343. Verordnung: Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von
Aktiengesellschaften
Zuständigkeit zur Entsendung
und Abberufung der Arbeitnehmervertreter
§ 1. In Unternehmen, die in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet,
sofern der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt,
1. der Zentralbetriebsrat, wenn das Unternehmen
mindestens zwei Betriebe im Sinne
der §§ 34 und 35 ArbVG umfaßt, die eine
wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen
zentral verwaltet werden;
2. der Betriebsausschuß, wenn das Unternehmen
nur aus einem Betrieb im Sinne des
§ 34 ArbVG besteht und in diesem Betrieb
getrennte Betriebsräte bestellt sind;
3. der Betriebsrat in allen anderen Fällen
die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat.
Das gleiche gilt auch für die Abberufung der Arbeitnehmervertreter.
Vorschlagsrecht
§ 2. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses), die auf
dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe
gewählt wurden, oder bei Listenkoppelung (§ 5)
die Mitglieder der gekoppelten Listen haben das
Recht, durch Mehrheitsbeschluß entsprechend
der Berechnung gemäß § 3 Abs. 3 Arbeitnehmervertreter
für die Entsendung in den Aufsichtsrat
zu nominieren sowie deren Abberufung zu
verlangen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,
Betriebsausschuß) ist bei Entsendung und Abberufung
der Arbeitnehmervertreter an diese Vorschläge
gebunden.
(2) Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb
von drei Monaten nach der gemäß § 3
Abs. 1 durchgeführten Feststellung Gebrauch gemacht
wird, hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,
Betriebsausschuß) über die Entsendung der
restlichen Arbeitnehmervertreter zu beschließen.
Vorbereitung der Entsendung
§ 3. (1) Nach der Konstituierung des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses)
hat der Obmann unverzüglich eine Sitzung zur
Beschlußfassung über die Entsendung einzuberufen,
in der die Zahlen der von den jeweils auf
dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten
Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,
Betriebsausschusses) für die Entsendung
in den Aufsichtsrat zu nominierenden
Arbeitnehmervertreter festzustellen sind.
(2) In dieser Sitzung hat der Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat, Betriebsausschuß) zunächst an
Hand der Wahlakten die Zahl der jeweils auf
dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten
Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,
Betriebsausschusses) festzustellen.
(3) Die Berechnung der Zahlen der von den
jeweils auf einem Vorschlag gewählten Mitgliedern
des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)
zu nominierenden Arbeitnehmervertreter
hat mittels einer Wahlzahl zu erfolgen.
Diese Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen
Die Zahlen der jeweils auf einem Wahlvorschlag
gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses) sind,
nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu
schreiben. Unter jede dieser Zahlen ist ihre
Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach
Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben,
wobei diese Zahlen in Dezimalzahlen zu
errechnen sind. Sind zwei Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt
als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat zu entsenden,
so gilt als Wahlzahl die drittgrößte usw.
der angeschriebenen Zahlen. Den jeweils auf dem
Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten
Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,
Betriebsausschusses) steht das Recht
zur Nominierung so vieler Arbeitnehmervertreter
zu, als die Wahlzahl in der Zahl der auf
diesem Vorschlag Gewählten enthalten ist. Haben
nach dieser Berechnung mehrere Mitgliedergruppen
des Zentralbetriebrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)
den gleichen Anspruch auf Nominierung
eines Arbeitnehmervertreters, so entscheidet
die Zahl der bei der Wahl des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates) bei Zuteilung der
Mandate an die betreffenden Wahlvorschläge
verbliebenen Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl
entscheidet das Los.
§ 4. (1) Die zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen
des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,
Betriebsausschusses) haben ihre Vorschläge
durch Mehrheitsbeschlüsse zu erstellen.
(2) Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge
soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen
der Arbeiter und der Angestellten und der
einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht
genommen werden.
(3) Die Nominierungsvorschläge sind binnen
drei Monaten nach der gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführten
Feststellung dem Obmann des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses)
zu übergeben. Die Bekanntgabe des Nominierungsvorschlages
hat durch das auf dem Wahlvorschlag
der wahlwerbenden Gruppe an erster
Stelle gereihte Mitglied oder im Falle seines Ausscheidens
durch das nächstgereihte Mitglied
(Listenführer) zu erfolgen. Der Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist nur an
diesen Vorschlag gebunden.
