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342_1998 AT

342. Verordnung: Fleischuntersuchungs-Laborverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Verordnung: Fleischuntersuchungs-Laborverordnung

Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. (1) Tierärzte, die an Untersuchungsstellen nach § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

(in den folgenden Bestimmungen genannt: „Untersuchungsstellen“) für die Erstellung von Befunden

gemäß § 27 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes herangezogen werden, müssen die in den §§ 2 bis 5

enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Untersuchungsstellen müssen die in den §§ 6 und 7 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.

2. Abschnitt

Ausbildung und Prüfung der Tierärzte

§ 2. Als praktische Ausbildung ist eine nach der Erlangung des Tierarztdiploms absolvierte praktische

Tätigkeit an einer Untersuchungsstelle im Ausmaß von mindestens einem Jahr nachzuweisen. Diese

Tätigkeit muß auf dem Gebiet der bakteriologischen Untersuchung von Fleisch, der bakteriologischen

Untersuchung anläßlich Hygienekontrollen und Gesundheitsprogrammen betreffend Tiere sowie auf dem

Gebiet der Untersuchung von Proben auf Rückstände ausgeübt werden.

§ 3. (1) Die Kenntnisse, welche für die eigenverantwortliche Durchführung von Untersuchungen an

den Untersuchungsstellen erforderlich sind, müssen im Anschluß an die praktische Tätigkeit gemäß § 2

durch die Ablegung einer Prüfung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder an einer

veterinärmedizinischen Bundesanstalt nachgewiesen werden.

(2) Prüfer gemäß Abs. 1 ist der Instituts- beziehungsweise Anstaltsleiter oder eine von diesem damit

beauftragte, fachlich geeignete, in dieser Institution leitend tätige Person. Über die erfolgreich abgelegte

Prüfung ist eine vom Prüfer unterfertigte Bestätigung auszustellen.

§ 4. Eine Ausbildung und Prüfung gemäß den §§ 2 und 3 ist für folgende Personen nicht erforderlich

1. Tierärzte, die über eine Lehrbefugnis am Institut für Fleischhygiene, Fleischtechnologie und

Lebensmittelwissenschaft oder am Institut für Bakteriologie, Mykologie und Hygiene der

Veterinärmedizinischen Universität Wien verfügen, und

2. Fachtierärzte für Lebensmittel gemäß § 14a des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, in der

Fassung BGBl. Nr. 99/1993.

§ 5. Im Ausland ausgeübte praktische Tätigkeiten oder abgelegte Prüfungen sind auf Antrag vom

Bundeskanzler mit Bescheid anzuerkennen, wenn diese den Anforderungen gemäß den §§ 2 und 3

gleichwertig sind.

3. Abschnitt

Ausstattung der Untersuchungsstellen und Untersuchungsmethoden

§ 6. (1) Untersuchungsstellen müssen über die für die Vollziehung der fleischuntersuchungsrechtlichen

Vorschriften erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung

für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügen.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft

entsprechenden Methoden zu erfolgen. Der Bundeskanzler kann für bestimmte Arten von Untersuchungen

geeignete Untersuchungsmethoden vorschreiben; diese Methoden sind vom Bundeskanzler in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

§ 7. Untersuchungsstellen müssen nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der

jeweils geltenden Fassung, akkreditiert sein. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits

berechtigte Untersuchungsstellen müssen bis spätestens 1. Jänner 2002 akkreditiert sein.

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erlassene Bescheide gemäß § 27 Abs. 4

des Fleischuntersuchungsgesetzes über die Berechtigung von Tierärzten zur Erstellung von Befunden

gelten als Nachweise im Sinne der §§ 2 und 3.

(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Dezember 1981 über die veterinärmedizinischen

Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben von dieser Verordnung

unberührt.

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