343_1965
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343. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Abschnitt 22 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 343. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Abschnitt 22 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer durch den Verfassungsgerichtshof
1965_343_0 343. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Abschnitt 22 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 sowie
gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird
kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 15. Oktober 1965, V 19/1965/8, die
Worte „... oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern..."
im Abschnitt 22 Abs. 1
zweiter Satz der Durchführungsbestimmungen
betreffend die Gewerbesteuer (Erlaß des Bundesministeriums
für Finanzen vom 27. Oktober
1954, Zl. 94.800-9/1954), verlautbart im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung,
Jahrgang 1954, Nr. 227, als gesetzwidrig aufgehoben.