Listenkoppelung
§ 5. (1) Durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse
von jeweils auf dem Vorschlag einer
wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern
des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)
kann vereinbart werden, gemeinsame
Nominierungsvorschläge zu erstellen
(Listenkoppelung).
(2) Eine gemäß Abs. 1 geschlossene Vereinbarung
ist von den Listenführern der beteiligten
Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses) spätestens am
Beginn der Sitzung, in der die Berechnung der
Zahlen der. von den vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen
zu nominierenden Arbeitnehmervertreter
erfolgen soll (§ 3), dem Obmann des
Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Gleichzeitig haben die Listenführer mitzuteilen,
welches Mitglied als Listenführer der gekoppelten
Listen allein berechtigt ist, verbindliche Erklärungen
gegenüber dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,
Betriebsausschuß) abzugeben.
(3) Bei Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne
des Abs. 1 sind die Mitgliederzahlen und erforderlichenfalls
die Zahlen der Reststimmen der
beteiligten Gruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,
Betriebsausschusses) vor Durchführung
der Berechnung nach § 3 Abs. 3 zusammenzuzählen.
(4) Hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)
auf Grund einer ihm rechtzeitig
bekanntgegebenen Listenkoppelung die Zahl der
Arbeitnehmervertreter festgestellt, zu deren
Nominierung die auf den gekoppelten Vorschlägen
gewählten Mitglieder berechtigt sind, so kann
die Nominierung der entsprechenden Anzahl von
Arbeitnehmervertretern nur mehr durch Mehrheitsbeschluß
der Mitglieder der gekoppelten
Listen erfolgen. Das gleiche gilt für die Abberufung
(§ 11).
(5) Die Listenkoppelung gilt für die Tätigkeitsdauer
des entsendenden Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,
Betriebsausschusses). Außer in den
Fällen des § 9 kann eine Trennung nur durch
übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse der Mitglieder
der gekoppelten Listen und mit Zustimmung
sämtlicher im Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,
Betriebsausschuß) vertretenen Mitgliedergruppen
erfolgen.
§ 6. (1) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,
Betriebsausschuß) hat die innerhalb der Vorschlagsfrist
(§ 4 Abs. 3) überreichten Nominierungsvorschläge
zu prüfen und vorhandene Mängel
dem Listenführer der betreffenden vorschlagsberechtigten
Mitgliedergruppe unverzüglich
schriftlich bekanntzugeben.
(2) Ein Nominierungsvorschlag ist insbesondere
mangelhaft, wenn er mehr Kandidaten enthält
als die betreffende vorschlagsberechtigte
Mitgliedergruppe zu nominieren berechtigt ist,
oder vorgeschlagene Personen nicht die Voraussetzungen
für die Entsendung erfüllen.
(3) Eine vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe,
deren Nominierungsvorschlag mangelhaft
ist, kann bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist
diesen richtigstellen beziehungsweise einen neuen
Vorschlag erstellen. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist
ist ein nicht richtiggestellter oder ein mangelhafter
neuer Vorschlag nur hinsichtlich der
entsendbaren Personen verbindlich. Enthält der
Vorschlag eine größere Zahl von Personen als
nach der Berechnung (§ 3 Abs. 3) vorzuschlagen
sind, so ist die Entsendung nach der Reihung
im Vorschlag vorzunehmen.
§ 7. Der Obmann des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,
Betriebsausschusses) hat die auf den
geprüften Nominierungsvorschlägen aufscheinenden
Kandidaten unverzüglich schriftlich von ihrer
bevorstehenden Entsendung zu verständigen. Erklärt
ein Kandidat nicht binnen drei Tagen, daß
er seine Entsendung in den Aufsichtsrat ablehnt,
so gilt dies als Zustimmung.
