343. Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 33 Abs. 3 verfassungsändernd
ist, samt Anhang wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
(Übersetzung)
Artikel 1
Hiemit wird die im folgenden
als „Organisation" bezeichnete
Welt-Fremdenverkehrsorganisation
gegründet; sie ist
eine internationale Organisation
mit zwischenstaatlichem Charakter
und ist aus der Umwandlung
der Internationalen Union
der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen
(IUOTO) hervorgegangen.
SITZ
Artikel 2
Der Sitz der Organisation
wird durch Beschluß der Generalversammlung
bestimmt; er
kann jederzeit geändert werden.
ZWECKE
Artikel 3
(1) Hauptzweck der Organisation
ist die Förderung und Entwicklung
des Fremdenverkehrs
mit dem Ziel, zur wirtschaftlichen
Entwicklung, zur internationalen
Verständigung, zum
Frieden, zum Wohlstand und
zur allgemeinen Achtung und
Wahrung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten für alle
Menschen ohne Unterschied der
Rasse, des Geschlechts, der
Sprache oder Religion beizutragen.
Die Organisation trifft alle
geeigneten Maßnahmen, um
dieses Ziel zu erreichen.
(2) Zu diesem Zweck wird
sich die Organisation besonders
der Interessen der Entwicklungsländer
auf dem Gebiet des
Fremdenverkehrs annehmen.
(3) Um ihre führende Rolle
auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs
zur Geltung zu bringen,
begründet und unterhält
die Organisation eine wirksame
Zusammenarbeit mit den zuständigen
Organen der Vereinten
Nationen und ihren SpezialOrganisationen.
In diesem Zusammenhang
strebt die Organisation
ein Zusammenwirken mit
und eine Teilnahme an dem
Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen als beteiligte
und ausführende Organisation
an.
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Die Mitgliedschaft bei der
Organisation ist möglich für
a) Vollmitglieder,
b) assoziierte Mitglieder,
c) affiliierte Mitglieder.
Artikel 5
(1) Die Vollmitgliedschaft in
der Organisation kann von
allen souveränen Staaten erworben
werden.
(2) Staaten, deren eigene Organisationen
für Tourismus bei
der Annahme dieser Satzung
durch die Außerordentliche Generalversammlung
der IUOTO
Vollmitglieder der IUOTO sind,
haben das Recht, ohne das Erfordernis
einer Abstimmung
Vollmitglieder der Organisation
zu werden, wenn sie förmlich
erklären, daß sie die Satzung
der Organisation annehmen und
die sich aus der Mitgliedschaft
ergebenden Verpflichtungen eingehen.
(3) Andere Staaten können
Vollmitglieder der Organisation
werden, wenn ihre Bewerbung
von der Generalversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden
Vollmitglieder genehmigt wird,
wobei diese Mehrheit derjenigen
der Vollmitglieder der Organisation
entsprechen muß.
Artikel 6
(1) Die assoziierte Mitgliedschaft
in der Organisation kann
von allen Territorien oder
Gruppen von Territorien erworben
werden, die nicht selbst
für ihre auswärtigen Beziehungen
verantwortlich sind.
(2) Territorien oder Gruppen
von Territorien, deren eigene
Organisationen für Tourismus
bei der Annahme dieser Satzung
durch die Außerordentliche Generalversammlung
der IUOTO
Vollmitglieder der IUOTO sind,
haben das Recht, ohne das Erfordernis
einer Abstimmung
assoziierte Mitglieder der Organisation
zu werden, sofern
diejenigen Staaten, die für die
auswärtigen Beziehungen dieser
Territorien oder Gruppen von
Territorien verantwortlich sind,
deren Mitgliedschaft genehmigen
und in deren Namen erklären,
daß die Territorien oder
Gruppen von Territorien die
Satzung der Organisation annehmen
und die sich aus der
Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen
eingehen.
