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343_1978 AT

343. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das NVG 1972, BGBl. Nr. 66, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 781/1974 und BGBl.

Nr. 708/1976 wird geändert wie folgt

1. § 2 Z. 3 lit. c hat zu lauten

„c) zum Notar neuernannt ist und das Amt

noch nicht angetreten hat."

2. § 9 Abs. 1 und 2 sind durch folgende Absätze

zu ersetzen

„(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen

der Pensionsversicherung werden durch

Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und

durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Versicherten haben monatlich einen

Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz

festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage,

mindestens jedoch 1000 S, zu entrichten.

Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für

jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige

Mindestbeitrag um 100 S zu erhöhen. An die

Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 21 mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (§ 20)

vervielfachten Beträge.

(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung

jedes Jahr für das folgende Jahr unter

Bedachtnahme auf die allgemeine finanzielle Lage

der Versicherungsanstalt, auf die beabsichtigte

Verwendung bzw. Erhöhung der allgemeinen

Rücklage und auf die zu erwartenden sonstigen

Mittel, in dem zur Deckung der zu erwartenden

Ausgaben erforderlichen Ausmaß festzusetzen.

Reichen in einem Geschäftsjahr voraussichtlich

die Erträge an Versicherungsbeiträgen

zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung

der Ausgaben nicht aus, so hat die Hauptversammlung,

soweit sie nicht Maßnahmen im Sinne

des § 80 beschließt, spätestens ein Monat vor

dem Ende des Geschäftsjahres den Beitragssatz

für das ganze laufende Geschäftsjahr oder einen

Teil desselben dm erforderlichen Ausmaß neu

festzusetzen."

Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung

Abs. 4 und 5.

3. § 11 hat zu lauten

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 11. (1) Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge

sind fällig

1. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 erster

Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des

Kalendermonates für den sie zu leisten sind;

2. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 zweiter

Satz neu festgesetzt wurde, am letzten

Tag des Kalendermonates in dem die Neufestsetzung

im Sinne des § 72 Abs. 5 verlautbart

wurde.

Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum

15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates

an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.

Werden die Beiträge nicht innerhalb dieser Frist

eingezahlt, so sind unbeschadet des Abs. 2 von

diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in

der Höhe von 10 v. H. zu entrichten. Für die

Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen

Beiträge auf volle 10 S abzurunden. In

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beitragsschuldners kann die Versicherungsanstalt

die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen.

Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen

werden, wenn ihre Einhebung mit Kosten

verbunden wäre, die in keinem angemessenen

Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen

und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung

dient.

(2) Wurde von der Hauptversammlung der

Beitragssatz in einem höheren Ausmaß als

10 v. H. festgesetzt, so kann sie die Verzugszinsen

gemäß Abs. 1 entsprechend erhöhen, höchstens

jedoch bis zum jeweils geltenden Hundertsatz

des Beitragssatzes (§ 9 Abs. 2). Die Erhöhung

wird, sofern die Hauptversammlung keinen späteren

Wirksamkeitsbeginn beschließt, mit dem

auf die Verlautbarung der Erhöhung im Sinne

des § 72 Abs. 5 nächstfolgenden Monatsersten

wirksam."

4. § 12 erster Satz hat zu lauten

„Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge entfallen

zur Gänze auf die Versicherten, doch

schuldet die auf den Notariatskandidaten entfallenden

Beiträge — ausgenommen die auf

Grund einer Neufestsetzung des Beitragssatzes

nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz zu entrichtenden

Beiträge — der jeweils als Dienstgeber in Betracht

kommende Notar bzw. Notariatssubstitut."

5. § 13 hat zu lauten

„Vorlage des Einkommensteuerbescheides

§ 13. Versicherte, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, haben den jeweils letzten

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich

nach seiner Zustellung der Versicherungsanstalt

zur Einsicht vorzulegen. Die als Dienstgeber

in Betracht kommenden Versicherten haben

die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidaten

unverzüglich nach Ablauf eines jeden

Kalenderjahres, im Falle der Beendigung des

Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt

zur Einsicht vorzulegen."

6. a) § 14 Abs. 1 Einleitung hat zu lauten

„Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen

der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu

entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im

Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und

zwar"

b) § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Kalenderjahr des Versicherungsfalles

und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr

sind der Neuberechnung der Beiträge die nach

Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus

dem dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles

zweitvorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu

legen."

