343. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, und der
Beschlüsse des Internationalen Kaffee-Rates
Nr. 193 vom 18. Dezember 1968 und Nr. 213
vom 27. August 1969, BGBl. Nr. 342, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind
nachstehende Waren
§ 2. In der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung
von Kaffee zum freien Verkehr oder
zum Vormerkverkehr nur gegen Vorlage eines
gültigen Ursprungszeugnisses, Reexportzeugnisses
oder Transitzeugnisses in einer der Anlage 1, 3
oder 4 des Beschlusses des Internationalen Kaffee-
Rates vom 18. Dezember 1968, BGBl. Nr. 342/
1969, entsprechenden Form zulässig.
§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 2
ist nicht erforderlich
a) für Kaffee als Vorrat zum unmittelbaren
Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen
oder auf anderen im internationalen Verkehr
eingesetzten Beförderungsmitteln;
b) für Proben und sonstige Kleinsendungen
bis zu einem Eigengewicht, von insgesamt
60 kg Rohkaffee oder 50'4 kg geröstetem
Kaffee oder 20 kg löslichem oder flüssigem
Kaffee oder 120 kg Kaffeefrüchten oder
75 kg ungeschältem Kaffee;
c) für Sendungen bis zu einem Eigengewicht
von insgesamt 252 kg geröstetem Kaffee
oder 100 kg löslichem oder flüssigem Kaffee,
wenn der Kaffee aus einem der in Anlage II
genannten Länder eingeführt wird;
d) für Kaffee, der auf Grund einer besonderen
Genehmigung des Exekutivdirektors
der Internationalen Kaffee-Organisation in
einer der Anlage 5 des Beschlusses des Internationalen
Kaffee-Rates vom 18. Dezember
1968, BGBl. Nr. 342/1969, entsprechenden
Form eingeführt wird;
e) für Kaffee, dessen Einfuhr laut einer Bestätigung
des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie gemäß § 4 des
Beschlusses des Internationalen Kaffee-
Rates vom 27. August 1969, BGBl.
Nr. 342, zugelassen wurde;
f) für Kaffee, der weder seinen Ursprung in
einem der in Anlage I oder II genannten
Länder hat, noch aus einem dieser Länder
eingeführt wird; die zollamtliche Eingangsabfertigung
zum freien Verkehr oder zum
Vormerkverkehr ist jedoch nur zulässig,
wenn für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte
oder Handlungen die nach dem
Außenhandelsgesetz 1968 erforderliche Bewilligung
vorgelegt wird oder, soweit eine
Bewilligungspflicht nicht besteht, eine Bestätigung
des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie vorgelegt wird,
daß durch die Einfuhr Bestimmungen des
internationalen Kaffee-Übereinkommens
nicht verletzt werden.
§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist
gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage I oder II genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es mit Kaffeeausfuhrmarken gemäß
Anlage IV versehen ist, deren Kennziffer
dem Kaffeejahr der Versendung entspricht,
d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem es ausgestellt wurde, nicht
mehr als neun Monate verstrichen sind und
e) wenn es nicht von der Internationalen
Kaffee-Organisation für ungültig erklärt
wurde.
(2) Ist die Summe der Gewichtseinheiten der
Kaffeeausfuhrmarken geringer als das im Ursprungszeugnis
angegebene Eigengewicht des
Rohkaffees oder das in Rohkaffee umgerechnete
Eigengewicht bei anderem Kaffee als Rohkaffee,
so ist das Zeugnis nur bis zu jener Menge gültig,
die der Summe der Gewichtseinheiten der Kaffeeausfuhrmarken
entspricht. Überschreitungen von
nicht mehr als 24 kg sind jedoch zulässig.
