
in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann
nur von diesem angefochten werden. Gegen die
Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig. Im übrigen gilt der Abs. 1 sinngemäß."
7. Der § 52 wird samt Überschrift aufgehoben.
Artikel XXXII
Änderungen des Vollzugs- und
Wegegebührengesetzes
Das Vollzugs- und Wegegebührengesetz vom
1. Juli 1975, BGBl. Nr. 413, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 653/1982, wird wie
folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „derjenige"
das Wort „Beteiligte" eingefügt.
2. Im § 8 Abs. 1 wird die Wendung „es sei denn,
daß der nachzuzahlende oder zurückzuzahlende
Betrag das Doppelte der Postzustellgebühr nicht
übersteigt." durch die Wendung „es sei denn, der
nachzuzahlende oder zurückzuzahlende Betrag
übersteigt nicht 50 S." ersetzt.
3. Im § 9
a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich
nicht eingetragenen Liegenschaft,
2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft
und ihres Zubehörs,
3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen
Verwalters und die Übergabe einer Liegenschaft
an den Ersteher,
4. die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,
5. einen Verkauf nach den §§ 268,
280 Abs. 1 oder 2 Exekutionsordnung,
6. die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung,
7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb
der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
9. eine vorgängige Schätzung,
10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung
von Vermögensrechten im Sinn des § 331 Exekutionsordnung,
11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters
solcher Rechte,
12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen, besonders
zwangsweiser Räumung nach § 349 Exekutionsordnung,
13. eine Verhaftung,
14. eine Vorführung,
15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in
einem Konkurs, mit Ausnahme einer Ver- oder
Entsiegelung, und
17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu
sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines
Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder
Gegenstandes der Amtshandlung
(2) Die Vollzugsgebühr beträgt für jede im
Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs- oder
Sicherungshandlung, besonders die Pfändung oder
pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und
eine nicht in Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme
in einem Konkurs vorgenommene
Ver- oder Entsiegelung,
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu
sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines
Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder
Gegenstandes der Amtshandlung
b) wird im Abs. 3 der Betrag von „8,50 S" durch
den Betrag von „10 S" ersetzt.
4. Im § 11
a) werden im Abs. 1 die Beträge von je „14 S"
durch die Beträge von je „17 S" ersetzt;
b) hat der Abs. 2 Z 1 zu lauten
„1. der Verpflichtete bei der Vollstreckung vollständige
Zahlung aller einzutreibenden Forderungen
samt Nebengebühren und Kosten
leistet oder nachweist,"
c) werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Bei Teilzahlung ist bei Berechnung der Vollzugsgebühr
von der Höhe der Zahlung als Bemessungsgrundlage
nach § 9 Abs. 2 auszugehen, wobei
mindestens die Vollzugsgebühr nach Abs. 1
zusteht; höchstens jedoch die eine Stufe unter der
Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 2 liegende Vollzugsgebühr.
(4) Die Wegnahme von Bargeld durch den
Gerichtsvollzieher (§ 261 Exekutionsordnung) ist
wie eine Zahlung des Verpflichteten zu behandeln."
5. Im § 12
a) werden im Abs. 1 der Betrag von „13,00 S"
durch den Betrag von „16 S" sowie der Betrag von
„116,00 S" durch den Betrag von „140 S" ersetzt;
b) wird im Abs. 2 die Wendung „mehr als drei
Stunden" durch die Wendung „mehr als zwei Stunden"
ersetzt.
6. Im § 14 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von
„3,50 S" durch den Betrag von „4 S" ersetzt.
7. Im § 18 wird der letzte Satz durch die beiden
folgenden Sätze ersetzt
„Die im § 9 Abs. 1 und 2 genannten Beträge, die
das Doppelte des im § 11 Abs. 1 angeführten Betrages
übersteigen, und die im § 12 Abs. 1 angeführten
Beträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie
bei Teilung durch zwei volle Schillingbeträge ergeben;
die übrigen Beträge sind auf volle Schillingbeträge
auf- oder abzurunden. Die sich hiernach
ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen."
Artikel XXXIII
Änderungen des Rohrleitungsgesetzes
Das Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1975, BGBl.
Nr. 411, wird wie folgt geändert
Im § 11 Abs. 1 werden
a) in der Z 1 der Betrag von „S 1200000"
durch den Betrag von „S 2000000" und der
Betrag von „S 72000" durch den Betrag von
„S 150000" ersetzt;
b) in der Z 2 der Betrag von „S 50000000"
durch den Betrag von „S 90000000", der Betrag
von „S 125000000" durch den Betrag von
„S 200000000" und der Betrag von
„S 75000000" durch den Betrag von
„S 125000000" ersetzt.
