343_1988
AT
343. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Scharnstein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 343. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Scharnstein
1988_343_0 343. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Scharnstein
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 120 Scharnsteiner Straße
von km 15,29 bis km 16,31 wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
20. November 1984, BGBl. Nr. 469, bestimmten —
Abschnitt „Thann" für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.