343. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1984 bis 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien,
geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Bildung und des Sports fortzuführen
und zu erweitern,
bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen
auf den Gebieten der bildenden und darstellenden
Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen
wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den
Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der
Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung
der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden
Vertragsstaaten zu manifestieren,
im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen
Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung
auf der Grundlage der Bestimmungen der
Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter
Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und
Austausch im Bereich der Kultur" enthaltenen
Ziele und des Schlußdokumentes des Madrider
Folgetreffens zu fördern,
im Bewußtsein der großen Bedeutung der Information
für das gegenseitige Kennenlernen und
Verständnis der Menschen beider Vertragsstaaten,
haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen
für die Zeit vom 1. September 1984 bis
31. August 1987 zur Durchführung des am
9. Februar 1973 unterzeichneten Abkommens über
die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,
Wissenschaft und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974 abzuschließen, und
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
Wissenschaft und Bildungswesen
Artikel 1
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Universitäten,
Hochschulen und andere wissenschaftliche
Institutionen zur direkten Zusammenarbeit.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je vier Universitätslehrer
zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen
an Universitäten und Hochschulen für die
Dauer von insgesamt zwei Monaten auf der
Grundlage von Einladungen aus.
(2) Gegenstand und Ort der Lehrveranstaltungen
sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem
einzelnen Fall einvernehmlich zwischen den
zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten
festgelegt.
Artikel 3
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens je zwei Lehrkräfte
an künstlerischen Hochschulen für die
Gesamtdauer von 20 Tagen zum Zwecke eines
Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Lehre
und Methodik sowie im Hinblick auf die Möglichkeit
des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen
zwischen in Frage kommenden Hochschulen beider
Vertragsstaaten aus.
Artikel 4
Über Vorschlag der entsendenden Vertragspartei
tauschen die Vertragsparteien jährlich Universitätslehrer
und sonstige Wissenschafter für die Gesamtdauer
von 14 Monaten zur Durchführung gemeinsamer
wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf
den Gebieten Geisteswissenschaft, Sozial- und
Wirtschaftswissenschaft sowie Rechtswissenschaft
aus.
Artikel 5
Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der deutschen Sprache und
österreichischen Literatur sowie der bulgarischen
Sprache und Literatur durch
1. Unterricht der deutschen Sprache und österreichischen
Literatur an den Universitäten
„Kliment Ochridski" in Sofia und „Kyrill und
Method" in Veliko Tirnovo und Unterricht
der bulgarischen Sprache und Literatur an
den Universitäten in Wien und Salzburg,
2. Austausch von je einem Universitätsprofessor
oder Universitätsdozenten für die Dauer von
ein bis fünf Monaten in jedem Studienjahr für
die Abhaltung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen,
insbesondere auf dem Gebiet
der Literatur,
3. Ausarbeitung eines langfristigen Programms
für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
deutschen Sprache und österreichischen Literatur
und der bulgarischen Sprache und Literatur,
4. Veranstaltung bilateraler literatur- und
sprachwissenschaftlicher Symposien abwechselnd
in dem einen und dem anderen Vertragsstaat,
nach Möglichkeit gemeinsame
Publikation der Ergebnisse solcher Tagungen.
Artikel 6
Zur Förderung der Kenntnis der Sprache und
Literatur des anderen Vertragsstaates tauschen die
Vertragsparteien Lektoren aus. Die endgültige
Bestellung dieser Lektoren bedarf der Zustimmung
der zuständigen akademischen Behörden.
Artikel 7
Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften,
indem sie je einen Universitätsprofessor
oder Universitätsdozenten für Geschichte mit der
Ausarbeitung eines langfristigen Programms
sowohl für die wissenschaftliche Lehrtätigkeit an
Universitäten als auch für die Forschungstätigkeit
betrauen. In diesem Programm soll insbesondere
darauf Rücksicht genommen werden, daß das
Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils
anderen Vertragsstaat zum Gegenstand der
Betrachtungen gemacht wird.
Artikel 8
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden
und graduierten Akademikern des anderen
Vertragsstaates Stipendien im Gesamtausmaß
von 18 Monaten zur Durchführung von Studien,
Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden
und graduierten Akademikern des anderen
Vertragsstaates je zwei Stipendien im Ausmaß
von je einem Monat zur Teilnahme an einem Sommerkurs
für deutsche Sprache und österreichische
Literatur in den Monaten Juli, August und September
beziehungsweise für bulgarische Sprache und
Literatur oder zur Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten in Bibliotheken und Archiven.