Artikel XXXIV
Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes
Das Grundbuchsumstellungsgesetz vom
27. November 1980, BGBl. Nr. 550, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 645/1987,
wird wie folgt geändert
Im § 19 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag von
„10000 S" durch den Betrag von „15000 S"
ersetzt.
Artikel XXXV
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz vom 12. November 1981,
BGBl. Nr. 520, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 724/1988, wird wie folgt geändert
Im § 20 Abs. 4 wird der Betrag von „5000 S"
durch den Betrag von „20000 S" ersetzt.
Artikel XXXVI
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz vom 27. November
1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 646/1987, wird wie
folgt geändert
1. Im § 4
a) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung
vor Gericht befugt sind und einer disziplinären
Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-
rechtliche Körperschaften können Gebühren
auch
1. durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)
konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe
eingebracht wird, entrichten, wenn die
Gebühren im Einzelfall 1000 S übersteigen;
in diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren
durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3)
auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem
Beleg sind der Vermerk Gerichtsgebühren
anzubringen und die am Verfahren beteiligten
Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache
ist die Vorlage eines gesonderten Beleges
erforderlich;
2. durch Abbuchung und Einziehung entrichten,
wenn
a) die kontoführende Stelle (Bank, Postsparkasse)
zur Abbuchung der Gebühren auf das
dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist
und
b) die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte
Abbuchungsermächtigung, die Angabe des
Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen
sind und allenfalls den höchstens abzubuchenden
Betrag enthält.";
b) haben die Abs. 4 und 5 zu lauten
„(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen
Rechtsverkehrs (§§ 89 a bis 89 d GOG) eingebracht,
so sind die Gebühren durch Abbuchung
und Einziehung (Abs. 2 Z 2) zu entrichten; in diesem
Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag
nicht angegeben werden.
(5) Der Bundesminister für Justiz hat nach den
Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung
durch Verordnung die näheren Umstände
des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu
regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und
nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den
Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch
Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können";
c) erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die
Absatzbezeichnungen „(6)" und „(7)".
2. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1994 hat der § 4
Abs. 4 zu lauten
„(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen
Rechtsverkehrs (§§ 89 a bis 89 d GOG) eingebracht,
so sind die Gebühren durch Abbuchung
und Einziehung (Abs. 2 Z 2) zu entrichten; in diesem
Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag
nicht angegeben werden. Das gilt auch für Körperschaften
des öffentlichen Rechts und Rechtsträger,
welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht
unterliegen."
3. Im § 5 hat die Z 1 zu lauten
„1. die näheren Bestimmungen über die Gerichtskostenmarken,
insbesondere ihre Herstellung,
Ausgabe, Einziehung, Neuauflage, Verwendung
und den Umtausch;".
4. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr
erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf
Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß
gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren
sind zurückzuzahlen; bei teilweiser
Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig
zurückzuzahlen."
5. Der § 31 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf
eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2
Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die
Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht
worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so
ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen
neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von
50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der
Mehrbetrag darf jedoch 3000 S nicht übersteigen."
6. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 wird nach
der Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 folgende Anmerkung
2 a eingefügt
„2 a. Wird eine Klage im Weg des elektronischen
Rechtsverkehrs eingebracht (§§ 89 a bis
89e GOG), so verringern sich die Pauschalgebühren
nach Tarifpost 1 bei einem Streitwert
a) bis 2000 S von 180 S auf 150 S;
b) bis 5000 S von 350 S auf 300 S."
7. In der Anmerkung 8 zur Tarifpost 1, der
Anmerkung 5 zur Tarifpost 2, der Anmerkung 5
zur Tarifpost 3 und in der Anmerkung 7 zur Tarifpost
4 werden die Beträge von je „6000 S" durch
die Beträge von je „15000 S" ersetzt.
Artikel XXXVII
Änderungen des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vom
7. März 1985, BGBl. Nr. 104, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1987, wird
wie folgt geändert
1. Im § 32 wird das Zitat „§ 18 Abs. 2" durch das
Zitat „§ 18 Abs. 1 Z 1" ersetzt.
2. Der § 42 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern
keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die
Gebühr den Betrag von 30000 S nicht übersteigt;".
3. Der § 45 hat zu lauten
„§ 45. (1) Das Berufungsgericht hat in seinem
Urteil auszusprechen,
1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich
in einem Geldbetrag besteht, ob
der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
50000 S übersteigt;
2. wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes
insgesamt 50000 S nicht übersteigt, ob die
Revision nach § 46 Abs. 1 Z 1 zulässig ist.
