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343_1974 AT

343. Verordnung: Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Verordnung: Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Auf Grund des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von

Aktiengesellschaften

Zuständigkeit zur Entsendung

und Abberufung der Arbeitnehmervertreter

§ 1. In Unternehmen, die in der Rechtsform

einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet,

sofern der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt,

1. der Zentralbetriebsrat, wenn das Unternehmen

mindestens zwei Betriebe im Sinne

der §§ 34 und 35 ArbVG umfaßt, die eine

wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen

zentral verwaltet werden;

2. der Betriebsausschuß, wenn das Unternehmen

nur aus einem Betrieb im Sinne des

§ 34 ArbVG besteht und in diesem Betrieb

getrennte Betriebsräte bestellt sind;

3. der Betriebsrat in allen anderen Fällen

die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat.

Das gleiche gilt auch für die Abberufung der Arbeitnehmervertreter.

Vorschlagsrecht

§ 2. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses), die auf

dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe

gewählt wurden, oder bei Listenkoppelung (§ 5)

die Mitglieder der gekoppelten Listen haben das

Recht, durch Mehrheitsbeschluß entsprechend

der Berechnung gemäß § 3 Abs. 3 Arbeitnehmervertreter

für die Entsendung in den Aufsichtsrat

zu nominieren sowie deren Abberufung zu

verlangen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,

Betriebsausschuß) ist bei Entsendung und Abberufung

der Arbeitnehmervertreter an diese Vorschläge

gebunden.

(2) Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb

von drei Monaten nach der gemäß § 3

Abs. 1 durchgeführten Feststellung Gebrauch gemacht

wird, hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,

Betriebsausschuß) über die Entsendung der

restlichen Arbeitnehmervertreter zu beschließen.

Vorbereitung der Entsendung

§ 3. (1) Nach der Konstituierung des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses)

hat der Obmann unverzüglich eine Sitzung zur

Beschlußfassung über die Entsendung einzuberufen,

in der die Zahlen der von den jeweils auf

dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten

Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,

Betriebsausschusses) für die Entsendung

in den Aufsichtsrat zu nominierenden

Arbeitnehmervertreter festzustellen sind.

(2) In dieser Sitzung hat der Zentralbetriebsrat

(Betriebsrat, Betriebsausschuß) zunächst an

Hand der Wahlakten die Zahl der jeweils auf

dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten

Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,

Betriebsausschusses) festzustellen.

(3) Die Berechnung der Zahlen der von den

jeweils auf einem Vorschlag gewählten Mitgliedern

des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)

zu nominierenden Arbeitnehmervertreter

hat mittels einer Wahlzahl zu erfolgen.

Diese Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen

Die Zahlen der jeweils auf einem Wahlvorschlag

gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses) sind,

nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu

schreiben. Unter jede dieser Zahlen ist ihre

Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach

Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben,

wobei diese Zahlen in Dezimalzahlen zu

errechnen sind. Sind zwei Arbeitnehmervertreter

in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt

als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Arbeitnehmervertreter

in den Aufsichtsrat zu entsenden,

so gilt als Wahlzahl die drittgrößte usw.

der angeschriebenen Zahlen. Den jeweils auf dem

Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten

Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,

Betriebsausschusses) steht das Recht

zur Nominierung so vieler Arbeitnehmervertreter

zu, als die Wahlzahl in der Zahl der auf

diesem Vorschlag Gewählten enthalten ist. Haben

nach dieser Berechnung mehrere Mitgliedergruppen

des Zentralbetriebrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)

den gleichen Anspruch auf Nominierung

eines Arbeitnehmervertreters, so entscheidet

die Zahl der bei der Wahl des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates) bei Zuteilung der

Mandate an die betreffenden Wahlvorschläge

verbliebenen Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl

entscheidet das Los.

§ 4. (1) Die zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen

des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,

Betriebsausschusses) haben ihre Vorschläge

durch Mehrheitsbeschlüsse zu erstellen.

(2) Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge

soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen

der Arbeiter und der Angestellten und der

einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht

genommen werden.

