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342_1996 AT

342. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Die Republik Österreich und die Republik Litauen, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,

– im Bestreben den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-

wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen

Vorteils zu fördern,

– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

schafft,

– im Einklang mit den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Wirtschaftsbeziehungen

zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen beider

Staaten, im folgenden ,,Unternehmen“ genannt, sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und

Beteiligungen erleichtern und fördern.

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich und die Republik Litauen behandeln einander nach dem Grundsatz der

Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für

solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf

Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren

wird

a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören,

die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Vereinbarungen an denen die andere Vertragspartei

nicht teilnimmt.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden

Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche

Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,

a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind

– Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,

– Land- und Forstwirtschaft einschließlich Landschaftsschutz,

– Kultivierung, Gewinnung und Verarbeitung von Flachs,

– Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,

– holzbe- und verarbeitende Industrie,

– Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,

– landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,

– pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie,

– Elektro- und Elektronikindustrie,

– gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Bodenschätzen,

– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,

– finanzielle und sonstige Dienstleistungen,

– Berufsausbildung und Managementschulung,

– Informatik,

– Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen

und Experten;

b) daß die Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien

verwirklicht werden sollen;

(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich

vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit

in folgenden Bereichen widmen

– Energie,

– Schiffahrt,

– Hafenwirtschaft,

– Eisenbahn,

– Luftfahrt,

– Telekommunikation,

– Wasserwirtschaft,

– Recycling und Abfallverwertung.

Artikel 4

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

beitragen kann.

(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen

der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen,

Rom 1963, und der ,,Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien

den Tourismus fördern.

(2) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei

Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des

Umweltschutzes und des schonenden Tourismus erfolgen.

Artikel 5

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen erfolgt in Übereinstimmung

mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei

konvertierbarer Währung.

Artikel 6

(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-

wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage

durchgeführt.

(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den

Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt

wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine

schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.

(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1

genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um

eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen

beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken,

wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei

steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen

gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

(4) In Fällen, in denen ein Aufschub der Konsultationen einen schwerwiegenden Schaden verursachen

würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem

Fall sind jedoch Konsultationen sofort aufzunehmen.

(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen,

die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner

und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche

Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien

a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und

Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen

der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,

b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht

(UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts

eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung

und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Artikel 10

Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf

die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.

Artikel 11

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine ,,Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf

Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Litauen zusammentreten

wird.

(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören

a) Analyse der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b) Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen

Zusammenarbeit,

c) Empfehlungen und Konsultationen zur Anwendung dieses Abkommens,

d) Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen,

technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen

beider Staaten.

Artikel 12

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder

einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern

nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens feststellen.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um

ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verlieren

a) das Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lithauen Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1929

vom 5. Oktober 1928,

b) der Notenwechsel zum Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik

Lithauen Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1929 vom 5. Oktober 1928,

c) der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die Einräumung

eines Zollkontingentes für Eier Kundgemacht in BGBl. Nr. I/251/1934 vom 27. April 1934,

d) der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen betreffend die

Einfuhr von toten Gänsen aus Litauen Kundgemacht in BGBl. Nr. 69/1936 vom 11. Februar 1936

ihre Wirksamkeit.

GESCHEHEN zu Vilnius, am 16. September 1994 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und litauischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Josef Tschach

Für die Republik Litauen

Albinas Januska

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 wurden am 26. September 1994 bzw. 25. August 1995 abgegeben;

das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 1. November 1995 in Kraft getreten.

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