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343_1984 AT

343. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1984 bis 1987

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1984 bis 1987

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Bulgarien,

geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Bildung und des Sports fortzuführen

und zu erweitern,

bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen

auf den Gebieten der bildenden und darstellenden

Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen

wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den

Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der

Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung

der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden

Vertragsstaaten zu manifestieren,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen

Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung

auf der Grundlage der Bestimmungen der

Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter

Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und

Austausch im Bereich der Kultur" enthaltenen

Ziele und des Schlußdokumentes des Madrider

Folgetreffens zu fördern,

im Bewußtsein der großen Bedeutung der Information

für das gegenseitige Kennenlernen und

Verständnis der Menschen beider Vertragsstaaten,

haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen

für die Zeit vom 1. September 1984 bis

31. August 1987 zur Durchführung des am

9. Februar 1973 unterzeichneten Abkommens über

die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,

Wissenschaft und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974 abzuschließen, und

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

Wissenschaft und Bildungswesen

Artikel 1

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Universitäten,

Hochschulen und andere wissenschaftliche

Institutionen zur direkten Zusammenarbeit.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je vier Universitätslehrer

zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen

an Universitäten und Hochschulen für die

Dauer von insgesamt zwei Monaten auf der

Grundlage von Einladungen aus.

(2) Gegenstand und Ort der Lehrveranstaltungen

sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem

einzelnen Fall einvernehmlich zwischen den

zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten

festgelegt.

Artikel 3

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens je zwei Lehrkräfte

an künstlerischen Hochschulen für die

Gesamtdauer von 20 Tagen zum Zwecke eines

Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Lehre

und Methodik sowie im Hinblick auf die Möglichkeit

des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen

zwischen in Frage kommenden Hochschulen beider

Vertragsstaaten aus.

Artikel 4

Über Vorschlag der entsendenden Vertragspartei

tauschen die Vertragsparteien jährlich Universitätslehrer

und sonstige Wissenschafter für die Gesamtdauer

von 14 Monaten zur Durchführung gemeinsamer

wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf

den Gebieten Geisteswissenschaft, Sozial- und

Wirtschaftswissenschaft sowie Rechtswissenschaft

aus.

Artikel 5

Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der deutschen Sprache und

österreichischen Literatur sowie der bulgarischen

Sprache und Literatur durch

1. Unterricht der deutschen Sprache und österreichischen

Literatur an den Universitäten

„Kliment Ochridski" in Sofia und „Kyrill und

Method" in Veliko Tirnovo und Unterricht

der bulgarischen Sprache und Literatur an

den Universitäten in Wien und Salzburg,

2. Austausch von je einem Universitätsprofessor

oder Universitätsdozenten für die Dauer von

ein bis fünf Monaten in jedem Studienjahr für

die Abhaltung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen,

insbesondere auf dem Gebiet

der Literatur,

3. Ausarbeitung eines langfristigen Programms

für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der

deutschen Sprache und österreichischen Literatur

und der bulgarischen Sprache und Literatur,

4. Veranstaltung bilateraler literatur- und

sprachwissenschaftlicher Symposien abwechselnd

in dem einen und dem anderen Vertragsstaat,

nach Möglichkeit gemeinsame

Publikation der Ergebnisse solcher Tagungen.

Artikel 6

Zur Förderung der Kenntnis der Sprache und

Literatur des anderen Vertragsstaates tauschen die

Vertragsparteien Lektoren aus. Die endgültige

Bestellung dieser Lektoren bedarf der Zustimmung

der zuständigen akademischen Behörden.

Artikel 7

Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften,

indem sie je einen Universitätsprofessor

oder Universitätsdozenten für Geschichte mit der

Ausarbeitung eines langfristigen Programms

sowohl für die wissenschaftliche Lehrtätigkeit an

Universitäten als auch für die Forschungstätigkeit

betrauen. In diesem Programm soll insbesondere

darauf Rücksicht genommen werden, daß das

Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils

anderen Vertragsstaat zum Gegenstand der

Betrachtungen gemacht wird.

Artikel 8

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden

und graduierten Akademikern des anderen

Vertragsstaates Stipendien im Gesamtausmaß

von 18 Monaten zur Durchführung von Studien,

Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden

und graduierten Akademikern des anderen

Vertragsstaates je zwei Stipendien im Ausmaß

von je einem Monat zur Teilnahme an einem Sommerkurs

für deutsche Sprache und österreichische

Literatur in den Monaten Juli, August und September

beziehungsweise für bulgarische Sprache und

Literatur oder zur Durchführung wissenschaftlicher

Arbeiten in Bibliotheken und Archiven.