Durchführung der Entsendung
§ 8. (1) Liegen Nominierungsvorschläge vor,
die sowohl hinsichtlich der Zahl als auch der Entsendbarkeit
der vorgeschlagenen Personen entsprechen,
so hat der Obmann des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses) unverzüglich
deren Entsendung in den Aufsichtsrat
bekanntzugeben (§ 13).
(2) Soweit innerhalb der Vorschlagsfrist (§ 4
Abs. 3) vom Vorschlagsrecht nicht oder nicht zur
Gänze Gebrauch gemacht wurde oder allfällige
Mängel eines Nominierungsvorschlages nicht behoben
wurden (§ 6 Abs. 3), hat der Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die
Entsendung der restlichen Arbeitnehmervertreter
zu beschließen.
Beendigung der Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat
§ 9. (1) Die Mitgliedschaft aller entsendeten
Arbeitnehmervertreter endet, wenn
1. der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)
auf Vorschlag aller zur Nominierung
berechtigten Mitgliedergruppen die
Abberufung gemäß § 11 Abs. 1 vornimmt;
2. der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)
die Abberufung gemäß § 12 vornimmt;
3. der neu konstituierte Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,
Betriebsausschuß) Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat entsendet.
(2) Sind die Voraussetzungen zur Bestellung
eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses)
nicht mehr gegeben, so endet die Funktionsdauer
der von diesem entsendeten Arbeitnehmervertreter
— soweit deren Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
nicht bereits gemäß § 10 beendet ist —
mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter
durch den Betriebsrat (Betriebsausschuß).
§ 10. (1) Erfüllt ein Arbeitnehmervertreter
die Voraussetzungen für die Entsendung nicht
mehr, so ist seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
erloschen. Der Obmannn des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat dies dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich
schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig
hat er die Mitgliedergruppe, die den betreffenden
Arbeitnehmervertreter nominiert hat, schriftlich
zur Vorlage eines neuen Nominierungsvorschlages
aufzufordern. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Tritt ein Arbeitnehmervertreter von seiner
Funktion zurück, so hat er seinen Rücktritt unverzüglich
dem Obmann des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich bekanntzugeben.
Abs. 1 zweiter und dritter Satz
gilt sinngemäß.
Abberufung
§ 11. (1) Jede zur Nominierung berechtigte
Mitgliedergruppe (§§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 4) des
Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)
kann durch Mehrheitsbeschluß jederzeit
die Abberufung eines auf ihren Vorschlag
entsendeten Arbeitnehmervertreters verlangen.
Ein solcher Beschluß ist vom Listenführer dem
Obmann des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,
Betriebsausschusses) schriftlich zur Kenntnis zu
bringen, der unverzüglich die Abberufung vorzunehmen
hat.
(2) Verlangt eine Mitgliedergruppe des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses)
die Abberufung eines von ihr nominierten Arbeitnehmervertreters,
so ist tunlichst gleichzeitig
ein neuer Nominierungsvorschlag vorzulegen.
Wird innerhalb von drei Monaten nach erfolgter
Abberufung ein solcher Nominierungsvorschlag
nicht eingebracht, so hat der Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung
eines Arbeitnehmervertreters zu beschließen.
Das gleiche gilt für dessen Abberufung.
§ 12. Wird die Zahl der von der Hauptversammlung
zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates
durch Beschluß der Hauptversammlung
in einem die Zahl der zu entsendenden
Arbeitnehmervertreter beeinflussenden Ausmaß
geändert, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,
Betriebsausschuß) die entsendeten Arbeitnehmervertreter
abzuberufen. Auf die Neuentsendung
sind die §§ 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates
§ 13. Der Obmann des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede Entsendung
oder Abberufung von Arbeitnehmervertretern,
jeden Rücktritt sowie jedes Erlöschen
einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat unverzüglich
dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
dem Vorstand der Gesellschaft, jedem im Unternehmen
bestehenden Betriebsrat, dem nach dem
Standort des Unternehmens zuständigen Einigungsamt,
den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen
und der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich
mitzuteilen. Von der Abberufung ist außerdem
der abberufene Arbeitnehmervertreter unverzüglich
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Auskunftspflicht der Gesellschaft
§ 14. Der Vorstand der Gesellschaft sowie der
Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet,
dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)
alle zur Durchführung der Entsendung
oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen
Auskünfte zu geben. Der Vorstand
hat insbesondere jede auf Beschluß der Hauptversammlung
beruhende Änderung der Zahl der
von der Hauptversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder
unverzüglich dem Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat, Betriebsausschuß) schriftlich
mitzuteilen.
