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343. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1985 — ETV 1985

Auf Grund des § 2, § 3 Abs. 3, 4 und 7, § 4 Abs. 2

und § 7 Abs. 1 Elektrotechnikgesetz-ETG, BGBl.

Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 662/1983 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie sowie dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr verordnet

§ 1. Die im Anhang angeführten elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften und Vorschriften

über Normalisierung und Typisierung (in dieser

Verordnung als „SNT-Vorschriften" bezeichnet)

werden für verbindlich erklärt.

§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische

Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2,

§ 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG

a) unter den im allgemeinen zu erwartenden

örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

immer,

b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften

berücksichtigt worden sind,

wenn sie den im Anhang angeführten jeweils für sie

in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend

hergestellt, errichtet, in Verkehr

gebracht, instandgehalten und betrieben werden.

Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse

des Elektrotechnikgesetzes den besonderen örtlichen

oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung

tragende Maßnahmen zu treffen.

§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und

Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen

den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG

a) unter den im allgemeinen zu erwartenden

örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

immer,

b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften berücksichtigt

worden sind,

wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in

den im Anhang angeführten jeweils für sie in

Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

festgelegt sind. Andernfalls sind

zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG

den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu

treffen.

§ 4. Elektrische Betriebsmittel, die den mit dieser

Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften

nicht entsprechen, wohl aber den bisher in Kraft

gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt

wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem

Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden

SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht werden,

wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits

nachweislich in Österreich auf Lager befinden.

§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen

Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten,

Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere

Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und

Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung

nicht erfaßt.

§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten

die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-

Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige

Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden

SNT-Vorschriften anderes festlegen.

§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise

von elektrotechnisch Fachunkundigen

benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in

deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben

über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße

Installation, Verwendung und Wartung

zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen

sind nur jene einfachen elektrischen

Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch

Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,

Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften

an dem elektrischen Betriebsmittel oder

auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung

muß jedenfalls stets der Erzeuger und bei ausländischen

Erzeugnissen der Importeur ersichtlich

sein.

§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund

einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung

vom 9. April 1942, dRGBl. I S 273, erteilten Bewilligung

das Prüfzeichen

zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des

Elektrotechnikgesetzes entsprechend zu betrachten.

Als dem ersteren Zeichen gleichwertig ist bei

dünnen Rohren und Leitungen das Zeichen

und bei Leitungen der Kennfaden

anzusehen.

§ 9. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle

und ähnliche Zwecke, 3 PE ~ 380 W

50 Hz und 3 N PE ~ 380 V/50 Hz, mit Nennströmen

bis 32 A dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen

in Verkehr gebracht werden.

§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel,

die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist

verboten, sofern dies nicht zum Zweck der schadlosen

Beseitigung erfolgt.

§ 11. Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen

gemäß ÖVE-EX 65/1981, § 4.3.2, Abs. 3 bis 6

und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen

elektrischen Anlagen und elektrischen

Betriebsmittel verbindlich.

§ 12. Folgende SNT-Vorschriften sind ab 1. Jänner

1986 verbindlich

ÖVE-F 1, Teil 3/1985,

ÖVE-F 61, Teil 1/1984,

ÖVE-F 61, Teil 2/1985,

ÖVE-IM 31/1976,

ÖNORM E 6509,

ÖNORM E 6510,

ÖNORM E 6511,

ÖNORM E 6512,

ÖNORM E 6513.

Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften

erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-

Vorschriften

ÖVE-F 61/1976,

ÖVE-F 61 a/1983.

Folgende SNT-Vorschriften sind ab 1. Jänner

1988 verbindlich

ÖVE-EX/EN 50014/1980,

ÖVE-EX/EN 50015/1980,

ÖVE-EX/EN 50016/1980,

ÖVE-EX/EN 50017/1980,

ÖVE-EX/EN 50018/1980,

ÖVE-EX/EN 50019/1980,

ÖVE-EX/EN 50020/1980,

ÖVE-F 1, Teil 4/1985,

ÖVE-R 255, Teil 7/1984.

Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften

erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-

Vorschriften

ÖVE-E 70/E 71/1964

(+ ÖVE-E 70 a/E 71 a/1969

+ ÖVE-E 70 b/E 71 b/1976

+ ÖVE-E 70 c/E 71 c/1978 eingearbeitet).

Bis zu diesen Zeitpunkten wird den Erfordernissen

des Elektrotechnikgesetzes unter den Voraussetzungen

des § 2 dieser Verordnung sowohl bei

Anwendung der bis zu diesen Zeitpunkten verbindlichen

als auch der ab dann verbindlichen SNT-

Vorschriften entsprochen, sofern in jedem Einzelfalle

die für die Beurteilung maßgeblichen SNT-

Vorschriften zur Gänze angewendet werden.

§ 13. D-Sicherungseinsätze (Patronen) bis 63 A

Nennstrom und für 500 V Nennspannung, die den

bis zum 1. Oktober 1981 verbindlichen elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften ÖVE-V 40/1958

entsprechen, dürfen unabhängig davon, ob sie eine

flinke oder träge Zeit-Stromkennlinie besitzen, bis

30. September 1986 in Verkehr gebracht und in

Betrieb genommen werden.

§ 14. Die Elektrotechnikverordnung für den

Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, in der jeweils geltenden

Fassung wird durch diese Verordnung nicht

berührt.

§ 15. Die im Anhang angeführten „Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik" werden

von der hiezu befugten fachlichen Stelle, dem

Österreichischen Verband für Elektrotechnik,

1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet, veröffentlicht

und verkauft.

§ 16. Die im Anhang angeführten ÖNORMEN

werden vom Österreichischen Normungsinstitut,

1020 Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht

und verkauft.

§ 17. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1985 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Elektrotechnikverordnung 1984

– ETV 1984, BGBl. Nr. 90, außer Kraft.

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