(3) Territorien oder Gruppen
von Territorien können assoziierte
Mitglieder der Organisation
werden, wenn ihre Bewerbung
zuvor von dem Mitgliedstaat
genehmigt wird, der für
ihre auswärtigen Beziehungen
verantwortlich ist, und wenn
dieser Staat in ihrem Namen erklärt,
daß diese Territorien oder
Gruppen von Territorien die
Satzung der Organisation annehmen
und die sich aus der
Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen
eingehen. Solche
Bewerbungen müssen von der
Versammlung mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und
abstimmenden Vollmitglieder
genehmigt werden, wobei diese
Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder
der Organisation
entsprechen muß.
(4) Übernimmt ein assoziiertes
Mitglied selbst die Verantwortung
für seine auswärtigen
Beziehungen, so ist es berechtigt,
Vollmitglied der Organisation
zu werden, indem es gegenüber
dem Generalsekretär
eine förmliche schriftliche Erklärung
abgibt, daß es die
Satzung der Organisation annimmt
und die sich aus der
Vollmitgliedschaft ergebenden
Verpflichtungen eingeht.
Artikel 7
(1) Die affiliierte Mitgliedschaft
in der Organisation kann
von internationalen Organisationen
zwischenstaatlichen oder
nichtstaatlichen Charakters erworben
werden, die sich mit besonderen
touristischen Interessengebieten
befassen, sowie von
kommerziellen Körperschaften
und Vereinigungen, deren Tätigkeit
mit den Zwecken der Organisation
in Verbindung steht
oder ihre Zuständigkeit berührt.
(2) Assoziierte Mitglieder der
IUOTO, die diese Rechtsstellung
zur Zeit der Annahme
dieser Satzung durch die Außerordentliche
Generalversammlung
der IUOTO besitzen, haben
das Recht, ohne das Erfordernis
einer Abstimmung affiliierte
Mitglieder der Organisation
zu werden, wenn sie erklären,
daß sie die sich aus der
affiliierten Mitgliedschaft ergebenden
Verpflichtungen eingehen.
(3) Andere internationale Organisationen
zwischenstaatlichen
oder nichtstaatlichen Charakters,
die sich mit besonderen Interessengebieten
des Fremdenverkehrs
befassen, können affiliierte
Mitglieder der Organisation
unter der Voraussetzung werden,
daß der Antrag auf Mitgliedschaft
schriftlich beim Generalsekretär
eingereicht wird
und von der Versammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Voll-
mitglieder genehmigt wird, wobei
diese Mehrheit derjenigen
der Vollmitglieder der Organisation
entsprechen muß.
(4) Kommerzielle Körperschaften
und Vereinigungen mit
den in Absatz 1 bezeichneten
Interessen können affiliierte
Mitglieder der Organisation
unter der Voraussetzung werden,
daß der Antrag auf Mitgliedschaft
schriftlich beim Generalsekretär
eingereicht und
von dem Staat unterstützt wird,
in dem sich der Sitz des Bewerbers
befindet. Solche Bewerbungen
müssen von der Generalversammlung
mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Vollmitglieder
genehmigt werden, wobei
diese Mehrheit derjenigen
der Vollmitglieder der Organisation
entsprechen muß.
(5) Es kann sich ein Ausschuß
der affiliierten Mitglieder bilden,
der sich eine Geschäftsordnung
gibt und diese der Generalversammlung
zur Genehmigung
vorlegt. Der Ausschuß kann bei
den Sitzungen der Organisation
vertreten sein. Er kann die Aufnahme
von bestimmten Fragen
in die Tagesordnung solcher
Sitzungen beantragen. Er kann
auch Empfehlungen zu den
Sitzungen abgeben.
(6) Affiliierte Mitglieder können
sich einzeln oder gruppenweise
im Ausschuß der affiliierten
Mitglieder an der Arbeit
der Organisation beteiligen.
