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343_1976 AT

343. Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 33 Abs. 3 verfassungsändernd

ist, samt Anhang wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.

(Übersetzung)

Artikel 1

Hiemit wird die im folgenden

als „Organisation" bezeichnete

Welt-Fremdenverkehrsorganisation

gegründet; sie ist

eine internationale Organisation

mit zwischenstaatlichem Charakter

und ist aus der Umwandlung

der Internationalen Union

der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen

(IUOTO) hervorgegangen.

SITZ

Artikel 2

Der Sitz der Organisation

wird durch Beschluß der Generalversammlung

bestimmt; er

kann jederzeit geändert werden.

ZWECKE

Artikel 3

(1) Hauptzweck der Organisation

ist die Förderung und Entwicklung

des Fremdenverkehrs

mit dem Ziel, zur wirtschaftlichen

Entwicklung, zur internationalen

Verständigung, zum

Frieden, zum Wohlstand und

zur allgemeinen Achtung und

Wahrung der Menschenrechte

und Grundfreiheiten für alle

Menschen ohne Unterschied der

Rasse, des Geschlechts, der

Sprache oder Religion beizutragen.

Die Organisation trifft alle

geeigneten Maßnahmen, um

dieses Ziel zu erreichen.

(2) Zu diesem Zweck wird

sich die Organisation besonders

der Interessen der Entwicklungsländer

auf dem Gebiet des

Fremdenverkehrs annehmen.

(3) Um ihre führende Rolle

auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs

zur Geltung zu bringen,

begründet und unterhält

die Organisation eine wirksame

Zusammenarbeit mit den zuständigen

Organen der Vereinten

Nationen und ihren SpezialOrganisationen.

In diesem Zusammenhang

strebt die Organisation

ein Zusammenwirken mit

und eine Teilnahme an dem

Entwicklungsprogramm der

Vereinten Nationen als beteiligte

und ausführende Organisation

an.

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4

Die Mitgliedschaft bei der

Organisation ist möglich für

a) Vollmitglieder,

b) assoziierte Mitglieder,

c) affiliierte Mitglieder.

Artikel 5

(1) Die Vollmitgliedschaft in

der Organisation kann von

allen souveränen Staaten erworben

werden.

(2) Staaten, deren eigene Organisationen

für Tourismus bei

der Annahme dieser Satzung

durch die Außerordentliche Generalversammlung

der IUOTO

Vollmitglieder der IUOTO sind,

haben das Recht, ohne das Erfordernis

einer Abstimmung

Vollmitglieder der Organisation

zu werden, wenn sie förmlich

erklären, daß sie die Satzung

der Organisation annehmen und

die sich aus der Mitgliedschaft

ergebenden Verpflichtungen eingehen.

(3) Andere Staaten können

Vollmitglieder der Organisation

werden, wenn ihre Bewerbung

von der Generalversammlung

mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden

Vollmitglieder genehmigt wird,

wobei diese Mehrheit derjenigen

der Vollmitglieder der Organisation

entsprechen muß.

Artikel 6

(1) Die assoziierte Mitgliedschaft

in der Organisation kann

von allen Territorien oder

Gruppen von Territorien erworben

werden, die nicht selbst

für ihre auswärtigen Beziehungen

verantwortlich sind.

(2) Territorien oder Gruppen

von Territorien, deren eigene

Organisationen für Tourismus

bei der Annahme dieser Satzung

durch die Außerordentliche Generalversammlung

der IUOTO

Vollmitglieder der IUOTO sind,

haben das Recht, ohne das Erfordernis

einer Abstimmung

assoziierte Mitglieder der Organisation

zu werden, sofern

diejenigen Staaten, die für die

auswärtigen Beziehungen dieser

Territorien oder Gruppen von

Territorien verantwortlich sind,

deren Mitgliedschaft genehmigen

und in deren Namen erklären,

daß die Territorien oder

Gruppen von Territorien die

Satzung der Organisation annehmen

und die sich aus der

Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen

eingehen.

