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343_1968 AT

343. Verordnung: Anordnung einer Obstbaumzählung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Verordnung: Anordnung einer Obstbaumzählung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2 und der §§ 7 und 8 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des ersten Satzes des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

— verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November

1968 eine Stichprobenerhebung mit -Stichtag

1. Oktober 1968 gemäß dem einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Erhebungsbogen

(Anlage) durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind der Bestand

an Obstbäumen und Beerenobst sowie die

Bestandesveränderung seit 10. Oktober 1967, aufgegliedert

nach Standort, Obstart, Baumform,

Reifezeit, Ertragsfähigkeit und Fläche.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

alle natürlichen und juristischen Personen, die

nach einer statistischen Methode vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt ausgewählt werden.

§ 4. (1) Die Erhebung ist in der Weise durchzuführen,

daß von den Gemeinden bestellte Zähler

den Bestand an Obstbäumen und Beerenobst

an Ort und Stelle zu zählen haben.

(2) Befindet sich die Obstanlage nicht beim

Wohnsitz des Obstbaumbesitzers, so kann die

Erhebung in diesem Fall in Form einer mündlichen

Befragung des Auskunftspflichtigen durchgeführt

werden.

§ 5. (1) Die ausgefüllten Erhebungsbogen sind

von den Gemeinden — außer von Städten mit

eigenem Statut — bis 10. Dezember 1968 der Bezirkshauptmannschaft

vorzulegen, welche sie bis

20. Dezember 1968 an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten hat.

(2) Die Städte mit eigenem Statut haben die

Erhebungsbogen bis 20. Dezember 1968 direkt

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

einzusenden.

§ 6. Den Gemeinden wird auf Antrag eine Abfindung

der ihnen bei der Mitwirkung an dieser

statistischen Erhebung entstehenden Kosten in

der Höhe von 25 S für jeden erhobenen Haushalt

oder Betrieb gewährt. Der Antrag ist zugleich

mit der Vorlage der Formulare an das

Österreichische Statistische Zentralamt einzubringen.

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