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343. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, und der

Beschlüsse des Internationalen Kaffee-Rates

Nr. 193 vom 18. Dezember 1968 und Nr. 213

vom 27. August 1969, BGBl. Nr. 342, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind

nachstehende Waren

§ 2. In der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung

von Kaffee zum freien Verkehr oder

zum Vormerkverkehr nur gegen Vorlage eines

gültigen Ursprungszeugnisses, Reexportzeugnisses

oder Transitzeugnisses in einer der Anlage 1, 3

oder 4 des Beschlusses des Internationalen Kaffee-

Rates vom 18. Dezember 1968, BGBl. Nr. 342/

1969, entsprechenden Form zulässig.

§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 2

ist nicht erforderlich

a) für Kaffee als Vorrat zum unmittelbaren

Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen

oder auf anderen im internationalen Verkehr

eingesetzten Beförderungsmitteln;

b) für Proben und sonstige Kleinsendungen

bis zu einem Eigengewicht, von insgesamt

60 kg Rohkaffee oder 50'4 kg geröstetem

Kaffee oder 20 kg löslichem oder flüssigem

Kaffee oder 120 kg Kaffeefrüchten oder

75 kg ungeschältem Kaffee;

c) für Sendungen bis zu einem Eigengewicht

von insgesamt 252 kg geröstetem Kaffee

oder 100 kg löslichem oder flüssigem Kaffee,

wenn der Kaffee aus einem der in Anlage II

genannten Länder eingeführt wird;

d) für Kaffee, der auf Grund einer besonderen

Genehmigung des Exekutivdirektors

der Internationalen Kaffee-Organisation in

einer der Anlage 5 des Beschlusses des Internationalen

Kaffee-Rates vom 18. Dezember

1968, BGBl. Nr. 342/1969, entsprechenden

Form eingeführt wird;

e) für Kaffee, dessen Einfuhr laut einer Bestätigung

des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie gemäß § 4 des

Beschlusses des Internationalen Kaffee-

Rates vom 27. August 1969, BGBl.

Nr. 342, zugelassen wurde;

f) für Kaffee, der weder seinen Ursprung in

einem der in Anlage I oder II genannten

Länder hat, noch aus einem dieser Länder

eingeführt wird; die zollamtliche Eingangsabfertigung

zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr ist jedoch nur zulässig,

wenn für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte

oder Handlungen die nach dem

Außenhandelsgesetz 1968 erforderliche Bewilligung

vorgelegt wird oder, soweit eine

Bewilligungspflicht nicht besteht, eine Bestätigung

des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie vorgelegt wird,

daß durch die Einfuhr Bestimmungen des

internationalen Kaffee-Übereinkommens

nicht verletzt werden.

§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage I oder II genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es mit Kaffeeausfuhrmarken gemäß

Anlage IV versehen ist, deren Kennziffer

dem Kaffeejahr der Versendung entspricht,

d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem es ausgestellt wurde, nicht

mehr als neun Monate verstrichen sind und

e) wenn es nicht von der Internationalen

Kaffee-Organisation für ungültig erklärt

wurde.

(2) Ist die Summe der Gewichtseinheiten der

Kaffeeausfuhrmarken geringer als das im Ursprungszeugnis

angegebene Eigengewicht des

Rohkaffees oder das in Rohkaffee umgerechnete

Eigengewicht bei anderem Kaffee als Rohkaffee,

so ist das Zeugnis nur bis zu jener Menge gültig,

die der Summe der Gewichtseinheiten der Kaffeeausfuhrmarken

entspricht. Überschreitungen von

nicht mehr als 24 kg sind jedoch zulässig.

(3) Das Kaffeejahr der Versendung wird durch

das Datum des letzten Zollstempels des Ursprungslandes

auf dem Ursprungszeugnis oder

durch das Datum des Frachtpapiere — je nachdem

welches das frühere ist — bestimmt. Ergibt

sich gemäß dieser Vorschrift als bestimmendes

Datum der 1., 2. oder 3. Oktober und ist das

Zeugnis mit Kaffeeausfuhrmarken des vorhergegangenen

Kaffeejahres versehen, so gilt dieses

als Kaffeejahr der Versendung.

§ 5. Ein Reexportzeugnis gemäß § 2 ist gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage I oder II genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn von der Zollbehörde des ausstellenden

Landes bestätigt wurde, daß der Kaffee,

für den das Zeugnis ausgestellt wurde, aus

diesem Lande reexportiert wurde,

d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem die Ausstellung erfolgte,

nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind

und

e) wenn es nicht von der Internationalen

Kaffee-Organisation für ungültig erklärt

wurde.

§ 6. (1) Ein Transitzeugnis gemäß § 2 ist gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage II genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es mit Kaffeetransitmarken gemäß

Anlage V versehen ist,

d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem die Ausstellung erfolgte,

nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind

und

e) wenn es nicht von der Internationalen

Kaffee-Organisation für ungültig erklärt

wurde.

(2) Ist die Summe der Gewichtseinheiten der

Kaffeetransitmarken geringer als das im Transitzeugnis

angegebene Eigengewicht des Rohkaffees

oder das in Rohkaffee umgerechnete Eigengewicht

bei anderem Kaffee als Rohkaffee, so ist

das Zeugnis nur bis zu jener Menge gültig, die

der Summe der Gewichtseinheiten der Kaffeetransitmarken

entspricht. Überschreitungen von

nicht mehr als 4 kg sind jedoch zulässig.

§ 7. Eine besondere Genehmigung gemäß § 3

lit. d ist gültig,

a) wenn sie im Teil A und B vollständig und

richtig ausgefüllt ist,

b) wenn im Teil C die Einfuhr nach Österreich

für zulässig erklärt wurde und

c) wenn die für die Einfuhr festgesetzte Frist

nicht abgelaufen ist.