(3) Territorien oder Gruppen

von Territorien können assoziierte

Mitglieder der Organisation

werden, wenn ihre Bewerbung

zuvor von dem Mitgliedstaat

genehmigt wird, der für

ihre auswärtigen Beziehungen

verantwortlich ist, und wenn

dieser Staat in ihrem Namen erklärt,

daß diese Territorien oder

Gruppen von Territorien die

Satzung der Organisation annehmen

und die sich aus der

Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen

eingehen. Solche

Bewerbungen müssen von der

Versammlung mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und

abstimmenden Vollmitglieder

genehmigt werden, wobei diese

Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder

der Organisation

entsprechen muß.

(4) Übernimmt ein assoziiertes

Mitglied selbst die Verantwortung

für seine auswärtigen

Beziehungen, so ist es berechtigt,

Vollmitglied der Organisation

zu werden, indem es gegenüber

dem Generalsekretär

eine förmliche schriftliche Erklärung

abgibt, daß es die

Satzung der Organisation annimmt

und die sich aus der

Vollmitgliedschaft ergebenden

Verpflichtungen eingeht.

Artikel 7

(1) Die affiliierte Mitgliedschaft

in der Organisation kann

von internationalen Organisationen

zwischenstaatlichen oder

nichtstaatlichen Charakters erworben

werden, die sich mit besonderen

touristischen Interessengebieten

befassen, sowie von

kommerziellen Körperschaften

und Vereinigungen, deren Tätigkeit

mit den Zwecken der Organisation

in Verbindung steht

oder ihre Zuständigkeit berührt.

(2) Assoziierte Mitglieder der

IUOTO, die diese Rechtsstellung

zur Zeit der Annahme

dieser Satzung durch die Außerordentliche

Generalversammlung

der IUOTO besitzen, haben

das Recht, ohne das Erfordernis

einer Abstimmung affiliierte

Mitglieder der Organisation

zu werden, wenn sie erklären,

daß sie die sich aus der

affiliierten Mitgliedschaft ergebenden

Verpflichtungen eingehen.

(3) Andere internationale Organisationen

zwischenstaatlichen

oder nichtstaatlichen Charakters,

die sich mit besonderen Interessengebieten

des Fremdenverkehrs

befassen, können affiliierte

Mitglieder der Organisation

unter der Voraussetzung werden,

daß der Antrag auf Mitgliedschaft

schriftlich beim Generalsekretär

eingereicht wird

und von der Versammlung mit

Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden Voll-

mitglieder genehmigt wird, wobei

diese Mehrheit derjenigen

der Vollmitglieder der Organisation

entsprechen muß.

(4) Kommerzielle Körperschaften

und Vereinigungen mit

den in Absatz 1 bezeichneten

Interessen können affiliierte

Mitglieder der Organisation

unter der Voraussetzung werden,

daß der Antrag auf Mitgliedschaft

schriftlich beim Generalsekretär

eingereicht und

von dem Staat unterstützt wird,

in dem sich der Sitz des Bewerbers

befindet. Solche Bewerbungen

müssen von der Generalversammlung

mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Vollmitglieder

genehmigt werden, wobei

diese Mehrheit derjenigen

der Vollmitglieder der Organisation

entsprechen muß.

(5) Es kann sich ein Ausschuß

der affiliierten Mitglieder bilden,

der sich eine Geschäftsordnung

gibt und diese der Generalversammlung

zur Genehmigung

vorlegt. Der Ausschuß kann bei

den Sitzungen der Organisation

vertreten sein. Er kann die Aufnahme

von bestimmten Fragen

in die Tagesordnung solcher

Sitzungen beantragen. Er kann

auch Empfehlungen zu den

Sitzungen abgeben.

(6) Affiliierte Mitglieder können

sich einzeln oder gruppenweise

im Ausschuß der affiliierten

Mitglieder an der Arbeit

der Organisation beteiligen.

