343. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Verfahrenstechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des
Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290,
über technische Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1971 in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Verfahrenstechnik
ist an der Technischen Hochschule in Graz unter
Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze
und Ziele einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Verfahrenstechnik
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription
von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Die Studierenden sind verpflichtet, die
vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskri-
bieren und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) mit
Gewissenhaftigkeit zu widmen (§ 5 Abs. 4 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 90
und 100 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
und 3 Wochenstunden aus Freifächern zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 10 zu
betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Zahl der
Name des Faches: Wochenstunden
a) Mathematik 20—26
b) Darstellende Geometrie 4— 9
c) Mechanik 17—23
d) Physik 3—6
e) Vorprüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung 17—23
f) Fächer der zweiten Diplomprüfung
5—10
g) Vorprüfungsfächer der zweiten
Diplomprüfung 10—16
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Maschinenzeichnen;
b) Einführung in die Mechanische Technologie;
c) Chemie I;
d) Physikalische Chemie.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der für die betreffende
Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)
sowie die positive Beurteilung bestimmter
Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe
der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung
setzt weiters die Inskription der im § 2
Abs. 1 genannten Zahl von Semestern voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung
zu einem der beiden Teile der komissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die Inskription
der im § 2 Abs. 1 genannten Zahl von
Semestern, die positive Beurteilung des ersten
Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung
der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik;
b) Darstellende Geometrie;
c) Mechanik;
d) Physik.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt zwei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die
kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so
viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges noch
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung
und kann noch einmal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung
gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt
werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1
zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen
Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl
der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß
der zuständigen akademischen Behörde schriftliche
Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung
einer auf solche Art durchgeführten
Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich
eine mündliche Prüfung stattzufinden.
Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch
dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine
solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes), sofern die schriftliche
Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven
Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen
140 und 155 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
und 10 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester des zweiten
Studienabschnittes mindestens 10 zu betragen.
(2) Während des. zweiten Studienabschnittes
sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder
als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen
(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmung
gen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem
Angehörigen des Lehrkörpers, welcher das
Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt
auch die Betreuung des Kandidaten bei der
Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
Er hat nach Anhörung des Kandidaten
im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit
als Institutsarbeit oder als Hausarbeit
durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Mechanische Technologie;
b) Chemie II;
c) Elektronische Datenverarbeitung;
d) Grundlagen der Elektro-, Meß- und Regeltechnik;
e) Wirtschaftswissenschaften.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen herabzusetzen
ist;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Theoretische Maschinenlehre;
b) Maschinenbau;
c) Verfahrenstechnik;
d) Apparate- und Anlagenbau;
e) jene Gruppe von Wahlfächern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. e gewählt
hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in
der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der
zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
und besteht aus zwei Fächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen
ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als
ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen
ist. Es ist unter Berücksichtigung der
Prüfung gemäß lit. a vom Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung nach Anhörung des
Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so hat sich die kommissionelle Prüfung auf
die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu
beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und 18
Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder an einer
anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll
erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes
der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß
der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-
Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Verfahrenstechnik wird der akademische
Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-
Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist bei der zuständigen akademischen Behörde
mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen
Formulars anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit
des Rektors und des Dekans durch
einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen der
Studienrichtung Verfahrenstechnik handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Verfahrenstechnik
sind nach Maßgabe der Verordnung
über das Doktorat der technischen Wissenschaften,
BGBL Nr. 143/1971, zur Erwerbung des
Doktorates der technischen Wissenschaften zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und
Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten
Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen;
jedoch bedürfen die in den Studienjahren 1968/
1969 bis 1971/72 inskribierten Lehrveranstaltungen
keiner weiteren Ergänzung.
(2) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das
Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,
ist unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs. 8
das fünfte bis einschließlich achte Semester in
den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Das
neunte und jedes weitere Semester ist jedoch nur
dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,
wenn die Studierenden die erste Diplomprüfung
spätestens bis zum Ende des achten
Semesters abgelegt haben.