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343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1989, wird wie

folgt geändert

1. Im § 389 zweiter Satz werden der Betrag von

„50 S" durch den Betrag von „100 S" und der

Betrag von „200 S" durch den Betrag von „400 S"

ersetzt.

2. Im § 390 erster Satz wird der Betrag von

„2000 S" durch den Betrag von „4000 S" ersetzt.

3. Im § 391 letzter Satz wird der Betrag von

„1000 S" durch den Betrag von „2000 S" ersetzt.

4. Im § 970 a wird der Betrag von „1500 S"

durch den Betrag von „6000 S" ersetzt.

5. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche

nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.

Artikel II

Änderungen des Außerstreitgesetzes

Das Gesetz vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208,

über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1989, wird

wie folgt geändert

1. Die §§ 13 bis 16 haben zu lauten

„§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem

Beschluß auszusprechen,

1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich

in einem Geldbetrag besteht, wenn

er aber rein vermögensrechtlicher Natur ist,

ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes

insgesamt 50000 S übersteigt oder nicht;

2. daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2

jedenfalls unzulässig ist, falls — auch unter

Bedachtnahme auf § 14 Abs. 3 — dies zutrifft;

3. falls dies nicht zutrifft, ob der ordentliche

Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist

oder nicht.

(2) Bei dem Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 sind die

§§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und

60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch

nach Abs. 1 Z 2 bindet weder die Parteien

noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 3

ist kurz zu begründen.

(3) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und 2

findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit

eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 3 kann nur in

einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 16

Abs. 2 Z 2), allenfalls in der Beantwortung eines

ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1)

geltend gemacht werden.

Rekurs an den Obersten Gerichtshof

§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts

ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung

von der Lösung einer Rechtsfrage des

materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts

abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit,

Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung -erhebliche

Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht

von der Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung

fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls

unzulässig,

1. wenn der Verfahrensgegenstand, über den

das Rekursgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand)

an Geld oder Geldeswert

50000 S nicht übersteigt, wobei die §§ 54

Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, .58 und

60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden sind,

2. über den Kostenpunkt,

3. über die Verfahrenshilfe sowie

4. über die Gebühren der Sachverständigen.

(3) Der Abs. 2 Z 1 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand

nicht vermögensrechtlicher Natur

oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist.

(4) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht

einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben

und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung

des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen

hat, ist überdies nur dann anfechtbar, wenn das

Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs

an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das

Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es

die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses

nach Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet;

dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im

Fall eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in

erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses

fortzusetzen.

§ 15. In einem Revisionsrekurs kann nur geltend

gemacht werden,

1. daß der Beschluß des Rekursgerichts nichtig

ist;

2. daß das Rekursverfahren an einem Mangel

leidet, welcher, ohne Nichtigkeit zu bewirken,

eine erschöpfende Erörterung und gründliche

Beurteilung der Sache zu hindern geeignet

war;

3. daß der Beschluß des Rekursgerichts in einem

wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung

zugrundelegt, welche mit den Akten

erster oder zweiter Instanz im Widerspruch

steht;

4. daß der Beschluß des Rekursgerichts auf einer

unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache

beruht.

§ 16. (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem

anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen

nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom

Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter

Instanz zurückzuweisen.

(2) Findet das Gericht erster Instanz keinen

Grund, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, so

hat es ihn samt allen Akten über das Verfahren dem

Obersten Gerichtshof vorzulegen, und zwar

1. im Weg des Gerichtes zweiter Instanz, wenn

dieses nach § 13 Abs. 1 Z 3 seine Zulässigkeit

ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs),

2. unmittelbar, wenn das Gericht zweiter

Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 3 die Unzulässigkeit

des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen

hat (außerordentlicher Revisionsrekurs).

(3) Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs

der § 508a ZPO — soweit er sich auf die Rechtsmittelbeantwortung

bezieht, nur dann, wenn eine

solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen

ist — und der § 510 Abs. 1 letzter Satz und

Abs. 3 ZPO sinngemäß."

2. Im § 39 Abs. 2 Z 6 wird der Betrag von

„20000 S" durch den Betrag von „30000 S"

ersetzt.

3. Im § 72 werden

a) im Abs. 2 der Betrag von „20000 S" durch

den Betrag von „30000 S" und

b) im Abs. 3 der Betrag von „2000 S" durch den

Betrag von „5000 S" ersetzt.

4. Im § 158 Abs. 1 wird der Betrag von „2000 S"

durch den Betrag von „5000 S" ersetzt.

5. Im § 192 a werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „2000 S" durch den

Betrag von „5000 S" und

b) im Abs. 2 der Betrag von „20000 S" durch

den Betrag von „50000 S" ersetzt.

6. Der § 227 Abs. 3 und der § 232 werden aufgehoben.

Artikel III

Änderung der Winkelschreibereiverordnung

Die Justizministerialverordnung vom 8. Juni

1857, RGBl. Nr. 114, betreffend die Behandlung

der Winkelschreiber, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt

geändert

Im § 3 wird der Betrag von „25000 S" durch den

Betrag von „60000 S" ersetzt.

Artikel IV

Änderungen des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Gesetz vom 7. Juni 1871, deutsches

RGBl. S. 207, betreffend die Verbindlichkeit zum

Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen,

Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen

und Körperverletzungen, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird

wie folgt geändert

1. Im § 7a wird der Betrag von „90000 S" durch

den Betrag von „150000 S" ersetzt.

2. Im § 7 b Abs. 1 und 2 werden die Beträge von

je „450000 S" durch die Beträge von je

„750000 S" ersetzt.

Artikel V

Änderungen der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl.

Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 522/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 5

a) wird im Abs. 1 die Wendung „kein Anwaltszwang"

durch die Wendung „keine Anwaltspflicht"

ersetzt;

b) hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Notare sind berechtigt, Parteien in

Zivilprozessen vor den Bezirksgerichten, auch

wenn Anwaltspflicht besteht, zu vertreten, sofern

am Amtssitz des Gerichtes nicht wenigstens zwei

Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz haben."

2. Im § 22 Abs. 2 wird der Betrag von

„200000 S" durch den Betrag von „500000 S"

ersetzt.

3. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche

nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.

Artikel VI

Änderungen des Genossenschaftsgesetzes

Das Gesetz vom 9. April 1873, über Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften,. RGBl. Nr. 70,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 371/1982, wird wie folgt geändert

1. Im § 29 Abs. 3 wird der Betrag von „15000 S"

durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.

2. Im § 87 zweiter Satz wird der Betrag von

„15000 S" durch den Betrag von „50000 S"

ersetzt.

3. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche

nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.

Artikel VII

Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung

Die Verordnung vom 14.Mai 1873, RGBl.

Nr. 71, in Betreff der Anlegung und Führung des

Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird wie

folgt geändert

Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag von „15000 S"

durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.

Artikel VIII

Änderungen des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes

Das Gesetz vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70,

betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern,

die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten

Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung

der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird geändert wie

folgt

1. Im § 53 Abs. 3 wird der Betrag von „30000 S"

durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.

2. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche

nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.

Artikel IX

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 291/1988, wird wie folgt geändert

1. Im § 49 werden

a) im Abs. 1 das Wort „sobald" durch das Wort

„wenn" ersetzt;

b) im Abs. 2 Z 5 am Ende vor dem Strichpunkt

folgende Wendung eingefügt: „, schließlich Streitigkeiten

zwischen wem immer über verbotene

Ablösen (§ 27 Mietrechtsgesetz)".

2. Im § 49 Abs. 1, im § 51 Abs. 1 und im § 52

Abs. 1 werden die Beträge von je „30000 S"

a) für die Zeit vom 1. August 1989 bis einschließlich

30. Juni 1991 durch die Beträge von je

„50000 S",

b) für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis einschließlich

30. Juni 1993 durch die Beträge von je „75000 S"

und

c) für die Zeit ab 1. Juli 1993 durch die Beträge

von je „100000 S"

ersetzt.

3. Im § 55

a) werden im Abs. 1

— in der Z 1 der Beistrich durch das Wort

„oder" und

— in der Z 2 der Beistrich und das Wort

„oder" durch einen Punkt ersetzt sowie

— die Z 3 aufgehoben;

b) haben der Abs. 4 und 5 zu lauten

„(4) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im

§ 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung

abgetretenen, in Geld bestehenden

Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend

macht, gilt, wenn der begehrte Geldbetrag niedriger

ist, der Betrag von 60000 S als Streitwert.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch für die Besetzung

des Gerichts (§ 7 a), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln

und die Berufungsgründe (§ 501 ZPO)

maßgebend."