ORGANE

Artikel 8

(1) Die Organisation hat folgende

Organe

a) die Generalversammlung,

im folgenden als Versammlung

bezeichnet;

b) den Exekutivrat, im folgenden

als Rat bezeichnet;

c) das Sekretariat.

(2) Die Sitzungen der Versammlung

und des Rates

werden am Sitz der Organisation

abgehalten, soweit die jeweiligen

Organe nichts anderes

beschließen.

GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 9

(1) Die Versammlung ist das

oberste Organ der Organisation

und setzt sich aus Delegierten

zusammen, welche die Vollmitglieder

vertreten.

(2) Auf jeder Tagung der Versammlung

ist jedes Vollmitglied

und jedes assoziierte Mitglied

durch höchstens fünf Delegierte

vertreten; einer der Delegierten

wird von dem Mitglied zum

Delegationsleiter benannt.

(3) Der Ausschuß der affiliierten

Mitglieder kann bis zu drei

Beobachter und jedes affiliierte

Mitglied kann einen Beobachter

benennen, die sich an der Arbeit

der Versammlung beteiligen

können.

Artikel 10

Die Versammlung tritt alle

zwei Jahre zu einer ordentlichen

Tagung zusammen; sie

tritt außerdem zu außerordentlichen

Tagungen zusammen,

wenn besondere Umstände dies

erfordern. Außerordentliche

Tagungen können auf Verlangen

des Rates oder aufgrund eines

Mehrheitsbeschlusses der Vollmitglieder

der Organisation anberaumt

werden.

Artikel 11

Die Versammlung beschließt

ihre eigene Geschäftsordnung.

Artikel 12

Die Versammlung kann jede

Frage behandeln und zu jeder

Angelegenheit Empfehlungen

abgeben, die zum Aufgabenbereich

der Organisation gehören.

Außer den ihr durch andere Bestimmungen

dieser Satzung

übertragenen Aufgaben nimmt

die Versammlung folgende Aufgaben

wahr

a) Wahl ihres Präsidenten

und der Vizepräsidenten;

b) Wahl der Ratsmitglieder;

c) Ernennung des Generalsekretärs

auf Empfehlung

des Rates;

d) Genehmigung des Haushaltsplanes

der Organisation;

e) Festlegung der allgemeinen

Richtlinien für den

Geschäftsgang der Organisation;

f) Genehmigung der Personalordnung

für das Personal

des Sekretariats;

g) Wahl der Rechnungsprüfer

auf Empfehlung des

Rates;

h) Genehmigung des allgemeinen

Arbeitsprogramms

der Organisation;

i) Überwachung der Finanzpolitik

der Organisation

sowie Nachprüfung und

Genehmigung des Haushalts;

j) Einrichtung von fachlichen

oder regionalen Organen,

falls erforderlich;

k) Prüfung und Genehmigung

von Berichten über

die Tätigkeit der Organisation

und ihrer Organe

sowie Einleitung der erforderlichen

Schritte, um

den gewünschten Maßnahmen

Wirkung zu verleihen;

l) Genehmigung oder Ermächtigung

zur Genehmigung

des Abschlusses von

Übereinkünften mit Regierungen

und internationalen

Organisationen;

m) Genehmigung oder Ermächtigung

zur Genehmigung

des Abschlusses von

Übereinkünften mit privaten

Organisationen oder

sonstigen privaten Rechtsträgern;

n) Vorbereitung und Empfehlung

von internationalen

Übereinkünften über

alle Fragen, die zum Aufgabenbereich

der Organisation

gehören;

o) Beschlüsse über Anträge

auf Mitgliedschaft entsprechend

dieser Satzung.

Artikel 13

(1) Die Versammlung wählt

zu Beginn jeder Tagung ihren

Präsidenten und die Vizepräsidenten.

(2) Der Präsident leitet die

Versammlung und nimmt die

ihm obliegenden Pflichten wahr.

(3) Der Präsident ist der Versammlung

während der Tagung

verantwortlich.