ORGANE
Artikel 8
(1) Die Organisation hat folgende
Organe
a) die Generalversammlung,
im folgenden als Versammlung
bezeichnet;
b) den Exekutivrat, im folgenden
als Rat bezeichnet;
c) das Sekretariat.
(2) Die Sitzungen der Versammlung
und des Rates
werden am Sitz der Organisation
abgehalten, soweit die jeweiligen
Organe nichts anderes
beschließen.
GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 9
(1) Die Versammlung ist das
oberste Organ der Organisation
und setzt sich aus Delegierten
zusammen, welche die Vollmitglieder
vertreten.
(2) Auf jeder Tagung der Versammlung
ist jedes Vollmitglied
und jedes assoziierte Mitglied
durch höchstens fünf Delegierte
vertreten; einer der Delegierten
wird von dem Mitglied zum
Delegationsleiter benannt.
(3) Der Ausschuß der affiliierten
Mitglieder kann bis zu drei
Beobachter und jedes affiliierte
Mitglied kann einen Beobachter
benennen, die sich an der Arbeit
der Versammlung beteiligen
können.
Artikel 10
Die Versammlung tritt alle
zwei Jahre zu einer ordentlichen
Tagung zusammen; sie
tritt außerdem zu außerordentlichen
Tagungen zusammen,
wenn besondere Umstände dies
erfordern. Außerordentliche
Tagungen können auf Verlangen
des Rates oder aufgrund eines
Mehrheitsbeschlusses der Vollmitglieder
der Organisation anberaumt
werden.
Artikel 11
Die Versammlung beschließt
ihre eigene Geschäftsordnung.
Artikel 12
Die Versammlung kann jede
Frage behandeln und zu jeder
Angelegenheit Empfehlungen
abgeben, die zum Aufgabenbereich
der Organisation gehören.
Außer den ihr durch andere Bestimmungen
dieser Satzung
übertragenen Aufgaben nimmt
die Versammlung folgende Aufgaben
wahr
a) Wahl ihres Präsidenten
und der Vizepräsidenten;
b) Wahl der Ratsmitglieder;
c) Ernennung des Generalsekretärs
auf Empfehlung
des Rates;
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
der Organisation;
e) Festlegung der allgemeinen
Richtlinien für den
Geschäftsgang der Organisation;
f) Genehmigung der Personalordnung
für das Personal
des Sekretariats;
g) Wahl der Rechnungsprüfer
auf Empfehlung des
Rates;
h) Genehmigung des allgemeinen
Arbeitsprogramms
der Organisation;
i) Überwachung der Finanzpolitik
der Organisation
sowie Nachprüfung und
Genehmigung des Haushalts;
j) Einrichtung von fachlichen
oder regionalen Organen,
falls erforderlich;
k) Prüfung und Genehmigung
von Berichten über
die Tätigkeit der Organisation
und ihrer Organe
sowie Einleitung der erforderlichen
Schritte, um
den gewünschten Maßnahmen
Wirkung zu verleihen;
l) Genehmigung oder Ermächtigung
zur Genehmigung
des Abschlusses von
Übereinkünften mit Regierungen
und internationalen
Organisationen;
m) Genehmigung oder Ermächtigung
zur Genehmigung
des Abschlusses von
Übereinkünften mit privaten
Organisationen oder
sonstigen privaten Rechtsträgern;
n) Vorbereitung und Empfehlung
von internationalen
Übereinkünften über
alle Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Organisation
gehören;
o) Beschlüsse über Anträge
auf Mitgliedschaft entsprechend
dieser Satzung.
Artikel 13
(1) Die Versammlung wählt
zu Beginn jeder Tagung ihren
Präsidenten und die Vizepräsidenten.
(2) Der Präsident leitet die
Versammlung und nimmt die
ihm obliegenden Pflichten wahr.
(3) Der Präsident ist der Versammlung
während der Tagung
verantwortlich.