(3) Die Nominierungsvorschläge sind binnen

drei Monaten nach der gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführten

Feststellung dem Obmann des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses)

zu übergeben. Die Bekanntgabe des Nominierungsvorschlages

hat durch das auf dem Wahlvorschlag

der wahlwerbenden Gruppe an erster

Stelle gereihte Mitglied oder im Falle seines Ausscheidens

durch das nächstgereihte Mitglied

(Listenführer) zu erfolgen. Der Zentralbetriebsrat

(Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist nur an

diesen Vorschlag gebunden.

Listenkoppelung

§ 5. (1) Durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse

von jeweils auf dem Vorschlag einer

wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern

des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)

kann vereinbart werden, gemeinsame

Nominierungsvorschläge zu erstellen

(Listenkoppelung).

(2) Eine gemäß Abs. 1 geschlossene Vereinbarung

ist von den Listenführern der beteiligten

Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses) spätestens am

Beginn der Sitzung, in der die Berechnung der

Zahlen der. von den vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen

zu nominierenden Arbeitnehmervertreter

erfolgen soll (§ 3), dem Obmann des

Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)

schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Gleichzeitig haben die Listenführer mitzuteilen,

welches Mitglied als Listenführer der gekoppelten

Listen allein berechtigt ist, verbindliche Erklärungen

gegenüber dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,

Betriebsausschuß) abzugeben.

(3) Bei Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne

des Abs. 1 sind die Mitgliederzahlen und erforderlichenfalls

die Zahlen der Reststimmen der

beteiligten Gruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,

Betriebsausschusses) vor Durchführung

der Berechnung nach § 3 Abs. 3 zusammenzuzählen.

(4) Hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)

auf Grund einer ihm rechtzeitig

bekanntgegebenen Listenkoppelung die Zahl der

Arbeitnehmervertreter festgestellt, zu deren

Nominierung die auf den gekoppelten Vorschlägen

gewählten Mitglieder berechtigt sind, so kann

die Nominierung der entsprechenden Anzahl von

Arbeitnehmervertretern nur mehr durch Mehrheitsbeschluß

der Mitglieder der gekoppelten

Listen erfolgen. Das gleiche gilt für die Abberufung

(§ 11).

(5) Die Listenkoppelung gilt für die Tätigkeitsdauer

des entsendenden Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,

Betriebsausschusses). Außer in den

Fällen des § 9 kann eine Trennung nur durch

übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse der Mitglieder

der gekoppelten Listen und mit Zustimmung

sämtlicher im Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,

Betriebsausschuß) vertretenen Mitgliedergruppen

erfolgen.

§ 6. (1) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,

Betriebsausschuß) hat die innerhalb der Vorschlagsfrist

(§ 4 Abs. 3) überreichten Nominierungsvorschläge

zu prüfen und vorhandene Mängel

dem Listenführer der betreffenden vorschlagsberechtigten

Mitgliedergruppe unverzüglich

schriftlich bekanntzugeben.

(2) Ein Nominierungsvorschlag ist insbesondere

mangelhaft, wenn er mehr Kandidaten enthält

als die betreffende vorschlagsberechtigte

Mitgliedergruppe zu nominieren berechtigt ist,

oder vorgeschlagene Personen nicht die Voraussetzungen

für die Entsendung erfüllen.

(3) Eine vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe,

deren Nominierungsvorschlag mangelhaft

ist, kann bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist

diesen richtigstellen beziehungsweise einen neuen

Vorschlag erstellen. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist

ist ein nicht richtiggestellter oder ein mangelhafter

neuer Vorschlag nur hinsichtlich der

entsendbaren Personen verbindlich. Enthält der

Vorschlag eine größere Zahl von Personen als

nach der Berechnung (§ 3 Abs. 3) vorzuschlagen

sind, so ist die Entsendung nach der Reihung

im Vorschlag vorzunehmen.

§ 7. Der Obmann des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,

Betriebsausschusses) hat die auf den

geprüften Nominierungsvorschlägen aufscheinenden

Kandidaten unverzüglich schriftlich von ihrer

bevorstehenden Entsendung zu verständigen. Erklärt

ein Kandidat nicht binnen drei Tagen, daß

er seine Entsendung in den Aufsichtsrat ablehnt,

so gilt dies als Zustimmung.