(4) Der Präsident vertritt die

Organisation für die Dauer seiner

Amtszeit in allen erforderlichen

Fällen.

EXEKUTIVRAT

Artikel 14

(1) Der Rat setzt sich aus

Vollmitgliedern zusammen, die

von der Versammlung so gewählt

werden, daß auf fünf

Vollmitglieder ein Ratsmitglied

kommt; die Wahl vollzieht sich

nach Maßgabe der von der Versammlung

beschlossenen Geschäftsordnung;

dabei ist auf

eine angemessene und gerechte

geographische Verteilung der

Sitze zu achten.

(2) Ein von den assoziierten

Mitgliedern der Organisation

bestimmtes assoziiertes Mitglied

kann an den Arbeiten des Rates

ohne Stimmrecht teilnehmen.

(3) Ein Vertreter des Ausschusses

der affiliierten Mitglieder

kann an den Arbeiten des

Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.

Artikel 15

Die Amtszeit der gewählten

Mitglieder beträgt vier Jahre

mit der Maßgabe, daß die

Amtszeit der Hälfte der Mitglieder

des ersten Rates, die

durch das Los bestimmt wird,

zwei Jahre beträgt. Die Wahl

der Hälfte der Ratsmitglieder

findet alle zwei Jahre statt.

Artikel 16

Der Rat tritt mindestens

zweimal im Jahr zusammen.

Artikel 17

Der Rat wählt aus dem Kreise

seiner gewählten Mitglieder

einen Vorsitzenden und stellvertretende

Vorsitzende für

eine Amtsdauer von einem Jahr.

Artikel 18

Der Rat beschließt seine

eigene Geschäftsordnung.

Artikel 19

Außer den ihm durch andere

Bestimmungen dieser Satzung

zugewiesenen Aufgaben nimmt

der Rat folgende Aufgaben

wahr

a) Einleitung aller erforderlichen

Maßnahmen im Benehmen

mit dem Generalsekretär

zur Durchführung

der Beschlüsse

und Empfehlungen der

Versammlung und Berichterstattung

darüber an die

Versammlung ;

b) Entgegennahme der Berichte

des Generalsekretärs

über die Tätigkeit der

Organisation;

c) Unterbreitung von Vorschlägen

an die Versammlung;

d) Prüfung des vom Generalsekretär

erstellten allgemeinen

Arbeitsprogramms

der Organisation vor seiner

Überweisung an die

Versammlung;

e) Vorlage von Berichten und

Empfehlungen zur Rechnungslegung

und zum

Haushaltsvoranschlag der

Organisation an die Versammlung;

f) Einrichtung nachgeordneter

Organe, soweit sie aufgrund

seiner eigenen Tätigkeit

notwendig erscheinen;

g) Durchführung aller anderen

Aufgaben, die ihm

von der Versammlung

übertragen werden.

Artikel 20

Zwischen den Tagungen der

Versammlung und soweit Bestimmungen

dieser Satzung

nicht entgegenstehen, faßt der

Rat die im Rahmen der Aufgaben

und der finanziellen Mittel

der Organisation notwendigen

verwaltungsmäßigen und fachlichen

Beschlüsse; er erstattet

darüber der Versammlung auf

ihrer nächsten Tagung zwecks

Genehmigung Bericht.

SEKRETARIAT

Artikel 21

Das Sekretariat besteht aus

dem Generalsekretär und dem

von der Organisation benötigten

Personal.

Artikel 22

Der Generalsekretär wird auf

Empfehlung des Rates mit

Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden Vollmitglieder

der Versammlung für

die Dauer von vier Jahren ernannt.

Seine Wiederernennung

ist zulässig.

Artikel 23

(1) Der Generalsekretär ist

der Versammlung und dem Rat

verantwortlich.

(2) Der Generalsekretär hat

die Weisungen der Versammlung

und des Rates auszuführen.

Er legt dem Rat die Berichte

über die Tätigkeit der Organisation,

die Rechnungslegung,

den Entwurf des allgemeinen

Arbeitsprogramms und den

Haushaltsvoranschlag der Organisation

vor.