2. ABSCHNITT
§ 15. Die §§ 1 bis 14 sind sinngemäß auf Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit, die Österreichische
Postsparkasse, das Dorotheum sowie
auf Genossenschaften, die dauernd mindestens
40 Arbeitnehmer beschäftigen, anzuwenden.
3. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines
herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 5
ArbVG
Vorbereitung der Entsendung
§ 16. (1) Unmittelbar nach seiner Konstituierung
hat der gemäß § 1 zur Entsendung der
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat berufene
Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)
eines in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
oder einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung geführten herrschenden Unternehmens
die Unternehmensleitung aufzufordern, ihm
die im Sinne des § 110 Abs. 5 ArbVG beherrschten
Unternehmen sowie die Zahl der im Zeitpunkt
seiner Konstituierung in jedem dieser
Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich
bekanntzugeben.
(2) Die Unternehmensleitung hat der Aufforderung
des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,
Betriebsausschusses) binnen einer Woche nachzukommen.
§ 17. (1) Ergibt sich aus der Mitteilung der
Unternehmensleitung (§ 16), daß das herrschende
Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer
beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen
zusammen, so hat der Obmann des
Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)
des herrschenden Unternehmens unverzüglich
eine Sitzung einzuberufen, in der die
Zahlen der vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,
Betriebsausschuß) einerseits und von der Gesamtheit
der Mitglieder aller in den beherrschten
Unternehmen bestellten Betriebsräte andererseits
in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens
zu entsendenden Arbeitnehmervertreter zu
berechnen sind.
(2) Diese Berechnung hat mittels einer Wahlzahl
zu erfolgen. Diese Wahlzahl ist wie folgt zu
berechnen: Die Zahl der im herrschenden Unternehmen
beschäftigten Arbeitnehmer und die Zahl
aller in den beherrschten Unternehmen zusammen
beschäftigten Arbeitnehmer sind, nach ihrer
Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben.
Unter jede dieser beiden Zahlen ist ihre Hälfte,
unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf
auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei
diese Zahlen in Dezimalzahlen zu errechnen
sind. Sind zwei Arbeitnehmervertreter in den
Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl
die zweitgrößte, sind drei Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl
die drittgrößte usw. der angeschriebenen
Zahlen. Dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)
des herrschenden Unternehmens
beziehungsweise der Gesamtheit aller in den beherrschten
Unternehmen bestellten Betriebsräte
steht das Recht zur Entsendung so vieler Arbeitnehmervertreter
zu, als die Wahlzahl in der Zahl
der im herrschenden Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer beziehungsweise in der Zahl aller
in den beherrschten Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer enthalten ist. Haben nach dieser
Berechnung der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,
Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens
und die Gesamtheit der Mitglieder aller in
den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte
den gleichen Anspruch auf Entsendung
eines Arbeitnehmervertreters, so entscheidet das
Los.
(3) Ergibt sich aus der Mitteilung der Unternehmensleitung
(§ 16), daß die Voraussetzungen
des § 17 Abs. 1 nicht gegeben sind, so hat der
Obmann des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,
Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens
unverzüglich die Obmänner aller in den
beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte
schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
§ 18. Der Obmann des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden
Unternehmens hat das Ergebnis der Berechnung
gemäß § 17 Abs. 2 sowie die Unterlagen
hiezu unverzüglich den Obmännern aller in den
beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte
schriftlich bekanntzugeben, die die Mitglieder
des Betriebsrates davon in Kenntnis zu setzen
haben.