(4) Der Präsident vertritt die
Organisation für die Dauer seiner
Amtszeit in allen erforderlichen
Fällen.
EXEKUTIVRAT
Artikel 14
(1) Der Rat setzt sich aus
Vollmitgliedern zusammen, die
von der Versammlung so gewählt
werden, daß auf fünf
Vollmitglieder ein Ratsmitglied
kommt; die Wahl vollzieht sich
nach Maßgabe der von der Versammlung
beschlossenen Geschäftsordnung;
dabei ist auf
eine angemessene und gerechte
geographische Verteilung der
Sitze zu achten.
(2) Ein von den assoziierten
Mitgliedern der Organisation
bestimmtes assoziiertes Mitglied
kann an den Arbeiten des Rates
ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Ein Vertreter des Ausschusses
der affiliierten Mitglieder
kann an den Arbeiten des
Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.
Artikel 15
Die Amtszeit der gewählten
Mitglieder beträgt vier Jahre
mit der Maßgabe, daß die
Amtszeit der Hälfte der Mitglieder
des ersten Rates, die
durch das Los bestimmt wird,
zwei Jahre beträgt. Die Wahl
der Hälfte der Ratsmitglieder
findet alle zwei Jahre statt.
Artikel 16
Der Rat tritt mindestens
zweimal im Jahr zusammen.
Artikel 17
Der Rat wählt aus dem Kreise
seiner gewählten Mitglieder
einen Vorsitzenden und stellvertretende
Vorsitzende für
eine Amtsdauer von einem Jahr.
Artikel 18
Der Rat beschließt seine
eigene Geschäftsordnung.
Artikel 19
Außer den ihm durch andere
Bestimmungen dieser Satzung
zugewiesenen Aufgaben nimmt
der Rat folgende Aufgaben
wahr
a) Einleitung aller erforderlichen
Maßnahmen im Benehmen
mit dem Generalsekretär
zur Durchführung
der Beschlüsse
und Empfehlungen der
Versammlung und Berichterstattung
darüber an die
Versammlung ;
b) Entgegennahme der Berichte
des Generalsekretärs
über die Tätigkeit der
Organisation;
c) Unterbreitung von Vorschlägen
an die Versammlung;
d) Prüfung des vom Generalsekretär
erstellten allgemeinen
Arbeitsprogramms
der Organisation vor seiner
Überweisung an die
Versammlung;
e) Vorlage von Berichten und
Empfehlungen zur Rechnungslegung
und zum
Haushaltsvoranschlag der
Organisation an die Versammlung;
f) Einrichtung nachgeordneter
Organe, soweit sie aufgrund
seiner eigenen Tätigkeit
notwendig erscheinen;
g) Durchführung aller anderen
Aufgaben, die ihm
von der Versammlung
übertragen werden.
Artikel 20
Zwischen den Tagungen der
Versammlung und soweit Bestimmungen
dieser Satzung
nicht entgegenstehen, faßt der
Rat die im Rahmen der Aufgaben
und der finanziellen Mittel
der Organisation notwendigen
verwaltungsmäßigen und fachlichen
Beschlüsse; er erstattet
darüber der Versammlung auf
ihrer nächsten Tagung zwecks
Genehmigung Bericht.
SEKRETARIAT
Artikel 21
Das Sekretariat besteht aus
dem Generalsekretär und dem
von der Organisation benötigten
Personal.
Artikel 22
Der Generalsekretär wird auf
Empfehlung des Rates mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Vollmitglieder
der Versammlung für
die Dauer von vier Jahren ernannt.
Seine Wiederernennung
ist zulässig.
Artikel 23
(1) Der Generalsekretär ist
der Versammlung und dem Rat
verantwortlich.
(2) Der Generalsekretär hat
die Weisungen der Versammlung
und des Rates auszuführen.
Er legt dem Rat die Berichte
über die Tätigkeit der Organisation,
die Rechnungslegung,
den Entwurf des allgemeinen
Arbeitsprogramms und den
Haushaltsvoranschlag der Organisation
vor.