4. Im § 56 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer

Klage, so gilt der Betrag von 30000 S als Streitwert."

5. Im § 83 Abs. 2 wird das Zitat „§ 49 Abs. 3"

durch das Zitat „§ 49 Abs. 4" ersetzt.

6. Der § 104 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen

werden."

7. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche

nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.

8. Bei Zitierungen von Paragraphen mit Zahlen

oder Absätzen entfällt der Beistrich zwischen der

Zahl des Paragraphen und der Zahl oder dem

Absatz.

Artikel X

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 523/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 27

a) haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten

„§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen,

deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 30000 S

übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen

sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen

(absolute Anwaltspflicht).

(2) Der Abs. 1 findet — vorbehaltlich des § 29

Abs. 1 — keine Anwendung auf die im § 49

Abs. 2 JN angeführten Angelegenheiten, die ohne

Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor

die Bezirksgerichte gehören, auf die erste Tagsatzung

und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes

bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen,

welche vor einem ersuchten oder beauftragten

Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder

Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden;

der Abs. 1 gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei

vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.

(3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung

auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit

einem Streitwert bis 30000 S auf einen solchen

über 30000 S erweitert wird, und schließlich auch

nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht,

selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 30000 S

übersteigt."

b) erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung

„(4)".

2. Im § 29

a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„§ 29. (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte

nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte

Person zum Bevollmächtigten bestellt werden,

jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2 b JN)

und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert

30000 S übersteigt, an Orten, an denen

wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben,

nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen

(relative Anwaltspflicht).

(2) Der § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.";

b) erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung

„(3)".

3. Nach dem § 54 wird folgender § 54 a eingefügt

„§ 54 a. (1) Wird der zugesprochene Kostenbetrag

nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der

Entscheidung über die Ersatzpflicht gezahlt, so ist

die ersatzpflichtige Partei zur Vergütung der

gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag ab

dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet.

Dies bedarf keines Ausspruchs in der Kostenentscheidung.

(2) Auf Verlangen der ersatzberechtigten Partei

ist in dem Beschluß, mit dem auf Grund der

Kostenentscheidung die Exekution bewilligt wird,

auch die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen

zu bewilligen."

4. Im § 199 Abs. 1 wird der Betrag von

„15000 S" durch den Betrag von „20000 S"

ersetzt.

5. Im § 200 Abs. 1 wird der Betrag von

„15000 S" durch den Betrag von „20000 S"

ersetzt.

6. Im § 220 Abs. 1 werden der Betrag von

„15000 S" durch den Betrag von „20000 S" und

der Betrag von „30000 S" durch den Betrag von

„40000 S" ersetzt.

7. Im § 332 Abs. 1 wird der Betrag von „500 S"

durch den Betrag von „1000 S" ersetzt.

8. Im § 393 Abs. 1 werden der Punkt am Ende

durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte

angefügt: „auch wenn noch strittig ist, ob der

Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu

Recht besteht."

9. Im § 414

a) wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt

„Noch in der Tagsatzung, in der das Urteil verkündet

worden ist, ist den Parteien, welche nicht durch

einen Rechtsanwalt vertreten sind, ein Schriftstück

auszuhändigen, das den verkündeten Urteilsspruch

und eine Belehrung über das Erfordernis der

Anmeldung einer beabsichtigten Berufung (§ 461

Abs. 2) enthält."

b) hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Der Vorsitzende hat das Urteil in schriftlicher

Abfassung binnen vier Wochen nach der Verkündung

zur Ausfertigung abzugeben (§ 416

Abs. 2)."

10. Der § 415 erster Satz hat zu lauten

„Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluß der

mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist

es binnen vier Wochen nach Schluß der Verhand-

lung, wenn ein abgelehnter Richter die Verhandlung

gemäß § 25 JN bis zur Endentscheidung fortgeführt

hat, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger

Zurückweisung der Ablehnung und im Falle

des § 193 Abs. 3 binnen vier Wochen nach dem

Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme

zu fällen und vom Vorsitzenden in

schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen

zur Ausfertigung abzugeben

(§ 416 Abs. 2)."

11. Im § 417 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Entscheidungsgründe haben in gedrängter

Darstellung zu enthalten: das wesentliche Vorbringen

und die Anträge der Parteien, die Außerstreitstellungen,

die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung

und die rechtliche Beurteilung."

12. Nach dem § 417 wird folgender § 417a eingefügt

„§ 417 a. (1) Ist ein Urteil in Anwesenheit beider

Parteien mündlich verkündet worden (§ 414) und

hat keine der Parteien rechtzeitig eine Berufung

gegen das Urteil angemeldet (§ 461 Abs. 2), so können

in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die

Entscheidungsgründe auf das wesentliche Vorbringen

der Parteien und das, was das Gericht davon

der Entscheidung zugrundegelegt hat, beschränkt

werden, soweit diese Angaben zur Beurteilung der

Rechtskraftwirkung des Urteils notwendig sind

(gekürzte Urteilsausfertigung).

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine

gekürzte Ausfertigung des Urteils vor, so entfällt

die Übertragung eines in Kurzschrift oder unter

Verwendung eines Schallträgers aufgenommenen

Protokolls, wenn nicht binnen einer Woche nach

dem Schluß der Verhandlung Protokollabschriften

begehrt werden. Nur diejenigen Umstände sind

jedenfalls in Vollschrift festzuhalten, die für den

Ausgang des Verfahrens von besonderer Bedeutung

sind, etwa Anerkenntnisse, Änderungen oder Einschränkungen

des Klagebegehrens, die Vorlage von

Kostenverzeichnissen und der Schluß der Verhandlung

sowie deren Zeitpunkte (Protokollsvermerk).

(3) Die Abs. 1 und 2 dürfen nur angwendet werden,

wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche

Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen nach

der Verkündung zur Ausfertigung abgibt."

13. Im § 448 Abs. 1 wird der Betrag von

„30000 S"

a) für die Zeit vom 1. August 1989 bis einschließlich

30. Juni 1991 durch den Betrag von

„50000 S",

b) für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis einschließlich

30. Juni 1993 durch den Betrag von „75000 S" und

c) für die Zeit ab 1. Juli 1993 durch den Betrag

von „100000 S"

ersetzt.

14. Nach dem ersten Satz des § 451 Abs. 1 wird

folgender Satz eingefügt

„Selbst wenn der Streitwert 30000 S übersteigt,

bedarf es dabei nicht der Vertretung durch einen

Rechtsanwalt; gleiches gilt für die Zurücknahme

des Einspruchs."

15. Der § 452 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der § 552 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden."

16. Dem § 459 wird folgender Satz angefügt

„Der § 417 a gilt sinngemäß."

17. Im § 461

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung

„(1)";

b) wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien

mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung

nur von einer Partei erhoben werden, die

diese sofort nach der Verkündung des Urteils

mündlich oder binnen einer Woche danach in

einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten

Schriftsatz oder unter der Voraussetzung

des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem

Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein

Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er

als Anmeldung der Berufung."

18. Im § 465 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des

Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende

Wendung angefügt

„wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren

die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten war

(§ 27 Abs. 1)."

19. Der § 468 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Verspätet erhobene Berufungen oder mangels

rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (§ 461

Abs. 2) unzulässige Berufungen sind vom Prozeßgericht

erster Instanz zurückzuweisen."

20. Dem § 488 wird folgender vierter Absatz

angefügt

„(4) Erwägt das Berufungsgericht von den Feststellungen

des Erstgerichts abzuweichen, so darf es

nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in

erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises

Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des

Protokolls hierüber begnügen, wenn es vorher den

Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die

Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht

Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben

hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises

durch das Berufungsgericht zu beantragen."

21. Der § 500 hat zu lauten

„§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des

Berufungsgerichtes, wodurch die Berufung erledigt

wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung

zuzustellen.

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil

auszusprechen,

1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich

in einem Geldbetrag besteht, ob

der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

50000 S übersteigt oder nicht;

2. daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls

unzulässig ist, falls dies — auch unter

Bedachtnahme auf § 502 Abs. 3 — zutrifft;

3. falls dies nicht zutrifft, ob die ordentliche

Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder

nicht.

(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 Z 1 sind die

§§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und

60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch

nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien

noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3

ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2

findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit

eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann nur in einer

außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) beziehungsweise

in der Beantwortung einer ordentlichen

Revision (§ 507 Abs. 2) geltend gemacht werden."

22. Nach dem § 500 wird folgender § 500 a eingefügt

„§ 500 a. In der Ausfertigung seiner Entscheidung

kann das Berufungsgericht die Wiedergabe

des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen

auf das beschränken, was

zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich

ist. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen

für nicht stichhältig, hingegen

die damit bekämpften Entscheidungsgründe des

angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, kann

es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit

einer kurzen Begründung seiner Beurteilung

begnügen. Der § 417 a ist nicht anzuwenden."

