342. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 11/85 der gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 11/85
Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B
des Übereinkommens
Die maßgebende Einheit
Dem Gemeinsamen Rat ist mit EFTA/W 10/85
(Rev.) eine Note des Sekretariates betreffend das
obige Thema vorgelegen. Er hat die Interpretation
betreffend die maßgebende Einheit, festgelegt in
Absatz 2 des Dokumentes, bestätigt und das Sekretariat
mit der Veröffentlichung beauftragt.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/W 10/85 (Rev.)
7. Juni 1985
Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B
des Übereinkommens
Die Maßgebende Einheit
Note des Sekretariats
Revidierte Fassung
Einleitung
1. Anläßlich der 1. Tagung im Jahre 1985 wurde
das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten
informiert, daß alle EFTA-Länder mit der EG ein
Übereinkommen betreffend die Definition der
maßgebenden Einheit für die Ursprungsbestimmung
erzielt hatten.
2. Anläßlich der 4. Tagung im Jahre 1985 stimmt
das Komitee der folgenden Interpretation, die in
Bezug auf Anhang B des Übereinkommens anzuwenden
ist, zu.
„Als maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung
ist jede Ware zu betrachten, welche auch
für die Tarifierung nach der Nomenklatur des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Zollwesens als Einheit gilt."
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß
1. jede Gruppe oder jede Zusammenstellung von
Waren, die nach den Bestimmungen der
Nomenklatur des Zollrates als Einheit unter
eine einzige Nummer eingereiht ist, auch für
die Ursprungsbestimmung als maßgebende
Einheit gilt;
2. bei einer Sendung mit identischen Waren, die
unter der gleichen Nummer der Nomenklatur
des Zollrates eingereiht sind, bei der
Ursprungsbestimmung jeder Artikel für sich
betrachtet werden muß.
3. In Bezug auf das vom Gemeinsamen Rat festgesetzte
Verfahren betreffend die Interpretationen
von Ursprungsregeln [siehe EFTA/CJC. SR 11/82,
im besonderen Absatz 5 (c)], hat das Komitee für
Ursprungs- und Zollexperten den Gemeinsamen
Rat um Bestätigung der Interpretation und das
Sekretariat um Veröffentlichung ersucht.
Maßnahmen des Gemeinsamen Rates
4. Der Gemeinsame Rat wird eingeladen
a) die im Absatz 2 oben festgelegte Interpretation
zu bestätigen
b) das Sekretariat mit der Veröffentlichung zu
beauftragen.