Durchführung der Entsendung

§ 8. (1) Liegen Nominierungsvorschläge vor,

die sowohl hinsichtlich der Zahl als auch der Entsendbarkeit

der vorgeschlagenen Personen entsprechen,

so hat der Obmann des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses) unverzüglich

deren Entsendung in den Aufsichtsrat

bekanntzugeben (§ 13).

(2) Soweit innerhalb der Vorschlagsfrist (§ 4

Abs. 3) vom Vorschlagsrecht nicht oder nicht zur

Gänze Gebrauch gemacht wurde oder allfällige

Mängel eines Nominierungsvorschlages nicht behoben

wurden (§ 6 Abs. 3), hat der Zentralbetriebsrat

(Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die

Entsendung der restlichen Arbeitnehmervertreter

zu beschließen.

Beendigung der Mitgliedschaft

im Aufsichtsrat

§ 9. (1) Die Mitgliedschaft aller entsendeten

Arbeitnehmervertreter endet, wenn

1. der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)

auf Vorschlag aller zur Nominierung

berechtigten Mitgliedergruppen die

Abberufung gemäß § 11 Abs. 1 vornimmt;

2. der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)

die Abberufung gemäß § 12 vornimmt;

3. der neu konstituierte Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,

Betriebsausschuß) Arbeitnehmervertreter

in den Aufsichtsrat entsendet.

(2) Sind die Voraussetzungen zur Bestellung

eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses)

nicht mehr gegeben, so endet die Funktionsdauer

der von diesem entsendeten Arbeitnehmervertreter

— soweit deren Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

nicht bereits gemäß § 10 beendet ist —

mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter

durch den Betriebsrat (Betriebsausschuß).

§ 10. (1) Erfüllt ein Arbeitnehmervertreter

die Voraussetzungen für die Entsendung nicht

mehr, so ist seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

erloschen. Der Obmannn des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat dies dem

Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich

schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig

hat er die Mitgliedergruppe, die den betreffenden

Arbeitnehmervertreter nominiert hat, schriftlich

zur Vorlage eines neuen Nominierungsvorschlages

aufzufordern. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Tritt ein Arbeitnehmervertreter von seiner

Funktion zurück, so hat er seinen Rücktritt unverzüglich

dem Obmann des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich bekanntzugeben.

Abs. 1 zweiter und dritter Satz

gilt sinngemäß.

Abberufung

§ 11. (1) Jede zur Nominierung berechtigte

Mitgliedergruppe (§§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 4) des

Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)

kann durch Mehrheitsbeschluß jederzeit

die Abberufung eines auf ihren Vorschlag

entsendeten Arbeitnehmervertreters verlangen.

Ein solcher Beschluß ist vom Listenführer dem

Obmann des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,

Betriebsausschusses) schriftlich zur Kenntnis zu

bringen, der unverzüglich die Abberufung vorzunehmen

hat.

(2) Verlangt eine Mitgliedergruppe des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses)

die Abberufung eines von ihr nominierten Arbeitnehmervertreters,

so ist tunlichst gleichzeitig

ein neuer Nominierungsvorschlag vorzulegen.

Wird innerhalb von drei Monaten nach erfolgter

Abberufung ein solcher Nominierungsvorschlag

nicht eingebracht, so hat der Zentralbetriebsrat

(Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung

eines Arbeitnehmervertreters zu beschließen.

Das gleiche gilt für dessen Abberufung.

§ 12. Wird die Zahl der von der Hauptversammlung

zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates

durch Beschluß der Hauptversammlung

in einem die Zahl der zu entsendenden

Arbeitnehmervertreter beeinflussenden Ausmaß

geändert, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,

Betriebsausschuß) die entsendeten Arbeitnehmervertreter

abzuberufen. Auf die Neuentsendung

sind die §§ 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates

§ 13. Der Obmann des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede Entsendung

oder Abberufung von Arbeitnehmervertretern,

jeden Rücktritt sowie jedes Erlöschen

einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat unverzüglich

dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates,

dem Vorstand der Gesellschaft, jedem im Unternehmen

bestehenden Betriebsrat, dem nach dem

Standort des Unternehmens zuständigen Einigungsamt,

den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen

und der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich

mitzuteilen. Von der Abberufung ist außerdem

der abberufene Arbeitnehmervertreter unverzüglich

schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Auskunftspflicht der Gesellschaft

§ 14. Der Vorstand der Gesellschaft sowie der

Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet,

dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)

alle zur Durchführung der Entsendung

oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen

Auskünfte zu geben. Der Vorstand

hat insbesondere jede auf Beschluß der Hauptversammlung

beruhende Änderung der Zahl der

von der Hauptversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder

unverzüglich dem Zentralbetriebsrat

(Betriebsrat, Betriebsausschuß) schriftlich

mitzuteilen.