Artikel 10
Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der
Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4
des „Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse" vom 14. Mai
1975 und gemäß Artikel 7 des „Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Volksrepublik
Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich"
vom 13. Mai 1976 zwecks Vorbereitung
weiterer bilateraler Vereinbarungen auf dem
Gebiet der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.
Artikel 11
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Fachleute des
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulwesens,
insbesondere auch Fachleute auf den Gebieten
des Schulbaues und der Einrichtung von Schulen
sowie des Sportstättenbaues und Fachleute auf dem
Gebiet der Schulmedizin für eine Gesamtdauer von
30 Tagen aus.
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen
auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des
Sports aus.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
tauschen sie Fachleute auf dem Gebiet
der Erwachsenenbildung für eine Dauer von maximal
15 Tagen aus.
(3) Die österreichische Vertragspartei lädt
jeweils vier bulgarische Skilehrer zu dem alle zwei
Jahre stattfindenden internationalen Koordinationsskikurs
für Skilehrer ein. Die Lehrgangs- und
Aufenthaltskosten werden von österreichischer
Seite übernommen.
Artikel 13
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
der Jugendorganisationen beider Vertragsstaaten
zum Zweck der Förderung des Jugendaustausches.
Artikel 14
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von wissenschaftlichen Publikationen zwischen
ihren wissenschaftlichen Institutionen, Lehranstalten
und Museen.
Artikel 15
Die bulgarische Vertragspartei entsendet während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
auf eigene Kosten eine Lehrkraft für die Dauer von
drei Monaten zur Weiterbildung an österreichische
Kunsthochschulen.
Artikel 16
Die bulgarische Vertragspartei entsendet alljährlich
auf eigene Kosten Musikfachleute für die
Dauer von drei Monaten zur Weiterbildung bei
namhaften österreichischen Musikpädagogen.
KAPITEL II
Kunst und Kultur
Artikel 17
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit zwischen ihren Museen. Zu diesem
Zweck tauschen sie während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Fachleute für eine
Gesamtdauer von 30 Tagen aus.
Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern
den Informationsaustausch zwischen den
nationalen Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes.
(2) Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachkräfte
auf dem Gebiet des Kultur- und Geschichtserbes
für die Dauer von insgesamt 15 Tagen aus.
Artikel 19
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkten
Kontakte zwischen dem Wiener Burgtheater und
dem Nationaltheater „Iwan Wasow".
(2) Die Vertragsparteien prüfen auch weitere
Möglichkeiten für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Theaterwesens und tauschen zu diesem
Zwecke Informationen über Spielpläne aus.
Artikel 20
Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung
von direkten Kontakten auf dem Gebiet der
Literatur und des Verlagswesens. Insbesondere tauschen
sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
Experten auf dem Gebiet der Literatur
sowie Schriftsteller, Übersetzer und Verlagsfachleute
für die Gesamtdauer von 10 Tagen aus.
Artikel 21
Die Vertragsparteien begrüßen die direkten
Beziehungen zwischen ihren Verlagen und ermutigen
zum Austausch von Informationen über die
Buchproduktion im jeweils anderen Vertragsstaat,
auch im Hinblick auf die Möglichkeit von Übersetzungen
und Bucheditionen.
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken
zum regelmäßigen Austausch von
bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen
und tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Fachleute auf dem Gebiet
des Bibliothekswesens für die Gesamtdauer von
15 Tagen aus.
Artikel 23
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles auf
kommerzieller Basis über Vermittlung von Agenturen
oder durch direkte Kontakte.
Artikel 24
(1) Die Vertragsparteien tauschen nach Maßgabe
ihrer Möglichkeiten während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Fachleute auf dem
Gebiet der Musik zum Zweck des gegenseitigen
Erfahrungsaustausches und zum Besuch von Festspielen
in den beiden Vertragsstaaten für die
Gesamtdauer von maximal 20 Tagen aus.
(2) Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer
an diesem Austausch soll jeweils einen
Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der bulgarischen
Teilnehmer jeweils bis zum 1. März des
laufenden Jahres erfolgen.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen ferner ausübende
Künstler zur Teilnahme an Festspielen und
Musikwettbewerben von internationaler Bedeutung
im anderen Vertragsstaat. Die Teilnahme an
Musikwettbewerben erfolgt unter Beachtung der
jeweiligen Ausschreibungsbedingungen.
