343. Bundesgesetz: Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Umfang der Tätigkeit
§ 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer
Streitsachen, soweit ihnen dies vom Gericht aufgetragen
wird, folgende Amtshandlungen zu
besorgen
1. in Verlassenschaftssachen
a) die Todfallsaufnahme und die mit dieser
im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren
Maßnahmen;
b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung
erforderlichen Amtshandlungen;
2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung
a) die Schätzung und die Feilbietung unbeweglicher
Sachen;
b) die Schätzung und die Feilbietung beweglicher
Sachen, die Errichtung eines Inventars
und die Verfassung und die Prüfung
einer Rechnung oder eines Ausweises einschließlich
eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen
bleiben jedoch ausgenommen
1. richterliche Entscheidungen,
2. förmliche Vernehmungen und
3. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe
außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3) Bei Besorgung der ihm aufgetragenen Amtshandlungen
kommt dem Notar die Bezeichnung
Gerichtskommissär zu. Als Gerichtskommissär ist
er Beamter im Sinn des Strafgesetzes.
Notwendige Bestellung. Bestellung in anderen
Fällen
§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, sind die folgenden Amtshandlungen
einem Notar aufzutragen
1. die im § 1 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a bezeichneten
Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme
vom Abhandlungsgericht zu veranlassen
ist und in der Gemeinde, in der der Erblasser
seinen Wohnsitz gehabt hat, ein Notar seinen
Amtssitz hat;
2. die im § 1 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe b und Z. 2
Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.
(2) Die im § 1 Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b angeführten
Amtshandlungen dürfen einem Notar
nur übertragen werden, wenn dies wegen des
Umfanges oder der Schwierigkeit der einzelnen
Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit
beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der
Sache dient.
Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht.
Bevollmächtigung
3. (1) In Verlassenschaftsabhandlungen können
die Parteien jederzeit die für den Fortgang
des Verfahrens erforderlichen Erklärungen, Anträge
oder Ausweise schriftlich verfassen und
unmittelbar dem Gericht vorlegen. Auch können
sie sich dazu eines eigenberechtigten Bevollmächtigten
bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven
des Nachlasses voraussichtlich 100.000 S, so können
sie nur einen Rechtsanwalt oder einen Notar
bevollmächtigen; stellt sich im Zug der Verlassenschaftsabhandlung
heraus, daß der Wert der
Aktiven des Nachlasses 100.000 S übersteigt, so
hat das Gericht die Vertretungsbefugnis des
Bevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt oder
Notar ist, für erloschen zu erklären.
(2) Eignen sich die Schriftsätze der Parteien
oder der Bevollmächtigten, die nicht Rechts-
anwälte oder Notare sind, nicht zu einer zweckentsprechenden
Erledigung und können sie nicht
auf einfache Weise verbessert werden oder werden
die Parteien trotz Setzung einer angemessenen
Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig,
so hat das Gericht die von diesen Schriftsätzen
betroffenen und, soweit erforderlich, auch die
weiteren Amtshandlungen in der Sache dem
Notar als Gerichtskommissär aufzutragen.
Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen
§ 4. (1) Bei der Bestellung zu Gerichtskommissären
sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen
heranzuziehen. Die Verteilungsordnungen
sind nach folgenden Grundsätzen
zu erstellen
1. Hat im Sprengel des Bezirksgerichts nur
ein Notar seinen Amtssitz, so ist dieser Notar
als Gerichtskommissär heranzuziehen.
2. Haben im Sprengel des Bezirksgerichts mehrere
Notare ihren Amtssitz, so sind sie möglichst
gleichmäßig heranzuziehen.
3. Hat im Sprengel des Bezirksgerichts kein
Notar seinen Amtssitz, so sind Notare aus den
Nachbarsprengeln heranzuziehen. Haben in den
Nachbarsprengeln zwei oder mehrere Notare
ihren Amtssitz, so kommen nur diejenigen in
Betracht, die für die Mehrheit der Einwohner
des Sprengeis ohne Notar annähernd gleich günstig
erreichbar sind; sie sind möglichst gleichmäßig
heranzuziehen.
(2) Die möglichst gleichmäßige Heranziehung
der Notare im Sinn des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist
in der Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen
auf Teile des Gerichtssprengeis
oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung
dieser beiden Verteilungsarten abgestellt werden.
Bei der Abstellung auf Teile des Gerichtssprengeis
ist auf die für die Vornahme der Amtshandlungen
gegebenen örtlichen Verhältnisse, die
Verkehrsverhältnisse und die Einwohnerdichte
Bedacht zu nehmen.
