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343_1981 AT

343. Bundesgesetz: Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Bundesgesetz: Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten

an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,

land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten und Instituten,

Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogischen

Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen

Instituten und Berufspädagogischen Instituten.

(2) Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag

nicht begründet.

(3) Die Vergütung beträgt je Unterrichtsstunde

1. für Unterrichtsveranstaltungen,

für die eine LPA-Verwendungsgruppe

vorgesehen ist S 438,—,

2. für fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht

unter Z 1 fallen, sowie für fachmethodische

und speziell praxisorientierte

Unterrichtsveranstaltungen

S 313,—,

3. für den Unterricht in einer praktischen

Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit S 215,—.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Beträge erhöhen

sich jeweils zum 1. September eines Jahres

um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines

Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen

1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(5) Weiters gebührt zur Vergütung ein Zuschlag

von 6 vH, sofern die Vergütung der Umsatzsteuer

unterliegt.

(6) Die sich nach Abs. 4 ergebenden Beträge

sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu

runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt

und Restbeträge von 50 und mehr

Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag

aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen

weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten

Beträge zugrunde zu legen.

§ 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener

Vergütungen für Lehraufträge sind die

Bestimmungen der §§ 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten und

Institute jedoch der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall

festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in

die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen

gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 einzureihen

sind.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 2. September

1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes

können schon vom Tage der Kundmachung

an erlassen werden, doch dürfen sie

frühestens mit 2. September 1981 in Kraft gesetzt

werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst,

bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten und Institute jedoch

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen, betraut.

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