(2) Der § 500 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 zweiter
Satz ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ein Ausspruch
nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen. Die
im § 49 Abs. 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten sind
jedenfalls mit einem 50000 S übersteigenden
Betrag zu bewerten.
(3) Das Rekursgericht hat die Abs. 1 und 2 sinngemäß
anzuwenden; es darf die Zulässigkeit eines
Rekurses nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur
aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach
§ 528 Abs. 2 Z 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die
Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für gegeben
erachtet.
(4) In besonderen Feststellungsverfahren nach
§ 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende
Leistungen in Sozialrechtssachen und über
vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach
Abs. 1, 2 oder 4 zu unterbleiben; ein Ausspruch
über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519
Abs. 1 Z 2 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz
ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des
§ 46 Abs. 1 zulässig."
4. Der § 46 hat zu lauten
„§ 46. (1) Anstelle des § 502 ZPO gilt, daß die
Revision nur zulässig ist, wenn
1. die Entscheidung von der Lösung einer
Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des
Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung
der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder
Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung
zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von
der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
abweicht oder eine solche Rechtsprechung
fehlt oder uneinheitlich ist, oder
2. der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht
entschieden hat, an Geld oder Geldeswert
insgesamt 50000 S übersteigt.
(2) Der Abs. 1 tritt, soweit in gesetzlichen
Bestimmungen auf den § 502 ZPO hingewiesen
wird, an dessen Stelle.
(3) In besonderen Feststellungsverfahren nach
§ 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende
Leistungen in Sozialrechtssachen und über
vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision auch bei
Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig."
5. § 47 hat zu lauten
„§ 47. (1) Die Rekursbeschränkungen des § 528
Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO sind nicht anzuwenden;
an deren Stelle gelten die Voraussetzungen
des § 46 Abs. 1 sinngemäß.
(2) In besonderen Feststellungsverfahren nach
§ 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende
Leistungen in Sozialrechtssachen und über
vertragliche Ruhegenüsse ist ein Rekurs an den
Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen
des § 46 Abs. 1 zulässig."
6. Der § 75 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 75. (1) Die Bestimmungen über das Ruhen
des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien
(§ 170 ZPO), über das Urteil in Versäumnisfällen
(§§ 396 bis 403 ZPO) sowie über die
gekürzte Urteilsausfertigung, den Protokollsvermerk
und die Notwendigkeit der Anmeldung einer
Berufung (§§ 417 a, 459 letzter Satz, 461 Abs. 2
und § 518 Abs. 1 letzter Satz ZPO) sind, ausgenommen
in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1
Z 3, nicht anzuwenden."
7. Der § 77 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung
oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende
Leistung zum Gegenstand, so ist
— auch wenn er nur teilweise obsiegt — bei der
Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von
einem Betrag von 50000 S auszugehen."
8. Der § 93 hat zu lauten
„§ 93. (1) Die bei den ordentlichen Gerichten im
Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen
erwachsenden Kosten, in denen ein
Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von
den Trägern der Sozialversicherung zu tragen;
diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen
und Parteien sowie den fachkundigen
Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise
Entschädigungen (§ 32).
(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung
an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur
Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen
Pauschalbetrag von insgesamt 140 Millionen
Schilling zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für
das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je
70 Millionen Schilling am 1. April und 1. Oktober
dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz
1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht
anzuwenden.
(3) Die oben genannten Beträge sind im Verhältnis
der im jeweiligen Vorjahr insgesamt angefallenen
Verfahren (§ 65 Abs. 1 Z 1 bis 5 ASGG) zur
Zahl der hinsichtlich des jeweiligen einzelnen Versicherungsträgers
angefallenen Verfahren vom
Hauptverband auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung
aufzuteilen. Im Einvernehmen mit
allen Trägern der Sozialversicherung kann vom
Hauptverband auch ein anderer Aufteilungsschlüssel
angewandt werden."
Artikel XXXVIII
Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes
Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz vom
13. Dezember 1988, BGBl. Nr. 735, wird wie folgt
geändert
Im § 7 Abs. 1 hat der letzte Halbsatz zu lauten
„die im § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes
genannte dreimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen
der Verständigung bei der Finanzprokuratur
zu laufen."
Artikel XXXIX
Vertretungsbefugnis
der Jugendwohlfahrtsträger
Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen
auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des
Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren
hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Artikel XL
Justizverwaltungsmaßnahmen
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen
bereits von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige
organisatorische und personelle Maßnahmen
getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens
mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit
gesetzt werden.