(3) Das Kaffeejahr der Versendung wird durch
das Datum des letzten Zollstempels des Ursprungslandes
auf dem Ursprungszeugnis oder
durch das Datum des Frachtpapiere — je nachdem
welches das frühere ist — bestimmt. Ergibt
sich gemäß dieser Vorschrift als bestimmendes
Datum der 1., 2. oder 3. Oktober und ist das
Zeugnis mit Kaffeeausfuhrmarken des vorhergegangenen
Kaffeejahres versehen, so gilt dieses
als Kaffeejahr der Versendung.
§ 5. Ein Reexportzeugnis gemäß § 2 ist gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage I oder II genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn von der Zollbehörde des ausstellenden
Landes bestätigt wurde, daß der Kaffee,
für den das Zeugnis ausgestellt wurde, aus
diesem Lande reexportiert wurde,
d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem die Ausstellung erfolgte,
nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind
und
e) wenn es nicht von der Internationalen
Kaffee-Organisation für ungültig erklärt
wurde.
§ 6. (1) Ein Transitzeugnis gemäß § 2 ist gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage II genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es mit Kaffeetransitmarken gemäß
Anlage V versehen ist,
d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem die Ausstellung erfolgte,
nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind
und
e) wenn es nicht von der Internationalen
Kaffee-Organisation für ungültig erklärt
wurde.
(2) Ist die Summe der Gewichtseinheiten der
Kaffeetransitmarken geringer als das im Transitzeugnis
angegebene Eigengewicht des Rohkaffees
oder das in Rohkaffee umgerechnete Eigengewicht
bei anderem Kaffee als Rohkaffee, so ist
das Zeugnis nur bis zu jener Menge gültig, die
der Summe der Gewichtseinheiten der Kaffeetransitmarken
entspricht. Überschreitungen von
nicht mehr als 4 kg sind jedoch zulässig.
§ 7. Eine besondere Genehmigung gemäß § 3
lit. d ist gültig,
a) wenn sie im Teil A und B vollständig und
richtig ausgefüllt ist,
b) wenn im Teil C die Einfuhr nach Österreich
für zulässig erklärt wurde und
c) wenn die für die Einfuhr festgesetzte Frist
nicht abgelaufen ist.
§ 8. Ungeachtet der Bestimmungen des § 2 ist
in der Einfuhr die zollamtliche Abfertigung zum
freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zulässig
a) von Rohkaffee, wenn ein gültiges Ursprungszeugnis
gemäß Anlage I der Verordnung
des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau vom 9. September
1964, BGBl. Nr. 234, vorgelegt wird,
welches als Original-Zeugnis bezeichnet ist
und nicht den Vermerk „Neuer Markt"
(New market) trägt,
b) von anderem Kaffee, wenn ein gültiges
Ursprungszeugnis oder Reexportzeugnis gemäß
Anlage I, II oder III der Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 9. September 1964,
BGBl. Nr. 234, vorgelegt wird, welches als
Original-Zeugnis oder Ersatz-Zeugnis (split
certificate) bezeichnet ist und nicht den
Vermerk „Neuer Markt" (New market)
trägt.
§ 9. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 8 ist
gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage I oder II genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es nach dem 1. April 1968, jedoch
vor dem 1. April 1969 ausgestellt wurde
und seit dem Tag der Ausstellung oder der
zollamtlichen Ausgangsabfertigung — je
nachdem welcher der spätere ist — nicht
mehr als zwölf Monate verstrichen sind
und
c) wenn es nicht von der Internationalen
Kaffee-Organisation für ungültig erklärt
wurde.
(2) Ein Original-Ursprungszeugnis gemäß § 8
ist überdies nur gültig, wenn es mit Kaffeeausfuhrmarken
gemäß Anlage IV der Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 9. September 1964, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 269/1967, versehen
ist.
(3) Ist die Summe der Gewichtseinheiten der
Kaffeeausfuhrmarken geringer als das im Ursprungszeugnis
angegebene Eigengewicht des
Rohkaffees oder das in Rohkaffee umgerechnete
Eigengewicht bei anderem Kaffee als Rohkaffee,
so ist das Zeugnis nur bis zu jener Menge gültig,
die der Summe der Gewichtseinheiten der Kaffeeausfuhrmarken
entspricht. Überschreitungen von
nicht mehr als 24 kg sind jedoch zulässig.
