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343_1979 AT

343. Verordnung: Kennzeichnung von Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Verordnung: Kennzeichnung von Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

§ 1. Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf

im Sinne dieser Verordnung sind

1. den ÖNORMEN S 4000 und S 4001 entsprechende

Bindungen für Erwachsene,

2. den ÖNORMEN S 4002 und S 4003 entsprechende

Bindungen für Kinder und

Jugendliche,

die nach der ÖNORM S 4004 eingestellt werden

können.

§ 2. Sicherheitsbindungen für den alpinen

Skilauf dürfe nur dann gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden,

wenn sie

1. bei Bindungen für Erwachsene mit der Angabe

„Sicherheitsbindung für Erwachsene

(ÖNORM S 4001, Einstellskala nach

ÖNORM S 4004)" und

2. bei Bindungen für Kinder und Jugendliche

mit der Angabe „Sicherheitsbindung für

Kinder und Jugendliche (ÖNORM S 4002,

Einstellskala nach ÖNORM S 4004)"

versehen sind.

§ 3. Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar sowie dauerhaft

1. auf der Ware oder

2. auf der Verpackung der Ware oder

3. auf einer mit der Ware dem Käufer zu übergebenden

Karte, wie z. B. einer Montageanleitung,

anzubringen. Sie hat in deutscher Sprache,

lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern

zu erfolgen; zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke

sind zulässig.

§ 4. Sofern nicht unter § 1 fallende Bindungen

für den alpinen Skilauf unter Ersichtlichmachung

ihrer Beschaffenheit gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden,

darf für sie die Bezeichnung „Sicherheitsbindung"

nicht verwendet werden.

§ 5. Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf,

die nicht gemäß § 2 gekennzeichnet sind,

dürfen bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht

werden.

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