Artikel 10

Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der

Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4

des „Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse" vom 14. Mai

1975 und gemäß Artikel 7 des „Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Volksrepublik

Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich"

vom 13. Mai 1976 zwecks Vorbereitung

weiterer bilateraler Vereinbarungen auf dem

Gebiet der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.

Artikel 11

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Fachleute des

allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulwesens,

insbesondere auch Fachleute auf den Gebieten

des Schulbaues und der Einrichtung von Schulen

sowie des Sportstättenbaues und Fachleute auf dem

Gebiet der Schulmedizin für eine Gesamtdauer von

30 Tagen aus.

Artikel 12

(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen

auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des

Sports aus.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

tauschen sie Fachleute auf dem Gebiet

der Erwachsenenbildung für eine Dauer von maximal

15 Tagen aus.

(3) Die österreichische Vertragspartei lädt

jeweils vier bulgarische Skilehrer zu dem alle zwei

Jahre stattfindenden internationalen Koordinationsskikurs

für Skilehrer ein. Die Lehrgangs- und

Aufenthaltskosten werden von österreichischer

Seite übernommen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

der Jugendorganisationen beider Vertragsstaaten

zum Zweck der Förderung des Jugendaustausches.

Artikel 14

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von wissenschaftlichen Publikationen zwischen

ihren wissenschaftlichen Institutionen, Lehranstalten

und Museen.

Artikel 15

Die bulgarische Vertragspartei entsendet während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

auf eigene Kosten eine Lehrkraft für die Dauer von

drei Monaten zur Weiterbildung an österreichische

Kunsthochschulen.

Artikel 16

Die bulgarische Vertragspartei entsendet alljährlich

auf eigene Kosten Musikfachleute für die

Dauer von drei Monaten zur Weiterbildung bei

namhaften österreichischen Musikpädagogen.

KAPITEL II

Kunst und Kultur

Artikel 17

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit zwischen ihren Museen. Zu diesem

Zweck tauschen sie während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Fachleute für eine

Gesamtdauer von 30 Tagen aus.

Artikel 18

(1) Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern

den Informationsaustausch zwischen den

nationalen Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes.

(2) Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachkräfte

auf dem Gebiet des Kultur- und Geschichtserbes

für die Dauer von insgesamt 15 Tagen aus.

Artikel 19

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkten

Kontakte zwischen dem Wiener Burgtheater und

dem Nationaltheater „Iwan Wasow".

(2) Die Vertragsparteien prüfen auch weitere

Möglichkeiten für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Theaterwesens und tauschen zu diesem

Zwecke Informationen über Spielpläne aus.

Artikel 20

Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung

von direkten Kontakten auf dem Gebiet der

Literatur und des Verlagswesens. Insbesondere tauschen

sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

Experten auf dem Gebiet der Literatur

sowie Schriftsteller, Übersetzer und Verlagsfachleute

für die Gesamtdauer von 10 Tagen aus.

Artikel 21

Die Vertragsparteien begrüßen die direkten

Beziehungen zwischen ihren Verlagen und ermutigen

zum Austausch von Informationen über die

Buchproduktion im jeweils anderen Vertragsstaat,

auch im Hinblick auf die Möglichkeit von Übersetzungen

und Bucheditionen.

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken

zum regelmäßigen Austausch von

bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen

und tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Fachleute auf dem Gebiet

des Bibliothekswesens für die Gesamtdauer von

15 Tagen aus.

Artikel 23

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles auf

kommerzieller Basis über Vermittlung von Agenturen

oder durch direkte Kontakte.

Artikel 24

(1) Die Vertragsparteien tauschen nach Maßgabe

ihrer Möglichkeiten während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Fachleute auf dem

Gebiet der Musik zum Zweck des gegenseitigen

Erfahrungsaustausches und zum Besuch von Festspielen

in den beiden Vertragsstaaten für die

Gesamtdauer von maximal 20 Tagen aus.

(2) Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer

an diesem Austausch soll jeweils einen

Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der bulgarischen

Teilnehmer jeweils bis zum 1. März des

laufenden Jahres erfolgen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen ferner ausübende

Künstler zur Teilnahme an Festspielen und

Musikwettbewerben von internationaler Bedeutung

im anderen Vertragsstaat. Die Teilnahme an

Musikwettbewerben erfolgt unter Beachtung der

jeweiligen Ausschreibungsbedingungen.