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird.
2. Der Art. I 2 1 bis 3 (§§ 389, 390 und 391
ABGB) gilt für Sachen, die nach dem 31. Juli 1989
gefunden worden sind.
3. Die Art. I Z 4 (§ 970 a ABGB), IV (ReichshaftpflichtG),
XVII (Gastwirtehaftung), XIX
(LuftverkehrsG), XXVI (EKHG) und XXXIII
(RohrleitungsG) sind auf Schadensereignisse anzuwenden,
die sich nach dem 31. Juli 1989 ereignet
haben.
4. Der Art. II Z 1 (§§ 13 bis 16 AußStrG) gilt in
Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz
geregelt sind, nur, wenn in diesen
Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar
erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem
abweichenden oder dieses ergänzenden Regeln für
die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten.
Gelten für solche Verfahren abweichende oder
ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten
Gerichtshofs, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz
geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen
sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.
5. Die Art. II Z 1 (§§ 13 bis 16 AußStrG) und 6
(§§ 227 und 232 AußStrG), X Z 20 bis 24 (§§ 488,
500, 500a, 501 und 502 ZPO), 26 bis 30 (§§ 505 bis
508a ZPO), 31 lit. a und c (§ 510 ZPO), 33
(§ 519 ZPO) und 35 bis 39 (§§ 521 a, 523, 526 bis
528 ZPO), XI Z 2 (§ 83 EO) und 3 (§ 239 EO),
XXIV Z 2 bis 6 (§§ 125 bis 129 GBG), XXXVI Z 4
(§ 25 GGG) sowie XXXVII Z 3 bis 5 (§§ 45 bis 47
ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung der zweiten Instanz nach dem
31. Dezember 1989 liegt.
6. Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1
(§ 29 GenG) und 2 (§ 87 GenG), VII (GenossenschaftsregisterV),
VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG),
X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO),
XI Z 5 (§ 359 EO), XIII Z 1 (Art. X Tiroler
GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den
§ 11 bezieht, XIV Z 1 (Art. IV Vorarlberger
GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den
§ 11 bezieht, XV (§ 11 RevisionsG), XVIII Z 3
(§ 28 LiegenschaftsteilungsG), XX (Art. 6 Nr. 4
der 4. EV zHGB), XXIII (§ 5 UmwandlungsG),
XXV (Art. 67 ScheckG) und XXXV (§ 20 MRG)
sind auf Verhalten anzuwenden, die nach dem
31. Juli 1989 gesetzt worden sind.
7. Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die
Klagen bei Gericht angebracht werden
a) nach dem 31. Juli 1989 die Art. V Z 1 (§ 5
NotO), IX Z 1 lit. b (§ 49 JN), 3 (§ 55 JN)
und 6 (§ 104 JN), X Z 1 (§ 27 ZPO), 2
(§ 29 ZPO), 14 (§ 451 ZPO), 18 (§ 465 ZPO)
und 34 (§ 520 ZPO), XI Z 1 (§ 74 EO),
XXII Z 4 (§ 9 AHG), XXX Z 2 (§ 8 StEG)
sowie XXXVI Z 5 (§ 31 GGG) und 7
(Anmerkungen zu den TP 1, 2, 3 und 4
GGG);
b) in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor
dem 1. Juli 1991 die Art. IX Z 2 lit. a (§§ 49,
51 und 52 JN) und X Z 13 lit. a
(§ 448 ZPO);
c) nach dem 30. Juni 1991 die Art. XXIX Z 2
(§ 23 RATG) und XXXVI Z 6 (Anm. 2a zur
TP 1 GGG);
d) in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor
dem 1. Juli 1993 die Art. IX Z 2 lit. b (§§ 49,
51 und 52 JN) und X Z 13 lit. b (§ 448
ZPO);
e) nach dem 30. Juni 1993 die Art. IX Z 2 lit. c
(§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. c
(§ 448 ZPO).
8. Die Art. X Z 7 (§ 332 ZPO), XVI Z 1
(§ 116 KO), XXII Z 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1
zweiter Satz AHG) und Art. XXVII Z 1 (§ 2 GEG
1962) sind anzuwenden, wenn das Datum des
Beschlusses, der Art. X Z 3 (§ 54 a ZPO), wenn das
Datum der Kostenentscheidung nach dem
31. Juli 1989 liegt.
9. Liegt das Datum der Entscheidung der zweiten
Instanz nach dem 31. Dezember 1989, aber vor
dem 1. Juli 1994, so fällt, wenn der Oberste
Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen
Unterhalts zu entscheiden hätte, bei der Beurteilung,
ob die Entscheidung von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit,
Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung
erhebliche Bedeutung zukommt, (§ 14 Abs. 1
Außerstreitgesetz, § 502 Abs. 1 ZPO in der Fassung
des Art. II Z 1 und des Art. X Z 24) nicht ins
Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter
Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre
zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes
zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder
vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber
angeführt worden ist.
