343. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das NVG 1972, BGBl. Nr. 66, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 781/1974 und BGBl.
Nr. 708/1976 wird geändert wie folgt
1. § 2 Z. 3 lit. c hat zu lauten
„c) zum Notar neuernannt ist und das Amt
noch nicht angetreten hat."
2. § 9 Abs. 1 und 2 sind durch folgende Absätze
zu ersetzen
„(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen
der Pensionsversicherung werden durch
Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und
durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Versicherten haben monatlich einen
Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz
festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage,
mindestens jedoch 1000 S, zu entrichten.
Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für
jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige
Mindestbeitrag um 100 S zu erhöhen. An die
Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 21 mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (§ 20)
vervielfachten Beträge.
(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung
jedes Jahr für das folgende Jahr unter
Bedachtnahme auf die allgemeine finanzielle Lage
der Versicherungsanstalt, auf die beabsichtigte
Verwendung bzw. Erhöhung der allgemeinen
Rücklage und auf die zu erwartenden sonstigen
Mittel, in dem zur Deckung der zu erwartenden
Ausgaben erforderlichen Ausmaß festzusetzen.
Reichen in einem Geschäftsjahr voraussichtlich
die Erträge an Versicherungsbeiträgen
zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung
der Ausgaben nicht aus, so hat die Hauptversammlung,
soweit sie nicht Maßnahmen im Sinne
des § 80 beschließt, spätestens ein Monat vor
dem Ende des Geschäftsjahres den Beitragssatz
für das ganze laufende Geschäftsjahr oder einen
Teil desselben dm erforderlichen Ausmaß neu
festzusetzen."
Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung
Abs. 4 und 5.
3. § 11 hat zu lauten
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 11. (1) Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge
sind fällig
1. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 erster
Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des
Kalendermonates für den sie zu leisten sind;
2. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 zweiter
Satz neu festgesetzt wurde, am letzten
Tag des Kalendermonates in dem die Neufestsetzung
im Sinne des § 72 Abs. 5 verlautbart
wurde.
Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum
15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates
an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.
Werden die Beiträge nicht innerhalb dieser Frist
eingezahlt, so sind unbeschadet des Abs. 2 von
diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in
der Höhe von 10 v. H. zu entrichten. Für die
Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen
Beiträge auf volle 10 S abzurunden. In
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beitragsschuldners kann die Versicherungsanstalt
die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen.
Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung mit Kosten
verbunden wäre, die in keinem angemessenen
Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen
und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung
dient.
(2) Wurde von der Hauptversammlung der
Beitragssatz in einem höheren Ausmaß als
10 v. H. festgesetzt, so kann sie die Verzugszinsen
gemäß Abs. 1 entsprechend erhöhen, höchstens
jedoch bis zum jeweils geltenden Hundertsatz
des Beitragssatzes (§ 9 Abs. 2). Die Erhöhung
wird, sofern die Hauptversammlung keinen späteren
Wirksamkeitsbeginn beschließt, mit dem
auf die Verlautbarung der Erhöhung im Sinne
des § 72 Abs. 5 nächstfolgenden Monatsersten
wirksam."
4. § 12 erster Satz hat zu lauten
„Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge entfallen
zur Gänze auf die Versicherten, doch
schuldet die auf den Notariatskandidaten entfallenden
Beiträge — ausgenommen die auf
Grund einer Neufestsetzung des Beitragssatzes
nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz zu entrichtenden
Beiträge — der jeweils als Dienstgeber in Betracht
kommende Notar bzw. Notariatssubstitut."
5. § 13 hat zu lauten
„Vorlage des Einkommensteuerbescheides
§ 13. Versicherte, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, haben den jeweils letzten
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich
nach seiner Zustellung der Versicherungsanstalt
zur Einsicht vorzulegen. Die als Dienstgeber
in Betracht kommenden Versicherten haben
die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidaten
unverzüglich nach Ablauf eines jeden
Kalenderjahres, im Falle der Beendigung des
Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt
zur Einsicht vorzulegen."
6. a) § 14 Abs. 1 Einleitung hat zu lauten
„Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen
der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu
entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im
Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und
zwar"
b) § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Kalenderjahr des Versicherungsfalles
und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr
sind der Neuberechnung der Beiträge die nach
Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus
dem dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles
zweitvorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu
legen."
