Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
343_1970 AT

343. Bundesgesetz: Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Bundesgesetz: Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Umfang der Tätigkeit

§ 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer

Streitsachen, soweit ihnen dies vom Gericht aufgetragen

wird, folgende Amtshandlungen zu

besorgen

1. in Verlassenschaftssachen

a) die Todfallsaufnahme und die mit dieser

im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren

Maßnahmen;

b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung

erforderlichen Amtshandlungen;

2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung

a) die Schätzung und die Feilbietung unbeweglicher

Sachen;

b) die Schätzung und die Feilbietung beweglicher

Sachen, die Errichtung eines Inventars

und die Verfassung und die Prüfung

einer Rechnung oder eines Ausweises einschließlich

eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen

bleiben jedoch ausgenommen

1. richterliche Entscheidungen,

2. förmliche Vernehmungen und

3. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe

außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm aufgetragenen Amtshandlungen

kommt dem Notar die Bezeichnung

Gerichtskommissär zu. Als Gerichtskommissär ist

er Beamter im Sinn des Strafgesetzes.

Notwendige Bestellung. Bestellung in anderen

Fällen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, sind die folgenden Amtshandlungen

einem Notar aufzutragen

1. die im § 1 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a bezeichneten

Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme

vom Abhandlungsgericht zu veranlassen

ist und in der Gemeinde, in der der Erblasser

seinen Wohnsitz gehabt hat, ein Notar seinen

Amtssitz hat;

2. die im § 1 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe b und Z. 2

Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b angeführten

Amtshandlungen dürfen einem Notar

nur übertragen werden, wenn dies wegen des

Umfanges oder der Schwierigkeit der einzelnen

Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit

beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der

Sache dient.

Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht.

Bevollmächtigung

3. (1) In Verlassenschaftsabhandlungen können

die Parteien jederzeit die für den Fortgang

des Verfahrens erforderlichen Erklärungen, Anträge

oder Ausweise schriftlich verfassen und

unmittelbar dem Gericht vorlegen. Auch können

sie sich dazu eines eigenberechtigten Bevollmächtigten

bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven

des Nachlasses voraussichtlich 100.000 S, so können

sie nur einen Rechtsanwalt oder einen Notar

bevollmächtigen; stellt sich im Zug der Verlassenschaftsabhandlung

heraus, daß der Wert der

Aktiven des Nachlasses 100.000 S übersteigt, so

hat das Gericht die Vertretungsbefugnis des

Bevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt oder

Notar ist, für erloschen zu erklären.

(2) Eignen sich die Schriftsätze der Parteien

oder der Bevollmächtigten, die nicht Rechts-

anwälte oder Notare sind, nicht zu einer zweckentsprechenden

Erledigung und können sie nicht

auf einfache Weise verbessert werden oder werden

die Parteien trotz Setzung einer angemessenen

Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig,

so hat das Gericht die von diesen Schriftsätzen

betroffenen und, soweit erforderlich, auch die

weiteren Amtshandlungen in der Sache dem

Notar als Gerichtskommissär aufzutragen.

Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen

§ 4. (1) Bei der Bestellung zu Gerichtskommissären

sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen

heranzuziehen. Die Verteilungsordnungen

sind nach folgenden Grundsätzen

zu erstellen

1. Hat im Sprengel des Bezirksgerichts nur

ein Notar seinen Amtssitz, so ist dieser Notar

als Gerichtskommissär heranzuziehen.

2. Haben im Sprengel des Bezirksgerichts mehrere

Notare ihren Amtssitz, so sind sie möglichst

gleichmäßig heranzuziehen.

3. Hat im Sprengel des Bezirksgerichts kein

Notar seinen Amtssitz, so sind Notare aus den

Nachbarsprengeln heranzuziehen. Haben in den

Nachbarsprengeln zwei oder mehrere Notare

ihren Amtssitz, so kommen nur diejenigen in

Betracht, die für die Mehrheit der Einwohner

des Sprengeis ohne Notar annähernd gleich günstig

erreichbar sind; sie sind möglichst gleichmäßig

heranzuziehen.

(2) Die möglichst gleichmäßige Heranziehung

der Notare im Sinn des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist

in der Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen

auf Teile des Gerichtssprengeis

oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung

dieser beiden Verteilungsarten abgestellt werden.

Bei der Abstellung auf Teile des Gerichtssprengeis

ist auf die für die Vornahme der Amtshandlungen

gegebenen örtlichen Verhältnisse, die

Verkehrsverhältnisse und die Einwohnerdichte

Bedacht zu nehmen.