(3) Der Generalsekretär

nimmt die rechtliche Vertretung

der Organisation wahr.

Artikel 24

(1) Der Generalsekretär stellt

das Sekretariatspersonal entsprechend

der von der Versammlung

genehmigten Personalordnung

ein.

(2) Das Personal der Organisation

untersteht dem Generalsekretär.

(3) Bei der Einstellung des

Personals und bei der Bestimmung

des Dienstverhältnisses ist

insbesondere dem Erfordernis

Rechnung zu tragen, ein

Höchstmaß an Leistungsfähigkeit,

Fachwissen und Zuverlässigkeit

zu gewährleisten. Abgesehen

von diesem Erfordernis

ist bei der Einstellung des Personals

gebührend auf eine möglichst

weite geographische Verteilung

zu achten.

(4) Bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben dürfen der Generalsekretär

und das Personal von

einer Regierung oder einer anderen

Stelle außerhalb der Organisation

weder Weisungen annehmen

noch um solche ersuchen.

Sie haben sich jeder Tätigkeit

zu enthalten, die mit

ihrer Stellung als internationale,

allein der Organisation verantwortliche

Bedienstete unvereinbar

ist.

HAUSHALT UND

AUSGABEN

Artikel 25

(1) Der für die Verwaltungstätigkeit

und das allgemeine

Arbeitsprogramm bestimmte

Haushalt der Organisation wird

durch Beiträge der Vollmitglieder,

der assoziierten und der

affiliierten Mitglieder nach einer

von der Versammlung zu beschließenden

Bemessungstabelle

und aus anderen möglichen Einnahmen

der Organisation nach

Maßgabe der dieser Satzung als

Bestandteil derselben beigefügten

Finanzordnung gedeckt.

(2) Der Rat legt der Versammlung

den vom Generalsekretär

aufgestellten Haushalt

zur Prüfung und Genehmigung

vor.

Artikel 26

(1) Die Rechnungslegung der

Organisation wird durch zwei

von der Versammlung auf Empfehlung

des Rates für die Dauer

von zwei Jahren bestellte Prüfer

geprüft; ihre Wiederwahl ist

zulässig.

(2) Außer ihren Prüfungsaufgaben

können die Rechnungsprüfer

von ihnen für erforderlich

erachtete Bemerkungen vorbringen,

die sich auf die Zweckmäßigkeit

des finanziellen Verfahrens

und der Finanzwirtschaft,

das Abrechnungssystem,

die interne Finanzkontrolle und

ganz allgemein auf die finanziellen

Auswirkungen des Verwaltungsablaufes

beziehen.

BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Artikel 27

(1) Die Versammlung ist beschlußfähig,

wenn die Mehrheit

der Vollmitglieder in der Sitzung

anwesend ist.

(2) Der Rat ist beschlußfähig,

wenn die Mehrheit der Vollmitglieder

des Rates in der Sitzung

anwesend ist.

ABSTIMMUNG

Artikel 28

Jedes Vollmitglied verfügt

über eine Stimme.

Artikel 29

(1) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen

dieser Satzung

werden die Beschlüsse der Versammlung

über alle Angelegenheiten

mit einfacher Mehrheit

der anwesenden und abstimmenden

Vollmitglieder gefaßt.

(2) Beschlüsse über haushaltsmäßige

und finanzielle Verpflichtungen

der Mitglieder,

über den Sitz der Organisation

und über sonstige Fragen,

welche die Versammlung mit

einfacher Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden Vollmitglieder

für besonders wichtig

hält, bedürfen der Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und

abstimmenden Vollmitglieder.

Artikel 30

Die Beschlüsse des Rates werden

mit einfacher Mehrheit der

anwesenden und abstimmenden

Mitglieder gefaßt; jedoch bedür-

fen Beschlüsse über Empfehlungen,

die den Haushalt oder

finanzielle Angelegenheiten betreffen,

der Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und abstimmenden

Mitglieder.