(3) Der Generalsekretär
nimmt die rechtliche Vertretung
der Organisation wahr.
Artikel 24
(1) Der Generalsekretär stellt
das Sekretariatspersonal entsprechend
der von der Versammlung
genehmigten Personalordnung
ein.
(2) Das Personal der Organisation
untersteht dem Generalsekretär.
(3) Bei der Einstellung des
Personals und bei der Bestimmung
des Dienstverhältnisses ist
insbesondere dem Erfordernis
Rechnung zu tragen, ein
Höchstmaß an Leistungsfähigkeit,
Fachwissen und Zuverlässigkeit
zu gewährleisten. Abgesehen
von diesem Erfordernis
ist bei der Einstellung des Personals
gebührend auf eine möglichst
weite geographische Verteilung
zu achten.
(4) Bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben dürfen der Generalsekretär
und das Personal von
einer Regierung oder einer anderen
Stelle außerhalb der Organisation
weder Weisungen annehmen
noch um solche ersuchen.
Sie haben sich jeder Tätigkeit
zu enthalten, die mit
ihrer Stellung als internationale,
allein der Organisation verantwortliche
Bedienstete unvereinbar
ist.
HAUSHALT UND
AUSGABEN
Artikel 25
(1) Der für die Verwaltungstätigkeit
und das allgemeine
Arbeitsprogramm bestimmte
Haushalt der Organisation wird
durch Beiträge der Vollmitglieder,
der assoziierten und der
affiliierten Mitglieder nach einer
von der Versammlung zu beschließenden
Bemessungstabelle
und aus anderen möglichen Einnahmen
der Organisation nach
Maßgabe der dieser Satzung als
Bestandteil derselben beigefügten
Finanzordnung gedeckt.
(2) Der Rat legt der Versammlung
den vom Generalsekretär
aufgestellten Haushalt
zur Prüfung und Genehmigung
vor.
Artikel 26
(1) Die Rechnungslegung der
Organisation wird durch zwei
von der Versammlung auf Empfehlung
des Rates für die Dauer
von zwei Jahren bestellte Prüfer
geprüft; ihre Wiederwahl ist
zulässig.
(2) Außer ihren Prüfungsaufgaben
können die Rechnungsprüfer
von ihnen für erforderlich
erachtete Bemerkungen vorbringen,
die sich auf die Zweckmäßigkeit
des finanziellen Verfahrens
und der Finanzwirtschaft,
das Abrechnungssystem,
die interne Finanzkontrolle und
ganz allgemein auf die finanziellen
Auswirkungen des Verwaltungsablaufes
beziehen.
BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Artikel 27
(1) Die Versammlung ist beschlußfähig,
wenn die Mehrheit
der Vollmitglieder in der Sitzung
anwesend ist.
(2) Der Rat ist beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Vollmitglieder
des Rates in der Sitzung
anwesend ist.
ABSTIMMUNG
Artikel 28
Jedes Vollmitglied verfügt
über eine Stimme.
Artikel 29
(1) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen
dieser Satzung
werden die Beschlüsse der Versammlung
über alle Angelegenheiten
mit einfacher Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden
Vollmitglieder gefaßt.
(2) Beschlüsse über haushaltsmäßige
und finanzielle Verpflichtungen
der Mitglieder,
über den Sitz der Organisation
und über sonstige Fragen,
welche die Versammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden Vollmitglieder
für besonders wichtig
hält, bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und
abstimmenden Vollmitglieder.
Artikel 30
Die Beschlüsse des Rates werden
mit einfacher Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden
Mitglieder gefaßt; jedoch bedür-
fen Beschlüsse über Empfehlungen,
die den Haushalt oder
finanzielle Angelegenheiten betreffen,
der Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder.