(3) Soweit die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gehandhabte Verteilung von den

Grundsätzen der Abs. 1 und 2 abweicht, ist bei

der Erstellung der Verteilungsordnungen von

dieser Verteilung auszugehen. Ändern sich nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die

Sprengel von Bezirksgerichten, so ist die vor

dieser Änderung geltende Verteilungsordnung zu

berücksichtigen, soweit dies erforderlich ist, um

den Umfang der bisherigen Heranziehung der

Notare nicht erheblich zu beeinträchtigen.

Erlassung der Verteilungsordnung

§ 5. Die Verteilungsordnung ist vom Präsidenten

des sachlich in Betracht kommenden

Gerichtshofes erster Instanz für die unterstellten

Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres

für das folgende Kalenderjahr aufzustellen.

Ändern sich während des Kalenderjahres die

Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnung

stützt, so ist diese unverzüglich für den

Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der

Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die

Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnung

ist durch Anschlag an die Gerichtstafeln

des Gerichtshofes erster Instanz und der

betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und

der Notariatskammer mitzuteilen.

Ausschließung eines Notars

§ 6. (1) Liegt bei dem zum Gerichtskommissär

zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein

Grund vor, der einen Richter von der Ausübung

des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen

ausschließen würde oder seine Unbefangenheit

in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 der

Jurisdiktionsnorm sinngemäß anzuwenden. Der

Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes

bekannt ist, hat dies dem Gericht anzuzeigen.

Die Entscheidung obliegt dem Richter, der den

betreffenden Notar zu bestellen hätte oder bestellt

hat. Erachtet er einen der genannten

Gründe für gegeben, so hat er von der Bestellung

dieses Notars abzusehen oder den bereits

erteilten Auftrag zu widerrufen.

(2) Ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann

zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der

Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen

die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften

verletzt.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist ein

anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen;

hierbei ist auf die für die Vornahme der

Amtshandlung gegebenen örtlichen Verhältnisse

Bedacht zu nehmen. Kann nach den örtlichen

Verhältnissen die Heranziehung eines anderen

Notars den Parteien nicht zugemutet werden,

so hat das Gericht die Amtshandlung selbst

durchzuführen.

Fristen. Säumnisfolgen

§ 7. (1) Für die Besorgung der aufgetragenen

Amtshandlungen hat das Gericht dem Notar der

Art und dem Umfang der Amtshandlungen entsprechende

Fristen zu setzen. Diese können auf

einen ohne Verzögerung gestellten Antrag wegen

erheblicher Gründe, erforderlichenfalls auch wiederholt,

verlängert werden.

(2) Wird der Notar ohne Rechtfertigung säumig

und bleibt er dies auch, nachdem ihm unter

gleichzeitiger Androhung des Widerrufes des

Auftrages eine angemessene Nachfrist gesetzt

worden ist, so ist der Auftrag zu widerrufen

und ein anderer Notar zum Gerichtskommissär

zu bestellen (§ 6 Abs. 3); ist es zur beschleunigten

Durchführung der Sache erforderlich, so hat das

Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen.

Vom Widerruf des Auftrags ist die Notariatskammer

zu verständigen.

Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers

§ 8. Wird nach der Notariatsordnung für einen

Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte

Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut

oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits

erteilten oder der künftig zu erteilenden gerichtlichen

Aufträge als Gerichtskommissär ein. Der

§ 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt dabei auch für

denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.

Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften

§ 9. Der Notar hat bei seiner Tätigkeit als

Gerichtskommissär die für die Gerichte geltenden

gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Zustellungen kann er durch die Post oder das

Gericht besorgen lassen.

Geschäftsbehelfe und Aktenführung

§ 10. (1) Der Notar hat über seine Amtshandlungen

als Gerichtskommissär ein besonderes

Geschäftsregister und dazu ein Namensverzeichnis

zu führen. In das Geschäftsregister sind einzutragen

1. die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende

Geschäftszahl,

2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des

Gerichtes,

3. die Bezeichnung der aufgetragenen Amtshandlung,

4. der Tag des Einlangens des Auftrages,

5. der Tag der Vorlage der Erledigung an das

Gericht,

6. Bemerkungen.

(2) Der Notar hat alle von ihm als Gerichtskommissär

errichteten Urkunden mit dem

gerichtlichen Aktenzeichen zu versehen und als

Gerichtskommissär zu unterfertigen. Er hat alle

den gerichtlichen Auftrag betreffenden Akten

von seinen übrigen Akten gesondert zu verwahren.