7. Im § 15 Abs. 1 ist der zweite Satz durch
folgende Sätze zu ersetzen
„Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen
über die Einzahlung der Beiträge und
die Verzugszinsen, die Beitragslast und die Beitragsschuld
entsprechend; ist auf Grund einer
Neuberechnung der Beiträge der für ein Kalenderjahr
nachträglich vorgeschriebene Beitrag um
mehr als 15 v. H. höher als der Betrag der
nach § 9 entrichteten Beiträge, sind die Bestimmungen
über die Verzugszinsen mit der Maßgabe
anzuwenden, daß vom ausständigen Unterschiedsbetrag,
ungeachtet der Fälligkeit, ab dem siebenten
Kalendermonat des dem abzurechnenden Jahr folgenden
Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten
sind. Der Satz von 15 v. H. erhöht sich um
jenen Prozentsatz, um den sich der Beitragssatz
auf Grund der Anwendung des § 9 Abs. 3
erhöht. Ergibt die Neuberechnung, daß Beiträge
zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind
diese dem Einzahler zurückzuzahlen."
8. § 20 hat zu lauten
„Anpassungsfaktor
§ 20. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines
jeden Jahres sind die Pensionen, für die der
Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
mit dem von der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 4
Z. 5) festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
Dies gilt für Pensionen aus dem Versicherungsfall
des Alters, für die der Stichtag im
zweiten Halbjahr des diesem Jahr vorangegangenen
Jahres liegt nur hinsichtlich des Grundbetrages
und des Steigerungsbetrages.
(2) Die Zusatzpension einer Pension nach Abs. 1
zweiter Satz ist erstmals mit Wirksamkeit ab
1. Jänner des dem Kalenderjahr, in dem der
Stichtag liegt, zweitfolgenden Kalenderjahres mit
dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor
zu vervielfachen.
(3) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension
zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember
des vorangegangenen Jahres in Geltung
gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit
Ausnahme der Zuschüsse und vor Anwendung
von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen
Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(4) Zu der nach Abs. 1 bis 3 gebührenden
Pension treten die im Sinne der Abs. 1 und 2
angepaßten Zuschüsse nach den hiefür geltenden
Vorschriften.
(5) Bei der Anwendung des § 55 Abs. 4 tritt
an die Stelle der Pension, auf die der Versicherte
bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt
hätte, die mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
vervielfachte Pension. Die Vervielfachung ist ab
1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen,
daß ihr der für das vorangegangene
Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist."
9. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eine Pension, mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension
nach einem Pensionsempfänger,
fällt mit dem Eintritt des Versicherungsfalles
an, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst
mit dem seinem Eintritt folgenden Monatsersten.
Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles
des Alters oder der dauernden
Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch
nicht erloschen oder der Versicherte aus der
Liste der Notariatskandidaten noch nicht gestrichen,
so fällt die Pension erst mit dem Zeitpunkt
des Erlöschens oder der Streichung an,
wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit
dem diesem Zeitpunkt folgenden Monatsersten.
Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger
fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles
folgenden Monatsersten an."
10. Der bisherige Inhalt des § 26 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Hat eine Versicherte Anspruch auf eine
Witwenpension nach diesem Bundesgesetz, so ruht
diese Pension für die Zeit, in der sie beitragspflichtige
Einkünfte aus ihrer Tätigkeit im Notariat
erzielt."
11. § 27 hat zu lauten
„Zusammentreffen von Pensionsansprüchen
§ 27. Treffen mehrere Ansprüche auf Pension
nach diesem Gesetz zusammen, so ruht der dem
Betrag nach niedrigere Pensionsanspruch. Das
Ruhen erfaßt auch einen zu diesem Pensionsanspruch
gebührenden Hilflosenzuschuß."
12. Im § 42 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck
„§ 9 Abs. 4" durch ,den Ausdruck „§ 9 Abs. 5"
zu ersetzen.
13. a) § 48 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind,
unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages
nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate
heranzuziehen."
b) § 48 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Zusatzpension gebühren monatlich
17 v. H. des durchschnittlichen Monatseinkommens
aus den Beitragsmonaten während der
ersten acht der letzten zehn Kalenderjahre
1. vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
oder
2. wenn es für den Versicherten günstiger ist,
vor Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die Zusatzpension darf nicht höher sein als die
doppelte Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag;
der Steigerungsbetrag ist zu diesem
Zweck um den auf die Zahl der Versicherungsmonate
entfallenden Steigerungsbetrag zu erhöhen,
die der Versicherte in der Zeit vom Eintritt
des Versicherungsfalles bis zum Ende des Kalenderjahres,
in dem er das 70. Lebensjahr vollenden
würde, unter Bedachtnahme auf Abs. 1 erworben
hätte. Von dem diese Summe übersteigernden Teil
der Zusatzpension gebührt monatlich die Hälfte
zusätzlich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrages
der Zusatzpension hat eine Erhöhung des Steigerungsbetrages
nach Abs. 5 außer Betracht zu
bleiben."
c) § 48 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat
entfallende Teil der Einkünfte nach
§ 14 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat
fällt. In den Fällen des Abs. 2 Z. 2 sind
die zur Bildung des durchschnittlichen Monatseinkommens
heranzuziehenden Monatseinkommen
aufzuwerten. Die Aufwertung ist in der
Weise vorzunehmen, daß die Monatseinkommen
mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden,
um 0,5 erhöhten halben Aufwertungsfaktor
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(§ 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
zu vervielfachen sind."