RECHTSPERSÖNLICHKEIT,
VORRECHTE UND
IMMUNITÄTEN
Artikel 31
Die Organisation besitzt
Rechtspersönlichkeit.
Artikel 32
Die Organisation genießt in
den Hoheitsgebieten ihrer Mitgliedstaaten
die Vorrechte und
Immunitäten, derer sie zur Ausübung
ihrer Tätigkeit bedarf.
Diese Vorrechte und Immunitäten
werden durch mit der Organisation
zu schließende Übereinkünfte
näher bestimmt.
ÄNDERUNGEN
Artikel 33
(1) Jeder Änderungsvorschlag
zu dieser Satzung und ihrem
Anhang ist dem Generalsekretär
zu übermitteln, der ihn den
Vollmitgliedern mindestens sechs
Monate vor Einbringung zur
Prüfung durch die Versammlung
zuleitet.
(2) Eine Änderung bedarf der
Annahme durch die Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und
abstimmenden Vollmitglieder
der Versammlung.
(3) Eine Änderung tritt für
alle Mitglieder in Kraft, wenn
zwei Drittel der Mitgliedstaaten
der Depositarregierung mitgeteilt
haben, daß sie die Änderung
genehmigen.
ZEITWEILIGER AUSSCHLUSS
VON DER MITGLIEDSCHAFT
Artikel 34
(1) Stellt die Versammlung
fest, daß ein Mitglied beharrlich
eine Politik verfolgt, die den in
Artikel 3 niedergelegten Grundzielen
der Organisation widerspricht,
so kann sie dieses Mit-
glied durch eine mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Vollmitglieder
gefaßte Entschließung von
der Ausübung seiner Rechte und
den Vorteilen der Mitgliedschaft
zeitweilig ausschließen.
(2) Der zeitweilige Ausschluß
bleibt so lange wirksam, bis die
Versammlung eine Änderung
der Politik des Mitglieds festgestellt
hat.
AUSTRITT
Artikel 35
(1) Jedes Vollmitglied kann
ein Jahr nach dem Zeitpunkt,
zu dem es der Depositarregierung
schriftlich Mitteilung gemacht
hat, aus der Organisation
austreten.
(2) Jedes assoziierte Mitglied
kann unter den gleichen Bedingungen
aus der Organisation
austreten, sofern das Vollmitglied,
das für die auswärtigen
Beziehungen dieses assoziierten
Mitglieds verantwortlich ist,
der Depositarregierung den
Austritt schriftlich notifiziert
hat.
(3) Jedes affiliierte Mitglied
kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt,
zu dem es dem Generalsekretär
schriftlich Mitteilung
gemacht hat, aus der Organisation
austreten.
INKRAFTTRETEN
Artikel 36
Diese Satzung tritt einhundertzwanzig
Tage nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem einundfünfzig
Staaten, deren amtliche
Organisationen für Tourismus
zur Zeit der Annahme der
Satzung Vollmitglieder der
IUOTO waren, der vorläufigen
Depositarregierung förmlich die
Genehmigung der Satzung und
die Übernahme der sich aus der
Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen
mitgeteilt haben.
VERWAHRER
Artikel 37
(1) Diese Satzung und jede
Erklärung über die Annahme
der sich aus der Mitgliedschaft
ergebenden Verpflichtungen
werden vorerst bei der Regierung
der Schweiz hinterlegt.
(2) Die Regierung der Schweiz
notifiziert allen hierzu berechtigten
Staaten den Eingang dieser
Erklärungen und das Datum
des Inkrafttretens dieser Satzung.
AUSLEGUNG UND
SPRACHEN
Artikel 38
Die Amtssprachen der Organisation
sind Englisch, Französisch,
Russisch und Spanisch.
Artikel 39
Der englische, französische,
russische und spanische Wortlaut
dieser Satzung gilt ab
gleichermaßen authentisch.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
Bis zu einem Beschluß der
Generalversammlung nach Artikel
2 ist Genf, Schweiz, vorläufiger
Sitz der Organisation.
