342. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) und der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen (BPV-Personen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 73, 74, 75, 76, 78a und 83 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte
(SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten
der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO)“
2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Anwesenheitspflicht besteht jedenfalls in der ersten und letzten Ausbildungswoche. Nach Abschluss
der ersten Ausbildungswoche und vor Beginn der letzten Ausbildungswoche kann die Anwesenheitspflicht
im Ausmaß von insgesamt höchstens 96 Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt
werden, wobei Seminarteile und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben. Die Ausbildungseinrichtung
hat geeignetes Lernmaterial (wie Skripten, CD-Roms, Videos) für das Selbststudium
zur Verfügung zu stellen.“
3. In § 1 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt.
4. § 3 Abs. 4 erster Satz lautet
„Bei Personen, die im Ausland eine der Fachausbildung vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben,
kann die der Abschlussprüfung vorausgehende Fachausbildung mit Ausnahme der Vermittlung der
Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2, die im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu erfolgen
hat, entfallen.“
5. Nach § 8 wird folgender§ 8a samt Überschrift eingefügt
„Sicherheitstechnische Betreuung für den untertägigen Bergbau
§ 8a. (1) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2
ASchG nur eine Sicherheitsfachkraft bestellen, die eine mindestens sechs Monate dauernde betriebliche
Tätigkeit im Bergbau nachweist. Bei Bestellung mehrerer betriebseigener oder externer Sicherheitsfachkräfte
muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.
(2) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau ein sicherheitstechnisches Zentrum
gemäß § 73 Abs. 1 Z 3 ASchG nur dann in Anspruch nehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Betreuung
durch eine Sicherheitsfachkraft erfolgt, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.
(3) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau die Leitung mehrerer betriebseigener
Sicherheitsfachkräfte gemäß § 83 Abs. 6 ASchG nur einer Sicherheitsfachkraft übertragen, die die Voraussetzungen
nach Abs. 1 erfüllt.“
6. In § 9 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Wer schon einmal nach bergrechtlichen Vorschriften bescheidmäßig als Sicherheitsbeauftragte/r
anerkannt war, darf weiterhin als Sicherheitsfachkraft, auch für den untertägigen Bergbau, tätig sein.“
7. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt
„Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 9a. (1) Gemäß § 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, wird festgestellt, dass die ausschließlich Belange des Arbeitnehmerschutzes
regelnden §§ 40 bis 51 sowie Anlage X der gemäß § 196 Abs. 1 Z 8 MinroG als Bundesgesetz
weiter geltenden Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten.
(2) Anhängige Anerkennungsverfahren gemäß § 48 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche
Personen gelten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung als eingestellt. Anträge gemäß § 48 der Bergpolizeiverordnung
über verantwortliche Personen werden mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung gegenstandslos.
8. § 10 erhält die Bezeichnung „Abs. 1“, dem folgender Abs. 2 angefügt wird
„(2) Der Titel der Verordnung sowie die §§ 1 Abs. 3a und 4, 3 Abs. 4, 9 Abs. 3a, 8a und 9a treten
mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“