343. Verordnung: Kennzeichnung von Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
§ 1. Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf
im Sinne dieser Verordnung sind
1. den ÖNORMEN S 4000 und S 4001 entsprechende
Bindungen für Erwachsene,
2. den ÖNORMEN S 4002 und S 4003 entsprechende
Bindungen für Kinder und
Jugendliche,
die nach der ÖNORM S 4004 eingestellt werden
können.
§ 2. Sicherheitsbindungen für den alpinen
Skilauf dürfe nur dann gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden,
wenn sie
1. bei Bindungen für Erwachsene mit der Angabe
„Sicherheitsbindung für Erwachsene
(ÖNORM S 4001, Einstellskala nach
ÖNORM S 4004)" und
2. bei Bindungen für Kinder und Jugendliche
mit der Angabe „Sicherheitsbindung für
Kinder und Jugendliche (ÖNORM S 4002,
Einstellskala nach ÖNORM S 4004)"
versehen sind.
§ 3. Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar sowie dauerhaft
1. auf der Ware oder
2. auf der Verpackung der Ware oder
3. auf einer mit der Ware dem Käufer zu übergebenden
Karte, wie z. B. einer Montageanleitung,
anzubringen. Sie hat in deutscher Sprache,
lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern
zu erfolgen; zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke
sind zulässig.
§ 4. Sofern nicht unter § 1 fallende Bindungen
für den alpinen Skilauf unter Ersichtlichmachung
ihrer Beschaffenheit gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden,
darf für sie die Bezeichnung „Sicherheitsbindung"
nicht verwendet werden.
§ 5. Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf,
die nicht gemäß § 2 gekennzeichnet sind,
dürfen bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht
werden.