(3) Soweit die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gehandhabte Verteilung von den
Grundsätzen der Abs. 1 und 2 abweicht, ist bei
der Erstellung der Verteilungsordnungen von
dieser Verteilung auszugehen. Ändern sich nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die
Sprengel von Bezirksgerichten, so ist die vor
dieser Änderung geltende Verteilungsordnung zu
berücksichtigen, soweit dies erforderlich ist, um
den Umfang der bisherigen Heranziehung der
Notare nicht erheblich zu beeinträchtigen.
Erlassung der Verteilungsordnung
§ 5. Die Verteilungsordnung ist vom Präsidenten
des sachlich in Betracht kommenden
Gerichtshofes erster Instanz für die unterstellten
Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres
für das folgende Kalenderjahr aufzustellen.
Ändern sich während des Kalenderjahres die
Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnung
stützt, so ist diese unverzüglich für den
Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der
Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die
Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnung
ist durch Anschlag an die Gerichtstafeln
des Gerichtshofes erster Instanz und der
betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und
der Notariatskammer mitzuteilen.
Ausschließung eines Notars
§ 6. (1) Liegt bei dem zum Gerichtskommissär
zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein
Grund vor, der einen Richter von der Ausübung
des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen
ausschließen würde oder seine Unbefangenheit
in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 der
Jurisdiktionsnorm sinngemäß anzuwenden. Der
Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes
bekannt ist, hat dies dem Gericht anzuzeigen.
Die Entscheidung obliegt dem Richter, der den
betreffenden Notar zu bestellen hätte oder bestellt
hat. Erachtet er einen der genannten
Gründe für gegeben, so hat er von der Bestellung
dieses Notars abzusehen oder den bereits
erteilten Auftrag zu widerrufen.
(2) Ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann
zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der
Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen
die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften
verletzt.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist ein
anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen;
hierbei ist auf die für die Vornahme der
Amtshandlung gegebenen örtlichen Verhältnisse
Bedacht zu nehmen. Kann nach den örtlichen
Verhältnissen die Heranziehung eines anderen
Notars den Parteien nicht zugemutet werden,
so hat das Gericht die Amtshandlung selbst
durchzuführen.
Fristen. Säumnisfolgen
§ 7. (1) Für die Besorgung der aufgetragenen
Amtshandlungen hat das Gericht dem Notar der
Art und dem Umfang der Amtshandlungen entsprechende
Fristen zu setzen. Diese können auf
einen ohne Verzögerung gestellten Antrag wegen
erheblicher Gründe, erforderlichenfalls auch wiederholt,
verlängert werden.
(2) Wird der Notar ohne Rechtfertigung säumig
und bleibt er dies auch, nachdem ihm unter
gleichzeitiger Androhung des Widerrufes des
Auftrages eine angemessene Nachfrist gesetzt
worden ist, so ist der Auftrag zu widerrufen
und ein anderer Notar zum Gerichtskommissär
zu bestellen (§ 6 Abs. 3); ist es zur beschleunigten
Durchführung der Sache erforderlich, so hat das
Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen.
Vom Widerruf des Auftrags ist die Notariatskammer
zu verständigen.
Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers
§ 8. Wird nach der Notariatsordnung für einen
Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte
Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut
oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits
erteilten oder der künftig zu erteilenden gerichtlichen
Aufträge als Gerichtskommissär ein. Der
§ 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt dabei auch für
denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.
Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften
§ 9. Der Notar hat bei seiner Tätigkeit als
Gerichtskommissär die für die Gerichte geltenden
gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Zustellungen kann er durch die Post oder das
Gericht besorgen lassen.
Geschäftsbehelfe und Aktenführung
§ 10. (1) Der Notar hat über seine Amtshandlungen
als Gerichtskommissär ein besonderes
Geschäftsregister und dazu ein Namensverzeichnis
zu führen. In das Geschäftsregister sind einzutragen
1. die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende
Geschäftszahl,
2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des
Gerichtes,
3. die Bezeichnung der aufgetragenen Amtshandlung,
4. der Tag des Einlangens des Auftrages,
5. der Tag der Vorlage der Erledigung an das
Gericht,
6. Bemerkungen.
(2) Der Notar hat alle von ihm als Gerichtskommissär
errichteten Urkunden mit dem
gerichtlichen Aktenzeichen zu versehen und als
Gerichtskommissär zu unterfertigen. Er hat alle
den gerichtlichen Auftrag betreffenden Akten
von seinen übrigen Akten gesondert zu verwahren.
