343. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C. SR 11/86 der Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Auszug aus dem Dokument EFTA/C. SR 11/86
Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B
des Übereinkommens: Preis „ab Werk" von Videokassetten,
Schallplatten, Disketten, Trägermedien
für Computer-Software usw.
3. Dem Rat ist eine Empfehlung (EFTA/W 21/
86) des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten
betreffend die Auslegung einzelner Bestimmungen
des Anhangs B des Übereinkommens zur Berechnung
des Preises „ab Werk" von bespielten Videokassetten,
Schallplatten, Disketten, Trägermedien
für Computer-Software und ähnlichen Waren, die
Rechte an geistigem Eigentum umfassen, vorgelegen.
4. Der Rat
a) hat die in Absatz 2 des Dokumentes EFTA/
W 21/86 enthaltene Auslegung bestätigt;
b) hat das Sekretariat beauftragt, diese zu veröffentlichen.
Auszug aus dem Dokument EFTA/W 21/86
Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B
des Übereinkommens
Preis „ab Werk" von Videokassetten, Schallplatten,
Disketten, Trägermedien für Computer-Software
usw.
Einleitung
1. Anläßlich seiner 8. Tagung 1986 behandelte
das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten eine
im Dokument EFTA/OC/W 10/86 enthaltene
Sekretariatsnote.
2. Das Komitee kam überein, folgende Auslegung
von Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs B des Übereinkommens
und der Anmerkung 6 zu diesem Artikel
zu empfehlen
„Für die Berechnung des Preises „ab Werk" von
bespielten Videokassetten, Schallplatten, Disketten,
Trägermedien für Computer-Software und ähnlichen
Waren, die Rechte an geistigem Eigentum
enthalten, können in den Preis ab Werk im Sinne
von Anmerkung 6 zu Artikel 6 alle vom Hersteller
im Zusammenhang mit der Herstellung dieser
Waren bezahlten Kosten für die Nutzung von
Rechten an geistigem Eigentum einbezogen werden,
unabhängig davon, ob der Inhaber dieser
Rechte seinen Sitz oder Wohnsitz im Herstellungsland
hat oder nicht."