Entsendung und Abberufung der
Arbeitnehmervertreter durch den
Zentralbetriebsrat des herrschenden
Unternehmens
§ 19. (1) Auf die Entsendung und Abberufung
von Arbeitnehmervertretern durch den Zentral-
betriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des
herrschenden Unternehmens sind die §§ 1 bis 15
sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)
des herrschenden Unternehmens
hat das Recht, auch dann einen Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat zu entsenden, wenn
nach der Berechnung gemäß § 17 Abs. 2 kein
Arbeitnehmervertreter auf die Arbeitnehmerschaft
des herrschenden Unternehmens entfiele.
In diesen Fällen verringert sich die Zahl der
durch die Mitglieder der beherrschten Unternehmen
zu wählenden Arbeitnehmervertreter
(§ 20) um eins.
Wahl der Arbeitnehmervertreter
durch die Mitglieder der Betriebsräte
der beherrschten Unternehmen
§ 20. (1) Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter,
die nach der Berechnung gemäß § 17
Abs. 2 auf die Gesamtheit der Mitglieder aller
in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte
entfallen, ist von diesen durch Wahl
aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen
das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht,
vorzunehmen. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter
ist, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes
vorsehen, nach den Bestimmungen über die Wahl
des Zentralbetriebsrates (2. Abschnitt der Betriebsrats-
Wahlordnung 1974, BGBl. Nr. 319)
durchzuführen.
(2) Die Entsendung der Mitglieder des Wahlvorstandes
ist dem Obmann des größten Betriebsrates
des nach der Zahl der Arbeitnehmer
größten Betriebes anzuzeigen; dieser Betriebsratsobmann
hat auch den Wahlvorstand zur
konstituierenden Sitzung einzuladen, in der der
Vorsitzende zu wählen ist.
(3) Das Ergebnis der Wahl hat der Wahlvorstand
den Obmännern aller Betriebsräte, dem
Vorstand (Geschäftsführer) und dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrates des herrschenden Unternehmens,
dem nach dem Sitz des herrschenden
Unternehmens zuständigen Einigungsamt, den
zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und
der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Wahlakten sind vom Betriebsrat, dem
der Vorsitzende des Wahlvorstandes angehört,
bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter
zu verwahren.
Tätigkeitsdauer der gewählten
Arbeitnehmervertreter
§ 21. (1) Die Arbeitnehmervertreter und die
Ersatzmitglieder sind für die Dauer von drei
Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Tätigkeitsdauer beginnt mit der Feststellung
des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand
oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der
früheren Arbeitnehmervertreter, wenn die Wahl
vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
der gewählten Arbeitnehmervertreter
§ 22. (1) Die Funktion eines Arbeitnehmervertreters
beginnt mit der Annahme der Wahl
und erlischt, wenn
1. die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter
endet;
2. der Arbeitnehmervertreter zurücktritt;
3. der Arbeitnehmervertreter in keinem der
beherrschten Unternehmen mehr beschäftigt
ist.
(2) Das Einigungsamt hat einem Arbeitnehmervertreter
auf Antrag die Funktion abzuerkennen,
wenn er die Wählbarkeit nicht oder
nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind jeder
Arbeitnehmervertreter, jeder in den beherrschten
Unternehmen bestellte Betriebsrat, die Leitung
des herrschenden Unternehmens sowie die Leitung
jedes beherrschten Unternehmens berechtigt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
der gewählten Arbeitnehmervertreter
§ 23. (1) Vor Ablauf des im § 21 Abs. 1 bezeichneten
Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer
der Arbeitnehmervertreter, wenn
1. die Arbeitnehmervertreter dauernd funktionsunfähig
werden; dauernde Funktionsunfähigkeit
liegt insbesondere dann vor,
wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmervertreter
nicht mehr durch ein Ersatzmitglied
ersetzt werden kann;
2. die Gesamtheit der Mitglieder aller in den
beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte
die Enthebung der Arbeitnehmervertreter
(§ 24) beschließt;
3. die Gesamtheit der gewählten Arbeitnehmervertreter
durch Mehrheitsbeschluß den
Rücktritt beschließt;
4. das Einigungsamt die Wahl für ungültig erklärt;
5. die Zahl der von der Hauptversammlung
(den Gesellschaftern) des herrschenden
Unternehmens zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder
durch Beschluß der Hauptversammlung
in einem die Zähl der zu
entsendenden Arbeitnehmervertreter beeinflussenden
Ausmaß geändert wird.
