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343_1982 AT

343. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Afrikanistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Afrikanistik

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl.

Nr. 467/1974, BGBl. Nr. 561/1978 und BGBl.

Nr. 477/1979 in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978

und BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl.

Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 112/1982 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Afrikanistik ist eine

philologische und kulturkundliche Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen. Diese Studienrichtung ist an der

Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien einzurichten.

(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung

gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer

gewählt, so kann der Studienplan insbesondere

Fächer oder Fächergruppen der Grund- und Integrativwissenschaften,

der Geisteswissenschaften,

der Religionswissenschaften sowie der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften zur Auswahl empfehlen,

soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen

vorhanden sind.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Afrikanistik

besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des

§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt erfordert vier Semester.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Afrikanistik sind

im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 38 Wochenstunden aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

In den Fächern c, d und e sind entwicklungspolitische

Probleme mitzuberücksichtigen.

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a bis e

genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn

Semesterwochenstunden einschließlich der im

Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(3) Die im § 5 Abs. 5 lit. h vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert und die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik

haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) die vom ordentlichen Hörer gewählte Sprache

Suaheli oder Hausa;

b) Grundlagen der nach § 3 Abs. 1 lit. b gewählten

zweiten afrikanischen Sprache;

c) Allgemeine Afrikanistik;

d) Afrikanische Literatur- und Quellenkunde;

e) Afrikanische Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte,

Kultur- und Länderkunde

Afrikas.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23

Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung

oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen

oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23

Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen

Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ

der Universität feststellt, daß dies nach der Eigenart

des Faches oder der Prüfungszwecke notwendig ist.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den

zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5

lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

hat jedoch das zuständige Organ der Universität

die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Afrikanistik sind,

sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde,

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 32 Wochenstunden aus den im

Abs. 5 lit. a bis lit. h genannten Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Afrikanistik sind,

sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 22 Wochenstunden aus den im

Abs. 5 lit. a bis lit. e genannten Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten anrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens fünf zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,

sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in

die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik

haben aus den Fächern, die gemäß § 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Afrikanistik

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung

nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch

oder philosophisch vertiefen

oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen,

abzulegen.

(2) § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Zwei der drei nach § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b

sowie nach § 5 Abs. 5 lit. b gewählten afrikanischen

Sprachen nach Wahl des ordentlichen

Hörers. Das zuständige Organ der Universität

kann über Antrag des ordentlichen

Hörers anstelle einer solchen auch die Prüfung

aus einer anderen, hinreichend dokumentierten

afrikanischen Sprache bewilligen;

b) Allgemeine Afrikanistik;

c) Afrikanische Literatur- und Quellenkunde;

d) Afrikanische Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte,

Kultur- und Länderkunde

Afrikas;

e) sofern die Studienrichtung Afrikanistik als

erste Studienrichtung gewählt wurde, auch

die dritte nach lit. a in Betracht kommende

afrikanische Sprache.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als Schwerpunkt der gewählten

Studienrichtung oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges

der zweiten Studienrichtung) in

Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß

anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten

Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 8. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die

ihr Studium vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche

Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten

des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem

neuen Studienplan zu Unterwerfen. In diesem

Falle werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung

zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer

eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen

anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil

der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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