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342_1989 AT

342. Kundmachung: Aufhebung des § 2 Abs. 1 und einiger Worte im § 2 Abs. 4 des Ladenschlußgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Kundmachung: Aufhebung des § 2 Abs. 1 und einiger Worte im § 2 Abs. 4 des Ladenschlußgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und

gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 21. Juni 1989, G 198/88-22, G 234/88-18,

dem Bundeskanzler zugestellt am 29. Juni 1989, § 2

Abs. 1 und die Worte „Wenn die Einkaufsbedürfnisse,

insbesondere der berufstätigen Bevölkerung,

dies zulassen, kann der Landeshauptmann mit Verordnung

allgemein oder für Verkaufsstellen

bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete anordnen,

daß, abweichend von den in den Abs. 1 bis 3

festgesetzten Ladenschlußzeiten," sowie die Worte

„die Verkaufsstellen um höchstens eine Stunde früher

zu schließen und um höchstens eine Stunde länger

geschlossen zu halten sind" im § 2 Abs. 4 des

Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1989 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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