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343_1965 AT

343. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Abschnitt 22 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 343. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Abschnitt 22 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 sowie

gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird

kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. Oktober 1965, V 19/1965/8, die

Worte „... oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern..."

im Abschnitt 22 Abs. 1

zweiter Satz der Durchführungsbestimmungen

betreffend die Gewerbesteuer (Erlaß des Bundesministeriums

für Finanzen vom 27. Oktober

1954, Zl. 94.800-9/1954), verlautbart im Amtsblatt

der österreichischen Finanzverwaltung,

Jahrgang 1954, Nr. 227, als gesetzwidrig aufgehoben.

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