(4) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig
über die in ihrem Land stattfindenden Festspiele
und Musikwettbewerbe unterrichten und insbesondere
Fachleute zur Teilnahme an der Jury folgender
Musikwettbewerbe ermutigen
In Österreich
— Internationaler Opernwettbewerb „Belvedere"
in Wien;
— Internationaler Wolfgang Amadeus Mozart-
Wettbewerb für Sänger und Instrumentalisten
in Salzburg;
— Internationaler Ludwig van Beethoven-Pianistenwettbewerb
in Wien.
In der Volksrepublik Bulgarien
— Achter Internationaler Wettbewerb für junge
Opernsänger in Sofia;
— Erster Internationaler Pianistenwettbewerb
„Pantscho Wladigerow" in Schumen;
— Zwölfter Internationaler Ballettwettbewerb
in Varna.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
von Laienkunstensembles an internationalen Wettbewerben
und Festspielen der Laienkunst im jeweils
anderen Vertragsstaat.
Artikel 26
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens bildende
Künstler und Experten auf dem Gebiet der bildenden
Kunst zum Zwecke des Kennenlernens der
zeitgenössischen bildenden Kunst sowie der kunsthistorischen
Sammlungen im jeweils anderen Vertragsstaat
für eine Gesamtdauer von 14 Tagen aus.
Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung
von Kunst- und Fotoausstellungen und zu
Kontakten zwischen den entsprechenden Organisationen.
(2) Die österreichische Vertragspartei wird während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
folgende Ausstellungen zur Verfügung stellen
— „Wien — der neue Weg im Wohnungsbau"
— Foto-Gedenkausstellung „Franz Kafka"
— Foto-Gedenkausstellung "Adolf Loos".
Artikel 28
Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden
direkten Kontakte zwischen Schriftstellern, Komponisten
und bildenden Künstlern und den entsprechenden
Verbänden in den beiden Vertragsstaaten.
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
von Architekten und zum Austausch von
Architekturausstellungen.
Artikel 30
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Zentrum
für industrielle Formgestaltung Sofia und dem
Österreichischen Instiut für Formgebung.
Artikel 31
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Filmeinrichtungen
und -organisationen bei der Produktion von Dokumentarfilmen,
bei Koproduktionen sowie zur
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Filmotheken.
Artikel 32
In Erwiderung der im Jahre 1980 in Wien durchgeführten
Woche des bulgarischen Filmes werden
die Vertragsparteien im Jahre 1984 eine Woche des
österreichischen Filmes in Sofia veranstalten.
Artikel 33
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
an Filmfestivals in dem jeweils anderen Vertragsstaat
gemäß den Bedingungen des betreffenden
Festivals.
Artikel 34
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen dem ORF und dem Bulgarischen
Rundfunk und Fernsehen, insbesondere
den Abschluß der Abkommen vom 15. Februar
1979 über den Hörfunk und vom 3. Dezember
1981 über den Fernsehrundfunk.
Artikel 35
(1) Beide Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
von Vertretern ihres Vertragsstaates an
internationalen Kinderveranstaltungen im anderen
Vertragsstaat während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens.
(2) Die bulgarische Vertragspartei lädt eine
Gruppe österreichischer Kinder zur Teilnahme an
der Internationalen Assemblee „Banner des Friedens"
im Jahre 1985 ein.
KAPITEL III
Allgemeine und finanzielle Bestimmungen
Artikel 36
Bezüglich der Durchführung des Austausches
von Universitäts- und Hochschulprofessoren, anderen
Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten nach
den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten
folgende allgemeine Grundsätze
1. Die entsendende Vertragspartei trägt die
Kosten der Reise in den Empfangsstaat und
zurück.
2. Die empfangende Vertragspartei trägt die
Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm
vorgesehen sind.
3. Erforderlichenfalls stellt die empfangende
Vertragspartei für Fachleute einen Dolmetsch
bei.
4. Die entsendende Vertragspartei liefert bei
Universitäts- und Hochschulprofessoren und
sonstigen Wissenschaftern bis 30. April des
jeweiligen Kalenderjahres neben den Personaldaten
vollständige Unterlagen über deren
fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und
Lehrerfahrung sowie über das beabsichtigte
Forschungs- und Studienprogramm.
5. Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten
tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten
Datums ein Zeitraum von vier Monaten vor
dem beabsichtigten Besuchstermin.
6. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt der erforderlichen
Unterlagen ihre Entscheidung über
die Annahme des nominierten Kandidaten
bekannt.
7. Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende
Vertragspartei vom vorgesehenen
Zeitpunkt des Eintreffens des betreffenden
Teilnehmers jeweils sechs Wochen vorher in
Kenntnis.
Artikel 37
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel
2 und 3 erfolgt nach folgenden Grundsätzen
1. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den bulgarischen Universitäts- oder Hochschulprofessoren
ein Taggeld von öS 800,—
und den bulgarischen Universitäts- oder
Hochschuldozenten ein Taggeld von
öS 650,—. Darüber hinaus wird ein Betrag
von öS 1000,— pro Universitäts- oder Hochschulort,
an dem Gastvorträge gehalten werden,
gewährt.
2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld
in Höhe von Lewa 15,—.
3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 38
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel
5 und 7 erfolgt nach folgenden Grundsätzen
1. Die österreichische Vertragspartei gewährt
bulgarischen Gastprofessoren und Gastdozenten,
die in Österreich Lehrveranstaltungen an
einer Universität oder Hochschule abhalten
und nicht Lektoren sind, einen Bezug als
Gastprofessoren bzw. Gastdozenten.
2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen
Teilnehmern an diesem Austausch eine
monatliche Vergütung in Höhe der Bezüge
eines bulgarischen Universitätslehrers entsprechenden
Ranges.
Artikel 39
Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren
gemäß Artikel 6 ein monatliches Gehalt und allfäl-
lige Zuschüsse und Vergünstigungen nach den geltenden
Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
Artikel 40
Die Finanzierung des Austausches von Experten
gemäß Artikel 11, 12 Abs. 2, 17, 19, 21, 23, 25
Abs. 1 und 27 erfolgt in folgender Weise
1. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den bulgarischen Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft und ein Taggeld
in Höhe von öS 300,—.
2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft und ein Taggeld
in Höhe von Lewa 15,—.
3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 41
Für den Austausch von Stipendiaten gelten folgende
allgemeine Grundsätze
1. Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener
Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen
sind.
2. Die entsendende Vertragspartei liefert bis
jeweils 1. April die Personaldaten jedes
Bewerbers, vollständige Unterlagen über seine
fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und
das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.
3. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die
Annahme des Bewerbers bekannt.
4. Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende
Vertragspartei vom vorgesehenen
Zeitpunkt des Eintreffens jedes Stipendiaten
jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.
Artikel 42
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 8 gilt
1. Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun
Monate.
2. Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
3. Die österreichische Vertragspartei erbringt
den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen
a) ein monatliches Stipendium von
öS 5000,— für Studenten, von
öS 5500,— für graduierte Akademiker
und öS 6500,— für Universitätsdozenten
und Universitätsassistenten;
b) eine Bücherzulage von öS 1000,— pro
Semester;
c) eine einmalige Zulage von öS 2500,— für
Stipendiaten, die ein volles Studienjahr
bleiben;
d) volle Kranken- und Unfallversicherung;
e) Unterstützung bei der Unterbringung in
einem Studentenheim;
f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim
nicht möglich ist, eine monatliche
Wohnungszulage in der Höhe des
Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete
in einem Studentenheim und den
tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe
von öS 2000,—.
4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den
österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen
a) Ein Monatsstipendium in der Höhe von
Lewa 110,— für Studierende und
Lewa 140,— für graduierte Akademiker;
b) kostenlose Unterkunft in einem Studentenheim;
c) Befreiung von Studiengebühren;
d) unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen
Apparaten und Geräten;
e) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
bei chronischen Erkrankungen;
f) über Antrag der zuständigen akademischen
Instanzen: die Vergütung der
Kosten von Reisen im Gastland, die im
Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich
sind.
5. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 43
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 9 gilt
1. Die Stipendiendauer beträgt einen Monat.
2. Das Höchstalter für Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
3. Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen
Stipendiaten folgende Leistungen
a) Ein Stipendium im Ausmaß von
öS 7500,— für Unterkunft und Verpflegung;
b) Bezahlung der Kursgebühren, bis zu
höchstens öS 6000,— ;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
bei chronischen Erkrankungen;
4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den
österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen
a) volle Aufenthaltskosten;
b) freie Teilnahme an allen Veranstaltungen;
c) Taschengeld;
d) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
bei chronischen Erkrankungen.
