343. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, § 3 Abs. 3, 4 und 7, § 4 Abs. 2
und § 7 Abs. 1 Elektrotechnikgesetz-ETG, BGBl.
Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 662/1983 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie sowie dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr verordnet
§ 1. Die im Anhang angeführten elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften und Vorschriften
über Normalisierung und Typisierung (in dieser
Verordnung als „SNT-Vorschriften" bezeichnet)
werden für verbindlich erklärt.
§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische
Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2,
§ 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden
örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften
berücksichtigt worden sind,
wenn sie den im Anhang angeführten jeweils für sie
in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend
hergestellt, errichtet, in Verkehr
gebracht, instandgehalten und betrieben werden.
Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse
des Elektrotechnikgesetzes den besonderen örtlichen
oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung
tragende Maßnahmen zu treffen.
§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und
Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen
den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden
örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften berücksichtigt
worden sind,
wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in
den im Anhang angeführten jeweils für sie in
Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
festgelegt sind. Andernfalls sind
zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG
den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu
treffen.
§ 4. Elektrische Betriebsmittel, die den mit dieser
Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften
nicht entsprechen, wohl aber den bisher in Kraft
gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt
wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem
Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden
SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht werden,
wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits
nachweislich in Österreich auf Lager befinden.
§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen
Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten,
Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere
Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und
Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung
nicht erfaßt.
§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten
die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-
Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige
Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden
SNT-Vorschriften anderes festlegen.
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise
von elektrotechnisch Fachunkundigen
benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in
deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben
über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße
Installation, Verwendung und Wartung
zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen
sind nur jene einfachen elektrischen
Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch
Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,
Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften
an dem elektrischen Betriebsmittel oder
auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung
muß jedenfalls stets der Erzeuger und bei ausländischen
Erzeugnissen der Importeur ersichtlich
sein.
§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund
einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung
vom 9. April 1942, dRGBl. I S 273, erteilten Bewilligung
das Prüfzeichen
zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des
Elektrotechnikgesetzes entsprechend zu betrachten.
Als dem ersteren Zeichen gleichwertig ist bei
dünnen Rohren und Leitungen das Zeichen
und bei Leitungen der Kennfaden
anzusehen.
§ 9. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle
und ähnliche Zwecke, 3 PE ~ 380 W
50 Hz und 3 N PE ~ 380 V/50 Hz, mit Nennströmen
bis 32 A dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen
in Verkehr gebracht werden.
§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel,
die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist
verboten, sofern dies nicht zum Zweck der schadlosen
Beseitigung erfolgt.
§ 11. Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen
gemäß ÖVE-EX 65/1981, § 4.3.2, Abs. 3 bis 6
und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen
elektrischen Anlagen und elektrischen
Betriebsmittel verbindlich.
§ 12. Folgende SNT-Vorschriften sind ab 1. Jänner
1986 verbindlich
ÖVE-F 1, Teil 3/1985,
ÖVE-F 61, Teil 1/1984,
ÖVE-F 61, Teil 2/1985,
ÖVE-IM 31/1976,
ÖNORM E 6509,
ÖNORM E 6510,
ÖNORM E 6511,
ÖNORM E 6512,
ÖNORM E 6513.
Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften
erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-
Vorschriften
ÖVE-F 61/1976,
ÖVE-F 61 a/1983.
Folgende SNT-Vorschriften sind ab 1. Jänner
1988 verbindlich
ÖVE-EX/EN 50014/1980,
ÖVE-EX/EN 50015/1980,
ÖVE-EX/EN 50016/1980,
ÖVE-EX/EN 50017/1980,
ÖVE-EX/EN 50018/1980,
ÖVE-EX/EN 50019/1980,
ÖVE-EX/EN 50020/1980,
ÖVE-F 1, Teil 4/1985,
ÖVE-R 255, Teil 7/1984.
Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften
erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-
Vorschriften
ÖVE-E 70/E 71/1964
(+ ÖVE-E 70 a/E 71 a/1969
+ ÖVE-E 70 b/E 71 b/1976
+ ÖVE-E 70 c/E 71 c/1978 eingearbeitet).
Bis zu diesen Zeitpunkten wird den Erfordernissen
des Elektrotechnikgesetzes unter den Voraussetzungen
des § 2 dieser Verordnung sowohl bei
Anwendung der bis zu diesen Zeitpunkten verbindlichen
als auch der ab dann verbindlichen SNT-
Vorschriften entsprochen, sofern in jedem Einzelfalle
die für die Beurteilung maßgeblichen SNT-
Vorschriften zur Gänze angewendet werden.
§ 13. D-Sicherungseinsätze (Patronen) bis 63 A
Nennstrom und für 500 V Nennspannung, die den
bis zum 1. Oktober 1981 verbindlichen elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften ÖVE-V 40/1958
entsprechen, dürfen unabhängig davon, ob sie eine
flinke oder träge Zeit-Stromkennlinie besitzen, bis
30. September 1986 in Verkehr gebracht und in
Betrieb genommen werden.
§ 14. Die Elektrotechnikverordnung für den
Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, in der jeweils geltenden
Fassung wird durch diese Verordnung nicht
berührt.
§ 15. Die im Anhang angeführten „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik" werden
von der hiezu befugten fachlichen Stelle, dem
Österreichischen Verband für Elektrotechnik,
1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft.
§ 16. Die im Anhang angeführten ÖNORMEN
werden vom Österreichischen Normungsinstitut,
1020 Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft.
§ 17. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1985 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Elektrotechnikverordnung 1984
– ETV 1984, BGBl. Nr. 90, außer Kraft.