RECHTSPERSÖNLICHKEIT,

VORRECHTE UND

IMMUNITÄTEN

Artikel 31

Die Organisation besitzt

Rechtspersönlichkeit.

Artikel 32

Die Organisation genießt in

den Hoheitsgebieten ihrer Mitgliedstaaten

die Vorrechte und

Immunitäten, derer sie zur Ausübung

ihrer Tätigkeit bedarf.

Diese Vorrechte und Immunitäten

werden durch mit der Organisation

zu schließende Übereinkünfte

näher bestimmt.

ÄNDERUNGEN

Artikel 33

(1) Jeder Änderungsvorschlag

zu dieser Satzung und ihrem

Anhang ist dem Generalsekretär

zu übermitteln, der ihn den

Vollmitgliedern mindestens sechs

Monate vor Einbringung zur

Prüfung durch die Versammlung

zuleitet.

(2) Eine Änderung bedarf der

Annahme durch die Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und

abstimmenden Vollmitglieder

der Versammlung.

(3) Eine Änderung tritt für

alle Mitglieder in Kraft, wenn

zwei Drittel der Mitgliedstaaten

der Depositarregierung mitgeteilt

haben, daß sie die Änderung

genehmigen.

ZEITWEILIGER AUSSCHLUSS

VON DER MITGLIEDSCHAFT

Artikel 34

(1) Stellt die Versammlung

fest, daß ein Mitglied beharrlich

eine Politik verfolgt, die den in

Artikel 3 niedergelegten Grundzielen

der Organisation widerspricht,

so kann sie dieses Mit-

glied durch eine mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Vollmitglieder

gefaßte Entschließung von

der Ausübung seiner Rechte und

den Vorteilen der Mitgliedschaft

zeitweilig ausschließen.

(2) Der zeitweilige Ausschluß

bleibt so lange wirksam, bis die

Versammlung eine Änderung

der Politik des Mitglieds festgestellt

hat.

AUSTRITT

Artikel 35

(1) Jedes Vollmitglied kann

ein Jahr nach dem Zeitpunkt,

zu dem es der Depositarregierung

schriftlich Mitteilung gemacht

hat, aus der Organisation

austreten.

(2) Jedes assoziierte Mitglied

kann unter den gleichen Bedingungen

aus der Organisation

austreten, sofern das Vollmitglied,

das für die auswärtigen

Beziehungen dieses assoziierten

Mitglieds verantwortlich ist,

der Depositarregierung den

Austritt schriftlich notifiziert

hat.

(3) Jedes affiliierte Mitglied

kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt,

zu dem es dem Generalsekretär

schriftlich Mitteilung

gemacht hat, aus der Organisation

austreten.

INKRAFTTRETEN

Artikel 36

Diese Satzung tritt einhundertzwanzig

Tage nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem einundfünfzig

Staaten, deren amtliche

Organisationen für Tourismus

zur Zeit der Annahme der

Satzung Vollmitglieder der

IUOTO waren, der vorläufigen

Depositarregierung förmlich die

Genehmigung der Satzung und

die Übernahme der sich aus der

Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen

mitgeteilt haben.

VERWAHRER

Artikel 37

(1) Diese Satzung und jede

Erklärung über die Annahme

der sich aus der Mitgliedschaft

ergebenden Verpflichtungen

werden vorerst bei der Regierung

der Schweiz hinterlegt.

(2) Die Regierung der Schweiz

notifiziert allen hierzu berechtigten

Staaten den Eingang dieser

Erklärungen und das Datum

des Inkrafttretens dieser Satzung.

AUSLEGUNG UND

SPRACHEN

Artikel 38

Die Amtssprachen der Organisation

sind Englisch, Französisch,

Russisch und Spanisch.

Artikel 39

Der englische, französische,

russische und spanische Wortlaut

dieser Satzung gilt ab

gleichermaßen authentisch.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Bis zu einem Beschluß der

Generalversammlung nach Artikel

2 ist Genf, Schweiz, vorläufiger

Sitz der Organisation.