(2) Wird die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter
vorzeitig beendet, so hat die Gesamtheit
aller in den beherrschten Unternehmen
bestellten Betriebsräte binnen einer Woche einen
Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl
zu bestellen.
Enthebung der gewählten Arbeitnehmervertreter
§ 24. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder aller
in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte
kann die Enthebung der von ihr gewählten
Arbeitnehmervertreter beschließen.
(2) Das Verfahren zur Enthebung der Arbeitnehmervertreter
kann von jedem in den beherrschten
Unternehmen bestellten Betriebsrat
durch Aufforderung an alle anderen in den beherrschten
Unternehmen bestellten Betriebsräte,
einen Wahlvorstand zur Durchführung der Abstimmung
zu bilden, eingeleitet werden. Jeder
Betriebsrat hat ein Mitglied in den Wahlvorstand
zu entsenden. Die Entsendung ist dem Obmann
des Betriebes, der das Verfahren eingeleitet hat,
binnen einer Woche anzuzeigen. Dieser Betriebsratsobmann
hat auch den Wahlvorstand zur
konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der
der Vorsitzende zu wählen ist.
(3) Der Wahlvorstand hat nach der konstituierenden
Sitzung die Abstimmung vorzubereiten
und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
Jeder Betriebsratsobmann hat dem Wahlvorstand
eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu
übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten
Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer
bekanntzugeben. Die dem Wahlvorstand übermittelten
Listen gelten als Liste der Stimmberechtigten.
§ 25. (1) Die Abstimmung ist mittels Stimmzettels
durch briefliche Stimmabgabe im Postwege
und geheim vorzunehmen. Stimmberechtigt
ist jedes zur Wahl der Arbeitnehmervertreter
berechtigte Betriebsratsmitglied.
(2) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten
zustehenden Stimmenzahl hat der
Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl
wahlberechtigten Arbeitnehmer
jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die
Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder
zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat
so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten
Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile
von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Der
Wahlvorstand hat die Zahlen der den einzelnen
stimmberechtigten Betriebsratsmitgliedern zustehenden
Stimmen auf der Liste der Stimmberechtigten
(§ 24 Abs. 3) zu vermerken.
(3) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied
zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen
Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen
ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen.
Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels
ist die um eine ganze Stimme verminderte
kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes
Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten
Betriebsratsmitglieder haben so
viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben,
wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl
enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen
sind als Einzelstimmen abzugeben.
(4) Der Wahlvorstand hat zur Stimmabgabe
einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die
Briefumschläge mit den Stimmkuverts (§ 26
Abs. 2) zu übermitteln sind; später eingelangte
Stimmkuverts sind nicht zu berücksichtigen.
Dieser Termin ist mindestens 14 Tage vorher
den Obmännern aller Betriebsräte nachweislich
mitzuteilen, die die Betriebsratsmitglieder davon
in Kenntnis zu setzen haben.
§ 26. (1) Der Wahlvorstand hat jedem Stimmberechtigten
spätestens eine Woche vor dem
gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termin mittels
eingeschriebenen Briefes eine auf seinen Namen
lautende Stimmkarte und die seiner Stimmenzahl
entsprechende Anzahl von Stimmkuverts
sowie einen bereits freigemachten (frankierten)
und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehenen
zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu
übermitteln. Die Stimmkuverts für gleichgewichtige
Stimmzettel haben sich von den Stimmkuverts
zur Abgabe der Einzelstimmen durch
Größe oder Farbe zu unterscheiden.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat die ausgefüllten
Stimmzettel in die vom Wahlvorstand
übermittelten Stimmkuverts zu legen, die keinerlei
Aufschrift oder Zeichen tragen dürfen, die
auf die Person des Stimmberechtigten schließen
lassen. Die Stimmkuverts sind gemeinsam mit
der vom Wahlvorstand ausgestellten Stimmkarte
in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag
zu legen und im Postweg dem Wahlvorstand
so rechtzeitig einzusenden, daß die
Briefumschläge spätestens bis zum Ablauf des
gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termines beim
Wahlvorstand einlangen.
