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342_2002 AT

342. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) und der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen (BPV-Personen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) und der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen (BPV-Personen)

Auf Grund der §§ 6, 73, 74, 75, 76, 78a und 83 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz

bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte

(SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten

der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO)“

2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Anwesenheitspflicht besteht jedenfalls in der ersten und letzten Ausbildungswoche. Nach Abschluss

der ersten Ausbildungswoche und vor Beginn der letzten Ausbildungswoche kann die Anwesenheitspflicht

im Ausmaß von insgesamt höchstens 96 Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt

werden, wobei Seminarteile und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben. Die Ausbildungseinrichtung

hat geeignetes Lernmaterial (wie Skripten, CD-Roms, Videos) für das Selbststudium

zur Verfügung zu stellen.“

3. In § 1 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 4 erster Satz lautet

„Bei Personen, die im Ausland eine der Fachausbildung vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben,

kann die der Abschlussprüfung vorausgehende Fachausbildung mit Ausnahme der Vermittlung der

Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2, die im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu erfolgen

hat, entfallen.“

5. Nach § 8 wird folgender§ 8a samt Überschrift eingefügt

„Sicherheitstechnische Betreuung für den untertägigen Bergbau

§ 8a. (1) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2

ASchG nur eine Sicherheitsfachkraft bestellen, die eine mindestens sechs Monate dauernde betriebliche

Tätigkeit im Bergbau nachweist. Bei Bestellung mehrerer betriebseigener oder externer Sicherheitsfachkräfte

muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.

(2) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau ein sicherheitstechnisches Zentrum

gemäß § 73 Abs. 1 Z 3 ASchG nur dann in Anspruch nehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Betreuung

durch eine Sicherheitsfachkraft erfolgt, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.

(3) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau die Leitung mehrerer betriebseigener

Sicherheitsfachkräfte gemäß § 83 Abs. 6 ASchG nur einer Sicherheitsfachkraft übertragen, die die Voraussetzungen

nach Abs. 1 erfüllt.“

6. In § 9 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Wer schon einmal nach bergrechtlichen Vorschriften bescheidmäßig als Sicherheitsbeauftragte/r

anerkannt war, darf weiterhin als Sicherheitsfachkraft, auch für den untertägigen Bergbau, tätig sein.“

7. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt

„Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

§ 9a. (1) Gemäß § 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, wird festgestellt, dass die ausschließlich Belange des Arbeitnehmerschutzes

regelnden §§ 40 bis 51 sowie Anlage X der gemäß § 196 Abs. 1 Z 8 MinroG als Bundesgesetz

weiter geltenden Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten.

(2) Anhängige Anerkennungsverfahren gemäß § 48 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche

Personen gelten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung als eingestellt. Anträge gemäß § 48 der Bergpolizeiverordnung

über verantwortliche Personen werden mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung gegenstandslos.

8. § 10 erhält die Bezeichnung „Abs. 1“, dem folgender Abs. 2 angefügt wird

„(2) Der Titel der Verordnung sowie die §§ 1 Abs. 3a und 4, 3 Abs. 4, 9 Abs. 3a, 8a und 9a treten

mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

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