7. Im § 15 Abs. 1 ist der zweite Satz durch

folgende Sätze zu ersetzen

„Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen

über die Einzahlung der Beiträge und

die Verzugszinsen, die Beitragslast und die Beitragsschuld

entsprechend; ist auf Grund einer

Neuberechnung der Beiträge der für ein Kalenderjahr

nachträglich vorgeschriebene Beitrag um

mehr als 15 v. H. höher als der Betrag der

nach § 9 entrichteten Beiträge, sind die Bestimmungen

über die Verzugszinsen mit der Maßgabe

anzuwenden, daß vom ausständigen Unterschiedsbetrag,

ungeachtet der Fälligkeit, ab dem siebenten

Kalendermonat des dem abzurechnenden Jahr folgenden

Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten

sind. Der Satz von 15 v. H. erhöht sich um

jenen Prozentsatz, um den sich der Beitragssatz

auf Grund der Anwendung des § 9 Abs. 3

erhöht. Ergibt die Neuberechnung, daß Beiträge

zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind

diese dem Einzahler zurückzuzahlen."

8. § 20 hat zu lauten

„Anpassungsfaktor

§ 20. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines

jeden Jahres sind die Pensionen, für die der

Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

mit dem von der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 4

Z. 5) festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

Dies gilt für Pensionen aus dem Versicherungsfall

des Alters, für die der Stichtag im

zweiten Halbjahr des diesem Jahr vorangegangenen

Jahres liegt nur hinsichtlich des Grundbetrages

und des Steigerungsbetrages.

(2) Die Zusatzpension einer Pension nach Abs. 1

zweiter Satz ist erstmals mit Wirksamkeit ab

1. Jänner des dem Kalenderjahr, in dem der

Stichtag liegt, zweitfolgenden Kalenderjahres mit

dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor

zu vervielfachen.

(3) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension

zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember

des vorangegangenen Jahres in Geltung

gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit

Ausnahme der Zuschüsse und vor Anwendung

von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen

Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(4) Zu der nach Abs. 1 bis 3 gebührenden

Pension treten die im Sinne der Abs. 1 und 2

angepaßten Zuschüsse nach den hiefür geltenden

Vorschriften.

(5) Bei der Anwendung des § 55 Abs. 4 tritt

an die Stelle der Pension, auf die der Versicherte

bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt

hätte, die mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

vervielfachte Pension. Die Vervielfachung ist ab

1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen,

daß ihr der für das vorangegangene

Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist."

9. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eine Pension, mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension

nach einem Pensionsempfänger,

fällt mit dem Eintritt des Versicherungsfalles

an, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst

mit dem seinem Eintritt folgenden Monatsersten.

Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles

des Alters oder der dauernden

Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch

nicht erloschen oder der Versicherte aus der

Liste der Notariatskandidaten noch nicht gestrichen,

so fällt die Pension erst mit dem Zeitpunkt

des Erlöschens oder der Streichung an,

wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit

dem diesem Zeitpunkt folgenden Monatsersten.

Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger

fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles

folgenden Monatsersten an."

10. Der bisherige Inhalt des § 26 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Hat eine Versicherte Anspruch auf eine

Witwenpension nach diesem Bundesgesetz, so ruht

diese Pension für die Zeit, in der sie beitragspflichtige

Einkünfte aus ihrer Tätigkeit im Notariat

erzielt."

11. § 27 hat zu lauten

„Zusammentreffen von Pensionsansprüchen

§ 27. Treffen mehrere Ansprüche auf Pension

nach diesem Gesetz zusammen, so ruht der dem

Betrag nach niedrigere Pensionsanspruch. Das

Ruhen erfaßt auch einen zu diesem Pensionsanspruch

gebührenden Hilflosenzuschuß."

12. Im § 42 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck

„§ 9 Abs. 4" durch ,den Ausdruck „§ 9 Abs. 5"

zu ersetzen.

13. a) § 48 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind,

unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages

nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate

heranzuziehen."

b) § 48 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Zusatzpension gebühren monatlich

17 v. H. des durchschnittlichen Monatseinkommens

aus den Beitragsmonaten während der

ersten acht der letzten zehn Kalenderjahre

1. vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

oder

2. wenn es für den Versicherten günstiger ist,

vor Vollendung des 60. Lebensjahres.