§ 10. (1) Ein Reexportzeugnis gemäß § 8 ist
gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage I oder II angeführten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es nach dem 1. April 1968, jedoch
vor dem 1. April 1969 ausgestellt wurde
und seit dem Tag der Ausstellung oder der
zollamtlichen Ausgangsabfertigung — je
nachdem welcher der spätere ist — nicht
mehr als zwölf Monate verstrichen sind
und
c) wenn es nicht von der Internationalen
Kaffee-Organisation für ungültig erklärt
wurde.
(2) Wurde ein Reexportzeugnis in der Zeit
zwischen dem 1. November 1968 und dem
31. März 1969 ausgestellt und trägt es nicht den
Vermerk „Nichtmitgliedsquote" (Non-member-
Quota), ist es überdies nur gültig, wenn der
Kaffee, für den das Zeugnis ausgestellt wurde,
aus jenem Land reexportiert wurde, das in dem
Zeugnis als Reexportland genannt ist.
§ 11. Zeugnisse, Ersatz-Zeugnisse und besondere
Genehmigungen gemäß §§ 2, 3 lit. d und 8
sowie Bestätigungen des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie gemäß § 3 lit. e
und f sind von den Zollämtern anläßlich der
zollamtlichen Eingangsabfertigung zum freien
Verkehr oder zum Vormerkverkehr einzuziehen,
mit den erforderlichen Vermerken zu versehen
und dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie zu übermitteln.
§ 12. (1) Bei der Ausfuhr von Kaffee aus dem
freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr
nach Ländern, die in Anlage I oder III genannt
sind, ist die zollamtliche Abfertigung nur gegen
Vorlage eines gültigen Reexportzeugnisses in
einer der Anlage 3 des Beschlusses des Internationalen
Kaffee-Rates vom 18. Dezember 1968,
BGBl. Nr. 342/1969, entsprechenden Form zulässig.
Dieses ist vom Zollamt mit der erforderlichen
Bestätigung zu versehen und dem Verfügungsberechtigten
wieder auszufolgen.
(2) Für die Gültigkeit der im Abs. 1 genannten
Reexportzeugnisse gelten die Bestimmungen
des § 5, ausgenommen § 5 lit. c, mit
der Maßgabe, daß sie von einer österreichischen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt
sein müssen.
(3) Bei der Ausfuhr von Kaffee aus dem
freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr
nach Ländern, die in Anlage I oder III nicht genannt
sind, ist die zollamtliche Abfertigung nur
zulässig, wenn eine Bestätigung einer österreichischen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
vorgelegt wird, daß sie das von ihr ausgestellte
Reexportzeugnis zur Weiterleitung an die Internationale
Kaffee-Organisation einbehalten hat.
Die Bestätigung ist vom Zollamt anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung einzuziehen und dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu übermitteln.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
auch für die Ausfuhr von Kaffee aus einem Zolllager
oder aus einer Zollfreizone, soweit der
Kaffee aus dem freien inländischen Verkehr oder
aus einem Vormerkverkehr in ein Zollager oder
in eine Zollfreizone verbracht wurde.
§ 13. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 12
ist nicht erforderlich
a) für Kaffee als Vorrat zum unmittelbaren
Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen
oder auf anderen im internationalen Verkehr
eingesetzten Beförderungsmitteln;
b) für Proben und sonstige Kleinsendungen
bis zu einem Eigengewicht von insgesamt
60 kg Rohkaffee oder 252 kg geröstetem
Kaffee oder 100 kg löslichem oder flüssigem
Kaffee oder 120 kg Kaffeefrüchten oder
75 kg ungeschältem Kaffee.