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342_1987 AT

342. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 11/85 der gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 11/85 der gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

(Übersetzung)

Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 11/85

Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B

des Übereinkommens

Die maßgebende Einheit

Dem Gemeinsamen Rat ist mit EFTA/W 10/85

(Rev.) eine Note des Sekretariates betreffend das

obige Thema vorgelegen. Er hat die Interpretation

betreffend die maßgebende Einheit, festgelegt in

Absatz 2 des Dokumentes, bestätigt und das Sekretariat

mit der Veröffentlichung beauftragt.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/W 10/85 (Rev.)

7. Juni 1985

Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B

des Übereinkommens

Die Maßgebende Einheit

Note des Sekretariats

Revidierte Fassung

Einleitung

1. Anläßlich der 1. Tagung im Jahre 1985 wurde

das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten

informiert, daß alle EFTA-Länder mit der EG ein

Übereinkommen betreffend die Definition der

maßgebenden Einheit für die Ursprungsbestimmung

erzielt hatten.

2. Anläßlich der 4. Tagung im Jahre 1985 stimmt

das Komitee der folgenden Interpretation, die in

Bezug auf Anhang B des Übereinkommens anzuwenden

ist, zu.

„Als maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung

ist jede Ware zu betrachten, welche auch

für die Tarifierung nach der Nomenklatur des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Zollwesens als Einheit gilt."

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß

1. jede Gruppe oder jede Zusammenstellung von

Waren, die nach den Bestimmungen der

Nomenklatur des Zollrates als Einheit unter

eine einzige Nummer eingereiht ist, auch für

die Ursprungsbestimmung als maßgebende

Einheit gilt;

2. bei einer Sendung mit identischen Waren, die

unter der gleichen Nummer der Nomenklatur

des Zollrates eingereiht sind, bei der

Ursprungsbestimmung jeder Artikel für sich

betrachtet werden muß.

3. In Bezug auf das vom Gemeinsamen Rat festgesetzte

Verfahren betreffend die Interpretationen

von Ursprungsregeln [siehe EFTA/CJC. SR 11/82,

im besonderen Absatz 5 (c)], hat das Komitee für

Ursprungs- und Zollexperten den Gemeinsamen

Rat um Bestätigung der Interpretation und das

Sekretariat um Veröffentlichung ersucht.

Maßnahmen des Gemeinsamen Rates

4. Der Gemeinsame Rat wird eingeladen

a) die im Absatz 2 oben festgelegte Interpretation

zu bestätigen

b) das Sekretariat mit der Veröffentlichung zu

beauftragen.

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