10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11
(§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG), 3
(hinsichtlich des § 8 Abs. 1 erster Satz und
Abs. 2 AHG) und 5 (§ 10 AHG) sowie XXXVIII
(§ 7 Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzu-
wenden, wenn die mündliche Streitverhandlung
erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen
worden ist.
11. Die Art. X Z 9 (§ 414 ZPO), 12
(§ 417 a ZPO), 16 (§ 459 ZPO), 17 (§ 461 ZPO),
19 (§ 468 ZPO) und 32 (§ 518 ZPO) sowie XXIX
Z 3 (TP 1 RATG) sind anzuwenden, wenn die Entscheidung
nach dem 31. Juli 1989 verkündet worden
ist.
12. Der Art. X Z 25 (§ 503 ZPO), 31 lit. b
(§ 510 ZPO) und 40 (§ 528 a ZPO) ist anzuwenden,
wenn das Datum der Entscheidung des Obersten
Gerichtshofs nach dem 31. Juli 1989 liegt.
13. Der Art. XI Z 4 (§ 251 EO) ist auf Sachen
anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 gepfändet
worden sind.
14. Der Art. XVI Z 2 (§ 169 KO) ist auf Konkurs-
und Anschlußkonkursverfahren anzuwenden,
die nach dem 31. Juli 1989 eröffnet worden sind;
im Fall der Wiederaufnahme eines Konkurses
(§ 158 Abs. 2 KO) ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses
maßgebend.
15. Es sind auf Vertretungsleistungen anzuwenden,
die
a) in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor
dem 1. Juli 1991 erbracht worden sind, der
Art. XXIX Z 1 lit. a (§ 23 RATG);
b) in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor
dem 1. Juli 1993 erbracht worden sind, der
Art. XXIX Z 1 lit. b (§ 23 RATG);
c) nach dem 30. Juni 1993 erbracht worden
sind, der Art. XXIX Z 1 lit. c (§ 23 RATG).
16. Die Art. XXXI (GebAG 1975) und XXXVII
Z 1 (§ 32 ASGG) und 2 (§ 42 ASGG) sind auf alle
Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach
dem 31. Juli 1989 beendet worden ist.
17. Der Art. XXXII (Vollzugs- und WegegebührenG)
ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die
nach dem 31. Juli 1989 vorgenommen worden sind.
18. Der Art. XXXVII Z 7 (§ 77 ASGG) ist auf
Vertretungshandlungen anzuwenden, die nach dem
31. Juli 1989 vorgenommen worden sind.
19. Auf Grund des bisherigen § 93 ASGG hat der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
an den Bundesminister für Justiz für
das Jahr 1987 keinen Restbetrag, hingegen für das
Jahr 1988 einen pauschalierten Restbetrag von
20 Millionen Schilling und die für das Jahr 1989
offene erste Jahresrate von 70 Millionen Schilling
zu leisten; diese Beträge sind am 1. August 1989
zur Zahlung fällig; hievon betroffene Verwaltungsverfahren
sind wiederaufzunehmen.
Artikel XLII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des Art. I Z 2 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres,
2. hinsichtlich des Art. VIII der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz,
3. hinsichtlich des Art. XII Z 5 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich der Art. XIII Z 1, soweit er sich
auf den § 10 bezieht, XIV Z 1, soweit er sich
auf den § 10 bezieht, XIX Z 2, XXVII,
XXVIII Z 1, XXXII Z 7 und XXXVI der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich des Art. XV der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister
für Inneres,
6. hinsichtlich der Art. XIX Z 1 und XXXIII
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr,
7. hinsichtlich des Art. XXI der Bundesminister
für Finanzen,
8. hinsichtlich des Art. XXII die Bundesregierung,
9. hinsichtlich des Art. XXV der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
und dem Bundesminister für Finanzen,
10. hinsichtlich des Art. XXVI der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr, dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Finanzen,
11. hinsichtlich des Art. XXXIV der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
12. hinsichtlich des Art. XXXVIII der Bundesminister
für Inneres und
13. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Justiz.