Ermittlung der Beteiligung an
der Abstimmung
§ 27. Am Tag nach dem gemäß § 25 Abs. 4
festgesetzten Termin hat der Wahlvorstand die
ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen und
zu prüfen, ob ihnen eine gültige Stimmkarte
beiliegt. Die Stimmkarte ist vom Wahlvorstand
zu den Akten zu nehmen. Weiters hat der Wahlvorstand
die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen
mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
vermerkten Stimmzettel zu prüfen
und die Stimmabgabe im Abstimmungsverzeichnis
zu vermerken. Zu spät eingelangte Briefumschläge
und Stimmkuverts, denen keine für den
betreffenden Stimmberechtigten ausgestellte
Stimmkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem
Vermerk „zu spät eingelangt" beziehungsweise
„ohne Stimmkarte eingelangt" zu den Akten
zu legen. Der Vorgang ist im Protokoll zu vermerken.
§ 28. (1) Im Anschluß daran hat der Wahlvorstand
an Hand des Abstimmungsverzeichnisses
und der Liste der Stimmberechtigten zu prüfen,
ob die erforderliche Beteiligung von drei Viertel
aller stimmberechtigten Mitglieder der in den
beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte
gegeben ist.
(2) Wurde diese Beteiligung nicht erreicht, so
gilt der Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter
als abgelehnt. Der Wahlvorstand hat
alle Stimmkuverts ungeöffnet zu den Akten zu
nehmen und den Vorgang im Protokoll zu vermerken.
§ 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmervertreter
sowie die Obmänner aller in den beherrschten
Unternehmen bestellten Betriebsräte
unverzüglich von der Ablehnung des Antrages
auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter in
Kenntnis zu setzen. Die Betriebsratsobmänner
haben dies den Mitgliedern des Betriebsrates mitzuteilen.
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 29. Ist die erforderliche Beteiligung von
drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder
der in den beherrschten Unternehmen bestellten
Betriebsräte gegeben, so hat der Wahlvorstand
die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmen
von denen für Einzelstimmen zu trennen und die
Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß
der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen
zu öffnen. Nach Öffnung jedes Stimmkuverts
ist die dem Stimmkuvert entsprechende Stimmenzahl
auf den in diesem befindlichen Stimmzettel
zu übertragen. Der Wahlvorstand hat weiters
die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein
Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er
unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift
als „ja" oder „nein" trägt oder ein Stimmkuvert
mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften
enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere
gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen
nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Der
Wahlvorstand hat ferner die Zahl der ungültigen
Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden
Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel
zu ordnen und die Zahl der für beziehungsweise
gegen den Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter
gültig abgegebenen Stimmen
festzustellen.
§ 30. Erreicht der Antrag auf Enthebung der
Arbeitnehmervertreter die erforderliche Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
nicht, so gilt § 28 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
§ 31. (1) Erreicht der Antrag auf Enthebung
der Arbeitnehmervertreter die Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, so ist ab
dem Zeitpunkt der Feststellung des Abstimmungsergebnisses
durch den Wahlvorstand die
Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter beendet.
(2) Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmervertreter
unverzüglich von ihrer Enthebung in
Kenntnis zu setzen; § 20 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
4. ABSCHNITT
Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG
§ 32. Auf die Wahl der Arbeitnehmervertreter
durch die Mitglieder aller in den Unternehmen
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
der Kommanditgesellschaft errichteten Betriebsräte
finden die §§ 20 bis 31 sinngemäß mit der
Maßgabe Anwendung, daß das Verfahren zur
Bestellung des Wahlvorstandes vom Obmann des
größten Betriebsrates des nach der Zahl der
Arbeitnehmer größten Betriebes einzuleiten ist.
5. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 33. Die Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 14
Abs. 3 Z. 6 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.
Nr. 97/1947, in den Aufsichtsrat gewählten
Betriebsratsmitglieder endet mit der Entsendung
der Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen
dieser Verordnung.
§ 34. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974
in Kraft.