342. Verordnung: Fleischuntersuchungs-Laborverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. (1) Tierärzte, die an Untersuchungsstellen nach § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes
(in den folgenden Bestimmungen genannt: „Untersuchungsstellen“) für die Erstellung von Befunden
gemäß § 27 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes herangezogen werden, müssen die in den §§ 2 bis 5
enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Untersuchungsstellen müssen die in den §§ 6 und 7 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
2. Abschnitt
Ausbildung und Prüfung der Tierärzte
§ 2. Als praktische Ausbildung ist eine nach der Erlangung des Tierarztdiploms absolvierte praktische
Tätigkeit an einer Untersuchungsstelle im Ausmaß von mindestens einem Jahr nachzuweisen. Diese
Tätigkeit muß auf dem Gebiet der bakteriologischen Untersuchung von Fleisch, der bakteriologischen
Untersuchung anläßlich Hygienekontrollen und Gesundheitsprogrammen betreffend Tiere sowie auf dem
Gebiet der Untersuchung von Proben auf Rückstände ausgeübt werden.
§ 3. (1) Die Kenntnisse, welche für die eigenverantwortliche Durchführung von Untersuchungen an
den Untersuchungsstellen erforderlich sind, müssen im Anschluß an die praktische Tätigkeit gemäß § 2
durch die Ablegung einer Prüfung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder an einer
veterinärmedizinischen Bundesanstalt nachgewiesen werden.
(2) Prüfer gemäß Abs. 1 ist der Instituts- beziehungsweise Anstaltsleiter oder eine von diesem damit
beauftragte, fachlich geeignete, in dieser Institution leitend tätige Person. Über die erfolgreich abgelegte
Prüfung ist eine vom Prüfer unterfertigte Bestätigung auszustellen.
§ 4. Eine Ausbildung und Prüfung gemäß den §§ 2 und 3 ist für folgende Personen nicht erforderlich
1. Tierärzte, die über eine Lehrbefugnis am Institut für Fleischhygiene, Fleischtechnologie und
Lebensmittelwissenschaft oder am Institut für Bakteriologie, Mykologie und Hygiene der
Veterinärmedizinischen Universität Wien verfügen, und
2. Fachtierärzte für Lebensmittel gemäß § 14a des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, in der
Fassung BGBl. Nr. 99/1993.
§ 5. Im Ausland ausgeübte praktische Tätigkeiten oder abgelegte Prüfungen sind auf Antrag vom
Bundeskanzler mit Bescheid anzuerkennen, wenn diese den Anforderungen gemäß den §§ 2 und 3
gleichwertig sind.
3. Abschnitt
Ausstattung der Untersuchungsstellen und Untersuchungsmethoden
§ 6. (1) Untersuchungsstellen müssen über die für die Vollziehung der fleischuntersuchungsrechtlichen
Vorschriften erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung
für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügen.
(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
entsprechenden Methoden zu erfolgen. Der Bundeskanzler kann für bestimmte Arten von Untersuchungen
geeignete Untersuchungsmethoden vorschreiben; diese Methoden sind vom Bundeskanzler in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
§ 7. Untersuchungsstellen müssen nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der
jeweils geltenden Fassung, akkreditiert sein. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
berechtigte Untersuchungsstellen müssen bis spätestens 1. Jänner 2002 akkreditiert sein.
4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erlassene Bescheide gemäß § 27 Abs. 4
des Fleischuntersuchungsgesetzes über die Berechtigung von Tierärzten zur Erstellung von Befunden
gelten als Nachweise im Sinne der §§ 2 und 3.
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Dezember 1981 über die veterinärmedizinischen
Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben von dieser Verordnung
unberührt.