342. Verordnung: Bildung der Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten der Geschworenen und Schöffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 18 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Berufung der Geschworenen
und Schöffen vom 25. April 1990 (Geschworenen-
und Schöffengesetz 1990 — GSchG), BGBl.
Nr. 256, wird verordnet
§ 1. (1) Die Verzeichnisse (§§ 5 Abs. 3, 6, 10 bis
12 GSchG) der in der Anlage genannten Gemeinden
(Gemeindebezirke) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste
des örtlich zuständigen in Strafsachen
tätigen Gerichtshofes erster Instanz, die Verzeichnisse
aller übrigen Gemeinden bilden jeweils die
Jahreshauptliste.
(2) In die Vorschläge (§ 18 Abs. 2 und 3 GSchG)
aufgenommene Personen mit Wohnanschriften in
den in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirken)
bilden jeweils die Jahresergänzungsliste
für Jugendstrafsachen, alle übrigen in die Vorschläge
aufgenommenen Personen bilden jeweils die
Jahreshauptliste.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in
Kraft.