23. Im § 501

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung

„(1)" und wird die Wendung "; dies gilt

nicht in den im § 49 Abs. 2 Z 1, 2a und 2b JN

bezeichneten Streitigkeiten" aufgehoben;

b) wird folgender zweiter Absatz angefügt

„(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 3

bezeichneten Streitigkeiten."

24. Der § 502 hat zu lauten

„§ 502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts

ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung

von der Lösung einer Rechtsfrage des

materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts

abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit,

Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche

Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht

von der Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung

fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig,

wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht

entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand)

an Geld oder Geldeswert 50000 S nicht

übersteigt.

(3) Der Abs. 2 gilt nicht

1. für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN

bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten

und

2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden

Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung,

über eine Räumung oder über das

Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags

entschieden wird."

25. Im § 503

a) hat der Einleitungssatz des bisherigen Abs. 1

zu lauten

„Die Revision kann nur aus einem der folgenden

Gründe begehrt werden:";

b) wird der Abs. 2 aufgehoben.

26. Im § 505 werden

a) dem Abs. 1 folgender Satz angefügt

„Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht."

b) im Abs. 3 das Zitat „§ 500 Abs. 3" durch das

Zitat „§ 500 Abs. 2 Z 3" und das Zitat „§ 502

Abs. 4 Z 1" durch das Zitat „§ 502 Abs. 1" ersetzt.

27. Im § 506

a) hat Abs. 1 Z 2 zu lauten

„2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil

angefochten wird, die ebenso bestimmte

kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung

(Revisionsgründe) und die Erklärung, ob

die Aufhebung oder eine Abänderung des

Urteils und welche beantragt werde, (Revisionsantrag);"

b) wird im Abs. 1 Z 3 das Zitat „§ 503 Abs. 1 Z 1

und 2" durch das Zitat „§ 503 Z 1 und 2" ersetzt;

c) wird im Abs. 1 Z 5 das Zitat „§ 502 Abs. 4

Z 1" durch das Zitat „§ 502 Abs. 1" ersetzt;

d) wird im Abs. 2 das Zitat „§ 503 Abs. 1 Z 4"

durch das Zitat „§ 503 Z 4" ersetzt;

e) wird der Abs. 3 aufgehoben.

28. Im § 507 werden

a) im Abs. 1 das Zitat „§ 502 Abs. 4" durch das

Zitat „§ 502 Abs. 1" ersetzt;

b) im Abs. 2 die Wortfolge „gemäß § 500 Abs. 3

ausgesprochen hat oder die nach § 502 Abs. 4 Z 2

zulässig ist" durch die Wortfolge „gemäß § 500

Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat" ersetzt;

c) im Abs. 3 die Wendung „unter Z 1 und 2"

durch die Wendung „unter Abs. 1 Z 1 und 2"

ersetzt.

29. Im § 508 Abs. 3 wird das Zitat „§ 502 Abs. 4"

durch das Zitat „§ 502 Abs. 1" ersetzt.

30. Im § 508 a werden ersetzt

a) im Abs. 1 das Zitat „§ 500 Abs. 3" durch das

Zitat „§ 500 Abs. 2 Z 3";

b) im Abs. 2 das Zitat „§ 502 Abs. 4 Z 1" durch

das Zitat „§ 502 Abs. 1".

31. Im § 510 werden

a) im Abs. 1 die Zitate „§ 503 Abs. 1 Z 2" jeweils

durch das Zitat „§ 503 Z 2" ersetzt;

b) dem Abs. 1 folgender weiterer Satz angefügt

„Das Revisionsgericht kann das Urteil des Berufungsgerichts

überdies dann aufheben und die

Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses

zurückverweisen, wenn sich bei einer Revision aus

der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502

Abs. 1) zur abschließenden Entscheidung über den

strittigen Anspruch die Notwendigkeit einer näheren

Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder

eingehender Berechnungen ergibt.";

c) im Abs. 3 der zweite Satz durch folgende

Sätze ersetzt

„Soweit das Revisionsgericht die Rechtsmittelausführungen

für nicht stichhältig, hingegen die damit

bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen

Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich

unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen

Begründung seiner Beurteilung begnügen. Die

Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit

oder Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3)

nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung einer

außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) bedürfen

keiner Begründung. Die Zurückweisung einer

ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen

Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1) kann sich auf die

Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken."

32. Dem § 518 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Der § 461 Abs. 2 gilt sinngemäß."

33. Der § 519 hat zu lauten

„§ 519. (1) Gegen einen im Berufungsverfahren

ergehenden Beschluß des Berufungsgerichts ist der

Rekurs nur zulässig,

1. soweit das Berufungsgericht die Klage oder

die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen

Gründen zurückgewiesen hat;

2. soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche

Urteil aufgehoben und dem Gericht erster

Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des

Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen

oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht

verwiesen und wenn es dabei

ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den

Obersten Gerichtshof zulässig ist.

(2) Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit

des Rekurses nach Abs. 1 Z 2 nur aussprechen,

wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet,

unter denen nach § 502 die Revision zulässig ist;

dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im Fall

eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in erster

Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses

fortzusetzen. Über einen solchen Rekurs

kann der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der

Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur

Entscheidung reif ist."

34. Der § 520 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Bei Bezirksgerichten können Rekurse von Parteien,

welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten

sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht

werden, wenn nicht schon im erstinstanzlichen

Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte

geboten war (§ 27 Abs. 1); schriftliche Rekurse

müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes

versehen sein."

35. Im § 521 a

a) wird im Abs. 1 Z 2 das Zitat „§ 519 Abs. 1

Z 3" durch das Zitat „§ 519 Abs. 1 Z 2" ersetzt;

b) wird im Abs. 2 der Klammerausdruck „(§ 528

Abs. 2)" aufgehoben.

36. Im § 523 hat der letzte Satz zu lauten

„Dies gilt nicht für Rekurse gegen Entscheidungen

eines Gerichtes zweiter Instanz, die nur wegen des

Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig

sind (§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2 letzter Satz, § 528

Abs. 1)."

37. Im § 526 haben zu lauten

a) der Abs. 2 zweiter Satz

„Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der

Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des

Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer

erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 519

Abs. 2, § 527 Abs. 2, § 528 Abs. 1)";

b) der Abs. 3

„(3) Auf Rekursentscheidungen sind die §§ 500

und 500a sinngemäß anzuwenden."

38. Im § 527

a) wird der letzte Satz des Abs. 1 aufgehoben;

b) hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Wird der angefochtene Beschluß in zweiter

Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz

eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu

fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein

Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht

dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht

darf dies nur aussprechen, wenn es die Vorausset-

zungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses

nach § 528 für gegeben erachtet."

39. Im § 528 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten

„§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes

ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn

die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage

des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts

abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit,

Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche

Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht

von der Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung

fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls

unzulässig,

1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld

oder Geldeswert 50000 S nicht übersteigt,

2. wenn der angefochtene erstrichterliche

Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es

sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung

aus formellen Gründen zurückgewiesen

worden ist,

3. über den Kostenpunkt,

4. über die Verfahrenshilfe,

5. über die Gebühren der Sachverständigen

sowie

6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49

Abs. 2 Z 4 JN).

(3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß

der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1

zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500

Abs. 2 Z 3), so kann dagegen nur ein außerordentlicher

Revisionsrekurs erhoben werden, für den sinngemäß

die Bestimmungen über die außerordentliche

Revision (§ 505 Abs. 3) gelten."

40. Der § 528 a hat zu lauten

„§ 528 a. Auf die Entscheidungen des Obersten

Gerichtshofs über Rekurse ist auch der § 510 Abs. 1

letzter Satz und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."

41. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche

nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.

42. Bei Zitierungen von Paragraphen mit Zahlen

oder Absätzen entfällt der Beistrich zwischen der

Zahl des Paragraphen und der Zahl oder dem

Absatz.

Artikel XI

Änderungen der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,

RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 645/1987, wird wie folgt geändert

1. Dem § 74 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Der § 54 a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens

nicht anzuwenden."

2. Der § 83 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Gegen die Entscheidung über einen wegen

Bewilligung oder Verweigerung der Exekution

erhobenen Rekurs ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb

unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz

den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur

Gänze bestätigt hat."

3. Der § 239 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Gegen die Entscheidung über Rekurse, die

wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ist

ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil

das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen

erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt

hat."

4: Im § 251 Z 6 wird der Betrag von „5000 S"

durch den Betrag von „8000 S" ersetzt.

