343. Verordnung: Anordnung einer Obstbaumzählung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2 und der §§ 7 und 8 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des ersten Satzes des § 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
— verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November
1968 eine Stichprobenerhebung mit -Stichtag
1. Oktober 1968 gemäß dem einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Erhebungsbogen
(Anlage) durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind der Bestand
an Obstbäumen und Beerenobst sowie die
Bestandesveränderung seit 10. Oktober 1967, aufgegliedert
nach Standort, Obstart, Baumform,
Reifezeit, Ertragsfähigkeit und Fläche.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
alle natürlichen und juristischen Personen, die
nach einer statistischen Methode vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt ausgewählt werden.
§ 4. (1) Die Erhebung ist in der Weise durchzuführen,
daß von den Gemeinden bestellte Zähler
den Bestand an Obstbäumen und Beerenobst
an Ort und Stelle zu zählen haben.
(2) Befindet sich die Obstanlage nicht beim
Wohnsitz des Obstbaumbesitzers, so kann die
Erhebung in diesem Fall in Form einer mündlichen
Befragung des Auskunftspflichtigen durchgeführt
werden.
§ 5. (1) Die ausgefüllten Erhebungsbogen sind
von den Gemeinden — außer von Städten mit
eigenem Statut — bis 10. Dezember 1968 der Bezirkshauptmannschaft
vorzulegen, welche sie bis
20. Dezember 1968 an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten hat.
(2) Die Städte mit eigenem Statut haben die
Erhebungsbogen bis 20. Dezember 1968 direkt
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
einzusenden.
§ 6. Den Gemeinden wird auf Antrag eine Abfindung
der ihnen bei der Mitwirkung an dieser
statistischen Erhebung entstehenden Kosten in
der Höhe von 25 S für jeden erhobenen Haushalt
oder Betrieb gewährt. Der Antrag ist zugleich
mit der Vorlage der Formulare an das
Österreichische Statistische Zentralamt einzubringen.