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342. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/

1986, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 lautet

„§ 1. (1) Das Bundesheer als die bewaffnete

Macht der Republik Österreich ist nach den

Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die

Organisation des Bundesheeres hat den militärischen

Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben

zu entsprechen. Die ständig erforderlichen

Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation)

haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben

notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation)

zu dienen. Die Einsatzorganisation

hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu

Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes

zusammentreten.

(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen

Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die

Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht

dem Präsenzstand, dem Milizstand oder

dem Reservestand an. Die Friedensorganisation

umfaßt nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die

Einsatzorganisation Wehrpflichtige im Präsenzstand

und im Milizstand.

(3) Dem Präsenzstand gehören alle Personen an,

die Wehrdienst leisten (Wehrpflichtige des Präsenzstandes).

Wehrdienst leisten

1. Personen, die zu einem ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienst einberufen

sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen

worden sind, bis zum Ablauf des Tages,

an dem sie entlassen werden,

2. Berufsoffiziere des Dienststandes,

3. Beamte und Vertragsbedienstete, die nach

§ 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, für die Dauer dieser

Heranziehung und

4. Militärpiloten auf Zeit (§ 12).

Diese Personen sind Soldaten. Sie werden in die

Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und

Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.

(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige

außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst

vollständig geleistet haben und nicht in

den Reservestand versetzt oder übergetreten sind

(Wehrpflichtige des Milizstandes).

(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige

an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand

angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).

(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die

Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung

sind Beamte und Vertragsbedienstete."

2. Im § 2 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender

Satz eingefügt

„Anläßlich der Anforderung sind der Zweck, der

voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche

Dauer anzugeben."

3. Der § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Die §§ 28 und 36 der Strafprozeßordnung

1975, BGBl. Nr. 631, wonach die Strafgerichte und

die Staatsanwälte das Bundesheer zum Beistand

aufzufordern befugt sind, werden durch Abs. 2

nicht berührt."

4. Der § 5 Abs. 4 lit. a lautet

„a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung,

jedenfalls aber vor Erstattung eines

Vorschlages an den Bundespräsidenten

gemäß Art. 67 Abs. 1 B-VG auf allgemeine

oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen

Präsenzdienst (§ 36 Abs. 3) oder auf

vorläufige Aufschiebung der Entlassung von

Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst (§ 40

Abs. 2) sowie vor der Verfügung der Einberufung

zu außerordentlichen Übungen durch

den Bundesminister für Landesverteidigung

(§ 36 Abs. 4 und 5), sofern nicht Gefahr im

Verzug vorliegt, und in sonstigen Angelegenheiten

der militärischen Landesverteidigung,

die von grundsätzlicher Bedeutung sind und

über die Zuständigkeit des Bundesministers

für Landesverteidigung hinausgehen,"

5. Im § 6 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Die Beschwerdekommission ist beschlußfähig,

wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere

Mitglieder anwesend sind."

6. Im § 6 Abs. 4 werden die Worte „der Reserve"

durch die Worte „des Milizstandes und Wehrpflichtigen

des Reservestandes" ersetzt.

7. Der § 6 Abs. 6 lautet

„(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern

der Beschwerdekommission sind die notwendigen

Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit

in der Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich

der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen.

Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden

Vorsitzenden gebührt überdies für seine

Tätigkeit in der Beschwerdekommission eine Entschädigung

im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes

eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen

Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe

der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden

gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von

10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden

gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie

Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,

eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder

einer Landesregierung sind."

8. Der § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Darüber hinaus steht dem Bundespräsidenten

das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des

Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er

kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von

Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung

übertragen. Die Wehrpflichtigen können im

Präsenz-, Miliz- und Reservestand ernannt werden;

die Ernennung gilt für jeden dieser Stände.

Berufsoffiziere werden mit einer Überstellung in

eine andere Besoldungsgruppe oder mit einem Austritt

aus dem Dienstverhältnis unmittelbar zu Offizieren

des Milizstandes."

9. Der § 8 lautet

„§ 8. (1) Die Beförderung zu Chargen obliegt

den Kommandanten von Truppenkörpern, die

Beförderung zu Unteroffizieren dem Bundesminister

für Landesverteidigung. Dies gilt auch für

Chargen und Unteroffiziere, die nicht dem Präsenzstand

angehören.

(2) Eine Beförderung von Wehrpflichtigen im

Präsenz-, Miliz- oder Reservestand gilt für jeden

dieser Stände."

10. Der § 10 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst

leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen

vorgesehen

1. für Wehrpflichtige ohne Chargengrad

Wehrmann;

2. für Chargen

Gefreiter,

Korporal,

Zugsführer;

3. für Unteroffiziere

Wachtmeister,

Oberwachtmeister,

Stabswachtmeister,

Oberstabswachtmeister,

Offiziersstellvertreter,

Vizeleutnant;

4. für Offiziere

Fähnrich,

Leutnant,

Oberleutnant,

Hauptmann,

Major,

Oberstleutnant,

Oberst,

Brigadier

sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden

Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

,. . . .arzt'

,...apotheker'

,...veterinär'

,des Generalstabsdienstes'

,des Intendanzdienstes'

,des höheren militärtechnischen Dienstes'

,des höheren militärfachlichen Dienstes'

bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich

für Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen

Amtstitel,

für Berufsoffiziere die dienstrechtlich vorgesehenen

Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen

auch über die genannten Dienstgradbezeichnungen

hinaus;

für ehemalige Berufsoffiziere der zuletzt

geführte Amtstitel bzw. die zuletzt geführte

Verwendungsbezeichnung.

(2) Wehrpflichtige, die nach § 7 zu Offizieren

ernannt oder nach § 8 zu Chargen oder Unteroffizieren

befördert worden sind, führen die ihrer

Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung.

Die übrigen Wehrpflichtigen

führen die Dienstgradbezeichnung ,Wehrmann'.

(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre

Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz ,des

Reservestandes' (,dRes') führen. Nach dem Erlöschen

der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte

Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,außer

Dienst' (,aD') weitergeführt werden. Für Berufsoffiziere

des Ruhestandes bleibt der § 63 Abs. 6 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, nach dem der Beamte des Ruhestandes

berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung

mit dem Zusatz ,im Ruhestand'

(,i. R.') zu führen, unberührt."

11. Im § 11 Abs. 1 werden die Worte „der

Reserve" durch die Worte „des Milizstandes"

ersetzt.

12. Nach dem § 11 wird folgender § 12 samt

Überschrift eingefügt

„Militärpilot auf Zeit

§ 12. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes, die

einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen

und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind,

dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern,

auf Grund eines Sondervertrages (§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86) für

mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum

Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr

vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion

als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot

auf Zeit).