Artikel 41

Während eines Zeitraums von

einhundertachtzig Tagen nach

dem Zeitpunkt, zu dem diese

Satzung in Kraft tritt, haben

die Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen, der SpezialOrganisationen

und der Internationalen

Atomenergie-Organisation

sowie die Vertragsstaaten

des Statuts des Internationalen

Gerichtshofs das Recht, ohne

das Erfordernis einer Abstimmung

Vollmitglieder der Organisation

zu werden, indem

sie förmlich erklären, daß sie

deren Satzung annehmen und

die sich aus der Mitgliedschaft

ergebenden Verpflichtungen eingehen.

Artikel 42

Während des auf das Inkrafttreten

dieser Satzung folgenden

Jahres können Staaten, deren

eigene Organisationen für

Tourismus bei der Annahme

dieser Satzung Mitglieder der

IUOTO waren und die diese

Satzung unter dem Vorbehalt

der Genehmigung angenommen

haben, mit den Rechten und

Pflichten eines Vollmitglieds an

der Arbeit der Organisation teilnehmen.

Artikel 43

Während des auf das Inkrafttreten

dieser Satzung folgenden

Jahres können Territorien oder

Gruppen von Territorien, die

nicht selbst für ihre auswärtigen

Beziehungen verantwortlich

sind, deren Organisationen für

Tourismus jedoch Vollmitglieder

der IUOTO waren und deshalb

Anspruch auf assoziierte

Mitgliedschaft haben, mit den

Rechten und Pflichten eines

assoziierten Mitglieds an der Arbeit

der Organisation teilnehmen,

wenn sie die Satzung unter

dem Vorbehalt der Genehmigung

des Staates angenommen

haben, der für ihre auswärtigen

Beziehungen verantwortlich ist.

Artikel 44

Sobald diese Satzung in Kraft

tritt, gehen die Rechte und

Pflichten der IUOTO auf die

Organisation über.

Artikel 45

Der Generalsekretär der

IUOTO wird mit Inkrafttreten

dieser Satzung so lange als Generalsekretär

der Organisation

tätig, bis die Versammlung den

Generalsekretär der Organisation

gewählt hat.

Geschehen zu Mexico-City am

27. September 1970.

ANHANG

FINANZORDNUNG

1. Die Finanzperiode der Organisation

beträgt zwei

Jahre.

2. Das Finanzjahr läuft vom

1. Jänner bis zum 31. Dezember.

3. Der Haushalt wird aus Beiträgen

der Mitglieder nach

einem Schlüssel, der von der

Versammlung beschlossen

wird und auf dem Niveau

der wirtschaftlichen Entwicklung

sowie der Bedeutung

des Fremdenverkehrs

in jedem Land beruht, und

anderen Einkünften der Organisation

finanziert.

4. Der Haushalt wird in US-

Dollar erstellt. Die Beitragszahlungen

müssen in der

US-Dollar-Währung erfolgen.

Dies soll aber nicht

ausschließen, daß der Generalsekretär,

insoweit er

durch die Versammlung dazu

autorisiert wird, auch

andere Währungen zur Zahlung

von Mitgliedsbeiträgen

akzeptieren kann.

5. Ein Generalfonds wird eingerichtet.

Alle Mitgliedsbeiträge,

die auf Grund von

Punkt 3 erfolgen, anderweitige

Einkünfte sowie

Vorauszahlungen aus dem

Geschäftskapitalfonds werden

dem Generalfonds gutgeschrieben.

Die Verwaltungsausgaben

und jene Ausgaben,

die für das allgemeine

Programm bestimmt

sind, werden dem Generalfonds

entnommen.