14. a) Dem § 55 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Dabei gebührt eine Witwenpension nach Abs. 1
Z. 1 jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach
Abs. 6 jeweils geltenden Mindestbetrages."
b) Im § 55 Abs. 6 ist der Ausdruck „Witwenpensionen
nach Abs. 1 Z. 1 und 2 gebühren"
durch den Ausdruck „Witwenpension nach Abs. 1
Z. 1 gebührt" zu ersetzen.
15. § 63 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen
des Ausscheidens aus der Pensionsversicherung,
ausgenommen in den Fällen, in denen
1. der Tod des Versicherten oder
2. die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes
oder
3. bei einem Notariatskandidaten die Stellenlosigkeit
(§ 45 Abs. 2 Z. 4)
die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem
Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension
oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt.
Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen
oder wird Präsenz- oder Zivildienst
geleistet oder war der Notariatskandidat stellenlos,
so gilt Abs. 1 erst nach dem nicht durch den
Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach
dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes bzw
nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens
aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen
Dauer, es sei denn, daß der Ausgeschiedene
in diesen Fällen unmittelbar danach nach diesem
Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird."
16. a) Im § 72 Abs. 1 ist der jeweilige Ausdruck
„des Delegiertentages der österreichischen
Notariatskammern" durch den Ausdruck „des
Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer"
zu ersetzen.
b) § 72 Abs. 4 Z. 6 hat zu lauten
„6. die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des
Beitragssatzes gemäß § 9 Abs. 3 sowie die Beschlußfassung
über eine Erhöhung der Verzugszinsen
gemäß § 11 Abs. 2 bzw. über Maßnahmen
im Sinne des § 80;"
c) § 72 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors,
die Feststellung der festen Beträge,
die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Beitragssatzes,
die Erhöhung der Verzugszinsen
sowie über Maßnahmen im Sinne des § 80
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde;
sie sind unverzüglich nach ihrer Geneh-
migung in der ,Österreichischen Notariats-Zeitung'
zu verlautbaren."
17. § 80 hat zu lauten
„Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes
zwischen Einnahmen und Ausgaben
§ 80. Reichen in einem Geschäftsjahr bei einem
Beitragssatz von 20 v. H. und nach Auflösung
der Liquiditätsreserve die Erträge an Versicherungsbeiträgen
zuzüglich der sonstigen Einnahmen
zur Deckung der Ausgaben voraussichtlich
nicht aus, bann die Hauptversammlung zur Herstellung
des Gleichgewichtes zwischen Ausgaben
und Einnahmen, die Leistungen, ausgenommen
das Berufsunfähigkeitsgeld, verhältnismäßig kürzen;
hiebei ist der Hundertsatz der Kürzung für
die Zusatzpension der Berufsunfähigkeits(Alters)pension
doppelt so hoch festzusetzen, wie der des
Grund- und Steigerungsbetrages der Berufsunfähigkeits
(Alters)pension. Eine Pension kann
höchstens bis zum jeweils geltenden Mindestbetrag
(§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 6, 58) gekürzt
werden. Dies gilt auch dann, wenn die allgemeine
Rücklage in einem Geschäftsjahr nurmehr 25 v.
H. der Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres
beträgt."
18. Im § 83 Albs. 1 ist der Ausdruck „der
österreichischen Notariatskammern" durch den
Ausdruck „der Österreichischen Notariatskammer"
zu ersetzen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Für rückständige Beiträge für Zeiten vor
dem 1. Juli 1978 sind Verzugszinsen, soweit sie
nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender
Anwendung des § 11 des NVG 1972 in der
Fassung des Art. I Z. 3 zu berechnen.
(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 des
NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 7 sind
erstmals auf die Neuberechnung der Beiträge
für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 4 und
6 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 14
sind nur auf die Pensionen anzuwenden, bei
denen der Versicherungsfall nach dem 30. Juni
1978 eingetreten ist.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978 in
Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.