§ 8. Ungeachtet der Bestimmungen des § 2 ist

in der Einfuhr die zollamtliche Abfertigung zum

freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zulässig

a) von Rohkaffee, wenn ein gültiges Ursprungszeugnis

gemäß Anlage I der Verordnung

des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau vom 9. September

1964, BGBl. Nr. 234, vorgelegt wird,

welches als Original-Zeugnis bezeichnet ist

und nicht den Vermerk „Neuer Markt"

(New market) trägt,

b) von anderem Kaffee, wenn ein gültiges

Ursprungszeugnis oder Reexportzeugnis gemäß

Anlage I, II oder III der Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 9. September 1964,

BGBl. Nr. 234, vorgelegt wird, welches als

Original-Zeugnis oder Ersatz-Zeugnis (split

certificate) bezeichnet ist und nicht den

Vermerk „Neuer Markt" (New market)

trägt.

§ 9. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 8 ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage I oder II genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es nach dem 1. April 1968, jedoch

vor dem 1. April 1969 ausgestellt wurde

und seit dem Tag der Ausstellung oder der

zollamtlichen Ausgangsabfertigung — je

nachdem welcher der spätere ist — nicht

mehr als zwölf Monate verstrichen sind

und

c) wenn es nicht von der Internationalen

Kaffee-Organisation für ungültig erklärt

wurde.

(2) Ein Original-Ursprungszeugnis gemäß § 8

ist überdies nur gültig, wenn es mit Kaffeeausfuhrmarken

gemäß Anlage IV der Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 9. September 1964, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 269/1967, versehen

ist.

(3) Ist die Summe der Gewichtseinheiten der

Kaffeeausfuhrmarken geringer als das im Ursprungszeugnis

angegebene Eigengewicht des

Rohkaffees oder das in Rohkaffee umgerechnete

Eigengewicht bei anderem Kaffee als Rohkaffee,

so ist das Zeugnis nur bis zu jener Menge gültig,

die der Summe der Gewichtseinheiten der Kaffeeausfuhrmarken

entspricht. Überschreitungen von

nicht mehr als 24 kg sind jedoch zulässig.

§ 10. (1) Ein Reexportzeugnis gemäß § 8 ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage I oder II angeführten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es nach dem 1. April 1968, jedoch

vor dem 1. April 1969 ausgestellt wurde

und seit dem Tag der Ausstellung oder der

zollamtlichen Ausgangsabfertigung — je

nachdem welcher der spätere ist — nicht

mehr als zwölf Monate verstrichen sind

und

c) wenn es nicht von der Internationalen

Kaffee-Organisation für ungültig erklärt

wurde.

(2) Wurde ein Reexportzeugnis in der Zeit

zwischen dem 1. November 1968 und dem

31. März 1969 ausgestellt und trägt es nicht den

Vermerk „Nichtmitgliedsquote" (Non-member-

Quota), ist es überdies nur gültig, wenn der

Kaffee, für den das Zeugnis ausgestellt wurde,

aus jenem Land reexportiert wurde, das in dem

Zeugnis als Reexportland genannt ist.

§ 11. Zeugnisse, Ersatz-Zeugnisse und besondere

Genehmigungen gemäß §§ 2, 3 lit. d und 8

sowie Bestätigungen des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie gemäß § 3 lit. e

und f sind von den Zollämtern anläßlich der

zollamtlichen Eingangsabfertigung zum freien

Verkehr oder zum Vormerkverkehr einzuziehen,

mit den erforderlichen Vermerken zu versehen

und dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie zu übermitteln.

§ 12. (1) Bei der Ausfuhr von Kaffee aus dem

freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr

nach Ländern, die in Anlage I oder III genannt

sind, ist die zollamtliche Abfertigung nur gegen

Vorlage eines gültigen Reexportzeugnisses in

einer der Anlage 3 des Beschlusses des Internationalen

Kaffee-Rates vom 18. Dezember 1968,

BGBl. Nr. 342/1969, entsprechenden Form zulässig.

Dieses ist vom Zollamt mit der erforderlichen

Bestätigung zu versehen und dem Verfügungsberechtigten

wieder auszufolgen.

(2) Für die Gültigkeit der im Abs. 1 genannten

Reexportzeugnisse gelten die Bestimmungen

des § 5, ausgenommen § 5 lit. c, mit

der Maßgabe, daß sie von einer österreichischen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt

sein müssen.

(3) Bei der Ausfuhr von Kaffee aus dem

freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr

nach Ländern, die in Anlage I oder III nicht genannt

sind, ist die zollamtliche Abfertigung nur

zulässig, wenn eine Bestätigung einer österreichischen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

vorgelegt wird, daß sie das von ihr ausgestellte

Reexportzeugnis zur Weiterleitung an die Internationale

Kaffee-Organisation einbehalten hat.

Die Bestätigung ist vom Zollamt anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung einzuziehen und dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zu übermitteln.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

auch für die Ausfuhr von Kaffee aus einem Zolllager

oder aus einer Zollfreizone, soweit der

Kaffee aus dem freien inländischen Verkehr oder

aus einem Vormerkverkehr in ein Zollager oder

in eine Zollfreizone verbracht wurde.

§ 13. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 12

ist nicht erforderlich

a) für Kaffee als Vorrat zum unmittelbaren

Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen

oder auf anderen im internationalen Verkehr

eingesetzten Beförderungsmitteln;

b) für Proben und sonstige Kleinsendungen

bis zu einem Eigengewicht von insgesamt

60 kg Rohkaffee oder 252 kg geröstetem

Kaffee oder 100 kg löslichem oder flüssigem

Kaffee oder 120 kg Kaffeefrüchten oder

75 kg ungeschältem Kaffee.

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