342. Kundmachung: Aufhebung des § 2 Abs. 1 und einiger Worte im § 2 Abs. 4 des Ladenschlußgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und
gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 21. Juni 1989, G 198/88-22, G 234/88-18,
dem Bundeskanzler zugestellt am 29. Juni 1989, § 2
Abs. 1 und die Worte „Wenn die Einkaufsbedürfnisse,
insbesondere der berufstätigen Bevölkerung,
dies zulassen, kann der Landeshauptmann mit Verordnung
allgemein oder für Verkaufsstellen
bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete anordnen,
daß, abweichend von den in den Abs. 1 bis 3
festgesetzten Ladenschlußzeiten," sowie die Worte
„die Verkaufsstellen um höchstens eine Stunde früher
zu schließen und um höchstens eine Stunde länger
geschlossen zu halten sind" im § 2 Abs. 4 des
Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1989 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.