342. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Die Republik Österreich und die Republik Litauen, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
– im Bestreben den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-
wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen
Vorteils zu fördern,
– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
schafft,
– im Einklang mit den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Wirtschaftsbeziehungen
zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen beider
Staaten, im folgenden ,,Unternehmen“ genannt, sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und
Beteiligungen erleichtern und fördern.
Artikel 2
(1) Die Republik Österreich und die Republik Litauen behandeln einander nach dem Grundsatz der
Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für
solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf
Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren
wird
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören,
die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Vereinbarungen an denen die andere Vertragspartei
nicht teilnimmt.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden
Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche
Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,
a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind
– Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
– Land- und Forstwirtschaft einschließlich Landschaftsschutz,
– Kultivierung, Gewinnung und Verarbeitung von Flachs,
– Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,
– holzbe- und verarbeitende Industrie,
– Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,
– landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
– pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie,
– Elektro- und Elektronikindustrie,
– gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Bodenschätzen,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,
– finanzielle und sonstige Dienstleistungen,
– Berufsausbildung und Managementschulung,
– Informatik,
– Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen
und Experten;
b) daß die Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien
verwirklicht werden sollen;
(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich
vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit
in folgenden Bereichen widmen
– Energie,
– Schiffahrt,
– Hafenwirtschaft,
– Eisenbahn,
– Luftfahrt,
– Telekommunikation,
– Wasserwirtschaft,
– Recycling und Abfallverwertung.
Artikel 4
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
beitragen kann.
(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen
der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen,
Rom 1963, und der ,,Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien
den Tourismus fördern.
(2) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei
Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des
Umweltschutzes und des schonenden Tourismus erfolgen.
Artikel 5
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen erfolgt in Übereinstimmung
mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei
konvertierbarer Währung.
Artikel 6
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-
wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage
durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den
Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt
wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine
schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1
genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um
eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen
beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken,
wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei
steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen
gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
(4) In Fällen, in denen ein Aufschub der Konsultationen einen schwerwiegenden Schaden verursachen
würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem
Fall sind jedoch Konsultationen sofort aufzunehmen.
(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen,
die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner
und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche
Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien
a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und
Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen
der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht
(UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts
eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Artikel 10
Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf
die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.
Artikel 11
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine ,,Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf
Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Litauen zusammentreten
wird.
(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören
a) Analyse der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen
Zusammenarbeit,
c) Empfehlungen und Konsultationen zur Anwendung dieses Abkommens,
d) Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen,
technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen
beider Staaten.
Artikel 12
(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder
einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern
nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens feststellen.
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um
ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verlieren
a) das Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lithauen Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1929
vom 5. Oktober 1928,
b) der Notenwechsel zum Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik
Lithauen Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1929 vom 5. Oktober 1928,
c) der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die Einräumung
eines Zollkontingentes für Eier Kundgemacht in BGBl. Nr. I/251/1934 vom 27. April 1934,
d) der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen betreffend die
Einfuhr von toten Gänsen aus Litauen Kundgemacht in BGBl. Nr. 69/1936 vom 11. Februar 1936
ihre Wirksamkeit.
GESCHEHEN zu Vilnius, am 16. September 1994 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und litauischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Josef Tschach
Für die Republik Litauen
Albinas Januska
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 wurden am 26. September 1994 bzw. 25. August 1995 abgegeben;
das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 1. November 1995 in Kraft getreten.