(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines

(§ 56 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957) befähigt ist, Militärflugzeuge

oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug

bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung

herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf

Zeit ist der § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis

kann mehrmals verlängert werden, ohne

daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis entsteht.

(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit

endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

für diese Verwendung wegfällt. Der § 30

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bleibt unberührt.

(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit

ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz

1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen

der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren

Berufsoffiziere bzw. Beamten, die nach § 11

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

sind, zu regeln.

(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern

im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine

Abfertigung gemäß § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948. Abweichend von § 35

Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann,

wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im

Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die

Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses

von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren s Dreifache,

10 Jahren das Sechsfache,

11 Jahren s Achtfache,

12 Jahren das Zehnfache,

13 Jahren s Zwölffache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses

gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen

Haushaltszulage und erhöht sich nach jedem weiteren

Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache

dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um

20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4

wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen

Eignung für eine Verwendung als Militärpilot

endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis

mindestens 20 Jahre gedauert hat und

wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten

Zeitraumes endet.

(7) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach

Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes

in den Bundesdienst aufgenommen wird.

(8) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der

eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier

Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen,

so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 6

soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung

zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt

allfälliger Haushaltszulagen höher ist als die nach

§ 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende

Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger

Haushaltszulagen. Der Erstattungsbetrag ist durch

Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis

unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2

bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen."

13. Der § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Grundsätzliche Angelegenheiten der

Heeresorganisation (soweit sie nicht im § 1 geregelt

sind), der Bewaffnung, der Garnisonierung und der

Benennung der Truppen bestimmt die Bundesregierung.

Im übrigen ist hiefür und für die Adjustierung

der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung

berufen."

14. Der § 15 Abs. 1 lautet

„(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische

Staatsbürger männlichen Geschlechtes

einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben und die notwendige körperliche und geistige

Eignung für eine im Bundesheer in Betracht

kommende Verwendung besitzen."

15. Im § 16 zweiter Satz werden nach den Worten

„des Sanitätswesens" ein Beistrich gesetzt und

die Worte „des Seelsorgedienstes" eingefügt.

16. Der § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht,

die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die

Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und

Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6."

17. Im § 17 Abs. 2 werden nach den Worten „im

Bundesheer" die Worte „oder ihrer Funktion im

Milizstand" eingefügt.

18. Im § 17 Abs. 4 lautet der letzte Satz

„Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,

1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt

worden ist oder

2. die ihren ordentlichen Präsenzdienst vollständig

geleistet haben und dem Reservestand

angehören."

19. Im § 17 Abs. 5 werden die Worte „der

Reserve" durch die Worte „des Miliz- und des

Reservestandes" ersetzt.

20. Im § 17 Abs. 6 lauten die ersten drei Sätze

„Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in

einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten

geleistet haben, sind für die Dauer von sechs

Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede

Änderung des ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich

dem zuständigen Militärkommando zu melden.

Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten

Zeitraum — sofern in einer nach Abs. 5 erlassenen

Verordnung nicht anderes bestimmt ist — zum

Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von

mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen

Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen

Rücksichten verweigert werden."

21. Der § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Die Mitglieder der Stellungskommission

sind vom zuständigen Militärkommandanten zu

bestellen, und zwar als Vorsitzender ein Stabsoffizier,

als weitere Mitglieder ein Stabsoffizier oder

ein Hauptmann, ein rechtskundiger Bediensteter,

ein Arzt sowie ein Bediensteter mit dem abgeschlossenen

Hochschulstudium der Psychologie.

Die Mitglieder der Stellungskommission sind nach

Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando

in Verwendung stehenden Beamten und

Vertragsbediensteten zu bestellen. Alle Mitglieder

müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung

im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung verfügen. Für jedes Mitglied

ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im

Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen

Stelle in die Kommission einzutreten hat. Das

Ersatzmitglied hat die für seine Funktion als Mitglied

der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen

zu erfüllen."

22. Der § 24 Abs. 10 entfällt.

23. Im § 26 Abs. 1 werden die Worte „§ 10

Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl.

Nr. 152/1956," durch die Worte „§ 13 Abs. 2 des

Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,"

ersetzt.

24. Im § 26 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Der § 7 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 1985

ist sinngemäß anzuwenden."

25. Der § 27 Abs. 3 Z 5 lautet

„5. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

nach § 30;"

26. Der § 28 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.

Zum Grundwehrdienst sind alle Wehrpflichtigen

verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet

und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß von

sechs Monaten geleistet haben. Wehrpflichtige, bei

denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom

Einberufungstag an über die Vollendung des 35.

Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen

Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die

von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes

und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben

zu leisten sind. Die Dauer der Truppenübungen

ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen

festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr

15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer

aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger

einberufen wird, darf 60 Tage nicht

überschreiten. Die Wehrpflichtigen dürfen zu den

Truppenübungen nur bis zur Vollendung des 40.

Lebensjahres einberufen werden; wurde der Wehrpflichtige

aber aus besonders rücksichtswürdigen,

in seiner Person gelegenen Gründen oder aus

öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des seiner

Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst

einberufen oder aus diesem vorzeitig

entlassen, so darf er zu Truppenübungen bis zum

Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung

des Grundwehrdienstes (Abs. 1), längstens

jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres

einberufen werden. Wehrpflichtige, die Offiziere,

Unteroffiziere oder Chargen des Miliz- oder des

Reservestandes sind, dürfen bis zur Vollendung des

50. Lebensjahres zu Truppenübungen einberufen

werden.

(3) Sofern militärische Interessen es erfordern,

können Wehrpflichtige auf Grund freiwilliger Meldung

durch das zuständige Militärkommando zur

Leistung eines Grundwehrdienstes in der Dauer

von acht Monaten herangezogen werden, der an

die Stelle des Grundwehrdienstes nach Abs. 1 tritt.

Die freiwillige Meldung ist

a) vor Beginn des Grundwehrdienstes bei der

Stellungskommission oder beim zuständigen

Militärkommando,

b) während des Grundwehrdienstes spätestens

sechs Wochen vor Ablauf des sechsten

Monates dieser Präsenzdienstleistung beim

zuständigen Einheitskommandanten

schriftlich abzugeben. Für die Annahme der Meldung

sowie für deren Zurückziehung gilt der § 32

Abs. 6 und 8 sinngemäß. Eine Zurückziehung ist

jedoch nur binnen vier Wochen nach Beginn des

Grundwehrdienstes zulässig. Wehrpflichtige, bei

denen sich die Dauer dieses Grundwehrdienstes

vom Einberufungstag an über die Vollendung des

35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet,

diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten."