2. ABSCHNITT

§ 15. Die §§ 1 bis 14 sind sinngemäß auf Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereine

auf Gegenseitigkeit, die Österreichische

Postsparkasse, das Dorotheum sowie

auf Genossenschaften, die dauernd mindestens

40 Arbeitnehmer beschäftigen, anzuwenden.

3. ABSCHNITT

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines

herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 5

ArbVG

Vorbereitung der Entsendung

§ 16. (1) Unmittelbar nach seiner Konstituierung

hat der gemäß § 1 zur Entsendung der

Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat berufene

Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)

eines in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft

oder einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung geführten herrschenden Unternehmens

die Unternehmensleitung aufzufordern, ihm

die im Sinne des § 110 Abs. 5 ArbVG beherrschten

Unternehmen sowie die Zahl der im Zeitpunkt

seiner Konstituierung in jedem dieser

Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich

bekanntzugeben.

(2) Die Unternehmensleitung hat der Aufforderung

des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,

Betriebsausschusses) binnen einer Woche nachzukommen.

§ 17. (1) Ergibt sich aus der Mitteilung der

Unternehmensleitung (§ 16), daß das herrschende

Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer

beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen

zusammen, so hat der Obmann des

Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses)

des herrschenden Unternehmens unverzüglich

eine Sitzung einzuberufen, in der die

Zahlen der vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,

Betriebsausschuß) einerseits und von der Gesamtheit

der Mitglieder aller in den beherrschten

Unternehmen bestellten Betriebsräte andererseits

in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens

zu entsendenden Arbeitnehmervertreter zu

berechnen sind.

(2) Diese Berechnung hat mittels einer Wahlzahl

zu erfolgen. Diese Wahlzahl ist wie folgt zu

berechnen: Die Zahl der im herrschenden Unternehmen

beschäftigten Arbeitnehmer und die Zahl

aller in den beherrschten Unternehmen zusammen

beschäftigten Arbeitnehmer sind, nach ihrer

Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben.

Unter jede dieser beiden Zahlen ist ihre Hälfte,

unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf

auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei

diese Zahlen in Dezimalzahlen zu errechnen

sind. Sind zwei Arbeitnehmervertreter in den

Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl

die zweitgrößte, sind drei Arbeitnehmervertreter

in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl

die drittgrößte usw. der angeschriebenen

Zahlen. Dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)

des herrschenden Unternehmens

beziehungsweise der Gesamtheit aller in den beherrschten

Unternehmen bestellten Betriebsräte

steht das Recht zur Entsendung so vieler Arbeitnehmervertreter

zu, als die Wahlzahl in der Zahl

der im herrschenden Unternehmen beschäftigten

Arbeitnehmer beziehungsweise in der Zahl aller

in den beherrschten Unternehmen beschäftigten

Arbeitnehmer enthalten ist. Haben nach dieser

Berechnung der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat,

Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens

und die Gesamtheit der Mitglieder aller in

den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte

den gleichen Anspruch auf Entsendung

eines Arbeitnehmervertreters, so entscheidet das

Los.

(3) Ergibt sich aus der Mitteilung der Unternehmensleitung

(§ 16), daß die Voraussetzungen

des § 17 Abs. 1 nicht gegeben sind, so hat der

Obmann des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,

Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens

unverzüglich die Obmänner aller in den

beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte

schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

§ 18. Der Obmann des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden

Unternehmens hat das Ergebnis der Berechnung

gemäß § 17 Abs. 2 sowie die Unterlagen

hiezu unverzüglich den Obmännern aller in den

beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte

schriftlich bekanntzugeben, die die Mitglieder

des Betriebsrates davon in Kenntnis zu setzen

haben.