Die Zusatzpension darf nicht höher sein als die

doppelte Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag;

der Steigerungsbetrag ist zu diesem

Zweck um den auf die Zahl der Versicherungsmonate

entfallenden Steigerungsbetrag zu erhöhen,

die der Versicherte in der Zeit vom Eintritt

des Versicherungsfalles bis zum Ende des Kalenderjahres,

in dem er das 70. Lebensjahr vollenden

würde, unter Bedachtnahme auf Abs. 1 erworben

hätte. Von dem diese Summe übersteigernden Teil

der Zusatzpension gebührt monatlich die Hälfte

zusätzlich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrages

der Zusatzpension hat eine Erhöhung des Steigerungsbetrages

nach Abs. 5 außer Betracht zu

bleiben."

c) § 48 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat

entfallende Teil der Einkünfte nach

§ 14 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat

fällt. In den Fällen des Abs. 2 Z. 2 sind

die zur Bildung des durchschnittlichen Monatseinkommens

heranzuziehenden Monatseinkommen

aufzuwerten. Die Aufwertung ist in der

Weise vorzunehmen, daß die Monatseinkommen

mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden,

um 0,5 erhöhten halben Aufwertungsfaktor

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(§ 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zu vervielfachen sind."

14. a) Dem § 55 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Dabei gebührt eine Witwenpension nach Abs. 1

Z. 1 jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach

Abs. 6 jeweils geltenden Mindestbetrages."

b) Im § 55 Abs. 6 ist der Ausdruck „Witwenpensionen

nach Abs. 1 Z. 1 und 2 gebühren"

durch den Ausdruck „Witwenpension nach Abs. 1

Z. 1 gebührt" zu ersetzen.

15. § 63 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen

des Ausscheidens aus der Pensionsversicherung,

ausgenommen in den Fällen, in denen

1. der Tod des Versicherten oder

2. die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes

oder

3. bei einem Notariatskandidaten die Stellenlosigkeit

(§ 45 Abs. 2 Z. 4)

die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem

Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension

oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt.

Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen

oder wird Präsenz- oder Zivildienst

geleistet oder war der Notariatskandidat stellenlos,

so gilt Abs. 1 erst nach dem nicht durch den

Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach

dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes bzw

nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens

aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen

Dauer, es sei denn, daß der Ausgeschiedene

in diesen Fällen unmittelbar danach nach diesem

Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird."

16. a) Im § 72 Abs. 1 ist der jeweilige Ausdruck

„des Delegiertentages der österreichischen

Notariatskammern" durch den Ausdruck „des

Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer"

zu ersetzen.

b) § 72 Abs. 4 Z. 6 hat zu lauten

„6. die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des

Beitragssatzes gemäß § 9 Abs. 3 sowie die Beschlußfassung

über eine Erhöhung der Verzugszinsen

gemäß § 11 Abs. 2 bzw. über Maßnahmen

im Sinne des § 80;"

c) § 72 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors,

die Feststellung der festen Beträge,

die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Beitragssatzes,

die Erhöhung der Verzugszinsen

sowie über Maßnahmen im Sinne des § 80

bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde;

sie sind unverzüglich nach ihrer Geneh-

migung in der ,Österreichischen Notariats-Zeitung'

zu verlautbaren."

17. § 80 hat zu lauten

„Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes

zwischen Einnahmen und Ausgaben

§ 80. Reichen in einem Geschäftsjahr bei einem

Beitragssatz von 20 v. H. und nach Auflösung

der Liquiditätsreserve die Erträge an Versicherungsbeiträgen

zuzüglich der sonstigen Einnahmen

zur Deckung der Ausgaben voraussichtlich

nicht aus, bann die Hauptversammlung zur Herstellung

des Gleichgewichtes zwischen Ausgaben

und Einnahmen, die Leistungen, ausgenommen

das Berufsunfähigkeitsgeld, verhältnismäßig kürzen;

hiebei ist der Hundertsatz der Kürzung für

die Zusatzpension der Berufsunfähigkeits(Alters)pension

doppelt so hoch festzusetzen, wie der des

Grund- und Steigerungsbetrages der Berufsunfähigkeits

(Alters)pension. Eine Pension kann

höchstens bis zum jeweils geltenden Mindestbetrag

(§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 6, 58) gekürzt

werden. Dies gilt auch dann, wenn die allgemeine

Rücklage in einem Geschäftsjahr nurmehr 25 v.

H. der Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres

beträgt."

18. Im § 83 Albs. 1 ist der Ausdruck „der

österreichischen Notariatskammern" durch den

Ausdruck „der Österreichischen Notariatskammer"

zu ersetzen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Für rückständige Beiträge für Zeiten vor

dem 1. Juli 1978 sind Verzugszinsen, soweit sie

nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender

Anwendung des § 11 des NVG 1972 in der

Fassung des Art. I Z. 3 zu berechnen.

(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 des

NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 7 sind

erstmals auf die Neuberechnung der Beiträge

für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 4 und

6 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 14

sind nur auf die Pensionen anzuwenden, bei

denen der Versicherungsfall nach dem 30. Juni

1978 eingetreten ist.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978 in

Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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