Artikel 44
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel
4 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden
Grundsätzen
1. Die österreichische Vertragspartei gewährt
folgende Sätze
a) Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu
zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich
Nächtigung)
— öS 600,— für Universitäts- oder
Hochschulprofessoren und Institutsleiter,
— öS 530,— für andere Wissenschafter.
b) Für Studienaufenthalte ab einem Monat
pro Monat
— öS 5500,— für jüngere graduierte
Akademiker (bis 35 Jahre). Sofern eine
Unterbringung in einem Studentenheim
nicht möglich ist, ein Wohnungskostenzuschlag
von öS 2000,—,
— öS 6500,— für Assistenten oder wissenschaftliche
Mitarbeiter bis zu
35 Jahren. Sofern eine Unterbringung
in einem Studentenheim nicht möglich
ist, ein Wohnungskostenzuschlag von
öS 1000,—,
— öS 9000,— für Dozenten, Abteilungsleiter
in Forschungsinstituten und
ältere Wissenschafter und
— öS 12000,— für Universitätsprofessoren
und Institutsvorstände.
2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen
Wissenschaftern freie Hotelunterkunft
(Nächtigung und Frühstück) und ein Taggeld
in Höhe von Lewa 15,—.
3. In besonderen Fällen sind die Vertragsparteien
bereit, maximal sieben der unter Artikel
4 dieses Übereinkommens angebotenen
Forschungsmonate auf Ersuchen der entsendenden
Vertragspartei in kurzfristige Studienaufenthalte
umzuwandeln, wobei folgender
Umrechnungsschlüssel gilt: Ein Stipendienmonat
= 10 Aufenthaltstage.
4. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 45
Die Kosten für die Veranstaltung von Ausstellungen
werden grundsätzlich wie folgt getragen
1. Die entsendende Vertragspartei trägt die
Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort
im Empfangsstaat. Die für die Herstellung
eines Kataloges erforderlichen Materialien
werden dem Empfangsstaat mindestens drei
Monate vor dem Eröffnungstermin der Ausstellung
in deutscher Sprache übermittelt.
Jede Ausstellung kann von einem Experten
begleitet werden. Die entsendende Vertragspartei
trägt die Reisekosten für die Hin- und
Rückreise des Experten und die empfangende
Vertragspartei die Aufenthaltskosten für die
Dauer von zehn Tagen. Die entsendende Vertragspartei
trägt allfällige Versicherungskosten
für den Transport und die Dauer der
Ausstellung im anderen Vertragsstaat.
2. Die empfangende Vertragspartei trägt die
Kosten für den Transport im Inland; sie trägt
ebenfalls die Kosten für die Organisation,
Werbung und den Druck der Kataloge und
Plakate. Ferner trägt sie die Kosten des Rücktransportes
in den Entsendestaat oder in einen
dritten Staat innerhalb Europas.
3. Die empfangende Vertragspartei verpflichtet
sich zu allen notwendigen konservatorischen
Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen
zur Erhaltung der Exponate. Im Schadensfall
stellt die empfangende Vertragspartei der entsendenden
Vertragspartei alle für die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen
notwendigen Unterlagen und Dokumente zur
Verfügung. Die Kosten für die Beschaffung
solcher Dokumente und für die Feststellung
des Schadensfalles werden von der empfangenden
Vertragspartei getragen. Die empfangende
Vertragspartei nimmt keine Restaurierungsmaßnahmen
an Ausstellungsobjekten
ohne Zustimmung der entsendenden Vertragspartei
vor.
Artikel 46
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber
hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen
beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und
Erziehung vom 9. Februar 1973 nicht aus.
KAPITEL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 47
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in
dem das Übereinkommen unterzeichnet worden ist,
in Kraft und bleibt drei Jahre in Geltung.
(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht von
einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate
vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt wird, verlängert sich seine
Geltungsdauer um ein Jahr.
Artikel 48
Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und
Erziehung vom 9. Februar 1973 außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 19. Juni 1984, in zwei
Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Erwin Lanc m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Petr Mladenoff m. p.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 4
7 am 1. September 1984 in Kraft.