Entsendung und Abberufung der

Arbeitnehmervertreter durch den

Zentralbetriebsrat des herrschenden

Unternehmens

§ 19. (1) Auf die Entsendung und Abberufung

von Arbeitnehmervertretern durch den Zentral-

betriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des

herrschenden Unternehmens sind die §§ 1 bis 15

sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)

des herrschenden Unternehmens

hat das Recht, auch dann einen Arbeitnehmervertreter

in den Aufsichtsrat zu entsenden, wenn

nach der Berechnung gemäß § 17 Abs. 2 kein

Arbeitnehmervertreter auf die Arbeitnehmerschaft

des herrschenden Unternehmens entfiele.

In diesen Fällen verringert sich die Zahl der

durch die Mitglieder der beherrschten Unternehmen

zu wählenden Arbeitnehmervertreter

(§ 20) um eins.

Wahl der Arbeitnehmervertreter

durch die Mitglieder der Betriebsräte

der beherrschten Unternehmen

§ 20. (1) Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter,

die nach der Berechnung gemäß § 17

Abs. 2 auf die Gesamtheit der Mitglieder aller

in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte

entfallen, ist von diesen durch Wahl

aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen

das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht,

vorzunehmen. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter

ist, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes

vorsehen, nach den Bestimmungen über die Wahl

des Zentralbetriebsrates (2. Abschnitt der Betriebsrats-

Wahlordnung 1974, BGBl. Nr. 319)

durchzuführen.

(2) Die Entsendung der Mitglieder des Wahlvorstandes

ist dem Obmann des größten Betriebsrates

des nach der Zahl der Arbeitnehmer

größten Betriebes anzuzeigen; dieser Betriebsratsobmann

hat auch den Wahlvorstand zur

konstituierenden Sitzung einzuladen, in der der

Vorsitzende zu wählen ist.

(3) Das Ergebnis der Wahl hat der Wahlvorstand

den Obmännern aller Betriebsräte, dem

Vorstand (Geschäftsführer) und dem Vorsitzenden

des Aufsichtsrates des herrschenden Unternehmens,

dem nach dem Sitz des herrschenden

Unternehmens zuständigen Einigungsamt, den

zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und

der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Wahlakten sind vom Betriebsrat, dem

der Vorsitzende des Wahlvorstandes angehört,

bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter

zu verwahren.

Tätigkeitsdauer der gewählten

Arbeitnehmervertreter

§ 21. (1) Die Arbeitnehmervertreter und die

Ersatzmitglieder sind für die Dauer von drei

Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Tätigkeitsdauer beginnt mit der Feststellung

des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand

oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der

früheren Arbeitnehmervertreter, wenn die Wahl

vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

der gewählten Arbeitnehmervertreter

§ 22. (1) Die Funktion eines Arbeitnehmervertreters

beginnt mit der Annahme der Wahl

und erlischt, wenn

1. die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter

endet;

2. der Arbeitnehmervertreter zurücktritt;

3. der Arbeitnehmervertreter in keinem der

beherrschten Unternehmen mehr beschäftigt

ist.

(2) Das Einigungsamt hat einem Arbeitnehmervertreter

auf Antrag die Funktion abzuerkennen,

wenn er die Wählbarkeit nicht oder

nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind jeder

Arbeitnehmervertreter, jeder in den beherrschten

Unternehmen bestellte Betriebsrat, die Leitung

des herrschenden Unternehmens sowie die Leitung

jedes beherrschten Unternehmens berechtigt.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

der gewählten Arbeitnehmervertreter

§ 23. (1) Vor Ablauf des im § 21 Abs. 1 bezeichneten

Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer

der Arbeitnehmervertreter, wenn

1. die Arbeitnehmervertreter dauernd funktionsunfähig

werden; dauernde Funktionsunfähigkeit

liegt insbesondere dann vor,

wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmervertreter

nicht mehr durch ein Ersatzmitglied

ersetzt werden kann;

2. die Gesamtheit der Mitglieder aller in den

beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte

die Enthebung der Arbeitnehmervertreter

(§ 24) beschließt;

3. die Gesamtheit der gewählten Arbeitnehmervertreter

durch Mehrheitsbeschluß den

Rücktritt beschließt;

4. das Einigungsamt die Wahl für ungültig erklärt;

5. die Zahl der von der Hauptversammlung

(den Gesellschaftern) des herrschenden

Unternehmens zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder

durch Beschluß der Hauptversammlung

in einem die Zähl der zu

entsendenden Arbeitnehmervertreter beeinflussenden

Ausmaß geändert wird.