(4) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig

über die in ihrem Land stattfindenden Festspiele

und Musikwettbewerbe unterrichten und insbesondere

Fachleute zur Teilnahme an der Jury folgender

Musikwettbewerbe ermutigen

In Österreich

— Internationaler Opernwettbewerb „Belvedere"

in Wien;

— Internationaler Wolfgang Amadeus Mozart-

Wettbewerb für Sänger und Instrumentalisten

in Salzburg;

— Internationaler Ludwig van Beethoven-Pianistenwettbewerb

in Wien.

In der Volksrepublik Bulgarien

— Achter Internationaler Wettbewerb für junge

Opernsänger in Sofia;

— Erster Internationaler Pianistenwettbewerb

„Pantscho Wladigerow" in Schumen;

— Zwölfter Internationaler Ballettwettbewerb

in Varna.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

von Laienkunstensembles an internationalen Wettbewerben

und Festspielen der Laienkunst im jeweils

anderen Vertragsstaat.

Artikel 26

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens bildende

Künstler und Experten auf dem Gebiet der bildenden

Kunst zum Zwecke des Kennenlernens der

zeitgenössischen bildenden Kunst sowie der kunsthistorischen

Sammlungen im jeweils anderen Vertragsstaat

für eine Gesamtdauer von 14 Tagen aus.

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung

von Kunst- und Fotoausstellungen und zu

Kontakten zwischen den entsprechenden Organisationen.

(2) Die österreichische Vertragspartei wird während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

folgende Ausstellungen zur Verfügung stellen

— „Wien — der neue Weg im Wohnungsbau"

— Foto-Gedenkausstellung „Franz Kafka"

— Foto-Gedenkausstellung "Adolf Loos".

Artikel 28

Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden

direkten Kontakte zwischen Schriftstellern, Komponisten

und bildenden Künstlern und den entsprechenden

Verbänden in den beiden Vertragsstaaten.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

von Architekten und zum Austausch von

Architekturausstellungen.

Artikel 30

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Zentrum

für industrielle Formgestaltung Sofia und dem

Österreichischen Instiut für Formgebung.

Artikel 31

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

zwischen den zuständigen Filmeinrichtungen

und -organisationen bei der Produktion von Dokumentarfilmen,

bei Koproduktionen sowie zur

Zusammenarbeit zwischen den nationalen Filmotheken.

Artikel 32

In Erwiderung der im Jahre 1980 in Wien durchgeführten

Woche des bulgarischen Filmes werden

die Vertragsparteien im Jahre 1984 eine Woche des

österreichischen Filmes in Sofia veranstalten.

Artikel 33

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

an Filmfestivals in dem jeweils anderen Vertragsstaat

gemäß den Bedingungen des betreffenden

Festivals.

Artikel 34

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen dem ORF und dem Bulgarischen

Rundfunk und Fernsehen, insbesondere

den Abschluß der Abkommen vom 15. Februar

1979 über den Hörfunk und vom 3. Dezember

1981 über den Fernsehrundfunk.

Artikel 35

(1) Beide Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

von Vertretern ihres Vertragsstaates an

internationalen Kinderveranstaltungen im anderen

Vertragsstaat während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens.

(2) Die bulgarische Vertragspartei lädt eine

Gruppe österreichischer Kinder zur Teilnahme an

der Internationalen Assemblee „Banner des Friedens"

im Jahre 1985 ein.

KAPITEL III

Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

Artikel 36

Bezüglich der Durchführung des Austausches

von Universitäts- und Hochschulprofessoren, anderen

Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten nach

den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten

folgende allgemeine Grundsätze

1. Die entsendende Vertragspartei trägt die

Kosten der Reise in den Empfangsstaat und

zurück.

2. Die empfangende Vertragspartei trägt die

Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm

vorgesehen sind.

3. Erforderlichenfalls stellt die empfangende

Vertragspartei für Fachleute einen Dolmetsch

bei.

4. Die entsendende Vertragspartei liefert bei

Universitäts- und Hochschulprofessoren und

sonstigen Wissenschaftern bis 30. April des

jeweiligen Kalenderjahres neben den Personaldaten

vollständige Unterlagen über deren

fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und

Lehrerfahrung sowie über das beabsichtigte

Forschungs- und Studienprogramm.

5. Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten

tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten

Datums ein Zeitraum von vier Monaten vor

dem beabsichtigten Besuchstermin.

6. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb

von drei Monaten nach Erhalt der erforderlichen

Unterlagen ihre Entscheidung über

die Annahme des nominierten Kandidaten

bekannt.

7. Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende

Vertragspartei vom vorgesehenen

Zeitpunkt des Eintreffens des betreffenden

Teilnehmers jeweils sechs Wochen vorher in

Kenntnis.

Artikel 37

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel

2 und 3 erfolgt nach folgenden Grundsätzen

1. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den bulgarischen Universitäts- oder Hochschulprofessoren

ein Taggeld von öS 800,—

und den bulgarischen Universitäts- oder

Hochschuldozenten ein Taggeld von

öS 650,—. Darüber hinaus wird ein Betrag

von öS 1000,— pro Universitäts- oder Hochschulort,

an dem Gastvorträge gehalten werden,

gewährt.

2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld

in Höhe von Lewa 15,—.

3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 38

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel

5 und 7 erfolgt nach folgenden Grundsätzen

1. Die österreichische Vertragspartei gewährt

bulgarischen Gastprofessoren und Gastdozenten,

die in Österreich Lehrveranstaltungen an

einer Universität oder Hochschule abhalten

und nicht Lektoren sind, einen Bezug als

Gastprofessoren bzw. Gastdozenten.

2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen

Teilnehmern an diesem Austausch eine

monatliche Vergütung in Höhe der Bezüge

eines bulgarischen Universitätslehrers entsprechenden

Ranges.

Artikel 39

Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren

gemäß Artikel 6 ein monatliches Gehalt und allfäl-

lige Zuschüsse und Vergünstigungen nach den geltenden

Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.

Artikel 40

Die Finanzierung des Austausches von Experten

gemäß Artikel 11, 12 Abs. 2, 17, 19, 21, 23, 25

Abs. 1 und 27 erfolgt in folgender Weise

1. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den bulgarischen Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft und ein Taggeld

in Höhe von öS 300,—.

2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft und ein Taggeld

in Höhe von Lewa 15,—.

3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 41

Für den Austausch von Stipendiaten gelten folgende

allgemeine Grundsätze

1. Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener

Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen

sind.

2. Die entsendende Vertragspartei liefert bis

jeweils 1. April die Personaldaten jedes

Bewerbers, vollständige Unterlagen über seine

fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und

das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.

3. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb

von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die

Annahme des Bewerbers bekannt.

4. Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende

Vertragspartei vom vorgesehenen

Zeitpunkt des Eintreffens jedes Stipendiaten

jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.

Artikel 42

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 8 gilt

1. Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun

Monate.

2. Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

3. Die österreichische Vertragspartei erbringt

den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen

a) ein monatliches Stipendium von

öS 5000,— für Studenten, von

öS 5500,— für graduierte Akademiker

und öS 6500,— für Universitätsdozenten

und Universitätsassistenten;

b) eine Bücherzulage von öS 1000,— pro

Semester;

c) eine einmalige Zulage von öS 2500,— für

Stipendiaten, die ein volles Studienjahr

bleiben;

d) volle Kranken- und Unfallversicherung;

e) Unterstützung bei der Unterbringung in

einem Studentenheim;

f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim

nicht möglich ist, eine monatliche

Wohnungszulage in der Höhe des

Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete

in einem Studentenheim und den

tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe

von öS 2000,—.

4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den

österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen

a) Ein Monatsstipendium in der Höhe von

Lewa 110,— für Studierende und

Lewa 140,— für graduierte Akademiker;

b) kostenlose Unterkunft in einem Studentenheim;

c) Befreiung von Studiengebühren;

d) unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen

Apparaten und Geräten;

e) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

bei chronischen Erkrankungen;

f) über Antrag der zuständigen akademischen

Instanzen: die Vergütung der

Kosten von Reisen im Gastland, die im

Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich

sind.

5. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 43

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 9 gilt

1. Die Stipendiendauer beträgt einen Monat.

2. Das Höchstalter für Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

3. Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen

Stipendiaten folgende Leistungen

a) Ein Stipendium im Ausmaß von

öS 7500,— für Unterkunft und Verpflegung;

b) Bezahlung der Kursgebühren, bis zu

höchstens öS 6000,— ;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

bei chronischen Erkrankungen;

4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den

österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen

a) volle Aufenthaltskosten;

b) freie Teilnahme an allen Veranstaltungen;

c) Taschengeld;

d) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

bei chronischen Erkrankungen.

