343_1986
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343. Kundmachung: Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 343. Kundmachung: Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
1986_343_0 343. Kundmachung: Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung
der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl.
Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,
daß das in der Anlage angeführte Emblem
der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
— sowohl in Schwarz-Weiß als auch bei Wiedergabe
der Fahnenbilder in den entsprechenden
Nationalfarben — von der Registrierung nach dem
Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 1. Feber 1974, BGBl. Nr. 115,
betreffend das dort in der Anlage 1 abgebildete Zeichen
der Europäischen Freihandelsassoziation ihre
Wirksamkeit.