(2) Wird die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter

vorzeitig beendet, so hat die Gesamtheit

aller in den beherrschten Unternehmen

bestellten Betriebsräte binnen einer Woche einen

Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl

zu bestellen.

Enthebung der gewählten Arbeitnehmervertreter

§ 24. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder aller

in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte

kann die Enthebung der von ihr gewählten

Arbeitnehmervertreter beschließen.

(2) Das Verfahren zur Enthebung der Arbeitnehmervertreter

kann von jedem in den beherrschten

Unternehmen bestellten Betriebsrat

durch Aufforderung an alle anderen in den beherrschten

Unternehmen bestellten Betriebsräte,

einen Wahlvorstand zur Durchführung der Abstimmung

zu bilden, eingeleitet werden. Jeder

Betriebsrat hat ein Mitglied in den Wahlvorstand

zu entsenden. Die Entsendung ist dem Obmann

des Betriebes, der das Verfahren eingeleitet hat,

binnen einer Woche anzuzeigen. Dieser Betriebsratsobmann

hat auch den Wahlvorstand zur

konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der

der Vorsitzende zu wählen ist.

(3) Der Wahlvorstand hat nach der konstituierenden

Sitzung die Abstimmung vorzubereiten

und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

Jeder Betriebsratsobmann hat dem Wahlvorstand

eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu

übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten

Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer

bekanntzugeben. Die dem Wahlvorstand übermittelten

Listen gelten als Liste der Stimmberechtigten.

§ 25. (1) Die Abstimmung ist mittels Stimmzettels

durch briefliche Stimmabgabe im Postwege

und geheim vorzunehmen. Stimmberechtigt

ist jedes zur Wahl der Arbeitnehmervertreter

berechtigte Betriebsratsmitglied.

(2) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten

zustehenden Stimmenzahl hat der

Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl

wahlberechtigten Arbeitnehmer

jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die

Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder

zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat

so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten

Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten

Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile

von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Der

Wahlvorstand hat die Zahlen der den einzelnen

stimmberechtigten Betriebsratsmitgliedern zustehenden

Stimmen auf der Liste der Stimmberechtigten

(§ 24 Abs. 3) zu vermerken.

(3) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied

zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen

Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen

ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen.

Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels

ist die um eine ganze Stimme verminderte

kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes

Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten

Betriebsratsmitglieder haben so

viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben,

wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl

enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen

sind als Einzelstimmen abzugeben.

(4) Der Wahlvorstand hat zur Stimmabgabe

einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die

Briefumschläge mit den Stimmkuverts (§ 26

Abs. 2) zu übermitteln sind; später eingelangte

Stimmkuverts sind nicht zu berücksichtigen.

Dieser Termin ist mindestens 14 Tage vorher

den Obmännern aller Betriebsräte nachweislich

mitzuteilen, die die Betriebsratsmitglieder davon

in Kenntnis zu setzen haben.

§ 26. (1) Der Wahlvorstand hat jedem Stimmberechtigten

spätestens eine Woche vor dem

gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termin mittels

eingeschriebenen Briefes eine auf seinen Namen

lautende Stimmkarte und die seiner Stimmenzahl

entsprechende Anzahl von Stimmkuverts

sowie einen bereits freigemachten (frankierten)

und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehenen

zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu

übermitteln. Die Stimmkuverts für gleichgewichtige

Stimmzettel haben sich von den Stimmkuverts

zur Abgabe der Einzelstimmen durch

Größe oder Farbe zu unterscheiden.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat die ausgefüllten

Stimmzettel in die vom Wahlvorstand

übermittelten Stimmkuverts zu legen, die keinerlei

Aufschrift oder Zeichen tragen dürfen, die

auf die Person des Stimmberechtigten schließen

lassen. Die Stimmkuverts sind gemeinsam mit

der vom Wahlvorstand ausgestellten Stimmkarte

in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag

zu legen und im Postweg dem Wahlvorstand

so rechtzeitig einzusenden, daß die

Briefumschläge spätestens bis zum Ablauf des

gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termines beim

Wahlvorstand einlangen.