6. Ein Geschäftskapitalfonds

wird eingerichtet, dessen

Höhe von der Versammlung

festgesetzt wird. Vorauszahlungen

der Mitgliedsbeiträge

und alle anderen Haushaltseingänge,

die über Beschluß

der Versammlung auf

diese Weise verwendet werden

dürfen, müssen in den

Geschäftskapitalfonds gezahlt

werden. Falls nötig, werden

Geldsummen von diesem

auf den Generalfonds transferiert.

7. Treuhandfonds können zur

Finanzierung von Aktivitäten

bestimmt werden, die

im Haushalt der Organisation

nicht vorgesehen sind,

die aber von Interesse für

einige Mitgliedstaaten oder

-staatengruppen sind. Solche

Fonds werden aus freiwilligen

Beiträgen finanziert. Die

Organisation kann eine Gebühr

für die Verwaltung

dieser Fonds verrechnen.

8. Die Versammlung entscheidet

über die Verwendung

von Geschenken, Legaten

und anderen außerordentlichen

Einkünften, die nicht

im Haushalt eingeschlossen

sind.

9. Der Generalsekretär legt

dem Rat mindestens drei

Monate vor der entsprechenden

Sitzung des Rates Haushaltspläne

vor. Der Rat

prüft diese Voranschläge

und empfiehlt den Haushalt

der Versammlung zur endgültigen

Prüfung und Genehmigung.

Die Voranschläge

des Rates sind den

Mitgliedern mindestens drei

Monate vor der entsprechenden

Sitzung der Versammlung

zu übermitteln.

10. Die Versammlung genehmigt

den jährlichen Haushalt jeweils

für den Zeitraum von

zwei Jahren, ebenso die jährliche

Aufteilung sowie die

Finanzgebarung für jedes

Jahr.

11. Die Abrechnung der Organisation

für das vergangene

Finanzjahr wird durch den

Generalsekretär an die Rechnungsprüfer

und an das zuständige

Organ des Rates

weitergeleitet. Die Prüfer

haben dem Rat und der Versammlung

Bericht zu legen.

12. Die Mitglieder der Organisation

haben ihren Beitrag

im ersten Monat des Finanz-

jahres, für den derselbe fällig

ist, zu bezahlen. Die Mitglieder

sind von der Höhe

ihres Beitrages, wie dieser

von der Versammlung festgelegt

wurde, sechs Monate

vor Beginn des Finanzjahres,

auf welches er sich bezieht,

zu informieren.

Der Rat kann jedoch berechtigte

Fälle von Rückständen

auf Grund anderer

Finanzjahre in einzelnen

Staaten anerkennen.

13. Ein Mitglied, welches mit

der Zahlung seiner Beiträge

zum Schaden der Organisation

im Rückstand ist, verliert

die Privilegien, die die

Mitglieder in Form von

Leistungen und Stimmrecht

in Versammlung und Rat

genießen, wenn die Höhe

seines Rückstandes der Beitragshöhe

des Landes für die

beiden vorausgegangenen

Finanzjahre entspricht oder

diese übersteigt. Über Ersuchen

des Rates kann die

Versammlung jedoch gestatten,

daß solch ein Mitglied

an den Abstimmungen

teilnimmt und die Leistungen

der Organisation in Anspruch

nimmt, wenn es hinreichend

klar ist, daß der

Zahlungsrückstand durch

Umstände außerhalb der

Kontrolle des Mitgliedes verursacht

wurde.

14. Ein Mitglied, welches aus

der Organisation austritt,

muß eine entsprechende Beitragszahlung

auf Pro-rata-

Basis bis zum Inkrafttreten

des Austrittes leisten. Bei der

Berechnung dieser Zahlungen

von assoziierten und affiliierten

Mitgliedern müssen die

verschiedene Basis ihrer Mitgliedschaft

und die begrenzten

Rechte, die sie innerhalb

der Organisation genießen,

berücksichtigt werden.

Geschehen zu Mexico-City

am 27. September 1970.

Die Vollmacht zum Abschluß des vorstehenden Staatsvertrages wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk ist für Österreich völkerrechtlich

am 22. Dezember 1975 in Kraft getreten.

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