343. Bundesgesetz: Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten
an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten und Instituten,
Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogischen
Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen
Instituten und Berufspädagogischen Instituten.
(2) Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag
nicht begründet.
(3) Die Vergütung beträgt je Unterrichtsstunde
1. für Unterrichtsveranstaltungen,
für die eine LPA-Verwendungsgruppe
vorgesehen ist S 438,—,
2. für fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,
soweit sie nicht
unter Z 1 fallen, sowie für fachmethodische
und speziell praxisorientierte
Unterrichtsveranstaltungen
S 313,—,
3. für den Unterricht in einer praktischen
Unterrichtsveranstaltung
oder in einer Fertigkeit S 215,—.
(4) Die im Abs. 3 angeführten Beträge erhöhen
sich jeweils zum 1. September eines Jahres
um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen
1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(5) Weiters gebührt zur Vergütung ein Zuschlag
von 6 vH, sofern die Vergütung der Umsatzsteuer
unterliegt.
(6) Die sich nach Abs. 4 ergebenden Beträge
sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu
runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt
und Restbeträge von 50 und mehr
Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag
aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen
weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten
Beträge zugrunde zu legen.
§ 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener
Vergütungen für Lehraufträge sind die
Bestimmungen der §§ 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.
§ 3. Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten und
Institute jedoch der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall
festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in
die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 einzureihen
sind.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 2. September
1981 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes
können schon vom Tage der Kundmachung
an erlassen werden, doch dürfen sie
frühestens mit 2. September 1981 in Kraft gesetzt
werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten und Institute jedoch
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen, betraut.