Ermittlung der Beteiligung an

der Abstimmung

§ 27. Am Tag nach dem gemäß § 25 Abs. 4

festgesetzten Termin hat der Wahlvorstand die

ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen und

zu prüfen, ob ihnen eine gültige Stimmkarte

beiliegt. Die Stimmkarte ist vom Wahlvorstand

zu den Akten zu nehmen. Weiters hat der Wahlvorstand

die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen

mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

vermerkten Stimmzettel zu prüfen

und die Stimmabgabe im Abstimmungsverzeichnis

zu vermerken. Zu spät eingelangte Briefumschläge

und Stimmkuverts, denen keine für den

betreffenden Stimmberechtigten ausgestellte

Stimmkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem

Vermerk „zu spät eingelangt" beziehungsweise

„ohne Stimmkarte eingelangt" zu den Akten

zu legen. Der Vorgang ist im Protokoll zu vermerken.

§ 28. (1) Im Anschluß daran hat der Wahlvorstand

an Hand des Abstimmungsverzeichnisses

und der Liste der Stimmberechtigten zu prüfen,

ob die erforderliche Beteiligung von drei Viertel

aller stimmberechtigten Mitglieder der in den

beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte

gegeben ist.

(2) Wurde diese Beteiligung nicht erreicht, so

gilt der Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter

als abgelehnt. Der Wahlvorstand hat

alle Stimmkuverts ungeöffnet zu den Akten zu

nehmen und den Vorgang im Protokoll zu vermerken.

§ 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmervertreter

sowie die Obmänner aller in den beherrschten

Unternehmen bestellten Betriebsräte

unverzüglich von der Ablehnung des Antrages

auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter in

Kenntnis zu setzen. Die Betriebsratsobmänner

haben dies den Mitgliedern des Betriebsrates mitzuteilen.

Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

§ 29. Ist die erforderliche Beteiligung von

drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder

der in den beherrschten Unternehmen bestellten

Betriebsräte gegeben, so hat der Wahlvorstand

die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmen

von denen für Einzelstimmen zu trennen und die

Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß

der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen

zu öffnen. Nach Öffnung jedes Stimmkuverts

ist die dem Stimmkuvert entsprechende Stimmenzahl

auf den in diesem befindlichen Stimmzettel

zu übertragen. Der Wahlvorstand hat weiters

die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein

Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er

unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift

als „ja" oder „nein" trägt oder ein Stimmkuvert

mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften

enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere

gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen

nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Der

Wahlvorstand hat ferner die Zahl der ungültigen

Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden

Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel

zu ordnen und die Zahl der für beziehungsweise

gegen den Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter

gültig abgegebenen Stimmen

festzustellen.

§ 30. Erreicht der Antrag auf Enthebung der

Arbeitnehmervertreter die erforderliche Mehrheit

von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen

nicht, so gilt § 28 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

§ 31. (1) Erreicht der Antrag auf Enthebung

der Arbeitnehmervertreter die Mehrheit von

zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, so ist ab

dem Zeitpunkt der Feststellung des Abstimmungsergebnisses

durch den Wahlvorstand die

Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter beendet.

(2) Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmervertreter

unverzüglich von ihrer Enthebung in

Kenntnis zu setzen; § 20 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

4. ABSCHNITT

Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 32. Auf die Wahl der Arbeitnehmervertreter

durch die Mitglieder aller in den Unternehmen

der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und

der Kommanditgesellschaft errichteten Betriebsräte

finden die §§ 20 bis 31 sinngemäß mit der

Maßgabe Anwendung, daß das Verfahren zur

Bestellung des Wahlvorstandes vom Obmann des

größten Betriebsrates des nach der Zahl der

Arbeitnehmer größten Betriebes einzuleiten ist.

5. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 33. Die Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 14

Abs. 3 Z. 6 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.

Nr. 97/1947, in den Aufsichtsrat gewählten

Betriebsratsmitglieder endet mit der Entsendung

der Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen

dieser Verordnung.

§ 34. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974

in Kraft.

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