27. Der § 29 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Kaderübungen sind Waffenübungen zur

Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen

sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer

erworbenen Befähigungen. Kaderfunktionen sind

Kommandanten- und Fachfunktionen. Die

Gesamtdauer beträgt

a) für Offiziersfunktionen 90 Tage,

b) für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.

(2) Kaderübungen sind auf Grund einer freiwilligen

Meldung nach Abs. 6 oder auf Grund einer in

den Abs. 7 und 8 oder im Abs. 9 näher geregelten

Verpflichtung zu leisten. Nach einer solchen freiwilligen

Meldung oder einer solchen Verpflichtung

können auf Grund einer freiwilligen Meldung weitere

Kaderübungen insgesamt bis zum Ausmaß der

Gesamtdauer nach Abs. 1 geleistet werden."

28. Im § 29 Abs. 6 entfallen die Worte „nach

Abs. 1 lit. a oder b".

29. Der § 29 Abs. 9 lautet

„(9) Nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen

können

a) Offiziere und Offiziersanwärter des Milizstandes,

b) sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die

Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2, 3 oder

4 gewesen sind oder einen Wehrdienst als

Zeitsoldat (§ 27 Abs. 3 Z 3) geleistet haben,

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre

Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen

werden, sofern sie nicht schon auf Grund freiwilliger

Meldung (Abs. 6) oder auf Grund eines

Auswahlbescheides (Abs. 7 und 8) zur Leistung von

Kaderübungen verpflichtet sind. Die vor dem

1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf

das Gesamtausmaß nach Abs. 1 lit. a oder b anzurechnen."

30. Der § 30 samt Überschrift lautet

„Freiwillige Waffenübungen und

Funktionsdienste

§ 30. (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können

Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen

oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen

dienen Ausbildungszwecken; Funktionsdienste

dienen der Besorgung sonstiger militärischer

Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen,

wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.

(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig

sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und

zu Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres

Dienstgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage

innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.

(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen

ohne Angabe von Gründen zurückgezogen

werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen

Militärkommando einzubringen und wird

wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des

dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt

ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein

bereits zugestellter Einberufungsbefehl außer

Kraft."

31. Der § 31 lautet

„§ 31. Die Standesevidenz und die übergebenen

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind im

Rahmen von Waffenübungen und Funktionsdiensten

zu kontrollieren."

32. Der § 32 Abs. 1 lautet

„(1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst

geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung

zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer

von mindestens drei Monaten bis zu höchstens

15 Jahren verpflichtet werden. Auf Grund freiwilliger

Meldung ist eine Weiterverpflichtung oder eine

neuerliche Verpflichtung zulässig, wobei die

genannte Höchstdauer insgesamt nicht überschritten

werden darf."

33. Der § 32 Abs. 7 lautet

„(7) Nach Annahme der freiwilligen Meldung ist

dem Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst

bereits geleistet hat und nicht einen Wehrdienst als

Zeitsoldat leistet, der Einberufungsbefehl zum

Wehrdienst als Zeitsoldat — sofern militärische

Erfordernisse nicht entgegenstehen — spätestens

zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes als

Zeitsoldat zuzustellen; diese Frist kann mit Zustimmung

des Wehrpflichtigen verkürzt werden."

34. Im § 32 Abs. 8 lautet der erste Satz

„Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann

vom Wehrpflichtigen bis zur Rechtskraft der

Annahme nach Abs. 6 schriftlich ohne Angabe von

Gründen zurückgezogen werden."

34 a. Im § 33 Abs. 1 sind nach den Worten „bis

zum Höchstausmaß von einem Drittel der Dienstleistungszeit

als Zeitsoldat" ein Beistrich sowie die

Worte „höchstens jedoch in der Dauer von

42 Monaten," anzufügen.

35. Der § 34 samt Überschrift lautet

„Laufbahnvoraussetzungen

§ 34. (1) Wehrpflichtige können auf Grund einer

Wehrdienstleistung (§ 1 Abs. 3) in der ausbildungsmäßig

erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher

Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen

Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren

oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes

(§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1) ernannt werden.

(2) Die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat

in der Dauer von sechs Monaten oder von freiwilligen

Waffenübungen in der ausbildungsmäßig

erforderlichen Dauer ist Voraussetzung für die

Ausbildung zum Offizier."

36. Der § 35 samt Überschrift entfällt.

37. Im § 36 Abs. 1 lautet der vierte Satz

„Der Einberufungsbefehl zu Truppenübungen, zu

Kaderübungen sowie zu freiwilligen Waffenübungen

und Funktionsdiensten ist, sofern militärische

Erfordernisse — wie insbesondere das Üben einer

Mobilmachung und der Herstellung der Einsatzbereitschaft

von Verbänden im Wege von Waffenübungen

— nicht entgegenstehen, spätestens acht

Wochen vor dem Einberufungstag zuzustellen;

diese Frist kann hinsichtlich der freiwilligen Waffenübungen

und Funktionsdienste mit Zustimmung

des Wehrpflichtigen verkürzt werden."

38. Der § 36 Abs. 3 lautet

„(3) Die allgemeine oder teilweise Einberufung

zum außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des

§ 2 Abs. 1 lit. a (personelle Gesamtmobilmachung

oder personelle Teilmobilmachung) sowie in den

Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c verfügt der Bundespräsident.

Diese Verfügung ist durch Anschlag

an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber

aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in

anderer geeigneter Weise — so insbesondere durch

Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder

durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung — kundzumachen.

Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft.

Die allgemeine Einberufung hat alle zur Leistung

des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichteten

Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes

zu erfassen. Die teilweise Einberufung

kann zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes

verpflichtete Wehrpflichtige des Milizstandes

und des Reservestandes

1. eines Geburtsjahrganges oder mehrerer

Geburtsjahrgänge,

2. aus einem Ergänzungsbereich oder aus mehreren

Ergänzungsbereichen oder aus Teilen

solcher Bereiche,

3. die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer

bestimmten militärischen Einheit oder auf

Grund ihrer Eignung für bestimmte militärische

Verwendungen in Betracht kommen,

oder

4. die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 6 unterliegen,

erfassen."

39. Der.§ 36 Abs. 5 lautet

„(5) Die Einberufung der im Abs. 3 Z 4 bezeichneten

Wehrpflichtigen zum außerordentlichen Präsenzdienst

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c

oder zu außerordentlichen Übungen (Abs. 4) verfügt

der Bundesminister für Landesverteidigung

innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten

Ermächtigung. Für diese Verfügung und deren

Kundmachung gilt im übrigen der Abs. 3 sinngemäß."