Artikel 44

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel

4 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden

Grundsätzen

1. Die österreichische Vertragspartei gewährt

folgende Sätze

a) Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu

zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich

Nächtigung)

— öS 600,— für Universitäts- oder

Hochschulprofessoren und Institutsleiter,

— öS 530,— für andere Wissenschafter.

b) Für Studienaufenthalte ab einem Monat

pro Monat

— öS 5500,— für jüngere graduierte

Akademiker (bis 35 Jahre). Sofern eine

Unterbringung in einem Studentenheim

nicht möglich ist, ein Wohnungskostenzuschlag

von öS 2000,—,

— öS 6500,— für Assistenten oder wissenschaftliche

Mitarbeiter bis zu

35 Jahren. Sofern eine Unterbringung

in einem Studentenheim nicht möglich

ist, ein Wohnungskostenzuschlag von

öS 1000,—,

— öS 9000,— für Dozenten, Abteilungsleiter

in Forschungsinstituten und

ältere Wissenschafter und

— öS 12000,— für Universitätsprofessoren

und Institutsvorstände.

2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen

Wissenschaftern freie Hotelunterkunft

(Nächtigung und Frühstück) und ein Taggeld

in Höhe von Lewa 15,—.

3. In besonderen Fällen sind die Vertragsparteien

bereit, maximal sieben der unter Artikel

4 dieses Übereinkommens angebotenen

Forschungsmonate auf Ersuchen der entsendenden

Vertragspartei in kurzfristige Studienaufenthalte

umzuwandeln, wobei folgender

Umrechnungsschlüssel gilt: Ein Stipendienmonat

= 10 Aufenthaltstage.

4. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 45

Die Kosten für die Veranstaltung von Ausstellungen

werden grundsätzlich wie folgt getragen

1. Die entsendende Vertragspartei trägt die

Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort

im Empfangsstaat. Die für die Herstellung

eines Kataloges erforderlichen Materialien

werden dem Empfangsstaat mindestens drei

Monate vor dem Eröffnungstermin der Ausstellung

in deutscher Sprache übermittelt.

Jede Ausstellung kann von einem Experten

begleitet werden. Die entsendende Vertragspartei

trägt die Reisekosten für die Hin- und

Rückreise des Experten und die empfangende

Vertragspartei die Aufenthaltskosten für die

Dauer von zehn Tagen. Die entsendende Vertragspartei

trägt allfällige Versicherungskosten

für den Transport und die Dauer der

Ausstellung im anderen Vertragsstaat.

2. Die empfangende Vertragspartei trägt die

Kosten für den Transport im Inland; sie trägt

ebenfalls die Kosten für die Organisation,

Werbung und den Druck der Kataloge und

Plakate. Ferner trägt sie die Kosten des Rücktransportes

in den Entsendestaat oder in einen

dritten Staat innerhalb Europas.

3. Die empfangende Vertragspartei verpflichtet

sich zu allen notwendigen konservatorischen

Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen

zur Erhaltung der Exponate. Im Schadensfall

stellt die empfangende Vertragspartei der entsendenden

Vertragspartei alle für die Geltendmachung

von Schadenersatzansprüchen

notwendigen Unterlagen und Dokumente zur

Verfügung. Die Kosten für die Beschaffung

solcher Dokumente und für die Feststellung

des Schadensfalles werden von der empfangenden

Vertragspartei getragen. Die empfangende

Vertragspartei nimmt keine Restaurierungsmaßnahmen

an Ausstellungsobjekten

ohne Zustimmung der entsendenden Vertragspartei

vor.

Artikel 46

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber

hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen

beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und

Erziehung vom 9. Februar 1973 nicht aus.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 47

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in

dem das Übereinkommen unterzeichnet worden ist,

in Kraft und bleibt drei Jahre in Geltung.

(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht von

einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate

vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt wird, verlängert sich seine

Geltungsdauer um ein Jahr.

Artikel 48

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und

Erziehung vom 9. Februar 1973 außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 19. Juni 1984, in zwei

Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Erwin Lanc m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien

Petr Mladenoff m. p.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 4

7 am 1. September 1984 in Kraft.

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