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342_1990 AT

342. Verordnung: Bildung der Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten der Geschworenen und Schöffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Verordnung: Bildung der Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten der Geschworenen und Schöffen

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 18 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über die Berufung der Geschworenen

und Schöffen vom 25. April 1990 (Geschworenen-

und Schöffengesetz 1990 — GSchG), BGBl.

Nr. 256, wird verordnet

§ 1. (1) Die Verzeichnisse (§§ 5 Abs. 3, 6, 10 bis

12 GSchG) der in der Anlage genannten Gemeinden

(Gemeindebezirke) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste

des örtlich zuständigen in Strafsachen

tätigen Gerichtshofes erster Instanz, die Verzeichnisse

aller übrigen Gemeinden bilden jeweils die

Jahreshauptliste.

(2) In die Vorschläge (§ 18 Abs. 2 und 3 GSchG)

aufgenommene Personen mit Wohnanschriften in

den in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirken)

bilden jeweils die Jahresergänzungsliste

für Jugendstrafsachen, alle übrigen in die Vorschläge

aufgenommenen Personen bilden jeweils die

Jahreshauptliste.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

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