40. Im § 37 Abs. 4 werden der vorletzte und der

letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt

„Bescheide nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 lit. a sind

vom Bundesminister für Landesverteidigung dem

Dienstgeber zur Kenntnis zu bringen, sofern es sich

um die Befreiung von Wehrpflichtigen wegen ihrer

beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses

handelt."

41. Der § 37 Abs. 6 lit. c lautet

„c) Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373, (Turnusärzte)

sind,"

42. Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Mit der Zustellung eines Bescheides, durch

den einem Wehrpflichtigen nach Zustellung des

Einberufungsbefehls oder nach Kundmachung der

allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

eine Befreiung (Abs. 2 oder 3) oder ein Aufschub

(Abs. 6) gewährt wurde, wird diese Einberufung für

ihn unwirksam."

43. Der § 40 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung

eines ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes

aus diesem zu entlassen.

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann

der Bundespräsident die Entlassung von Wehrpflichtigen

aus dem Präsenzdienst trotz eines geleisteten

ordentlichen Präsenzdienstes oder außerordentlichen

Präsenzdienstes nach § 27 Abs. 3 Z 3 bis

5 vorläufig aufschieben. Diese Verfügung ist nach

den jeweiligen militärischen Erfordernissen entweder

durch Rundfunk oder durch das Amtsblatt zur

Wiener Zeitung kundzumachen. Sie tritt mit der

Verlautbarung in Kraft."

44. Im § 40 Abs. 4 entfallen die Worte „und in

die Reserve rückzuversetzen".

45. Im § 40 Abs. 5 entfallen die Worte „und in

die Reserve rückversetzt".

46. Im § 40 Abs. 6 lautet der letzte Satz

„Bescheide nach Abs. 5 lit. a sind vom Bundesminister

für Landesverteidigung dem Dienstgeber zur

Kenntnis zu bringen, sofern es sich um die vorzeitige

Entlassung von Wehrpflichtigen wegen ihrer

beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses

handelt."

47. Der § 40 Abs. 9 lautet

„(9) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen

Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall

des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die

neuerliche Einberufung ist nur unter Bedachtnahme

auf die für die Einberufung zum jeweiligen

Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze und nur

für die restliche Dauer des Präsenzdienstes, aus

dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde,

zulässig. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst

in der Dauer von acht Monaten (§ 28 Abs. 3)

vor dem Ablauf des sechsten Monates entlassen

wurden, dürfen zur Leistung des Grundwehrdienstes

in seiner restlichen Dauer einberufen werden.

Sofern sie aber nach diesem Zeitpunkt entlassen

wurden, dürfen sie bis zu der nach § 28 Abs. 2 maßgeblichen

Altersgrenze zu Truppenübungen in der

restlichen Dauer dieses Grundwehrdienstes einberufen

werden. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen

Waffenübung, aus einem Funktionsdienst

oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig

entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes

nur mit ihrer Zustimmung für die

restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen

werden."

48. Im § 41 Abs. 1 und 4 entfallen jeweils die

Worte „und in die Reserve rückversetzt".

49. Die Überschrift des Abschnittes E lautet

„E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand

und den Reservestand"

50. Nach der Überschrift des Abschnittes E werden

folgende §§ 41 a und 41 b eingefügt

„Übergang zwischen dem Milizstand

und dem Reservestand

§ 41 a. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind

mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine

Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts

wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos

in den Reservestand zu versetzen. Bei

Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten,

kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem

Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Berufsoffiziere, die vor Beendigung ihrer

Wehrpflicht in den Ruhestand versetzt werden, treten

damit unmittelbar in den Reservestand über.

Gleiches gilt für Beamte, die im Zeitpunkt ihrer

Versetzung in den Ruhestand nach § 11 zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

und noch wehrpflichtig sind.

(3) Wehrpflichtige des Reservestandes können in.

den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach

§ 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung

eines solchen Einsatzes von Amts wegen

nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für

eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch

Bescheid des zuständigen Militärkommandos in

den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen

bedarf eine Versetzung in den Milizstand der

Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Pflichten und Befugnisse im Milizstand

§ 41 b. (1) Soldaten und Wehrpflichtige des

Milizstandes, die mit einer Kommandantenfunktion

betraut sind, dürfen den ihnen in der Einsatzorganisation

unterstellten Wehrpflichtigen des

Milizstandes die notwendigen Anordnungen in

Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung

im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften

erteilen. Die Anordnungen sind in dieser

Übung oder in diesem Einsatz als Befehle des

zuständigen militärischen Vorgesetzten im Sinne

des § 2 Z 5 des Militärstrafgesetzes, BGBl.

Nr. 344/1970, auszuführen. Diese Anordnungen

können aber nach Maßgabe ihres Inhaltes und

Zweckes freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt

werden. In diesem Falle hat der Empfänger

der Anordnung vor ihrer Ausführung dem für die

Mobilmachung verantwortlichen Kommando Zeit,

Ort und voraussichtliche Dauer des Vollzuges zu

melden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit

einer Kaderfunktion betraut sind, dürfen in Angelegenheiten

einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung

im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften jenen

Soldaten Anordnungen erteilen, die ihnen für diese

Aufgaben durch einen Befehl des für die Mobilmachung

verantwortlichen Kommandos unterstellt

sind. Die Anordnungen sind auf Grund dieses

Befehles auszuführen.

(3) Wehrpflichtige des Milizstandes sind befugt,

an der Planung, Vorbereitung und Durchführung

militärischer Maßnahmen in Angelegenheiten einer

Übungs- oder Einsatzvorbereitung, der Abschlußmaßnahmen

nach einer Übung oder einem Einsatz

sowie der militärischen Fortbildung freiwillig mitzuwirken

(Freiwillige Milizarbeit). Die Maßnahmen

der Freiwilligen Milizarbeit sind durch das für

die Mobilmachung verantwortliche Kommando

schriftlich festzulegen; dabei sind insbesondere

1. Zeit und Ort,

2. Inhalt,

3. voraussichtliche Dauer,

4. der verantwortliche Leiter und

5. der zugelassene Teilnehmerkreis

zu bestimmen. Wehrpflichtige des Milizstandes

haben ihre Teilnahme an solchen militärischen

Maßnahmen durch eigenhändige Unterschrift zu

bestätigen. Der verantwortliche Leiter ist berechtigt,

an die Teilnehmer für die Dauer ihrer Anwesenheit

die zur Durchführung der Maßnahmen und

zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit

erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Teilnehmer

sind verpflichtet, diese Weisungen pünktlich

und genau zu befolgen.

(4) Wehrpflichtige des Milizstandes sind in

Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art über

eine Freiwillige Milizarbeit hinaus befugt, bei dem

für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando

Vorschläge zu erstatten und Informationen

einzuholen.

(5) Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der

Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers

oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion

betraut sind, obliegt die Beförderung der

ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes

sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten

Kommandanten nach § 9 lit. b.

(6) Soweit der Befehlsbereich eines Wehrpflichtigen

des Milizstandes, der mit der Funktion eines

Einheitskommandanten, einer gleichgestellten oder

einer höheren Kommandantenfunktion betraut ist,

berührt wird, ist er in allen Personalangelegenheiten

der ihm in der Einsatzorganisation unterstellten

Wehrpflichtigen sowie in allen Angelegenheiten der

im Abs. 3 genannten Art durch das für die Mobilmachung

verantwortliche Kommando zu informieren

und befugt, Vorschläge zu erstatten.

(7) Wehrpflichtige des Milizstandes werden bei

der Erteilung und Ausführung von Anordnungen

nach Abs. 1, in Ausführung einer Freiwilligen

Milizarbeit nach Abs. 3 sowie bei einer Tätigkeit

nach den Abs. 2 und 4 bis 6 als Organe des Bundes

in Vollziehung militärischer Angelegenheiten

tätig."

51. Im § 42 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 werden

die Worte „der Reserve" jeweils durch die

Worte „des Milizstandes" ersetzt.

52. Nach dem § 42 wird folgender § 42 a samt

Überschrift eingefügt

„Benützung von Heeresgut im

Milizstand

§ 42 a. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen

die ihnen nach § 42 übergebenen Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der

ihnen nach § 41 b Abs. 1 erteilten Anordnungen

sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit

nach § 41 b Abs. 3 im notwendigen Umfang

und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn

militärische Rücksichten es erfordern, kann den

Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke

darüber hinaus sonstiges Heeresgut (insbesondere

auch dienstliche Unterlagen) im notwendigen

Umfang und für die notwendige Dauer durch das

für die Mobilmachung verantwortliche Kommando

zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das nach Abs. 1. zur Verfügung gestellte

Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes

mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen

Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im

übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes

zur Verfügung gestellte Heeresgut § 42

sinngemäß."

53. Der § 43 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes,

die nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung

führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen

Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung

entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform

darf nur bei

1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen

des Bundesheeres teilnehmen, und

3. besonderen familiären Feierlichkeiten

getragen werden. Weiters darf die Uniform mit

Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in

allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen

Interesse gelegen ist.

(2) Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes

zum Benützen der Uniform in den Fällen

des § 42 Abs. 10 und des § 42 a Abs. 1 bleibt unberührt."

54. Im § 43 Abs. 3 wird die Zitierung „Abs. 2"

durch die Zitierung „Abs. 1" ersetzt.

55. Nach dem § 43 wird folgender § 43 a samt

Überschrift eingefügt

„Verbot parteipolitischer Betätigung

§ 43 a. Der § 46 gilt sinngemäß

1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen

nach § 41 b Abs. 1,

2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit

nach § 41 b Abs. 3,

3. bei einer Tätigkeit nach § 41 b Abs. 2 und 4

bis 6,

4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen (§ 42) und

5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand

(§ 42 a)."

56. Der § 44 Abs. 2 lautet

„(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die

Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf § 36

Abs. 2 zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres

verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer

Dienstfähigkeit verwendet werden."

57. Der § 47 samt Überschrift lautet

„Soldatenvertreter, Organisation

und Wahl

§ 47. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst

oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem

Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr

leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen

Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen

gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner

zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten

der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten

zu entsenden.

(2) Die Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr haben in den

Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern

oder der diesen Kommandanten

Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter

und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen

Kommandanten des Truppenkörpers oder

dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu

entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet

sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten

im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten,

zu dem sie entsendet werden. Es entsenden

1. vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,

2. zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,

3. 20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,

4. 101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter

und

5. über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter.

Sind im jeweiligen Befehlsbereich weniger als vier

Zeitsoldaten wahlberechtigt, so hat der Bundesminister

für Landesverteidigung diese Zeitsoldaten

hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter

nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen

Verhältnissen durch Verordnung dem

Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines

Truppenkörpers oder eines diesem Kommandanten

Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung

bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

sondern ist auf die für Dienstanweisungen im

Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(3) Beim

1. Korpskommando I,

2. Korpskommando II,

3. Militärkommando Wien,

4. Kommando der Fliegerdivision,

5. Kommando der Panzergrenadierdivision und

6. Heeres-Materialamt

sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser

militärischen Dienststellen nach Abs. 2 eingerichteten

Soldatenvertretern für Zeitsoldaten aus ihrem

Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden,

die jeweils aus sieben Soldatenvertretern bestehen.

(4) Beim Bundesminister für Landesverteidigung

ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden,

der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß

entsendet einen Soldatenvertreter

durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in

den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter

der nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten,

die dem Befehlsbereich einer der im Abs. 3

Z 1 bis 6 genannten militärischen Dienststellen

nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben

aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das

aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet

ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in

den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.

(5) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter

erstreckt sich jeweils auf die Soldaten, die dem

Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet

sind, angehören sowie auf Soldaten, die diesem

Befehlsbereich nach Abs. 2 zugewiesen worden

sind. Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse

erstreckt sich auf die nach Abs. 2 wahlberechtigten

Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich des

Kommandanten jener militärischen Dienststelle

angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß eingerichtet

ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen

Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle nach

Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten.

(6) Die Wahlen sind auf der Grundlage des

unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen

Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung

einer Wahl der in den Abs. 1 und 2 genannten

Soldatenvertreter durch die örtlichen oder organisatorischen

Verhältnisse beträchtlich erschwert, so

hat der Kommandant des Truppenkörpers die

Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von

der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom

Wahlrecht zum Nationalrat gemäß den §§ 22, 24

und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis

ist von dem Kommandanten, zu dem die

gewählten Soldatenvertreter oder der Zeitsoldatenausschuß

entsendet werden, in seinem Befehlsbereich

auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer

übliche Art kundzumachen. Dies gilt sinngemäß

auch für den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.

(7) Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren

Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen

der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu

wählen. Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und

deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse

und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses

sowie deren Ersatzmänner sind innerhalb

der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres

für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Ändert

sich die Zahl der Wahlberechtigten nach Abs. 1, 2,

3 oder 4 um mehr als die Hälfte, so ist eine neue

Wahl durchzuführen. Verlangen mehr als die

Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines

Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) oder eines

Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für

diese Abstimmung gilt Abs. 6 sinngemäß. Der

Antrag auf Abberufung ist bei der militärischen

Dienststelle einzubringen, zu der der Soldatenvertreter

(das Ausschußmitglied) oder der Ersatzmann

entsendet worden ist.

(8) Die Funktion der Soldatenvertreter, der Zeitsoldatenausschüsse

und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses

beginnt mit der Kundmachung des

Wahlergebnisses. Die Funktion der Soldatenvertreter

erlischt mit

1. der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters,

2. dem Verzicht auf diese Funktion,

3. der Abberufung,

4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich

oder

5. dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.

Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 2

ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen

Bildung (§ 33) für deren Dauer, wenn er während

dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt.

Erlischt oder ruht die Funktion eines Soldatenvertreters

(Ausschußmitgliedes) aus diesem oder aus

einem in den Z 2 bis 5 genannten Grunde, so tritt

sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

Die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des

Zentralen Zeitsoldatenausschusses erlischt mit der

Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie

im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion

als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer

Mitglieder.

(9) Der Bundesminister für Landesverteidigung

hat durch Verordnung

1. die näheren Bestimmungen über die Durchführung

der Wahl der Soldatenvertreter, der

Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und

des Zentralen Zeitsoldatenausschusses einschließlich

der jeweiligen Ersatzmänner sowie

der Abstimmung über die Abberufung von

Soldatenvertretern und Ersatzmännern und

2. eine Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter,

die Zeitsoldatenausschüsse und den

Zentralen Zeitsoldatenausschuß

zu erlassen."

58. Nach dem § 47 wird folgender § 47 a samt

Überschrift eingefügt

„Aufgaben der Soldatenvertreter

§ 47 a. (1) Soldatenvertreter haben die Interessen

der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den

militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren

und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht,

mitzuwirken

1. bei der Verabreichung der Besoldung und

Bekleidung,

2. in Angelegenheiten der Unterbringung und

Verpflegung,

3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

4. beim Vorbringen von Wünschen und

Beschwerden,

5. im Disziplinarverfahren und

6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten

zur Freizeitgestaltung dienen.

(2) Darüber hinaus haben die Soldatenvertreter

nach § 47 Abs. 2 die besonderen Interessen der

Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, ein-

schließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen,

sozialen, kulturellen und gesundheitlichen

Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben

insbesondere das Recht auf Information, Anhörung

und Erstattung von Vorschlägen

1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische

Aus- und Fortbildung,

2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,

3. bei der vorzeitigen Entlassung und Weiterverpflichtung

von Zeitsoldaten,

4. in Beförderungsangelegenheiten,

5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen

im Rahmen der Ausbildung,

6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten

und

7. in Laufbahnangelegenheiten.

Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten

obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem

Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber

den diesem unterstellten Kommandanten

sowie gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten,

bei denen nicht ein Zeitsoldatenausschuß

eingerichtet ist. Ferner sind diese Soldatenvertreter

auf allen militärischen Organisationsebenen

berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen

Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.

(3) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die Interessen

der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich (§ 47

Abs. 5) angehörenden Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr

nach Abs. 1 und 2 bei der Dienststelle, bei der sie

eingerichtet sind, wahrzunehmen. Der Zentrale

Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller nach

§ 47 Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten beim

Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.

(4) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse

eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen

Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit

militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind

den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung

ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu

erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu

gewähren. Die Soldatenvertreter sind in Wahrnehmung

ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung

des Bundesministers für Landesverteidigung

versetzt oder vorzeitig entlassen werden. Sie dürfen

wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben

(Abs. 1 bis 3) nicht benachteiligt werden.

(6) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche

und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines

Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat

sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten,

solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer

seine Beiziehung nicht verlangt."

59. Der § 48 Abs. 1 lautet

„(1) Berufsoffiziere, die nach § 11 zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen

Beamten und Vertragsbediensteten sowie Militärpiloten

auf Zeit haben nach Maßgabe der dienstrechtlichen

Vorschriften Anspruch auf Urlaub."

60. Der § 49 Abs. 3 entfällt.

61. Der § 50 Abs. 2 lautet

„(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach

§ 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten

sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen

sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften."

62. Der § 51 lautet

„§ 51. Soweit der Bund zur Gesetzgebung

zuständig ist, werden die Regelungen über die Auswirkungen

einer Präsenzdienstleistung auf die

Dienst(Beschäftigungs)verhältnisse von Dienstnehmern

und regelmäßig beschäftigten Heimarbeitern,

wie insbesondere über die Sicherung des Arbeitsplatzes,

die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten

auf Ansprüche aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis,

die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus

dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis und die Vereinbarungen

über die Gewährung einer Werks- oder

Dienstwohnung, durch ein besonderes Bundesgesetz

getroffen."

63. Im § 56 Abs. 1 entfällt das Wort „einer".

64. Der § 56 Abs. 2 lautet

„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner

ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes,

der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen

Verordnungen oder den Pflichten nach § 17

Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe

bis zu 6000 S zu bestrafen."

65. Im § 57 entfallen die Worte „4 oder", der

Beistrich nach der Betragsangabe „3000 S" und die

Worte „im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu zwei Wochen".

66. Im § 58 entfallen der Beistrich nach der

Betragsangabe „3000 S" sowie die Worte „im Falle

der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei

Wochen".

67. Der § 59 lautet

„§ 59. Ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des

Reservestandes, der dem § 43 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit

Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen."

68. Der § 65 samt Überschrift entfällt.

69. Nach dem § 68 wird folgender § 68 a eingefügt

„§ 68 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

zu verstehen. Dies gilt nicht für den § 62 Abs. 3 und

den § 64."

70. Im § 69 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung

„(1)"; nach der Z 5 wird folgende Z 5 a eingefügt

„5 a. des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen,";

nach der Z 13 wird folgende Z 13 a eingefügt

„13 a. des § 51 der Bundesminister für Arbeit und

Soziales,"

71. Der § 69 Abs. 2 entfällt.

Artikel II

Das Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 337/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 2 lautet die Z 1

„1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,

die

a) den Grundwehrdienst, Truppenübungen,

freiwillige Waffenübungen,

Funktionsdienste oder außerordentliche

Übungen leisten, 45 S,

b) einer vorbereitenden Kaderausbildung

unterzogen werden, vom

Beginn dieser Ausbildung bis zum

Ende des sechsten Monats des

Grundwehrdienstes 60 S,

c) eine Kaderübung leisten, 60 S,

d) einen Wehrdienst als Zeitsoldat

oder einen außerordentlichen Präsenzdienst

im Falle des § 40 Abs. 2

' des Wehrgesetzes 1978 leisten, ... 70 S;"

2. Im § 3 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „Abs. 2

Z 1 lit. a bis d" durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1

lit. a bis c" ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1

lit. c" durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. b" ersetzt.

4. Im § 5 Abs. 1 lauten die Z 1 bis 3

„1. beim Grundwehrdienst in der

Höhe von 180 S;

2. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat

im Falle eines Verpflichtungszeitraumes

von weniger als einem

Jahr in der Höhe von 3780 S;

3. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat

im Falle eines Verpflichtungszeitraumes

von mindestens einem

Jahr für Wehrmänner, Gefreite

und Korporale in der Höhe von .. 7155 S,

für Zugsführer in der Höhe von . . 7239 S,

für Unteroffiziere in der Höhe

von 7746 S,

für Offiziere in der Höhe von 8631 S;"

5. Der § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen

Waffenübungen und Funktionsdiensten,

die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im

Abs. 1 genannten Bezüge für die gesamte Dauer

des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung

auszuzahlen."

6. Der § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Dem Zeitsoldaten sind das Taggeld, die

Dienstgradzulage und die Monatsprämie auf ein

von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen.

Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz

1967, BGBl. Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die

erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des

Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen

Dienststelle bekanntzugeben."

7. Im § 7 Abs. 1 und 3 wird das Wort „Reserve"

jeweils durch die Worte „des Miliz- oder des

Reservestandes" ersetzt.

8. Im § 9 Abs. 1 lautet der letzte Satz

„Dieser Unterhaltsbeitrag kann unter Berücksichtigung

der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse

des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten

Angehörigen bis zur Höhe der dem Antragsteller

im Wehrdienst als Zeitsoldat zuletzt zugestandenen

monatlichen Barbezüge und von dem der vorzeitigen

Entlassung folgenden Monat bis zum Ende des

restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens

für ein Jahr zuerkannt werden."

9. Der § 24 lautet

„§ 24. (1) Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche

Bildung haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes

als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung

nach Maßgabe des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie

in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert.

Diese Versicherungen gelten darüber hinaus auch

für Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit gemäß

§ 41 des Wehrgesetzes 1978 festgestellt wurde und

deren Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt

an weniger als ein Jahr dauert. Zeitsoldaten

sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung

Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Als

Dienstgeber gilt der Bund.

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1

hinaus sind Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum

mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses

Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

pflichtversichert.

(3) Die Beiträge für die nach Abs. 1 und 2 Versicherten

sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als

allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-,

Pensions- und Arbeitslosenversicherung gilt das

Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie.

(4) Auf krankenversicherte Zeitsoldaten sind die

§§ 18 bis 21 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten

haben sich jedoch auf Anordnung der für sie

zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung

ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen

Untersuchungen zu unterziehen.

(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den

Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung

von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als

Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen,

hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag

zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten

ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung

als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie

für Offiziere gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b. Die Verpflichtung

zur Leistung eines Abgeltungsbetrages

entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung gemäß

Abs. 1.

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung

geleisteten Beiträge sind durch

Abzug von der Überbrückungshilfe (§ 8) hereinzubringen,

wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung

in dem dieser Weiterverpflichtung

vorangegangenen Jahr nach Abs. 1 versichert war.

Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge

zu vermindern, die der Bund für diesen

Zeitraum gemäß Abs. 5 zu leisten gehabt hätte.

Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung

ausschließlich auf die Feststellung einer

Dienstunfähigkeit nach § 41 des Wehrgesetzes

1978 zurückzuführen war."

10. Nach dem § 24 wird folgender § 24 a samt

Überschrift eingefügt

„G esundheitliche Betreuung im

Milizstand

§ 24 a. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen

im Rahmen der Ausführung von Anordnungen

im Milizstand sowie einer Freiwilligen Milizarbeit

(§ 41 b Abs. 1 und 3 des Wehrgesetzes 1978)

heereseigene Sanitätseinrichtungen zur

1. Feststellung einer bei diesen Tätigkeiten eingetretenen

Gesundheitsschädigung,

2. Ersten Hilfe und jener gesundheitlichen

Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne

weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes

einer anderen Krankenbehandlung oder

Anstaltspflege zuzuführen,

in Anspruch nehmen. Hat der Wehrpflichtige des

Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen

Krankenversicherung, so trägt die Kosten dieser

gesundheitlichen Betreuung der Bund.

(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen,

die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden

sind, gilt § 23 sinngemäß.

(3) Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung

über den im Abs. 1 genannten Umfang hinaus

sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben

die Ansprüche der Wehrpflichtigen des Milizstandes

nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, unberührt."

11. Der § 36 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste,"

12. Im § 42 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1

und 2 werden die Worte „Kaderübungen und freiwilligen

Waffenübungen" jeweils durch die Worte

„Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und

Funktionsdiensten" ersetzt.

13. Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Sie sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

hereinzubringen."

14. Nach dem § 47 wird folgender § 47 a eingefügt

„§ 47 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

zu verstehen."

15. Im § 48 Z 4 werden die Worte „soziale Verwaltung"

durch die Worte „Arbeit und Soziales"

ersetzt.

Artikel III

Das Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl.

Nr. 294, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 2 und im § 25

Abs. 3, in der Überschrift des 3. Abschnittes im

1. Hauptstück des Besonderen Teiles, im § 55 Z 2,

§ 56 Abs. 4 und im § 59 Abs. 2 werden die Worte

„der Reserve" jeweils durch die Worte „des Miliz-

und des Reservestandes" ersetzt.

2. Der § 1 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses

(§ 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 des Wehrgesetzes

1978) angehören."

3. Der § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle

Wehrpflichtigen, die nicht dem Präsenzstand (§ 1

Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978) angehören und

berechtigt sind, einen höheren Dienstgrad als

‚Wehrmann' zu führen."

4. Der § 2 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung

zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten

Pflichten,

2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder

im Reservestand auferlegten Pflichten

oder

3. einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen

Handlung oder Unterlassung, die es

nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst

und damit für das Ansehen des Bundesheeres

in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes

sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

wegen

1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand

auferlegt waren,

2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder

im Reservestand auferlegten Pflichten,

3. Erschleichung eines Dienstgrades oder

4. einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen

Handlung oder Unterlassung, die es

nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst

und damit für das Ansehen des Bundesheeres

in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind

disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im

Dienststand auferlegt waren,

2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im

Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3. wenn sie Wehrpflichtige des Miliz- oder

Reservestandes sind, überdies wegen

a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder

im Reservestand auferlegten Pflichten,

b) Erschleichung eines Dienstgrades oder

c) einer im Miliz- oder im Reservestand

begangenen Handlung oder Unterlassung,

die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für

den Dienst und damit für das Ansehen des

Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu

belassen."

5. Im § 8 Abs. 1 und im § 15 Abs. 3 werden die

Worte „Wehrpflichtige der Reserve" jeweils durch

die Worte „mehr wehrpflichtig" ersetzt.

6. Im § 9 wird die Zitierung „§ 47" durch

„§ 47 a" ersetzt.

7. Im § 17 Abs. 1 wird das Wort „Reserveoffiziere"

durch die Worte „Offiziere des Miliz- oder

des Reservestandes" ersetzt.

8. Im § 22 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

9. Im § 42 werden die Worte „Rückversetzung in

die Reserve" durch die Worte „Entlassung aus dem

Präsenzdienst" ersetzt.

10. Im § 50 Abs. 1 entfallen die Worte „der

Reserve".

11. Der § 53 Abs. 1 lautet

„(1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des

Miliz- und des Reservestandes, die nicht Berufsmilitärpersonen

des Ruhestandes sind, ist die Degradierung.

Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren

Dienstgrad und kann bis zum Dienstgrad,

Wehrmann' verfügt werden."

12. Der § 54 Abs. 3 lautet

„(3) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus

dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und

Ansprüche hat für Berufsmilitärpersonen des

Ruhestandes, die Wehrpflichtige des Miliz- oder

Reservestandes sind, auch die Zurücksetzung zum

Wehrmann zur Folge. Mit dieser Disziplinarstrafe

ist die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer

von drei Jahren verbunden."

13. Im § 62 Abs. 1 werden die Worte „der

Reserve" durch die Worte „dem Miliz- oder dem

Reservestand" ersetzt.

14. Der § 79 Abs. 3 lautet

„(3) Ist gegen einen Soldaten, der den Grundwehrdienst

oder im Anschluß an diesen einen

außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40

Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leistet, im Zeitpunkt

1. seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst oder

2. seines Übertrittes in eine andere Art des Präsenzdienstes

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses

ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche

Stellung, im Falle der Z 1 unter Anwendung des

§ 47, fortzusetzen. Ist gegen einen Soldaten, der

eine andere Art des Präsenzdienstes leistet, im Zeitpunkt

seiner Entlassung aus dem Präsenzstand ein

Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne

Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung

fortzusetzen. Das gleiche gilt für Soldaten, die

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses

angehören, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses

und gleichzeitigem Übertritt in den Miliz- oder

Reservestand; an die Stelle der Disziplinarstrafe

der Entlassung tritt die Disziplinarstrafe der

Degradierung nach § 51."

15. Nach dem § 81 wird folgender § 81 a eingefügt

„§ 81 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

zu verstehen. Dies gilt nicht für den § 5 Abs. 4 und

den § 81 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3."

Artikel IV

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 56, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/

1988, wird wie folgt geändert

1. Der § 77 lautet

„§ 77. (1) Dem Berufsoffizier gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen

Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppendienstzulage von 813 S.

(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner

Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für

einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1

lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, befähigt

ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht

sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des

im Abs. 1 genannten Betrages.

(3) Von der Truppendienstzulage und dem der

Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung

ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."

2. Der § 85 d lautet

„§ 85 d. (1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes

1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage

in der Höhe von 1837 S.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind

die §§ 30 b und 30 c in Verbindung mit § 78 Abs. 4

erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß

1. die Höhe der Truppendienstzulage 4 11 S

beträgt und

2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf

welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen

zutreffen, um das Fünffache des im

§ 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.

(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich

des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden

Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes

1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden."

Artikel V

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 326/1988, wird wie folgt geändert

Im § 52 a werden nach den Worten „eine Heeresdienstzulage"

die Worte „und eine Truppendienstzulage"

eingefügt.

Artikel VI

(1) Wehrpflichtige der Reserve, die mit Ablauf

des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung

von Truppen- oder von Kaderübungen noch nicht

vollständig erfüllt haben, sowie andere Wehrpflichtige

der Reserve, die zu diesem Zeitpunkt einen

Bereitstellungsschein (§ 36 Abs. 1 des Wehrgesetzes

1978) besitzen, sind mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes Wehrpflichtige des Milizstandes.

(2) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige

auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum

31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten

— soweit sie mit den Dienstgradbezeichnungen

nach § 10 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150,

nicht übereinstimmen — diese Dienstgradbezeichnungen.

Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere.

Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen

ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit

Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung

festzustellen.

(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach

Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 des Wehrgesetzes

1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, gelten hinsichtlich der im

§ 11 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 genannten Voraussetzung

für diese Heranziehung als Chargen

oder Unteroffiziere des Milizstandes.

(4) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum

Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß

der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen

nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag

einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(5) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum

Offizier nach § 34 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 in

der Fassung des Art. I Z 35 sind der Leistung eines

Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs

Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in

der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in

der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.

(6) Für Soldatenvertreter, die vor dem 1. Jänner

1989 von Grundwehrdienst leistenden Soldaten

gewählt worden sind, erstreckt sich der Vertretungsbereich

vom 1. Jänner 1989 bis zu einer neuen

Wahl auch auf die ihrer Einheit oder gleichwertigen

Organisationseinrichtung angehörenden Zeitsoldaten

mit einem Verpflichtungszeitraum von

weniger als einem Jahr..

Artikel VII

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 22. Dezember 1978 über

Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit

1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die

zu dem genannten Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung

von Kaderübungen verpflichtet sind, außer

Kraft.

Artikel VIII

Der Art. VI des Wehrrechtsänderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 577, in der Fassung der 40.

Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 484/1984, tritt mit 1. Jänner 1988

außer Kraft.

Artikel IX

Auf die ab 1. Juli 1988 gemäß Art. IV Z 2 gebührenden

Bezugsansprüche sind die für die gleiche

Zeit ausgezahlten Beträge der Heeresdienstzulage

sowie eine allenfalls als Truppenverwendungs-Sonderzulage

gewährte Nebengebühr anzurechnen.

Artikel X

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich

1. des Art. II Z 6 und 9 sowie des Art. VIII mit

1. Jänner 1988,

2. des Art. I Z 57 und 58 mit 1. Jänner 1989 und

3. der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 1988

in Kraft.

(2) Der Art. II Z 1 bis 4 tritt in bezug auf die

Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in der

Dauer von acht Monaten leisten, hinsichtlich des

Anspruches auf Taggeld und Monatsprämie für

den siebenten und den achten Monat ihres Grundwehrdienstes

mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

dürfen bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen

jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(4) Die Vollziehung des Art. I bestimmt sich

nach § 69 des Wehrgesetzes 1978, die Vollziehung

des Art. II nach § 48 des Heeresgebührengesetzes

1985, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes,

die Vollziehung des Art. III nach § 83 des Heeresdisziplinargesetzes

1985, die Vollziehung des

Art. IV nach § 96 des Gehaltsgesetzes 1956 und die

Vollziehung des Art. V nach § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948. Mit der Vollziehung der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

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