Artikel 41
Während eines Zeitraums von
einhundertachtzig Tagen nach
dem Zeitpunkt, zu dem diese
Satzung in Kraft tritt, haben
die Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen, der SpezialOrganisationen
und der Internationalen
Atomenergie-Organisation
sowie die Vertragsstaaten
des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs das Recht, ohne
das Erfordernis einer Abstimmung
Vollmitglieder der Organisation
zu werden, indem
sie förmlich erklären, daß sie
deren Satzung annehmen und
die sich aus der Mitgliedschaft
ergebenden Verpflichtungen eingehen.
Artikel 42
Während des auf das Inkrafttreten
dieser Satzung folgenden
Jahres können Staaten, deren
eigene Organisationen für
Tourismus bei der Annahme
dieser Satzung Mitglieder der
IUOTO waren und die diese
Satzung unter dem Vorbehalt
der Genehmigung angenommen
haben, mit den Rechten und
Pflichten eines Vollmitglieds an
der Arbeit der Organisation teilnehmen.
Artikel 43
Während des auf das Inkrafttreten
dieser Satzung folgenden
Jahres können Territorien oder
Gruppen von Territorien, die
nicht selbst für ihre auswärtigen
Beziehungen verantwortlich
sind, deren Organisationen für
Tourismus jedoch Vollmitglieder
der IUOTO waren und deshalb
Anspruch auf assoziierte
Mitgliedschaft haben, mit den
Rechten und Pflichten eines
assoziierten Mitglieds an der Arbeit
der Organisation teilnehmen,
wenn sie die Satzung unter
dem Vorbehalt der Genehmigung
des Staates angenommen
haben, der für ihre auswärtigen
Beziehungen verantwortlich ist.
Artikel 44
Sobald diese Satzung in Kraft
tritt, gehen die Rechte und
Pflichten der IUOTO auf die
Organisation über.
Artikel 45
Der Generalsekretär der
IUOTO wird mit Inkrafttreten
dieser Satzung so lange als Generalsekretär
der Organisation
tätig, bis die Versammlung den
Generalsekretär der Organisation
gewählt hat.
Geschehen zu Mexico-City am
27. September 1970.
ANHANG
FINANZORDNUNG
1. Die Finanzperiode der Organisation
beträgt zwei
Jahre.
2. Das Finanzjahr läuft vom
1. Jänner bis zum 31. Dezember.
3. Der Haushalt wird aus Beiträgen
der Mitglieder nach
einem Schlüssel, der von der
Versammlung beschlossen
wird und auf dem Niveau
der wirtschaftlichen Entwicklung
sowie der Bedeutung
des Fremdenverkehrs
in jedem Land beruht, und
anderen Einkünften der Organisation
finanziert.
4. Der Haushalt wird in US-
Dollar erstellt. Die Beitragszahlungen
müssen in der
US-Dollar-Währung erfolgen.
Dies soll aber nicht
ausschließen, daß der Generalsekretär,
insoweit er
durch die Versammlung dazu
autorisiert wird, auch
andere Währungen zur Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen
akzeptieren kann.
5. Ein Generalfonds wird eingerichtet.
Alle Mitgliedsbeiträge,
die auf Grund von
Punkt 3 erfolgen, anderweitige
Einkünfte sowie
Vorauszahlungen aus dem
Geschäftskapitalfonds werden
dem Generalfonds gutgeschrieben.
Die Verwaltungsausgaben
und jene Ausgaben,
die für das allgemeine
Programm bestimmt
sind, werden dem Generalfonds
entnommen.
6. Ein Geschäftskapitalfonds
wird eingerichtet, dessen
Höhe von der Versammlung
festgesetzt wird. Vorauszahlungen
der Mitgliedsbeiträge
und alle anderen Haushaltseingänge,
die über Beschluß
der Versammlung auf
diese Weise verwendet werden
dürfen, müssen in den
Geschäftskapitalfonds gezahlt
werden. Falls nötig, werden
Geldsummen von diesem
auf den Generalfonds transferiert.