(3) In den Fällen des § 8 hat der Substitut
oder der Amtsnachfolger das Geschäftsregister
und das Namensverzeichnis sowie die Akten zu
übernehmen.
Gebührenermäßigung
§ 11. (1) Ist ein Nachlaß mit Schulden schwer
belastet und ein minderjähriger oder sonst pflegebefohlener
Erbe oder Pflichtteilsberechtigter
daran beteiligt, für den die Belastung mit der auf
ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders
im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse,
eine besondere Härte darstellen würde, so
gelten bezüglich der Bestimmung der Gebühr des
Gerichtskommissärs folgende Besonderheiten
1. Die Gebühr des Gerichtskommissärs ist auf
der Grundlage der vollen tarifmäßigen Gebühr
für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem
Verhältnis zu bestimmen, in dem diese Zahlungspflichtigen
untereinander zur Tragung der Gebühren
verpflichtet wären; bei dem minderjährigen
oder sonst pflegebefohlenen Erben oder
Pflichtteilsberechtigten ist jedoch je nach den
oben genannten Umständen ein niedrigerer Betrag
festzusetzen oder von einer Zahlungsverpflichtung
abzusehen.
2. Mehrere Zahlungspflichtige, ausgenommen
die in der Z. 1 genannten begünstigten Erben
und Pflichtteilsberechtigten, haften gegenüber
dem Gerichtskommissär zur ungeteilten Hand für
die gesamte Gebühr.
3. Die Grundsätze der Z. 1 und 2, soweit sie
die gesonderte Bestimmung der Ersatzpflicht und
die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten
auch für den Ersatz der Barauslagen.
(2) Die sonstigen Bestimmungen über die Gebühren
der Notare als Gerichtskommissäre bleiben
unberührt.
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
§ 12. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen,
RGBl. Nr. 208/1854, wird wie folgt
geändert
1. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, wonach
Amtshandlungen vom Gericht selbst oder in
seinem Auftrag von anderen Stellen vorzunehmen
sind, berühren die Vorschriften über die Heranziehung
der Notare als Gerichtskommissäre zu
solchen Amtshandlungen nicht."
2. Der § 36 erster Satz hat zu lauten
„Sobald das Bezirksgericht von einem Todesfall
Nachricht erhält, hat es die Todfallsaufnahme
zu veranlassen."
3. Der § 93 hat zu lauten
„§ 93. Zur Aufnahme des Inventars hat das
Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen."
4. Der § 94 hat zu lauten
„§ 94. Befindet sich Vermögen im Sprengel
eines anderen Bezirksgerichtes als des Abhandlungsgerichtes,
so hat jenes auf Ersuchen des
Abhandlungsgerichtes die Inventur dieses Vermögens
durch einen seiner Bediensteten vornehmen
zu lassen."
5. Der § 116 Abs. 2 hat zu lauten
„In einfachen Fällen soll die Erbserklärung zugleich
bei der Todfallsaufnahme aufgenommen
werden."
6. Der § 148 Abs. 1 hat zu lauten
„Zur Feilbietung hat das Gericht einen seiner
Bediensteten zu bestimmen. Befinden sich die zu
veräußernden Sachen im Sprengel eines anderen
Bezirksgerichtes als desjenigen, das die Feilbietung
angeordnet hat, so obliegt sie auf dessen
Ersuchen jenem Bezirksgericht."
7. In der Randschrift des § 270 haben die
Wörter „Notare und" zu entfallen.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Dezember
1970 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Bis zur Erstellung der ersten Verteilungsordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes
bleibt die bisher gehandhabte Verteilung aufrecht.
(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes einem Notar als
Gerichtskommissär aufgetragen oder, ohne einem
Notar aufgetragen worden zu sein, vom Gericht
oder einer anderen Stelle begonnen waren, bleibt
es bezüglich der Möglichkeit, einen Notar als
Gerichtskommissär heranzuziehen, bei den bisherigen
Vorschriften.
Außerkrafttreten
§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. das Dreizehnte Hauptstück der Notariatsordnung
vom 21. Mai 1855, RGBl. Nr. 94, in
der Fassung des Art. V der Siebenten Gerichtsentlastungsnovelle
vom 23. Dezember 1931,
BGBl. Nr. 6/1932,
2. die Verordnung des Justizministeriums vom
7. Mai 1860, RGBl. Nr. 120, betreffend die Verwendung
der Notare als Gerichtskommissäre und
die Zahl der Notare,
3. die §§ 29, 30, 37, 153 und 270 Abs. 1 des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl.
Nr. 208/1854.
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.