5. Der § 359 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 359. (1) Die Geldstrafe darf je Antrag

80000 S nicht übersteigen."

6. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche

nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.

7. Verweisungen auf Zahlen von Paragraphen

der EO, die mehr als einen Absatz haben, erhalten

zusätzlich die gemäß Z 6 neu geschaffene Bezeichnung

des Absatzes, auf den sich die Verweisung

bezieht.

8. Bei Zitierungen von Paragraphen mit Zahlen

oder Absätzen entfällt der Beistrich zwischen der

Zahl des Paragraphen und der Zahl oder dem

Absatz.

Artikel XII

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom

27. November 1896, RGBl. Nr. 217, womit Vorschriften

über die Besetzung, innere Einrichtung

und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 230/1988, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift des § 89 hat zu lauten

„Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische

Eingaben"

2. Im § 89

a) hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe

können Ablichtungen der ersten Ausfertigung

angeschlossen werden.";

b) erhält der bisherige zweite Absatz die Absatzbezeichnung

„(3)".

3. Nach dem § 89 werden folgende §§ 89 a, 89 b,

89 c, 89 d und 89 e samt Überschrift eingefügt

„Elektronische Eingaben und Erledigungen

(elektronischer Rechtsverkehr)

§ 89 a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Organe,

die befugt sind, eine Gebietskörperschaft bei

Gericht zu vertreten, können, soweit dies durch

eine Regelung nach § 89 b vorgesehen ist, Eingaben

statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.

(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher

Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften

und Rubriken von Eingaben, die elektronisch

angebracht worden sind, kann das Gericht

die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die

Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch

elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der

Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart

ausdrücklich widersprochen hat.

§ 89 b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat

nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten

sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und

sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch

1. die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch

angebracht werden dürfen,

2. die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen,

deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher

Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden

darf.

(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen

Übermittlungen ist durch Verordnung des

Bundesministers für Justiz zu regeln; dabei ist insbesondere

auch festzulegen, auf welche Art und

Weise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten

der elektronischen Übermittlung zu widersprechen

ist (§ 89 a Abs. 2). In der Regelung kann vorgeschrieben

werden, daß sich der Einbringer einer

Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

§ 89 c. (1) Für elektronische Eingaben gelten die

Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben;

sie bedürfen weder einer Unterschrift, noch

der Gleichschriften und Rubriken. Soweit Gleichschriften

und Rubriken einer Eingabe benötigt werden,

hat das Gericht Ausdrucke herzustellen. Beilagen

der elektronischen Eingabe, die nicht im Original

vorgelegt werden müssen, dürfen elektronisch

übermittelt werden, wenn die technischen Voraussetzungen

dafür bei Gericht gegeben sind; in den

anderen Fällen sind die sonstigen Bestimmungen

über Beilagen anzuwenden.

(2) Für elektronisch übermittelte gerichtliche

Erledigungen gelten die Bestimmungen über den

Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher

Erledigungen; sie bedürfen weder einer Unterschrift

noch einer Beglaubigung. Der Name des

Richters oder Rechtspflegers, der die Entscheidung

getroffen hat, ist anzuführen.

§ 89 d. (1) Elektronische Eingaben (§ 89 a

Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre

Daten zur Gänze beim Bundesrechenamt eingelangt

sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über

eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89 b

Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg beim Bundesrechenamt

tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten

sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt

angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem

Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten

der Eingabe zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt

übernommen hat.

(2) Elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen

und Eingaben (§ 89 a Abs. 2) gelten als

zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen

Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

§ 89 e. (1) Personenbezogene Daten im Sinne

des Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung

zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen

Zwecken verknüpft werden. Die §§ 11 und

12 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,

sind nicht anzuwenden.

(2) Der Bund haftet für durch den Einsatz der

automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte

Schäden aus Fehlern bei der elektronischen

Übermittlung von Eingaben und Erledigungen,

sofern der Fehler entstanden ist

1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden

sind, ab ihrem Einlangen beim Bundesrechenamt;

2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln

sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich

des Empfängers; die Haftung ist ausgeschlossen,

wenn der Schaden durch ein

unabwendbares Ereignis verursacht wird, das

weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit

noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten

Datenverarbeitung

beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz,

BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden."

4. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1994 hat der

§ 89 a Abs. 1 zu lauten

„§ 89 a. (1) Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften

des öffentlichen Rechts und Rechtsträger, welche

einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen,

können, soweit dies durch eine Regelung nach

§ 89 b vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines

Schriftstücks elektronisch anbringen."

5. Der bisherige § 79 a erhält die Bezeichnung

„§ 89 f"; in diesem werden in den Abs. 1 und 2

jeweils das Wort „Verarbeiter" durch das Wort

„Dienstleister" ersetzt.

6. Nach dem § 89 f wird folgender § 89 g eingefügt

„§ 89 g. Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden

sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig

ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen

Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche

nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen

sind."

7. Mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1990 wird im

fünften Abschnitt nach dem § 90 folgender § 91

samt Überschrift eingefügt

„Fristsetzungsantrag

§ 91. (1) Ist ein Gericht mit der Vornahme einer

Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder

Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung,

der Einholung eines Sachverständigengutachtens

oder der Ausfertigung einer Entscheidung,

säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht

den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten

Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme

der Verfahrenshandlung eine angemessene

Frist setzen; außer im Fall des Abs. 2 hat das

Gericht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme

dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen.

(2) Führt das Gericht alle im Antrag genannten

Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach

dessen Einlangen durch und verständigt es hievon

die Partei, so gilt der Antrag als zurückgezogen,

wenn nicht die Partei binnen vierzehn Tagen nach

Zustellung der Verständigung erklärt, ihren Antrag

aufrechtzuerhalten.

(3) Die Entscheidung über den Antrag nach

Abs. 1 hat der übergeordnete Gerichtshof durch

einen Senat von drei Berufsrichtern, von denen

einer den Vorsitz zu führen hat, mit besonderer

Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des

Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die

Entscheidung ist unanfechtbar."

8. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche

nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.

9. Bei Zitierungen von Paragraphen mit Zahlen

oder Absätzen entfällt der Beistrich zwischen der

Zahl des Paragraphen und der Zahl oder dem

Absatz.

Artikel XIII

Änderungen des Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetzes

Das Gesetz vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77,

womit für den Fall der Einführung der Grundbücher

in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen

und erleichternde Gebührenvorschriften

erlassen und Beschränkungen der Teilung

von Gebäuden nach materiellen Anteilen eingeführt

werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert

1. Im Art. X werden in den §§ 10 und 11 die

Beträge von je „2000 S" durch die Beträge von je

„3000 S" ersetzt.

2. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche

nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.

3. Wo das Gesetz das Wort „Alinea" verwendet,

wird dieses durch „Abs." ersetzt.

Artikel XIV

Änderungen des Vorarlberger

Grundbuchsanlegungsgesetzes

Das Gesetz vom 1. März 1900, RGBl. Nr. 44,

wirksam für das Land Vorarlberg, womit für den

Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg

einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen

und erleichternde Gebührenvorschriften

erlassen und Beschränkungen der Teilung von

Gebäuden nach materiellen Anteilen eingeführt

werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert

1. Im Art. IV werden in den §§ 10 und 11 die

Beträge von je „2000 S" durch die Beträge von je

„3000 S" ersetzt.

2. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche

nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.

3. Wo das Gesetz das Wort „Alinea" verwendet,

wird dieses durch „Abs." ersetzt.

Artikel XV

Änderung des Revisionsgesetzes

Das Gesetz vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133,

betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und anderer Vereine,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert

Im § 11 Abs. 1 wird der Betrag von „15000 S"

durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.

Artikel XVI

Änderungen der Konkursordnung

Die Konkursordnung vom 10. Dezember 1914,

RGBl. Nr. 337, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 325/1986, wird wie folgt geändert

1. Im § 116 wird der Betrag von „400000 S"

durch den Betrag von „500000 S" ersetzt.

2. Im § 169 Abs. 1 wird der Betrag von

„300000 S" durch den Betrag von „500000 S"

ersetzt.

Artikel XVII

Änderung der Gastwirtehaftung

Das Bundesgesetz vom 16. November 1921,

BGBl. Nr. 638, über die Haftung der Gastwirte und

anderer Unternehmer, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 259/1951, wird wie folgt

geändert

Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag von „3000 S"

durch den Betrag von „12000 S" ersetzt.

Artikel XVIII

Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes

Das Liegenschaftsteilungsgesetz vom 19. Dezember

1929, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird

wie folgt geändert

1. Im § 13 Abs. 3 und 5 werden die Beträge von

je „7500 S" durch die Beträge von je „12500 S"

ersetzt.

2. Im § 17 Abs. 1 und im § 18 Abs. 1 und 3 werden

die Beträge von je „30000 S" durch die

Beträge von je „50000 S" ersetzt.

3. Im § 28 Abs. 3 wird der Betrag von „3000 S"

durch den Betrag von „5000 S" ersetzt.

Artikel XIX

Änderungen des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz, deutsches RGBl.

Nr. 1936 I S. 653, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert

1. Im § 23 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „1800000 S" durch

den Betrag von „3000000 S", der Betrag von

„2250000 S" durch den Betrag von „3750000 S"

und der Betrag von „9000000 S" durch den

Betrag von „15000000 S" sowie

b) im Abs. 2 der Betrag von „1200000 S" durch

den Betrag von „2000000 S"

ersetzt.

2. Im § 29 g Abs. 1 wird der Betrag von

„320000 S" durch den Betrag von „550000 S"

ersetzt.

Artikel XX

Änderung der 4. Einführungsverordnung

zum Handelsgesetzbuch

Die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher

Vorschriften im Lande Österreich vom

24. Dezember 1938, deutsches RGBl. I S. 1999,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 370/1982, wird wie folgt geändert

Im Art. 6 Nr. 4 wird der Betrag von „15000 S"

durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.

Artikel XXI

Änderung des Prokuratursgesetzes

Das Prokuratursgesetz vom 12. September 1945,

BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 20/1949, wird wie folgt geändert

Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Prokuratur ist weiters berufen, eine

schriftliche Aufforderung zur Anerkennung von

Ersatzansprüchen gegen den Bund (§ 8 AHG, § 7

StEG) entgegenzunehmen und den Geschädigten

davon zu verständigen, ob der von ihm geltend

gemachte Ersatzanspruch anerkannt oder ganz

oder zum Teil verweigert wird."

Artikel XXII

Änderungen des Amtshaftungsgesetzes

Das Amtshaftungsgesetz vom 18. Dezember

1948, BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1988, wird

wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Rechtsträger

haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als

dessen Organ die handelnde Person gewählt,

ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser

Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen

geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten

Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz."

2. Im § 6 werden

a) im Abs. 1 die Wendung „nach § 1" durch die

Wendung „nach § 1 Abs. 1" und

b) im Abs. 2 die Wendung „nach § 3" durch die

Wendung „nach § 1 Abs. 3 und § 3"

ersetzt.

3. Der § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Der Geschädigte soll den Rechtsträger,

gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen

will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen

einer Frist von drei Monaten eine Erklärung

zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch

anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil

ablehnt. Das im § 9 genannte Gericht kann dem

Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren

nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe

einen Rechtsanwalt beigeben.

(2) Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur

Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht

hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage

vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben

oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites

geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit

er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für

die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung,

längstens jedoch bis zum Schluß der mündlichen

Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO

zu."

4. Im § 9

a) wird der Abs. 3 aufgehoben;

b) erhalten die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 die

Absatzbezeichnungen „(3)", „(4)" und „(5)";

c) werden im Abs. 2 das Zitat „Abs. 4" durch das

Zitat „Abs. 3" und im nunmehrigen Abs. 3 das Zitat

„Abs. 5" durch das Zitat „Abs. 4" ersetzt.

5. Der § 10 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der beklagte Rechtsträger hat

1. den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 und

2. den Organen, die er für den Rückersatzanspruch

für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21

ZPO)."

Artikel XXIII

Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 187, über die Umwandlung von Handelsgesellschaften,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert

Im § 5 Abs. 4 wird der Betrag von „15000 S"

durch den Betrag von „50000 S" ersetzt.

Artikel XXIV

Änderungen

des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 vom

2. Feber 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1980, wird

wie folgt geändert

1. Im § 34 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag von

„5000 S" durch den Betrag von „8000 S" ersetzt.

2. Der § 125 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 125. (1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung

einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so

ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung

nach der Erledigung des Rekurses zu löschen,

wenn ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof

nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist."

3. Der § 126 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„§ 126. (1) Für die Entscheidung des Rekursgerichts

gilt § 13 AußStrG.

(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach

Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten

werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis

125 zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus

einem anderen Grund als wegen des Fehlens der

Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig

ist, ist von der ersten Instanz zurückzuweisen."

4. Der § 127 hat zu lauten

„§ 127. Wenn ein Revisionsrekurs nach § 14

Abs. 2 AußStrG unzulässig ist, so ist die Löschung

der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der

Abweisung und die Verständigung der Beteiligten

von Amts wegen zu veranlassen."

5. Der § 128 erster Satz hat zu lauten

„Ist einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in

erster Instanz abgewiesen worden ist, von der

höheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese

Bewilligung im Grundbuch einzutragen."

6. Der § 129 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten

Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist,

von der zweiten Instanz abgewiesen und ist der

Revisionsrekurs nicht nach § 14 Abs. 2 AußStrG

unzulässig, so ist diese Verfügung im Grundbuch

anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu

löschen, solange nicht entweder die Entscheidung

des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist

zur Ergreifung des Rekurses gegen die Anordnung

der zweiten Instanz verstrichen ist."

7. Im § 131 Abs. 2 lit. c werden der Betrag von

„1000 S" durch den Betrag von „1500 S" und der

Betrag von „300 S" durch den Betrag von „500 S"

ersetzt.

Artikel XXV

Änderung des Scheckgesetzes

Das Scheckgesetz 1955 vom 16. Feber 1955,

BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 306/1978, wird wie folgt geändert

Im Art. 67 Abs. 1 wird der Betrag von „500 S"

durch den Betrag von „1000 S" ersetzt.

Artikel XXVI

Änderungen des Eisenbahn- und

Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

vom 21. Jänner 1959, BGBl. Nr. 48, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 676/

1977, wird wie folgt geändert

1. Im § 15 Abs. 1 werden die Beträge von je

„1200000 S" durch die Beträge von je

„2000000 S", der Betrag von „90000 S" durch

den Betrag von „150000 S" und der Betrag von

„54000 S" durch den Betrag von „90000 S"

ersetzt.

2. Im § 16 Abs. 1 werden der Betrag von

„450000 S" durch den Betrag von „750000 S",

der Betrag von „270000 S" durch den Betrag von

„450000 S" und der Betrag von „400000 S" durch

den Betrag von „660000 S" ersetzt.

Artikel XXVII

Änderungen des

Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,

BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 646/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag von „2000 S"

durch den Betrag von „3000 S" ersetzt.

2. Im § 6

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung

„(1)";

b) wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht

gilt — ausgenommen für die Eintreibung (§ 11)

— auch für das Einbringungsverfahren."

3. Im § 14

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung

„(1)" und wird das darin enthaltene

Klammerzitat „(§ 6)" durch das Klammerzitat

„(§ 6 Abs. 1)" ersetzt;

b) wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Machen Personen, die zur berufsmäßigen

Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und

einer disziplinären Verantwortung unterliegen,

oder öffentlich-rechtliche Körperschaften von der

Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung

nach § 4 Abs. 2 GGG Gebrauch und ist die

Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen

Erlassung einer Zahlungsaufforderung

abzusehen."

4. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1994 hat der § 14

Abs. 2 zu lauten

„(2) Machen die im § 89 a Abs. 1 GOG genannten

Personen von der Gebührenentrichtung durch

Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 2 GGG

Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben,

so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung

abzusehen."

Artikel XXVIII

Änderungen des Einziehungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 26. November 1963,

BGBl. Nr. 281, über die Einziehung gerichtlicher

Verwahrnisse, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1, im § 5 und im § 11 Abs. 1 werden

die Beträge von je „200 S" durch die Beträge

von je „500 S" und die Beträge von je „2000 S"

durch die Beträge von je „5000 S" ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 1 wird der Betrag von „5000 S"

durch den Betrag von „15000 S" ersetzt.

3. Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag von „10 S"

durch den Betrag von „20 S" ersetzt.

Artikel XXIX

Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl.

Nr. 169, über den Rechtsanwaltstarif, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986,

wird wie folgt geändert

1. Im § 23 werden im Abs. 3 die Beträge von je

„25000 S"

a) für die Zeit vom 1. August 1989 bis einschließlich

30. Juni 1991 durch die Beträge von je

„50000 S",

b) für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis einschließlich

30. Juni 1993 durch die Beträge von je „75000 S"

und

c) für die Zeit ab 1. Juli 1993 durch die Beträge

von je „100000 S"

ersetzt.

2. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 werden im

§ 23

a) im Abs. 6 die Wendung „ist auch für die

Klage," durch die Wendung „ist — vorbehaltlich

des Abs. 7 — auch für die Klage," ersetzt;

b) folgender Abs. 7 angefügt

„(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung

eines 5000 S nicht übersteigenden Geldbetrags

begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl

(§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist,

gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen

der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den

Zahlungsbefehl Einspruch erhoben und findet

keine erste Tagsatzung statt, so ist stattdessen für

die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen."

3. In der Tarifpost 1 Abschnitt II

a) wird folgende neue lit. h eingefügt

„h) schriftliche Berufungsanmeldungen;";

b) erhält die Bestimmung der bisherigen lit. h die

Bezeichnung „i)".

4. In der Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b wird

nach dem Wort „Dienste," folgende Wendung eingefügt

„Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien

oder Beiträgen zu Körperschaften,".

Artikel XXX

Änderungen des Strafrechtlichen

Entschädigungsgesetzes

Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz vom

8. Juli 1969, BGBl. Nr. 270/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1988, wird

wie folgt geändert

1. Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. Der § 8 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl.

Nr. 20/1949, ist sinngemäß anzuwenden."

2. Im § 8

a) wird der Abs. 2 aufgehoben;

b) erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung

„(2)".

Artikel XXXI

Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975

Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 vom

19. Feber 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert

durch das BGBl. Nr. 177/1987, wird wie folgt

geändert

1. Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes

ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder

außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens

zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger,

Partei oder Parteienvertreter gerichtlich

vernommen oder durch einen gerichtlich

bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme

beigezogen wird."

2. Der § 3 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit

er durch die Befolgung der Zeugenpflicht

einen Vermögensnachteil erleidet."

3. Der § 18 hat samt Überschrift zu lauten

„Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis

gebühren dem Zeugen

1. 136 S für jede, wenn auch nur begonnene

Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung

für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der

tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich

entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben

a) oder b) die angemessenen

Kosten für einen notwendigerweise zu

bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise

beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den

Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2

auch dessen Höhe zu bescheinigen."

4. Im § 19

a) wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt

„Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme

durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der

Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch

auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu

machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat."

b) hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit

des Beweises oder der Bescheinigung ist

der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam

zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen

bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2

Abs. 1) sinngemäß."

5. Der § 21 hat samt Überschrift zu lauten

„Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen

mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung,

binnen einer Woche, hat an ihn nur zu

ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen

Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der

Zeugt bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren.

Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend

gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort

entschieden werden, so entfällt die mündliche

Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer

Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw.

dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche

Ausfertigung zuzustellen.

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 1000 S, so

ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung

über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen

1. in Zivilsachen

a) den Parteien und

b) dem Revisor, sofern diese Gebühr nicht ganz

aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt

werden kann,

2. in Strafsachen

a) dem Revisor,

b) wenn die Gebühr eines aus dem Ausland

geladenen Zeugen bestimmt wurde, überdies

dem Privatankläger oder dem gemäß § 48

StPO einschreitenden Privatbeteiligten und

dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten,

Verurteilten), falls dieser aber vertreten

ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger."

6. Der § 22 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die

Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen

des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen

binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter

des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an

den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre

dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium

für Justiz, erheben. Die Frist beginnt

mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung

an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung

nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag

nach der Zustellung der Entscheidung. Die angefochtene

Entscheidung kann auch zum Nachteil

des Zeugen geändert werden. Die Entscheidung

über die Beschwerde ist zu begründen und dem

Zeugen, dem Beschwerdeführer und den im § 21

Abs. 2 sonst genannten Personen in schriftlicher

Ausfertigung zuzustellen.

(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf

Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise

abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets

in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann

nur von diesem angefochten werden. Gegen die

Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig. Im übrigen gilt der Abs. 1 sinngemäß."

7. Der § 52 wird samt Überschrift aufgehoben.

Artikel XXXII

Änderungen des Vollzugs- und

Wegegebührengesetzes

Das Vollzugs- und Wegegebührengesetz vom

1. Juli 1975, BGBl. Nr. 413, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 653/1982, wird wie

folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „derjenige"

das Wort „Beteiligte" eingefügt.

2. Im § 8 Abs. 1 wird die Wendung „es sei denn,

daß der nachzuzahlende oder zurückzuzahlende

Betrag das Doppelte der Postzustellgebühr nicht

übersteigt." durch die Wendung „es sei denn, der

nachzuzahlende oder zurückzuzahlende Betrag

übersteigt nicht 50 S." ersetzt.

3. Im § 9

a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich

nicht eingetragenen Liegenschaft,

2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft

und ihres Zubehörs,

3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen

Verwalters und die Übergabe einer Liegenschaft

an den Ersteher,

4. die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,

5. einen Verkauf nach den §§ 268,

280 Abs. 1 oder 2 Exekutionsordnung,

6. die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung,

7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb

der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

9. eine vorgängige Schätzung,

10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung

von Vermögensrechten im Sinn des § 331 Exekutionsordnung,

11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters

solcher Rechte,

12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von

Handlungen oder Unterlassungen, besonders

zwangsweiser Räumung nach § 349 Exekutionsordnung,

13. eine Verhaftung,

14. eine Vorführung,

15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in

einem Konkurs, mit Ausnahme einer Ver- oder

Entsiegelung, und

17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs

bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu

sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines

Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder

Gegenstandes der Amtshandlung

(2) Die Vollzugsgebühr beträgt für jede im

Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs- oder

Sicherungshandlung, besonders die Pfändung oder

pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und

eine nicht in Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme

in einem Konkurs vorgenommene

Ver- oder Entsiegelung,

bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu

sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines

Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder

Gegenstandes der Amtshandlung

b) wird im Abs. 3 der Betrag von „8,50 S" durch

den Betrag von „10 S" ersetzt.

4. Im § 11

a) werden im Abs. 1 die Beträge von je „14 S"

durch die Beträge von je „17 S" ersetzt;

b) hat der Abs. 2 Z 1 zu lauten

„1. der Verpflichtete bei der Vollstreckung vollständige

Zahlung aller einzutreibenden Forderungen

samt Nebengebühren und Kosten

leistet oder nachweist,"

c) werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Bei Teilzahlung ist bei Berechnung der Vollzugsgebühr

von der Höhe der Zahlung als Bemessungsgrundlage

nach § 9 Abs. 2 auszugehen, wobei

mindestens die Vollzugsgebühr nach Abs. 1

zusteht; höchstens jedoch die eine Stufe unter der

Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 2 liegende Vollzugsgebühr.

(4) Die Wegnahme von Bargeld durch den

Gerichtsvollzieher (§ 261 Exekutionsordnung) ist

wie eine Zahlung des Verpflichteten zu behandeln."

5. Im § 12

a) werden im Abs. 1 der Betrag von „13,00 S"

durch den Betrag von „16 S" sowie der Betrag von

„116,00 S" durch den Betrag von „140 S" ersetzt;

b) wird im Abs. 2 die Wendung „mehr als drei

Stunden" durch die Wendung „mehr als zwei Stunden"

ersetzt.

6. Im § 14 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von

„3,50 S" durch den Betrag von „4 S" ersetzt.

7. Im § 18 wird der letzte Satz durch die beiden

folgenden Sätze ersetzt

„Die im § 9 Abs. 1 und 2 genannten Beträge, die

das Doppelte des im § 11 Abs. 1 angeführten Betrages

übersteigen, und die im § 12 Abs. 1 angeführten

Beträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie

bei Teilung durch zwei volle Schillingbeträge ergeben;

die übrigen Beträge sind auf volle Schillingbeträge

auf- oder abzurunden. Die sich hiernach

ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen."

Artikel XXXIII

Änderungen des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1975, BGBl.

Nr. 411, wird wie folgt geändert

Im § 11 Abs. 1 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „S 1200000"

durch den Betrag von „S 2000000" und der

Betrag von „S 72000" durch den Betrag von

„S 150000" ersetzt;

b) in der Z 2 der Betrag von „S 50000000"

durch den Betrag von „S 90000000", der Betrag

von „S 125000000" durch den Betrag von

„S 200000000" und der Betrag von

„S 75000000" durch den Betrag von

„S 125000000" ersetzt.

Artikel XXXIV

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz vom

27. November 1980, BGBl. Nr. 550, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 645/1987,

wird wie folgt geändert

Im § 19 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag von

„10000 S" durch den Betrag von „15000 S"

ersetzt.

Artikel XXXV

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz vom 12. November 1981,

BGBl. Nr. 520, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 724/1988, wird wie folgt geändert

Im § 20 Abs. 4 wird der Betrag von „5000 S"

durch den Betrag von „20000 S" ersetzt.

Artikel XXXVI

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz vom 27. November

1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 646/1987, wird wie

folgt geändert

1. Im § 4

a) hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

vor Gericht befugt sind und einer disziplinären

Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-

rechtliche Körperschaften können Gebühren

auch

1. durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)

konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe

eingebracht wird, entrichten, wenn die

Gebühren im Einzelfall 1000 S übersteigen;

in diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren

durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3)

auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem

Beleg sind der Vermerk Gerichtsgebühren

anzubringen und die am Verfahren beteiligten

Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache

ist die Vorlage eines gesonderten Beleges

erforderlich;

2. durch Abbuchung und Einziehung entrichten,

wenn

a) die kontoführende Stelle (Bank, Postsparkasse)

zur Abbuchung der Gebühren auf das

dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist

und

b) die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte

Abbuchungsermächtigung, die Angabe des

Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen

sind und allenfalls den höchstens abzubuchenden

Betrag enthält.";

b) haben die Abs. 4 und 5 zu lauten

„(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen

Rechtsverkehrs (§§ 89 a bis 89 d GOG) eingebracht,

so sind die Gebühren durch Abbuchung

und Einziehung (Abs. 2 Z 2) zu entrichten; in diesem

Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag

nicht angegeben werden.

(5) Der Bundesminister für Justiz hat nach den

Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung

durch Verordnung die näheren Umstände

des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu

regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und

nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den

Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch

Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können";

c) erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die

Absatzbezeichnungen „(6)" und „(7)".

2. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1994 hat der § 4

Abs. 4 zu lauten

„(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen

Rechtsverkehrs (§§ 89 a bis 89 d GOG) eingebracht,

so sind die Gebühren durch Abbuchung

und Einziehung (Abs. 2 Z 2) zu entrichten; in diesem

Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag

nicht angegeben werden. Das gilt auch für Körperschaften

des öffentlichen Rechts und Rechtsträger,

welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht

unterliegen."

3. Im § 5 hat die Z 1 zu lauten

„1. die näheren Bestimmungen über die Gerichtskostenmarken,

insbesondere ihre Herstellung,

Ausgabe, Einziehung, Neuauflage, Verwendung

und den Umtausch;".

4. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf

Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß

gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren

sind zurückzuzahlen; bei teilweiser

Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig

zurückzuzahlen."

5. Der § 31 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf

eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2

Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die

Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht

worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so

ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen

neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von

50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der

Mehrbetrag darf jedoch 3000 S nicht übersteigen."

6. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 wird nach

der Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 folgende Anmerkung

2 a eingefügt

„2 a. Wird eine Klage im Weg des elektronischen

Rechtsverkehrs eingebracht (§§ 89 a bis

89e GOG), so verringern sich die Pauschalgebühren

nach Tarifpost 1 bei einem Streitwert

a) bis 2000 S von 180 S auf 150 S;

b) bis 5000 S von 350 S auf 300 S."

7. In der Anmerkung 8 zur Tarifpost 1, der

Anmerkung 5 zur Tarifpost 2, der Anmerkung 5

zur Tarifpost 3 und in der Anmerkung 7 zur Tarifpost

4 werden die Beträge von je „6000 S" durch

die Beträge von je „15000 S" ersetzt.

Artikel XXXVII

Änderungen des Arbeits- und

Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vom

7. März 1985, BGBl. Nr. 104, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1987, wird

wie folgt geändert

1. Im § 32 wird das Zitat „§ 18 Abs. 2" durch das

Zitat „§ 18 Abs. 1 Z 1" ersetzt.

2. Der § 42 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern

keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die

Gebühr den Betrag von 30000 S nicht übersteigt;".

3. Der § 45 hat zu lauten

„§ 45. (1) Das Berufungsgericht hat in seinem

Urteil auszusprechen,

1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich

in einem Geldbetrag besteht, ob

der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

50000 S übersteigt;

2. wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes

insgesamt 50000 S nicht übersteigt, ob die

Revision nach § 46 Abs. 1 Z 1 zulässig ist.

(2) Der § 500 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 zweiter

Satz ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ein Ausspruch

nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen. Die

im § 49 Abs. 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten sind

jedenfalls mit einem 50000 S übersteigenden

Betrag zu bewerten.

(3) Das Rekursgericht hat die Abs. 1 und 2 sinngemäß

anzuwenden; es darf die Zulässigkeit eines

Rekurses nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur

aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach

§ 528 Abs. 2 Z 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die

Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für gegeben

erachtet.

(4) In besonderen Feststellungsverfahren nach

§ 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende

Leistungen in Sozialrechtssachen und über

vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach

Abs. 1, 2 oder 4 zu unterbleiben; ein Ausspruch

über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519

Abs. 1 Z 2 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz

ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des

§ 46 Abs. 1 zulässig."

4. Der § 46 hat zu lauten

„§ 46. (1) Anstelle des § 502 ZPO gilt, daß die

Revision nur zulässig ist, wenn

1. die Entscheidung von der Lösung einer

Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des

Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung

der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder

Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung

zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von

der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs

abweicht oder eine solche Rechtsprechung

fehlt oder uneinheitlich ist, oder

2. der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht

entschieden hat, an Geld oder Geldeswert

insgesamt 50000 S übersteigt.

(2) Der Abs. 1 tritt, soweit in gesetzlichen

Bestimmungen auf den § 502 ZPO hingewiesen

wird, an dessen Stelle.

(3) In besonderen Feststellungsverfahren nach

§ 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende

Leistungen in Sozialrechtssachen und über

vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision auch bei

Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig."

5. § 47 hat zu lauten

„§ 47. (1) Die Rekursbeschränkungen des § 528

Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO sind nicht anzuwenden;

an deren Stelle gelten die Voraussetzungen

des § 46 Abs. 1 sinngemäß.

(2) In besonderen Feststellungsverfahren nach

§ 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende

Leistungen in Sozialrechtssachen und über

vertragliche Ruhegenüsse ist ein Rekurs an den

Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen

des § 46 Abs. 1 zulässig."

6. Der § 75 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 75. (1) Die Bestimmungen über das Ruhen

des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien

(§ 170 ZPO), über das Urteil in Versäumnisfällen

(§§ 396 bis 403 ZPO) sowie über die

gekürzte Urteilsausfertigung, den Protokollsvermerk

und die Notwendigkeit der Anmeldung einer

Berufung (§§ 417 a, 459 letzter Satz, 461 Abs. 2

und § 518 Abs. 1 letzter Satz ZPO) sind, ausgenommen

in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1

Z 3, nicht anzuwenden."

7. Der § 77 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung

oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende

Leistung zum Gegenstand, so ist

— auch wenn er nur teilweise obsiegt — bei der

Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von

einem Betrag von 50000 S auszugehen."

8. Der § 93 hat zu lauten

„§ 93. (1) Die bei den ordentlichen Gerichten im

Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen

erwachsenden Kosten, in denen ein

Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von

den Trägern der Sozialversicherung zu tragen;

diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen

und Parteien sowie den fachkundigen

Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise

Entschädigungen (§ 32).

(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung

an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur

Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen

Pauschalbetrag von insgesamt 140 Millionen

Schilling zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für

das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je

70 Millionen Schilling am 1. April und 1. Oktober

dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz

1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht

anzuwenden.

(3) Die oben genannten Beträge sind im Verhältnis

der im jeweiligen Vorjahr insgesamt angefallenen

Verfahren (§ 65 Abs. 1 Z 1 bis 5 ASGG) zur

Zahl der hinsichtlich des jeweiligen einzelnen Versicherungsträgers

angefallenen Verfahren vom

Hauptverband auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung

aufzuteilen. Im Einvernehmen mit

allen Trägern der Sozialversicherung kann vom

Hauptverband auch ein anderer Aufteilungsschlüssel

angewandt werden."

Artikel XXXVIII

Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz vom

13. Dezember 1988, BGBl. Nr. 735, wird wie folgt

geändert

Im § 7 Abs. 1 hat der letzte Halbsatz zu lauten

„die im § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes

genannte dreimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen

der Verständigung bei der Finanzprokuratur

zu laufen."

Artikel XXXIX

Vertretungsbefugnis

der Jugendwohlfahrtsträger

Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen

auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des

Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren

hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Artikel XL

Justizverwaltungsmaßnahmen

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen

bereits von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige

organisatorische und personelle Maßnahmen

getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens

mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit

gesetzt werden.

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird.

2. Der Art. I 2 1 bis 3 (§§ 389, 390 und 391

ABGB) gilt für Sachen, die nach dem 31. Juli 1989

gefunden worden sind.

3. Die Art. I Z 4 (§ 970 a ABGB), IV (ReichshaftpflichtG),

XVII (Gastwirtehaftung), XIX

(LuftverkehrsG), XXVI (EKHG) und XXXIII

(RohrleitungsG) sind auf Schadensereignisse anzuwenden,

die sich nach dem 31. Juli 1989 ereignet

haben.

4. Der Art. II Z 1 (§§ 13 bis 16 AußStrG) gilt in

Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz

geregelt sind, nur, wenn in diesen

Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar

erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem

abweichenden oder dieses ergänzenden Regeln für

die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten.

Gelten für solche Verfahren abweichende oder

ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten

Gerichtshofs, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz

geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen

sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.

5. Die Art. II Z 1 (§§ 13 bis 16 AußStrG) und 6

(§§ 227 und 232 AußStrG), X Z 20 bis 24 (§§ 488,

500, 500a, 501 und 502 ZPO), 26 bis 30 (§§ 505 bis

508a ZPO), 31 lit. a und c (§ 510 ZPO), 33

(§ 519 ZPO) und 35 bis 39 (§§ 521 a, 523, 526 bis

528 ZPO), XI Z 2 (§ 83 EO) und 3 (§ 239 EO),

XXIV Z 2 bis 6 (§§ 125 bis 129 GBG), XXXVI Z 4

(§ 25 GGG) sowie XXXVII Z 3 bis 5 (§§ 45 bis 47

ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der

Entscheidung der zweiten Instanz nach dem

31. Dezember 1989 liegt.

6. Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1

(§ 29 GenG) und 2 (§ 87 GenG), VII (GenossenschaftsregisterV),

VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG),

X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO),

XI Z 5 (§ 359 EO), XIII Z 1 (Art. X Tiroler

GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den

§ 11 bezieht, XIV Z 1 (Art. IV Vorarlberger

GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den

§ 11 bezieht, XV (§ 11 RevisionsG), XVIII Z 3

(§ 28 LiegenschaftsteilungsG), XX (Art. 6 Nr. 4

der 4. EV zHGB), XXIII (§ 5 UmwandlungsG),

XXV (Art. 67 ScheckG) und XXXV (§ 20 MRG)

sind auf Verhalten anzuwenden, die nach dem

31. Juli 1989 gesetzt worden sind.

7. Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die

Klagen bei Gericht angebracht werden

a) nach dem 31. Juli 1989 die Art. V Z 1 (§ 5

NotO), IX Z 1 lit. b (§ 49 JN), 3 (§ 55 JN)

und 6 (§ 104 JN), X Z 1 (§ 27 ZPO), 2

(§ 29 ZPO), 14 (§ 451 ZPO), 18 (§ 465 ZPO)

und 34 (§ 520 ZPO), XI Z 1 (§ 74 EO),

XXII Z 4 (§ 9 AHG), XXX Z 2 (§ 8 StEG)

sowie XXXVI Z 5 (§ 31 GGG) und 7

(Anmerkungen zu den TP 1, 2, 3 und 4

GGG);

b) in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor

dem 1. Juli 1991 die Art. IX Z 2 lit. a (§§ 49,

51 und 52 JN) und X Z 13 lit. a

(§ 448 ZPO);

c) nach dem 30. Juni 1991 die Art. XXIX Z 2

(§ 23 RATG) und XXXVI Z 6 (Anm. 2a zur

TP 1 GGG);

d) in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor

dem 1. Juli 1993 die Art. IX Z 2 lit. b (§§ 49,

51 und 52 JN) und X Z 13 lit. b (§ 448

ZPO);

e) nach dem 30. Juni 1993 die Art. IX Z 2 lit. c

(§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. c

(§ 448 ZPO).

8. Die Art. X Z 7 (§ 332 ZPO), XVI Z 1

(§ 116 KO), XXII Z 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1

zweiter Satz AHG) und Art. XXVII Z 1 (§ 2 GEG

1962) sind anzuwenden, wenn das Datum des

Beschlusses, der Art. X Z 3 (§ 54 a ZPO), wenn das

Datum der Kostenentscheidung nach dem

31. Juli 1989 liegt.

9. Liegt das Datum der Entscheidung der zweiten

Instanz nach dem 31. Dezember 1989, aber vor

dem 1. Juli 1994, so fällt, wenn der Oberste

Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen

Unterhalts zu entscheiden hätte, bei der Beurteilung,

ob die Entscheidung von der Lösung einer

Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit,

Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung

erhebliche Bedeutung zukommt, (§ 14 Abs. 1

Außerstreitgesetz, § 502 Abs. 1 ZPO in der Fassung

des Art. II Z 1 und des Art. X Z 24) nicht ins

Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofs fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter

Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre

zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes

zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder

vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber

angeführt worden ist.

10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11

(§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG), 3

(hinsichtlich des § 8 Abs. 1 erster Satz und

Abs. 2 AHG) und 5 (§ 10 AHG) sowie XXXVIII

(§ 7 Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzu-

wenden, wenn die mündliche Streitverhandlung

erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen

worden ist.

11. Die Art. X Z 9 (§ 414 ZPO), 12

(§ 417 a ZPO), 16 (§ 459 ZPO), 17 (§ 461 ZPO),

19 (§ 468 ZPO) und 32 (§ 518 ZPO) sowie XXIX

Z 3 (TP 1 RATG) sind anzuwenden, wenn die Entscheidung

nach dem 31. Juli 1989 verkündet worden

ist.

12. Der Art. X Z 25 (§ 503 ZPO), 31 lit. b

(§ 510 ZPO) und 40 (§ 528 a ZPO) ist anzuwenden,

wenn das Datum der Entscheidung des Obersten

Gerichtshofs nach dem 31. Juli 1989 liegt.

13. Der Art. XI Z 4 (§ 251 EO) ist auf Sachen

anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 gepfändet

worden sind.

14. Der Art. XVI Z 2 (§ 169 KO) ist auf Konkurs-

und Anschlußkonkursverfahren anzuwenden,

die nach dem 31. Juli 1989 eröffnet worden sind;

im Fall der Wiederaufnahme eines Konkurses

(§ 158 Abs. 2 KO) ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses

maßgebend.

15. Es sind auf Vertretungsleistungen anzuwenden,

die

a) in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor

dem 1. Juli 1991 erbracht worden sind, der

Art. XXIX Z 1 lit. a (§ 23 RATG);

b) in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor

dem 1. Juli 1993 erbracht worden sind, der

Art. XXIX Z 1 lit. b (§ 23 RATG);

c) nach dem 30. Juni 1993 erbracht worden

sind, der Art. XXIX Z 1 lit. c (§ 23 RATG).

16. Die Art. XXXI (GebAG 1975) und XXXVII

Z 1 (§ 32 ASGG) und 2 (§ 42 ASGG) sind auf alle

Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach

dem 31. Juli 1989 beendet worden ist.

17. Der Art. XXXII (Vollzugs- und WegegebührenG)

ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die

nach dem 31. Juli 1989 vorgenommen worden sind.

18. Der Art. XXXVII Z 7 (§ 77 ASGG) ist auf

Vertretungshandlungen anzuwenden, die nach dem

31. Juli 1989 vorgenommen worden sind.

19. Auf Grund des bisherigen § 93 ASGG hat der

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

an den Bundesminister für Justiz für

das Jahr 1987 keinen Restbetrag, hingegen für das

Jahr 1988 einen pauschalierten Restbetrag von

20 Millionen Schilling und die für das Jahr 1989

offene erste Jahresrate von 70 Millionen Schilling

zu leisten; diese Beträge sind am 1. August 1989

zur Zahlung fällig; hievon betroffene Verwaltungsverfahren

sind wiederaufzunehmen.

Artikel XLII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des Art. I Z 2 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres,

2. hinsichtlich des Art. VIII der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz,

3. hinsichtlich des Art. XII Z 5 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz,

4. hinsichtlich der Art. XIII Z 1, soweit er sich

auf den § 10 bezieht, XIV Z 1, soweit er sich

auf den § 10 bezieht, XIX Z 2, XXVII,

XXVIII Z 1, XXXII Z 7 und XXXVI der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

5. hinsichtlich des Art. XV der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Bundesminister

für Inneres,

6. hinsichtlich der Art. XIX Z 1 und XXXIII

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr,

7. hinsichtlich des Art. XXI der Bundesminister

für Finanzen,

8. hinsichtlich des Art. XXII die Bundesregierung,

9. hinsichtlich des Art. XXV der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

und dem Bundesminister für Finanzen,

10. hinsichtlich des Art. XXVI der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr, dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Finanzen,

11. hinsichtlich des Art. XXXIV der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

12. hinsichtlich des Art. XXXVIII der Bundesminister

für Inneres und

13. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Justiz.

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