7. Treuhandfonds können zur
Finanzierung von Aktivitäten
bestimmt werden, die
im Haushalt der Organisation
nicht vorgesehen sind,
die aber von Interesse für
einige Mitgliedstaaten oder
-staatengruppen sind. Solche
Fonds werden aus freiwilligen
Beiträgen finanziert. Die
Organisation kann eine Gebühr
für die Verwaltung
dieser Fonds verrechnen.
8. Die Versammlung entscheidet
über die Verwendung
von Geschenken, Legaten
und anderen außerordentlichen
Einkünften, die nicht
im Haushalt eingeschlossen
sind.
9. Der Generalsekretär legt
dem Rat mindestens drei
Monate vor der entsprechenden
Sitzung des Rates Haushaltspläne
vor. Der Rat
prüft diese Voranschläge
und empfiehlt den Haushalt
der Versammlung zur endgültigen
Prüfung und Genehmigung.
Die Voranschläge
des Rates sind den
Mitgliedern mindestens drei
Monate vor der entsprechenden
Sitzung der Versammlung
zu übermitteln.
10. Die Versammlung genehmigt
den jährlichen Haushalt jeweils
für den Zeitraum von
zwei Jahren, ebenso die jährliche
Aufteilung sowie die
Finanzgebarung für jedes
Jahr.
11. Die Abrechnung der Organisation
für das vergangene
Finanzjahr wird durch den
Generalsekretär an die Rechnungsprüfer
und an das zuständige
Organ des Rates
weitergeleitet. Die Prüfer
haben dem Rat und der Versammlung
Bericht zu legen.
12. Die Mitglieder der Organisation
haben ihren Beitrag
im ersten Monat des Finanz-
jahres, für den derselbe fällig
ist, zu bezahlen. Die Mitglieder
sind von der Höhe
ihres Beitrages, wie dieser
von der Versammlung festgelegt
wurde, sechs Monate
vor Beginn des Finanzjahres,
auf welches er sich bezieht,
zu informieren.
Der Rat kann jedoch berechtigte
Fälle von Rückständen
auf Grund anderer
Finanzjahre in einzelnen
Staaten anerkennen.
13. Ein Mitglied, welches mit
der Zahlung seiner Beiträge
zum Schaden der Organisation
im Rückstand ist, verliert
die Privilegien, die die
Mitglieder in Form von
Leistungen und Stimmrecht
in Versammlung und Rat
genießen, wenn die Höhe
seines Rückstandes der Beitragshöhe
des Landes für die
beiden vorausgegangenen
Finanzjahre entspricht oder
diese übersteigt. Über Ersuchen
des Rates kann die
Versammlung jedoch gestatten,
daß solch ein Mitglied
an den Abstimmungen
teilnimmt und die Leistungen
der Organisation in Anspruch
nimmt, wenn es hinreichend
klar ist, daß der
Zahlungsrückstand durch
Umstände außerhalb der
Kontrolle des Mitgliedes verursacht
wurde.
14. Ein Mitglied, welches aus
der Organisation austritt,
muß eine entsprechende Beitragszahlung
auf Pro-rata-
Basis bis zum Inkrafttreten
des Austrittes leisten. Bei der
Berechnung dieser Zahlungen
von assoziierten und affiliierten
Mitgliedern müssen die
verschiedene Basis ihrer Mitgliedschaft
und die begrenzten
Rechte, die sie innerhalb
der Organisation genießen,
berücksichtigt werden.
Geschehen zu Mexico-City
am 27. September 1970.
Die Vollmacht zum Abschluß des vorstehenden Staatsvertrages wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk ist für Österreich völkerrechtlich
am 22. Dezember 1975 in Kraft getreten.