343. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Afrikanistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl.
Nr. 467/1974, BGBl. Nr. 561/1978 und BGBl.
Nr. 477/1979 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978
und BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl.
Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 112/1982 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Afrikanistik ist eine
philologische und kulturkundliche Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen. Diese Studienrichtung ist an der
Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien einzurichten.
(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer
gewählt, so kann der Studienplan insbesondere
Fächer oder Fächergruppen der Grund- und Integrativwissenschaften,
der Geisteswissenschaften,
der Religionswissenschaften sowie der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften zur Auswahl empfehlen,
soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen
vorhanden sind.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Afrikanistik
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des
§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt erfordert vier Semester.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Afrikanistik sind
im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 38 Wochenstunden aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
In den Fächern c, d und e sind entwicklungspolitische
Probleme mitzuberücksichtigen.
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a bis e
genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn
Semesterwochenstunden einschließlich der im
Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(3) Die im § 5 Abs. 5 lit. h vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert und die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik
haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) die vom ordentlichen Hörer gewählte Sprache
Suaheli oder Hausa;
b) Grundlagen der nach § 3 Abs. 1 lit. b gewählten
zweiten afrikanischen Sprache;
c) Allgemeine Afrikanistik;
d) Afrikanische Literatur- und Quellenkunde;
e) Afrikanische Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte,
Kultur- und Länderkunde
Afrikas.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23
Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung
oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen
oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23
Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen
Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ
der Universität feststellt, daß dies nach der Eigenart
des Faches oder der Prüfungszwecke notwendig ist.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den
zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5
lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
hat jedoch das zuständige Organ der Universität
die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Afrikanistik sind,
sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde,
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 32 Wochenstunden aus den im
Abs. 5 lit. a bis lit. h genannten Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Afrikanistik sind,
sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 22 Wochenstunden aus den im
Abs. 5 lit. a bis lit. e genannten Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten anrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens fünf zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,
sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in
die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik
haben aus den Fächern, die gemäß § 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Afrikanistik
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung
nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch
oder philosophisch vertiefen
oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen,
abzulegen.
(2) § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Zwei der drei nach § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b
sowie nach § 5 Abs. 5 lit. b gewählten afrikanischen
Sprachen nach Wahl des ordentlichen
Hörers. Das zuständige Organ der Universität
kann über Antrag des ordentlichen
Hörers anstelle einer solchen auch die Prüfung
aus einer anderen, hinreichend dokumentierten
afrikanischen Sprache bewilligen;
b) Allgemeine Afrikanistik;
c) Afrikanische Literatur- und Quellenkunde;
d) Afrikanische Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte,
Kultur- und Länderkunde
Afrikas;
e) sofern die Studienrichtung Afrikanistik als
erste Studienrichtung gewählt wurde, auch
die dritte nach lit. a in Betracht kommende
afrikanische Sprache.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als Schwerpunkt der gewählten
Studienrichtung oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges
der zweiten Studienrichtung) in
Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß
anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten
Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 8. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die
ihr Studium vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche
Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten
des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem
neuen Studienplan zu Unterwerfen. In diesem
Falle werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung
zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer
eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen
anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil
der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.