(3) In den Fällen des § 8 hat der Substitut

oder der Amtsnachfolger das Geschäftsregister

und das Namensverzeichnis sowie die Akten zu

übernehmen.

Gebührenermäßigung

§ 11. (1) Ist ein Nachlaß mit Schulden schwer

belastet und ein minderjähriger oder sonst pflegebefohlener

Erbe oder Pflichtteilsberechtigter

daran beteiligt, für den die Belastung mit der auf

ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders

im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse,

eine besondere Härte darstellen würde, so

gelten bezüglich der Bestimmung der Gebühr des

Gerichtskommissärs folgende Besonderheiten

1. Die Gebühr des Gerichtskommissärs ist auf

der Grundlage der vollen tarifmäßigen Gebühr

für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem

Verhältnis zu bestimmen, in dem diese Zahlungspflichtigen

untereinander zur Tragung der Gebühren

verpflichtet wären; bei dem minderjährigen

oder sonst pflegebefohlenen Erben oder

Pflichtteilsberechtigten ist jedoch je nach den

oben genannten Umständen ein niedrigerer Betrag

festzusetzen oder von einer Zahlungsverpflichtung

abzusehen.

2. Mehrere Zahlungspflichtige, ausgenommen

die in der Z. 1 genannten begünstigten Erben

und Pflichtteilsberechtigten, haften gegenüber

dem Gerichtskommissär zur ungeteilten Hand für

die gesamte Gebühr.

3. Die Grundsätze der Z. 1 und 2, soweit sie

die gesonderte Bestimmung der Ersatzpflicht und

die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten

auch für den Ersatz der Barauslagen.

(2) Die sonstigen Bestimmungen über die Gebühren

der Notare als Gerichtskommissäre bleiben

unberührt.

Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren

in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

§ 12. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren

in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen,

RGBl. Nr. 208/1854, wird wie folgt

geändert

1. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, wonach

Amtshandlungen vom Gericht selbst oder in

seinem Auftrag von anderen Stellen vorzunehmen

sind, berühren die Vorschriften über die Heranziehung

der Notare als Gerichtskommissäre zu

solchen Amtshandlungen nicht."

2. Der § 36 erster Satz hat zu lauten

„Sobald das Bezirksgericht von einem Todesfall

Nachricht erhält, hat es die Todfallsaufnahme

zu veranlassen."

3. Der § 93 hat zu lauten

„§ 93. Zur Aufnahme des Inventars hat das

Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen."

4. Der § 94 hat zu lauten

„§ 94. Befindet sich Vermögen im Sprengel

eines anderen Bezirksgerichtes als des Abhandlungsgerichtes,

so hat jenes auf Ersuchen des

Abhandlungsgerichtes die Inventur dieses Vermögens

durch einen seiner Bediensteten vornehmen

zu lassen."

5. Der § 116 Abs. 2 hat zu lauten

„In einfachen Fällen soll die Erbserklärung zugleich

bei der Todfallsaufnahme aufgenommen

werden."

6. Der § 148 Abs. 1 hat zu lauten

„Zur Feilbietung hat das Gericht einen seiner

Bediensteten zu bestimmen. Befinden sich die zu

veräußernden Sachen im Sprengel eines anderen

Bezirksgerichtes als desjenigen, das die Feilbietung

angeordnet hat, so obliegt sie auf dessen

Ersuchen jenem Bezirksgericht."

7. In der Randschrift des § 270 haben die

Wörter „Notare und" zu entfallen.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Dezember

1970 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Bis zur Erstellung der ersten Verteilungsordnungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes

bleibt die bisher gehandhabte Verteilung aufrecht.

(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes einem Notar als

Gerichtskommissär aufgetragen oder, ohne einem

Notar aufgetragen worden zu sein, vom Gericht

oder einer anderen Stelle begonnen waren, bleibt

es bezüglich der Möglichkeit, einen Notar als

Gerichtskommissär heranzuziehen, bei den bisherigen

Vorschriften.

Außerkrafttreten

§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. das Dreizehnte Hauptstück der Notariatsordnung

vom 21. Mai 1855, RGBl. Nr. 94, in

der Fassung des Art. V der Siebenten Gerichtsentlastungsnovelle

vom 23. Dezember 1931,

BGBl. Nr. 6/1932,

2. die Verordnung des Justizministeriums vom

7. Mai 1860, RGBl. Nr. 120, betreffend die Verwendung

der Notare als Gerichtskommissäre und

die Zahl der Notare,

3. die §§ 29, 30, 37, 153 und 270 Abs. 1 des

Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl.

Nr. 208/1854.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →