342. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/
1986, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 lautet
„§ 1. (1) Das Bundesheer als die bewaffnete
Macht der Republik Österreich ist nach den
Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die
Organisation des Bundesheeres hat den militärischen
Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben
zu entsprechen. Die ständig erforderlichen
Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation)
haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben
notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation)
zu dienen. Die Einsatzorganisation
hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu
Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes
zusammentreten.
(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen
Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die
Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht
dem Präsenzstand, dem Milizstand oder
dem Reservestand an. Die Friedensorganisation
umfaßt nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die
Einsatzorganisation Wehrpflichtige im Präsenzstand
und im Milizstand.
(3) Dem Präsenzstand gehören alle Personen an,
die Wehrdienst leisten (Wehrpflichtige des Präsenzstandes).
Wehrdienst leisten
1. Personen, die zu einem ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienst einberufen
sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen
worden sind, bis zum Ablauf des Tages,
an dem sie entlassen werden,
2. Berufsoffiziere des Dienststandes,
3. Beamte und Vertragsbedienstete, die nach
§ 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, für die Dauer dieser
Heranziehung und
4. Militärpiloten auf Zeit (§ 12).
Diese Personen sind Soldaten. Sie werden in die
Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und
Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.
(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige
außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst
vollständig geleistet haben und nicht in
den Reservestand versetzt oder übergetreten sind
(Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige
an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand
angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die
Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung
sind Beamte und Vertragsbedienstete."
2. Im § 2 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt
„Anläßlich der Anforderung sind der Zweck, der
voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche
Dauer anzugeben."
3. Der § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Die §§ 28 und 36 der Strafprozeßordnung
1975, BGBl. Nr. 631, wonach die Strafgerichte und
die Staatsanwälte das Bundesheer zum Beistand
aufzufordern befugt sind, werden durch Abs. 2
nicht berührt."
4. Der § 5 Abs. 4 lit. a lautet
„a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung,
jedenfalls aber vor Erstattung eines
Vorschlages an den Bundespräsidenten
gemäß Art. 67 Abs. 1 B-VG auf allgemeine
oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen
Präsenzdienst (§ 36 Abs. 3) oder auf
vorläufige Aufschiebung der Entlassung von
Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst (§ 40
Abs. 2) sowie vor der Verfügung der Einberufung
zu außerordentlichen Übungen durch
den Bundesminister für Landesverteidigung
(§ 36 Abs. 4 und 5), sofern nicht Gefahr im
Verzug vorliegt, und in sonstigen Angelegenheiten
der militärischen Landesverteidigung,
die von grundsätzlicher Bedeutung sind und
über die Zuständigkeit des Bundesministers
für Landesverteidigung hinausgehen,"
5. Im § 6 Abs. 2 lautet der erste Satz
„Die Beschwerdekommission ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere
Mitglieder anwesend sind."
6. Im § 6 Abs. 4 werden die Worte „der Reserve"
durch die Worte „des Milizstandes und Wehrpflichtigen
des Reservestandes" ersetzt.
7. Der § 6 Abs. 6 lautet
„(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern
der Beschwerdekommission sind die notwendigen
Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit
in der Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich
der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen.
Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden
Vorsitzenden gebührt überdies für seine
Tätigkeit in der Beschwerdekommission eine Entschädigung
im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes
eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen
Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe
der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden
gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von
10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden
gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,
eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder
einer Landesregierung sind."
8. Der § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Darüber hinaus steht dem Bundespräsidenten
das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des
Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er
kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von
Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung
übertragen. Die Wehrpflichtigen können im
Präsenz-, Miliz- und Reservestand ernannt werden;
die Ernennung gilt für jeden dieser Stände.
Berufsoffiziere werden mit einer Überstellung in
eine andere Besoldungsgruppe oder mit einem Austritt
aus dem Dienstverhältnis unmittelbar zu Offizieren
des Milizstandes."
9. Der § 8 lautet
„§ 8. (1) Die Beförderung zu Chargen obliegt
den Kommandanten von Truppenkörpern, die
Beförderung zu Unteroffizieren dem Bundesminister
für Landesverteidigung. Dies gilt auch für
Chargen und Unteroffiziere, die nicht dem Präsenzstand
angehören.
(2) Eine Beförderung von Wehrpflichtigen im
Präsenz-, Miliz- oder Reservestand gilt für jeden
dieser Stände."
10. Der § 10 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst
leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen
vorgesehen
1. für Wehrpflichtige ohne Chargengrad
Wehrmann;
2. für Chargen
Gefreiter,
Korporal,
Zugsführer;
3. für Unteroffiziere
Wachtmeister,
Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister,
Oberstabswachtmeister,
Offiziersstellvertreter,
Vizeleutnant;
4. für Offiziere
Fähnrich,
Leutnant,
Oberleutnant,
Hauptmann,
Major,
Oberstleutnant,
Oberst,
Brigadier
sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden
Oberleutnant bis Oberst die Zusätze
,. . . .arzt'
,...apotheker'
,...veterinär'
,des Generalstabsdienstes'
,des Intendanzdienstes'
,des höheren militärtechnischen Dienstes'
,des höheren militärfachlichen Dienstes'
bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich
für Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen
Amtstitel,
für Berufsoffiziere die dienstrechtlich vorgesehenen
Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen
auch über die genannten Dienstgradbezeichnungen
hinaus;
für ehemalige Berufsoffiziere der zuletzt
geführte Amtstitel bzw. die zuletzt geführte
Verwendungsbezeichnung.
(2) Wehrpflichtige, die nach § 7 zu Offizieren
ernannt oder nach § 8 zu Chargen oder Unteroffizieren
befördert worden sind, führen die ihrer
Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung.
Die übrigen Wehrpflichtigen
führen die Dienstgradbezeichnung ,Wehrmann'.
(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre
Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz ,des
Reservestandes' (,dRes') führen. Nach dem Erlöschen
der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,außer
Dienst' (,aD') weitergeführt werden. Für Berufsoffiziere
des Ruhestandes bleibt der § 63 Abs. 6 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, nach dem der Beamte des Ruhestandes
berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung
mit dem Zusatz ,im Ruhestand'
(,i. R.') zu führen, unberührt."
11. Im § 11 Abs. 1 werden die Worte „der
Reserve" durch die Worte „des Milizstandes"
ersetzt.
12. Nach dem § 11 wird folgender § 12 samt
Überschrift eingefügt
„Militärpilot auf Zeit
§ 12. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes, die
einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen
und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind,
dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern,
auf Grund eines Sondervertrages (§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86) für
mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum
Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr
vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion
als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot
auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines
(§ 56 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957) befähigt ist, Militärflugzeuge
oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug
bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung
herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf
Zeit ist der § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis
kann mehrmals verlängert werden, ohne
daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit
endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
für diese Verwendung wegfällt. Der § 30
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bleibt unberührt.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit
ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz
1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen
der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren
Berufsoffiziere bzw. Beamten, die nach § 11
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
sind, zu regeln.
(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern
im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine
Abfertigung gemäß § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948. Abweichend von § 35
Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann,
wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im
Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die
Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses
von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren s Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren s Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren s Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen
Haushaltszulage und erhöht sich nach jedem weiteren
Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache
dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um
20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4
wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen
Eignung für eine Verwendung als Militärpilot
endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis
mindestens 20 Jahre gedauert hat und
wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten
Zeitraumes endet.
(7) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach
Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes
in den Bundesdienst aufgenommen wird.
(8) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der
eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier
Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen,
so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 6
soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung
zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt
allfälliger Haushaltszulagen höher ist als die nach
§ 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende
Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger
Haushaltszulagen. Der Erstattungsbetrag ist durch
Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis
unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2
bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen."
13. Der § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Grundsätzliche Angelegenheiten der
Heeresorganisation (soweit sie nicht im § 1 geregelt
sind), der Bewaffnung, der Garnisonierung und der
Benennung der Truppen bestimmt die Bundesregierung.
Im übrigen ist hiefür und für die Adjustierung
der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung
berufen."
14. Der § 15 Abs. 1 lautet
„(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische
Staatsbürger männlichen Geschlechtes
einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und die notwendige körperliche und geistige
Eignung für eine im Bundesheer in Betracht
kommende Verwendung besitzen."
15. Im § 16 zweiter Satz werden nach den Worten
„des Sanitätswesens" ein Beistrich gesetzt und
die Worte „des Seelsorgedienstes" eingefügt.
16. Der § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht,
die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die
Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und
Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6."
17. Im § 17 Abs. 2 werden nach den Worten „im
Bundesheer" die Worte „oder ihrer Funktion im
Milizstand" eingefügt.
18. Im § 17 Abs. 4 lautet der letzte Satz
„Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,
1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt
worden ist oder
2. die ihren ordentlichen Präsenzdienst vollständig
geleistet haben und dem Reservestand
angehören."
19. Im § 17 Abs. 5 werden die Worte „der
Reserve" durch die Worte „des Miliz- und des
Reservestandes" ersetzt.
20. Im § 17 Abs. 6 lauten die ersten drei Sätze
„Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in
einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten
geleistet haben, sind für die Dauer von sechs
Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede
Änderung des ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich
dem zuständigen Militärkommando zu melden.
Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten
Zeitraum — sofern in einer nach Abs. 5 erlassenen
Verordnung nicht anderes bestimmt ist — zum
Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von
mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen
Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen
Rücksichten verweigert werden."
21. Der § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Die Mitglieder der Stellungskommission
sind vom zuständigen Militärkommandanten zu
bestellen, und zwar als Vorsitzender ein Stabsoffizier,
als weitere Mitglieder ein Stabsoffizier oder
ein Hauptmann, ein rechtskundiger Bediensteter,
ein Arzt sowie ein Bediensteter mit dem abgeschlossenen
Hochschulstudium der Psychologie.
Die Mitglieder der Stellungskommission sind nach
Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando
in Verwendung stehenden Beamten und
Vertragsbediensteten zu bestellen. Alle Mitglieder
müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung
im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung verfügen. Für jedes Mitglied
ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im
Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen
Stelle in die Kommission einzutreten hat. Das
Ersatzmitglied hat die für seine Funktion als Mitglied
der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen
zu erfüllen."
22. Der § 24 Abs. 10 entfällt.
23. Im § 26 Abs. 1 werden die Worte „§ 10
Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl.
Nr. 152/1956," durch die Worte „§ 13 Abs. 2 des
Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,"
ersetzt.
24. Im § 26 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Der § 7 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 1985
ist sinngemäß anzuwenden."
25. Der § 27 Abs. 3 Z 5 lautet
„5. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
nach § 30;"
26. Der § 28 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.
Zum Grundwehrdienst sind alle Wehrpflichtigen
verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß von
sechs Monaten geleistet haben. Wehrpflichtige, bei
denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom
Einberufungstag an über die Vollendung des 35.
Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen
Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten.
(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die
von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes
und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben
zu leisten sind. Die Dauer der Truppenübungen
ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr
15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer
aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger
einberufen wird, darf 60 Tage nicht
überschreiten. Die Wehrpflichtigen dürfen zu den
Truppenübungen nur bis zur Vollendung des 40.
Lebensjahres einberufen werden; wurde der Wehrpflichtige
aber aus besonders rücksichtswürdigen,
in seiner Person gelegenen Gründen oder aus
öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des seiner
Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst
einberufen oder aus diesem vorzeitig
entlassen, so darf er zu Truppenübungen bis zum
Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung
des Grundwehrdienstes (Abs. 1), längstens
jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
einberufen werden. Wehrpflichtige, die Offiziere,
Unteroffiziere oder Chargen des Miliz- oder des
Reservestandes sind, dürfen bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres zu Truppenübungen einberufen
werden.
(3) Sofern militärische Interessen es erfordern,
können Wehrpflichtige auf Grund freiwilliger Meldung
durch das zuständige Militärkommando zur
Leistung eines Grundwehrdienstes in der Dauer
von acht Monaten herangezogen werden, der an
die Stelle des Grundwehrdienstes nach Abs. 1 tritt.
Die freiwillige Meldung ist
a) vor Beginn des Grundwehrdienstes bei der
Stellungskommission oder beim zuständigen
Militärkommando,
b) während des Grundwehrdienstes spätestens
sechs Wochen vor Ablauf des sechsten
Monates dieser Präsenzdienstleistung beim
zuständigen Einheitskommandanten
schriftlich abzugeben. Für die Annahme der Meldung
sowie für deren Zurückziehung gilt der § 32
Abs. 6 und 8 sinngemäß. Eine Zurückziehung ist
jedoch nur binnen vier Wochen nach Beginn des
Grundwehrdienstes zulässig. Wehrpflichtige, bei
denen sich die Dauer dieses Grundwehrdienstes
vom Einberufungstag an über die Vollendung des
35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet,
diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten."
27. Der § 29 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Kaderübungen sind Waffenübungen zur
Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen
sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer
erworbenen Befähigungen. Kaderfunktionen sind
Kommandanten- und Fachfunktionen. Die
Gesamtdauer beträgt
a) für Offiziersfunktionen 90 Tage,
b) für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.
(2) Kaderübungen sind auf Grund einer freiwilligen
Meldung nach Abs. 6 oder auf Grund einer in
den Abs. 7 und 8 oder im Abs. 9 näher geregelten
Verpflichtung zu leisten. Nach einer solchen freiwilligen
Meldung oder einer solchen Verpflichtung
können auf Grund einer freiwilligen Meldung weitere
Kaderübungen insgesamt bis zum Ausmaß der
Gesamtdauer nach Abs. 1 geleistet werden."
28. Im § 29 Abs. 6 entfallen die Worte „nach
Abs. 1 lit. a oder b".
29. Der § 29 Abs. 9 lautet
„(9) Nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
können
a) Offiziere und Offiziersanwärter des Milizstandes,
b) sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2, 3 oder
4 gewesen sind oder einen Wehrdienst als
Zeitsoldat (§ 27 Abs. 3 Z 3) geleistet haben,
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre
Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen
werden, sofern sie nicht schon auf Grund freiwilliger
Meldung (Abs. 6) oder auf Grund eines
Auswahlbescheides (Abs. 7 und 8) zur Leistung von
Kaderübungen verpflichtet sind. Die vor dem
1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf
das Gesamtausmaß nach Abs. 1 lit. a oder b anzurechnen."
30. Der § 30 samt Überschrift lautet
„Freiwillige Waffenübungen und
Funktionsdienste
§ 30. (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können
Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen
oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen
dienen Ausbildungszwecken; Funktionsdienste
dienen der Besorgung sonstiger militärischer
Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen,
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig
sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und
zu Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres
Dienstgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage
innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen
ohne Angabe von Gründen zurückgezogen
werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen
Militärkommando einzubringen und wird
wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des
dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt
ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein
bereits zugestellter Einberufungsbefehl außer
Kraft."
31. Der § 31 lautet
„§ 31. Die Standesevidenz und die übergebenen
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind im
Rahmen von Waffenübungen und Funktionsdiensten
zu kontrollieren."
32. Der § 32 Abs. 1 lautet
„(1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst
geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung
zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer
von mindestens drei Monaten bis zu höchstens
15 Jahren verpflichtet werden. Auf Grund freiwilliger
Meldung ist eine Weiterverpflichtung oder eine
neuerliche Verpflichtung zulässig, wobei die
genannte Höchstdauer insgesamt nicht überschritten
werden darf."
33. Der § 32 Abs. 7 lautet
„(7) Nach Annahme der freiwilligen Meldung ist
dem Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst
bereits geleistet hat und nicht einen Wehrdienst als
Zeitsoldat leistet, der Einberufungsbefehl zum
Wehrdienst als Zeitsoldat — sofern militärische
Erfordernisse nicht entgegenstehen — spätestens
zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes als
Zeitsoldat zuzustellen; diese Frist kann mit Zustimmung
des Wehrpflichtigen verkürzt werden."
34. Im § 32 Abs. 8 lautet der erste Satz
„Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann
vom Wehrpflichtigen bis zur Rechtskraft der
Annahme nach Abs. 6 schriftlich ohne Angabe von
Gründen zurückgezogen werden."
34 a. Im § 33 Abs. 1 sind nach den Worten „bis
zum Höchstausmaß von einem Drittel der Dienstleistungszeit
als Zeitsoldat" ein Beistrich sowie die
Worte „höchstens jedoch in der Dauer von
42 Monaten," anzufügen.
35. Der § 34 samt Überschrift lautet
„Laufbahnvoraussetzungen
§ 34. (1) Wehrpflichtige können auf Grund einer
Wehrdienstleistung (§ 1 Abs. 3) in der ausbildungsmäßig
erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher
Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen
Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren
oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes
(§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1) ernannt werden.
(2) Die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat
in der Dauer von sechs Monaten oder von freiwilligen
Waffenübungen in der ausbildungsmäßig
erforderlichen Dauer ist Voraussetzung für die
Ausbildung zum Offizier."
36. Der § 35 samt Überschrift entfällt.
37. Im § 36 Abs. 1 lautet der vierte Satz
„Der Einberufungsbefehl zu Truppenübungen, zu
Kaderübungen sowie zu freiwilligen Waffenübungen
und Funktionsdiensten ist, sofern militärische
Erfordernisse — wie insbesondere das Üben einer
Mobilmachung und der Herstellung der Einsatzbereitschaft
von Verbänden im Wege von Waffenübungen
— nicht entgegenstehen, spätestens acht
Wochen vor dem Einberufungstag zuzustellen;
diese Frist kann hinsichtlich der freiwilligen Waffenübungen
und Funktionsdienste mit Zustimmung
des Wehrpflichtigen verkürzt werden."
38. Der § 36 Abs. 3 lautet
„(3) Die allgemeine oder teilweise Einberufung
zum außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des
§ 2 Abs. 1 lit. a (personelle Gesamtmobilmachung
oder personelle Teilmobilmachung) sowie in den
Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c verfügt der Bundespräsident.
Diese Verfügung ist durch Anschlag
an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber
aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in
anderer geeigneter Weise — so insbesondere durch
Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder
durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung — kundzumachen.
Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft.
Die allgemeine Einberufung hat alle zur Leistung
des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichteten
Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes
zu erfassen. Die teilweise Einberufung
kann zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes
verpflichtete Wehrpflichtige des Milizstandes
und des Reservestandes
1. eines Geburtsjahrganges oder mehrerer
Geburtsjahrgänge,
2. aus einem Ergänzungsbereich oder aus mehreren
Ergänzungsbereichen oder aus Teilen
solcher Bereiche,
3. die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten militärischen Einheit oder auf
Grund ihrer Eignung für bestimmte militärische
Verwendungen in Betracht kommen,
oder
4. die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 6 unterliegen,
erfassen."
39. Der.§ 36 Abs. 5 lautet
„(5) Die Einberufung der im Abs. 3 Z 4 bezeichneten
Wehrpflichtigen zum außerordentlichen Präsenzdienst
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c
oder zu außerordentlichen Übungen (Abs. 4) verfügt
der Bundesminister für Landesverteidigung
innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten
Ermächtigung. Für diese Verfügung und deren
Kundmachung gilt im übrigen der Abs. 3 sinngemäß."
40. Im § 37 Abs. 4 werden der vorletzte und der
letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Bescheide nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 lit. a sind
vom Bundesminister für Landesverteidigung dem
Dienstgeber zur Kenntnis zu bringen, sofern es sich
um die Befreiung von Wehrpflichtigen wegen ihrer
beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses
handelt."
41. Der § 37 Abs. 6 lit. c lautet
„c) Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373, (Turnusärzte)
sind,"
42. Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Mit der Zustellung eines Bescheides, durch
den einem Wehrpflichtigen nach Zustellung des
Einberufungsbefehls oder nach Kundmachung der
allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
eine Befreiung (Abs. 2 oder 3) oder ein Aufschub
(Abs. 6) gewährt wurde, wird diese Einberufung für
ihn unwirksam."
43. Der § 40 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung
eines ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
aus diesem zu entlassen.
(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann
der Bundespräsident die Entlassung von Wehrpflichtigen
aus dem Präsenzdienst trotz eines geleisteten
ordentlichen Präsenzdienstes oder außerordentlichen
Präsenzdienstes nach § 27 Abs. 3 Z 3 bis
5 vorläufig aufschieben. Diese Verfügung ist nach
den jeweiligen militärischen Erfordernissen entweder
durch Rundfunk oder durch das Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundzumachen. Sie tritt mit der
Verlautbarung in Kraft."
44. Im § 40 Abs. 4 entfallen die Worte „und in
die Reserve rückzuversetzen".
45. Im § 40 Abs. 5 entfallen die Worte „und in
die Reserve rückversetzt".
46. Im § 40 Abs. 6 lautet der letzte Satz
„Bescheide nach Abs. 5 lit. a sind vom Bundesminister
für Landesverteidigung dem Dienstgeber zur
Kenntnis zu bringen, sofern es sich um die vorzeitige
Entlassung von Wehrpflichtigen wegen ihrer
beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses
handelt."
47. Der § 40 Abs. 9 lautet
„(9) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen
Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall
des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die
neuerliche Einberufung ist nur unter Bedachtnahme
auf die für die Einberufung zum jeweiligen
Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze und nur
für die restliche Dauer des Präsenzdienstes, aus
dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde,
zulässig. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst
in der Dauer von acht Monaten (§ 28 Abs. 3)
vor dem Ablauf des sechsten Monates entlassen
wurden, dürfen zur Leistung des Grundwehrdienstes
in seiner restlichen Dauer einberufen werden.
Sofern sie aber nach diesem Zeitpunkt entlassen
wurden, dürfen sie bis zu der nach § 28 Abs. 2 maßgeblichen
Altersgrenze zu Truppenübungen in der
restlichen Dauer dieses Grundwehrdienstes einberufen
werden. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen
Waffenübung, aus einem Funktionsdienst
oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig
entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes
nur mit ihrer Zustimmung für die
restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen
werden."
48. Im § 41 Abs. 1 und 4 entfallen jeweils die
Worte „und in die Reserve rückversetzt".
49. Die Überschrift des Abschnittes E lautet
„E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand
und den Reservestand"
50. Nach der Überschrift des Abschnittes E werden
folgende §§ 41 a und 41 b eingefügt
„Übergang zwischen dem Milizstand
und dem Reservestand
§ 41 a. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind
mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine
Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts
wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos
in den Reservestand zu versetzen. Bei
Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten,
kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem
Präsenzdienst verfügt werden.
(2) Berufsoffiziere, die vor Beendigung ihrer
Wehrpflicht in den Ruhestand versetzt werden, treten
damit unmittelbar in den Reservestand über.
Gleiches gilt für Beamte, die im Zeitpunkt ihrer
Versetzung in den Ruhestand nach § 11 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
und noch wehrpflichtig sind.
(3) Wehrpflichtige des Reservestandes können in.
den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach
§ 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung
eines solchen Einsatzes von Amts wegen
nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für
eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch
Bescheid des zuständigen Militärkommandos in
den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen
bedarf eine Versetzung in den Milizstand der
Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.
Pflichten und Befugnisse im Milizstand
§ 41 b. (1) Soldaten und Wehrpflichtige des
Milizstandes, die mit einer Kommandantenfunktion
betraut sind, dürfen den ihnen in der Einsatzorganisation
unterstellten Wehrpflichtigen des
Milizstandes die notwendigen Anordnungen in
Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung
im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften
erteilen. Die Anordnungen sind in dieser
Übung oder in diesem Einsatz als Befehle des
zuständigen militärischen Vorgesetzten im Sinne
des § 2 Z 5 des Militärstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 344/1970, auszuführen. Diese Anordnungen
können aber nach Maßgabe ihres Inhaltes und
Zweckes freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt
werden. In diesem Falle hat der Empfänger
der Anordnung vor ihrer Ausführung dem für die
Mobilmachung verantwortlichen Kommando Zeit,
Ort und voraussichtliche Dauer des Vollzuges zu
melden.
(2) Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit
einer Kaderfunktion betraut sind, dürfen in Angelegenheiten
einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung
im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften jenen
Soldaten Anordnungen erteilen, die ihnen für diese
Aufgaben durch einen Befehl des für die Mobilmachung
verantwortlichen Kommandos unterstellt
sind. Die Anordnungen sind auf Grund dieses
Befehles auszuführen.
(3) Wehrpflichtige des Milizstandes sind befugt,
an der Planung, Vorbereitung und Durchführung
militärischer Maßnahmen in Angelegenheiten einer
Übungs- oder Einsatzvorbereitung, der Abschlußmaßnahmen
nach einer Übung oder einem Einsatz
sowie der militärischen Fortbildung freiwillig mitzuwirken
(Freiwillige Milizarbeit). Die Maßnahmen
der Freiwilligen Milizarbeit sind durch das für
die Mobilmachung verantwortliche Kommando
schriftlich festzulegen; dabei sind insbesondere
1. Zeit und Ort,
2. Inhalt,
3. voraussichtliche Dauer,
4. der verantwortliche Leiter und
5. der zugelassene Teilnehmerkreis
zu bestimmen. Wehrpflichtige des Milizstandes
haben ihre Teilnahme an solchen militärischen
Maßnahmen durch eigenhändige Unterschrift zu
bestätigen. Der verantwortliche Leiter ist berechtigt,
an die Teilnehmer für die Dauer ihrer Anwesenheit
die zur Durchführung der Maßnahmen und
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit
erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Teilnehmer
sind verpflichtet, diese Weisungen pünktlich
und genau zu befolgen.
(4) Wehrpflichtige des Milizstandes sind in
Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art über
eine Freiwillige Milizarbeit hinaus befugt, bei dem
für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando
Vorschläge zu erstatten und Informationen
einzuholen.
(5) Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der
Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers
oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion
betraut sind, obliegt die Beförderung der
ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes
sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten
Kommandanten nach § 9 lit. b.
(6) Soweit der Befehlsbereich eines Wehrpflichtigen
des Milizstandes, der mit der Funktion eines
Einheitskommandanten, einer gleichgestellten oder
einer höheren Kommandantenfunktion betraut ist,
berührt wird, ist er in allen Personalangelegenheiten
der ihm in der Einsatzorganisation unterstellten
Wehrpflichtigen sowie in allen Angelegenheiten der
im Abs. 3 genannten Art durch das für die Mobilmachung
verantwortliche Kommando zu informieren
und befugt, Vorschläge zu erstatten.
(7) Wehrpflichtige des Milizstandes werden bei
der Erteilung und Ausführung von Anordnungen
nach Abs. 1, in Ausführung einer Freiwilligen
Milizarbeit nach Abs. 3 sowie bei einer Tätigkeit
nach den Abs. 2 und 4 bis 6 als Organe des Bundes
in Vollziehung militärischer Angelegenheiten
tätig."
51. Im § 42 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 werden
die Worte „der Reserve" jeweils durch die
Worte „des Milizstandes" ersetzt.
52. Nach dem § 42 wird folgender § 42 a samt
Überschrift eingefügt
„Benützung von Heeresgut im
Milizstand
§ 42 a. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen
die ihnen nach § 42 übergebenen Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der
ihnen nach § 41 b Abs. 1 erteilten Anordnungen
sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit
nach § 41 b Abs. 3 im notwendigen Umfang
und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn
militärische Rücksichten es erfordern, kann den
Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke
darüber hinaus sonstiges Heeresgut (insbesondere
auch dienstliche Unterlagen) im notwendigen
Umfang und für die notwendige Dauer durch das
für die Mobilmachung verantwortliche Kommando
zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das nach Abs. 1. zur Verfügung gestellte
Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes
mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen
Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im
übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes
zur Verfügung gestellte Heeresgut § 42
sinngemäß."
53. Der § 43 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes,
die nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung
führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen
Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung
entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform
darf nur bei
1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen
des Bundesheeres teilnehmen, und
3. besonderen familiären Feierlichkeiten
getragen werden. Weiters darf die Uniform mit
Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in
allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen
Interesse gelegen ist.
(2) Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes
zum Benützen der Uniform in den Fällen
des § 42 Abs. 10 und des § 42 a Abs. 1 bleibt unberührt."
54. Im § 43 Abs. 3 wird die Zitierung „Abs. 2"
durch die Zitierung „Abs. 1" ersetzt.
55. Nach dem § 43 wird folgender § 43 a samt
Überschrift eingefügt
„Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 43 a. Der § 46 gilt sinngemäß
1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen
nach § 41 b Abs. 1,
2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit
nach § 41 b Abs. 3,
3. bei einer Tätigkeit nach § 41 b Abs. 2 und 4
bis 6,
4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen (§ 42) und
5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand
(§ 42 a)."
56. Der § 44 Abs. 2 lautet
„(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die
Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf § 36
Abs. 2 zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres
verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer
Dienstfähigkeit verwendet werden."
57. Der § 47 samt Überschrift lautet
„Soldatenvertreter, Organisation
und Wahl
§ 47. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst
oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem
Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr
leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen
Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen
gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner
zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten
der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten
zu entsenden.
(2) Die Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum
von mindestens einem Jahr haben in den
Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern
oder der diesen Kommandanten
Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter
und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen
Kommandanten des Truppenkörpers oder
dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu
entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet
sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten
im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten,
zu dem sie entsendet werden. Es entsenden
1. vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,
2. zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,
3. 20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,
4. 101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter
und
5. über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter.
Sind im jeweiligen Befehlsbereich weniger als vier
Zeitsoldaten wahlberechtigt, so hat der Bundesminister
für Landesverteidigung diese Zeitsoldaten
hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter
nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen
Verhältnissen durch Verordnung dem
Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines
Truppenkörpers oder eines diesem Kommandanten
Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung
bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
sondern ist auf die für Dienstanweisungen im
Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(3) Beim
1. Korpskommando I,
2. Korpskommando II,
3. Militärkommando Wien,
4. Kommando der Fliegerdivision,
5. Kommando der Panzergrenadierdivision und
6. Heeres-Materialamt
sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser
militärischen Dienststellen nach Abs. 2 eingerichteten
Soldatenvertretern für Zeitsoldaten aus ihrem
Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden,
die jeweils aus sieben Soldatenvertretern bestehen.
(4) Beim Bundesminister für Landesverteidigung
ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden,
der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß
entsendet einen Soldatenvertreter
durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in
den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter
der nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten,
die dem Befehlsbereich einer der im Abs. 3
Z 1 bis 6 genannten militärischen Dienststellen
nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben
aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das
aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet
ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in
den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(5) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter
erstreckt sich jeweils auf die Soldaten, die dem
Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet
sind, angehören sowie auf Soldaten, die diesem
Befehlsbereich nach Abs. 2 zugewiesen worden
sind. Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse
erstreckt sich auf die nach Abs. 2 wahlberechtigten
Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich des
Kommandanten jener militärischen Dienststelle
angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß eingerichtet
ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen
Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle nach
Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten.
(6) Die Wahlen sind auf der Grundlage des
unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen
Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung
einer Wahl der in den Abs. 1 und 2 genannten
Soldatenvertreter durch die örtlichen oder organisatorischen
Verhältnisse beträchtlich erschwert, so
hat der Kommandant des Truppenkörpers die
Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von
der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom
Wahlrecht zum Nationalrat gemäß den §§ 22, 24
und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis
ist von dem Kommandanten, zu dem die
gewählten Soldatenvertreter oder der Zeitsoldatenausschuß
entsendet werden, in seinem Befehlsbereich
auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer
übliche Art kundzumachen. Dies gilt sinngemäß
auch für den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(7) Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren
Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen
der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu
wählen. Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und
deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse
und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses
sowie deren Ersatzmänner sind innerhalb
der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres
für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Ändert
sich die Zahl der Wahlberechtigten nach Abs. 1, 2,
3 oder 4 um mehr als die Hälfte, so ist eine neue
Wahl durchzuführen. Verlangen mehr als die
Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines
Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) oder eines
Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für
diese Abstimmung gilt Abs. 6 sinngemäß. Der
Antrag auf Abberufung ist bei der militärischen
Dienststelle einzubringen, zu der der Soldatenvertreter
(das Ausschußmitglied) oder der Ersatzmann
entsendet worden ist.
(8) Die Funktion der Soldatenvertreter, der Zeitsoldatenausschüsse
und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses
beginnt mit der Kundmachung des
Wahlergebnisses. Die Funktion der Soldatenvertreter
erlischt mit
1. der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters,
2. dem Verzicht auf diese Funktion,
3. der Abberufung,
4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich
oder
5. dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.
Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 2
ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen
Bildung (§ 33) für deren Dauer, wenn er während
dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt.
Erlischt oder ruht die Funktion eines Soldatenvertreters
(Ausschußmitgliedes) aus diesem oder aus
einem in den Z 2 bis 5 genannten Grunde, so tritt
sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
Die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des
Zentralen Zeitsoldatenausschusses erlischt mit der
Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie
im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion
als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer
Mitglieder.
(9) Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat durch Verordnung
1. die näheren Bestimmungen über die Durchführung
der Wahl der Soldatenvertreter, der
Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und
des Zentralen Zeitsoldatenausschusses einschließlich
der jeweiligen Ersatzmänner sowie
der Abstimmung über die Abberufung von
Soldatenvertretern und Ersatzmännern und
2. eine Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter,
die Zeitsoldatenausschüsse und den
Zentralen Zeitsoldatenausschuß
zu erlassen."
58. Nach dem § 47 wird folgender § 47 a samt
Überschrift eingefügt
„Aufgaben der Soldatenvertreter
§ 47 a. (1) Soldatenvertreter haben die Interessen
der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den
militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren
und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht,
mitzuwirken
1. bei der Verabreichung der Besoldung und
Bekleidung,
2. in Angelegenheiten der Unterbringung und
Verpflegung,
3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
4. beim Vorbringen von Wünschen und
Beschwerden,
5. im Disziplinarverfahren und
6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten
zur Freizeitgestaltung dienen.
(2) Darüber hinaus haben die Soldatenvertreter
nach § 47 Abs. 2 die besonderen Interessen der
Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, ein-
schließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen und gesundheitlichen
Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere das Recht auf Information, Anhörung
und Erstattung von Vorschlägen
1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische
Aus- und Fortbildung,
2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
3. bei der vorzeitigen Entlassung und Weiterverpflichtung
von Zeitsoldaten,
4. in Beförderungsangelegenheiten,
5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen
im Rahmen der Ausbildung,
6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten
und
7. in Laufbahnangelegenheiten.
Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten
obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem
Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber
den diesem unterstellten Kommandanten
sowie gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten,
bei denen nicht ein Zeitsoldatenausschuß
eingerichtet ist. Ferner sind diese Soldatenvertreter
auf allen militärischen Organisationsebenen
berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen
Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
(3) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die Interessen
der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich (§ 47
Abs. 5) angehörenden Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum
von mindestens einem Jahr
nach Abs. 1 und 2 bei der Dienststelle, bei der sie
eingerichtet sind, wahrzunehmen. Der Zentrale
Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller nach
§ 47 Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten beim
Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.
(4) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse
eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit
militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind
den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu
erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu
gewähren. Die Soldatenvertreter sind in Wahrnehmung
ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung
des Bundesministers für Landesverteidigung
versetzt oder vorzeitig entlassen werden. Sie dürfen
wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben
(Abs. 1 bis 3) nicht benachteiligt werden.
(6) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche
und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines
Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat
sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten,
solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer
seine Beiziehung nicht verlangt."
59. Der § 48 Abs. 1 lautet
„(1) Berufsoffiziere, die nach § 11 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen
Beamten und Vertragsbediensteten sowie Militärpiloten
auf Zeit haben nach Maßgabe der dienstrechtlichen
Vorschriften Anspruch auf Urlaub."
60. Der § 49 Abs. 3 entfällt.
61. Der § 50 Abs. 2 lautet
„(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach
§ 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten
sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen
sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften."
62. Der § 51 lautet
„§ 51. Soweit der Bund zur Gesetzgebung
zuständig ist, werden die Regelungen über die Auswirkungen
einer Präsenzdienstleistung auf die
Dienst(Beschäftigungs)verhältnisse von Dienstnehmern
und regelmäßig beschäftigten Heimarbeitern,
wie insbesondere über die Sicherung des Arbeitsplatzes,
die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten
auf Ansprüche aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis,
die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus
dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis und die Vereinbarungen
über die Gewährung einer Werks- oder
Dienstwohnung, durch ein besonderes Bundesgesetz
getroffen."
63. Im § 56 Abs. 1 entfällt das Wort „einer".
64. Der § 56 Abs. 2 lautet
„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner
ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes,
der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen
Verordnungen oder den Pflichten nach § 17
Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe
bis zu 6000 S zu bestrafen."
65. Im § 57 entfallen die Worte „4 oder", der
Beistrich nach der Betragsangabe „3000 S" und die
Worte „im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu zwei Wochen".
66. Im § 58 entfallen der Beistrich nach der
Betragsangabe „3000 S" sowie die Worte „im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen".
67. Der § 59 lautet
„§ 59. Ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des
Reservestandes, der dem § 43 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen."
68. Der § 65 samt Überschrift entfällt.
69. Nach dem § 68 wird folgender § 68 a eingefügt
„§ 68 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu verstehen. Dies gilt nicht für den § 62 Abs. 3 und
den § 64."
70. Im § 69 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung
„(1)"; nach der Z 5 wird folgende Z 5 a eingefügt
„5 a. des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen,";
nach der Z 13 wird folgende Z 13 a eingefügt
„13 a. des § 51 der Bundesminister für Arbeit und
Soziales,"
71. Der § 69 Abs. 2 entfällt.
Artikel II
Das Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 337/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 2 lautet die Z 1
„1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,
die
a) den Grundwehrdienst, Truppenübungen,
freiwillige Waffenübungen,
Funktionsdienste oder außerordentliche
Übungen leisten, 45 S,
b) einer vorbereitenden Kaderausbildung
unterzogen werden, vom
Beginn dieser Ausbildung bis zum
Ende des sechsten Monats des
Grundwehrdienstes 60 S,
c) eine Kaderübung leisten, 60 S,
d) einen Wehrdienst als Zeitsoldat
oder einen außerordentlichen Präsenzdienst
im Falle des § 40 Abs. 2
' des Wehrgesetzes 1978 leisten, ... 70 S;"
2. Im § 3 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „Abs. 2
Z 1 lit. a bis d" durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1
lit. a bis c" ersetzt.
3. Im § 3 Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1
lit. c" durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. b" ersetzt.
4. Im § 5 Abs. 1 lauten die Z 1 bis 3
„1. beim Grundwehrdienst in der
Höhe von 180 S;
2. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat
im Falle eines Verpflichtungszeitraumes
von weniger als einem
Jahr in der Höhe von 3780 S;
3. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat
im Falle eines Verpflichtungszeitraumes
von mindestens einem
Jahr für Wehrmänner, Gefreite
und Korporale in der Höhe von .. 7155 S,
für Zugsführer in der Höhe von . . 7239 S,
für Unteroffiziere in der Höhe
von 7746 S,
für Offiziere in der Höhe von 8631 S;"
5. Der § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen
Waffenübungen und Funktionsdiensten,
die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im
Abs. 1 genannten Bezüge für die gesamte Dauer
des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung
auszuzahlen."
6. Der § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Dem Zeitsoldaten sind das Taggeld, die
Dienstgradzulage und die Monatsprämie auf ein
von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen.
Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die
erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des
Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen
Dienststelle bekanntzugeben."
7. Im § 7 Abs. 1 und 3 wird das Wort „Reserve"
jeweils durch die Worte „des Miliz- oder des
Reservestandes" ersetzt.
8. Im § 9 Abs. 1 lautet der letzte Satz
„Dieser Unterhaltsbeitrag kann unter Berücksichtigung
der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse
des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten
Angehörigen bis zur Höhe der dem Antragsteller
im Wehrdienst als Zeitsoldat zuletzt zugestandenen
monatlichen Barbezüge und von dem der vorzeitigen
Entlassung folgenden Monat bis zum Ende des
restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens
für ein Jahr zuerkannt werden."
9. Der § 24 lautet
„§ 24. (1) Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche
Bildung haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes
als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung
nach Maßgabe des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie
in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert.
Diese Versicherungen gelten darüber hinaus auch
für Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit gemäß
§ 41 des Wehrgesetzes 1978 festgestellt wurde und
deren Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt
an weniger als ein Jahr dauert. Zeitsoldaten
sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung
Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Als
Dienstgeber gilt der Bund.
(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1
hinaus sind Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum
mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses
Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
pflichtversichert.
(3) Die Beiträge für die nach Abs. 1 und 2 Versicherten
sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als
allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-,
Pensions- und Arbeitslosenversicherung gilt das
Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie.
(4) Auf krankenversicherte Zeitsoldaten sind die
§§ 18 bis 21 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten
haben sich jedoch auf Anordnung der für sie
zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung
ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen
Untersuchungen zu unterziehen.
(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den
Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung
von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als
Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen,
hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag
zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten
ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung
als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie
für Offiziere gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b. Die Verpflichtung
zur Leistung eines Abgeltungsbetrages
entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung gemäß
Abs. 1.
(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung
geleisteten Beiträge sind durch
Abzug von der Überbrückungshilfe (§ 8) hereinzubringen,
wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung
in dem dieser Weiterverpflichtung
vorangegangenen Jahr nach Abs. 1 versichert war.
Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge
zu vermindern, die der Bund für diesen
Zeitraum gemäß Abs. 5 zu leisten gehabt hätte.
Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung
ausschließlich auf die Feststellung einer
Dienstunfähigkeit nach § 41 des Wehrgesetzes
1978 zurückzuführen war."
10. Nach dem § 24 wird folgender § 24 a samt
Überschrift eingefügt
„G esundheitliche Betreuung im
Milizstand
§ 24 a. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen
im Rahmen der Ausführung von Anordnungen
im Milizstand sowie einer Freiwilligen Milizarbeit
(§ 41 b Abs. 1 und 3 des Wehrgesetzes 1978)
heereseigene Sanitätseinrichtungen zur
1. Feststellung einer bei diesen Tätigkeiten eingetretenen
Gesundheitsschädigung,
2. Ersten Hilfe und jener gesundheitlichen
Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne
weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes
einer anderen Krankenbehandlung oder
Anstaltspflege zuzuführen,
in Anspruch nehmen. Hat der Wehrpflichtige des
Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen
Krankenversicherung, so trägt die Kosten dieser
gesundheitlichen Betreuung der Bund.
(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen,
die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden
sind, gilt § 23 sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung
über den im Abs. 1 genannten Umfang hinaus
sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben
die Ansprüche der Wehrpflichtigen des Milizstandes
nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, unberührt."
11. Der § 36 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste,"
12. Im § 42 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1
und 2 werden die Worte „Kaderübungen und freiwilligen
Waffenübungen" jeweils durch die Worte
„Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und
Funktionsdiensten" ersetzt.
13. Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Sie sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
hereinzubringen."
14. Nach dem § 47 wird folgender § 47 a eingefügt
„§ 47 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu verstehen."
15. Im § 48 Z 4 werden die Worte „soziale Verwaltung"
durch die Worte „Arbeit und Soziales"
ersetzt.
Artikel III
Das Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl.
Nr. 294, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 2 und im § 25
Abs. 3, in der Überschrift des 3. Abschnittes im
1. Hauptstück des Besonderen Teiles, im § 55 Z 2,
§ 56 Abs. 4 und im § 59 Abs. 2 werden die Worte
„der Reserve" jeweils durch die Worte „des Miliz-
und des Reservestandes" ersetzt.
2. Der § 1 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses
(§ 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 des Wehrgesetzes
1978) angehören."
3. Der § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle
Wehrpflichtigen, die nicht dem Präsenzstand (§ 1
Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978) angehören und
berechtigt sind, einen höheren Dienstgrad als
‚Wehrmann' zu führen."
4. Der § 2 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung
zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten
Pflichten,
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder
im Reservestand auferlegten Pflichten
oder
3. einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen
Handlung oder Unterlassung, die es
nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst
und damit für das Ansehen des Bundesheeres
in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(2) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes
sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
wegen
1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand
auferlegt waren,
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder
im Reservestand auferlegten Pflichten,
3. Erschleichung eines Dienstgrades oder
4. einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen
Handlung oder Unterlassung, die es
nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst
und damit für das Ansehen des Bundesheeres
in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(3) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind
disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im
Dienststand auferlegt waren,
2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im
Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
3. wenn sie Wehrpflichtige des Miliz- oder
Reservestandes sind, überdies wegen
a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder
im Reservestand auferlegten Pflichten,
b) Erschleichung eines Dienstgrades oder
c) einer im Miliz- oder im Reservestand
begangenen Handlung oder Unterlassung,
die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für
den Dienst und damit für das Ansehen des
Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu
belassen."
5. Im § 8 Abs. 1 und im § 15 Abs. 3 werden die
Worte „Wehrpflichtige der Reserve" jeweils durch
die Worte „mehr wehrpflichtig" ersetzt.
6. Im § 9 wird die Zitierung „§ 47" durch
„§ 47 a" ersetzt.
7. Im § 17 Abs. 1 wird das Wort „Reserveoffiziere"
durch die Worte „Offiziere des Miliz- oder
des Reservestandes" ersetzt.
8. Im § 22 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
9. Im § 42 werden die Worte „Rückversetzung in
die Reserve" durch die Worte „Entlassung aus dem
Präsenzdienst" ersetzt.
10. Im § 50 Abs. 1 entfallen die Worte „der
Reserve".
11. Der § 53 Abs. 1 lautet
„(1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des
Miliz- und des Reservestandes, die nicht Berufsmilitärpersonen
des Ruhestandes sind, ist die Degradierung.
Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren
Dienstgrad und kann bis zum Dienstgrad,
Wehrmann' verfügt werden."
12. Der § 54 Abs. 3 lautet
„(3) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus
dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und
Ansprüche hat für Berufsmilitärpersonen des
Ruhestandes, die Wehrpflichtige des Miliz- oder
Reservestandes sind, auch die Zurücksetzung zum
Wehrmann zur Folge. Mit dieser Disziplinarstrafe
ist die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer
von drei Jahren verbunden."
13. Im § 62 Abs. 1 werden die Worte „der
Reserve" durch die Worte „dem Miliz- oder dem
Reservestand" ersetzt.
14. Der § 79 Abs. 3 lautet
„(3) Ist gegen einen Soldaten, der den Grundwehrdienst
oder im Anschluß an diesen einen
außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40
Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leistet, im Zeitpunkt
1. seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst oder
2. seines Übertrittes in eine andere Art des Präsenzdienstes
ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses
ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche
Stellung, im Falle der Z 1 unter Anwendung des
§ 47, fortzusetzen. Ist gegen einen Soldaten, der
eine andere Art des Präsenzdienstes leistet, im Zeitpunkt
seiner Entlassung aus dem Präsenzstand ein
Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne
Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung
fortzusetzen. Das gleiche gilt für Soldaten, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses
angehören, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses
und gleichzeitigem Übertritt in den Miliz- oder
Reservestand; an die Stelle der Disziplinarstrafe
der Entlassung tritt die Disziplinarstrafe der
Degradierung nach § 51."
15. Nach dem § 81 wird folgender § 81 a eingefügt
„§ 81 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu verstehen. Dies gilt nicht für den § 5 Abs. 4 und
den § 81 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3."
Artikel IV
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/
1988, wird wie folgt geändert
1. Der § 77 lautet
„§ 77. (1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 813 S.
(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner
Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für
einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1
lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, befähigt
ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht
sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des
im Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Truppendienstzulage und dem der
Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung
ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."
2. Der § 85 d lautet
„§ 85 d. (1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes
1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage
in der Höhe von 1837 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind
die §§ 30 b und 30 c in Verbindung mit § 78 Abs. 4
erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß
1. die Höhe der Truppendienstzulage 4 11 S
beträgt und
2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf
welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen
zutreffen, um das Fünffache des im
§ 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.
(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich
des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden
Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes
1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden."
Artikel V
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 326/1988, wird wie folgt geändert
Im § 52 a werden nach den Worten „eine Heeresdienstzulage"
die Worte „und eine Truppendienstzulage"
eingefügt.
Artikel VI
(1) Wehrpflichtige der Reserve, die mit Ablauf
des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung
von Truppen- oder von Kaderübungen noch nicht
vollständig erfüllt haben, sowie andere Wehrpflichtige
der Reserve, die zu diesem Zeitpunkt einen
Bereitstellungsschein (§ 36 Abs. 1 des Wehrgesetzes
1978) besitzen, sind mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes Wehrpflichtige des Milizstandes.
(2) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige
auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum
31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten
— soweit sie mit den Dienstgradbezeichnungen
nach § 10 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150,
nicht übereinstimmen — diese Dienstgradbezeichnungen.
Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere.
Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen
ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit
Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung
festzustellen.
(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach
Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 des Wehrgesetzes
1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, gelten hinsichtlich der im
§ 11 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 genannten Voraussetzung
für diese Heranziehung als Chargen
oder Unteroffiziere des Milizstandes.
(4) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum
Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß
der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen
nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag
einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(5) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum
Offizier nach § 34 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 in
der Fassung des Art. I Z 35 sind der Leistung eines
Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs
Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in
der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.
(6) Für Soldatenvertreter, die vor dem 1. Jänner
1989 von Grundwehrdienst leistenden Soldaten
gewählt worden sind, erstreckt sich der Vertretungsbereich
vom 1. Jänner 1989 bis zu einer neuen
Wahl auch auf die ihrer Einheit oder gleichwertigen
Organisationseinrichtung angehörenden Zeitsoldaten
mit einem Verpflichtungszeitraum von
weniger als einem Jahr..
Artikel VII
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 22. Dezember 1978 über
Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit
1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die
zu dem genannten Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung
von Kaderübungen verpflichtet sind, außer
Kraft.
Artikel VIII
Der Art. VI des Wehrrechtsänderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 577, in der Fassung der 40.
Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 484/1984, tritt mit 1. Jänner 1988
außer Kraft.
Artikel IX
Auf die ab 1. Juli 1988 gemäß Art. IV Z 2 gebührenden
Bezugsansprüche sind die für die gleiche
Zeit ausgezahlten Beträge der Heeresdienstzulage
sowie eine allenfalls als Truppenverwendungs-Sonderzulage
gewährte Nebengebühr anzurechnen.
Artikel X
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
1. des Art. II Z 6 und 9 sowie des Art. VIII mit
1. Jänner 1988,
2. des Art. I Z 57 und 58 mit 1. Jänner 1989 und
3. der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 1988
in Kraft.
(2) Der Art. II Z 1 bis 4 tritt in bezug auf die
Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in der
Dauer von acht Monaten leisten, hinsichtlich des
Anspruches auf Taggeld und Monatsprämie für
den siebenten und den achten Monat ihres Grundwehrdienstes
mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
dürfen bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
(4) Die Vollziehung des Art. I bestimmt sich
nach § 69 des Wehrgesetzes 1978, die Vollziehung
des Art. II nach § 48 des Heeresgebührengesetzes
1985, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes,
die Vollziehung des Art. III nach § 83 des Heeresdisziplinargesetzes
1985, die Vollziehung des
Art. IV nach § 96 des Gehaltsgesetzes 1956 und die
Vollziehung des Art. V nach § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948. Mit der Vollziehung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.