342. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 Abs. 1 sowie
der Anlage 1 Z 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe C — Dienst in
Unteroffiziersfunktion gemäß § 11 des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150.
Ausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung besteht aus einem Allgemeinen
Teil und einem Fachteil. Der Allgemeine
Teil umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung
(§ 4), der Fachteil die Gegenstände der zweiten
Teilprüfung (§ 5). Die Ausbildung erfolgt in
Form von Ausbildungslehrgängen, wobei der Allgemeine
Teil an der Heeresunteroffiziersschule und
der Fachteil an der für die Verwendung des Kandidaten
gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden
Ausbildungsstätte abzuhalten ist. Die Ausbildungslehrgänge
sind dem dienstlichen Bedarf
entsprechend abzuhalten.
(2) Sind in einzelnen Verwendungen nicht genügend
Kandidaten vorhanden, so kann im Fachteil
der Ausbildung an die Stelle des Ausbildungslehrganges
eine Verbindung von Selbststudium und
praktischer Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)
treten.
(3) Zum Allgemeinen Teil sind nur jene Kandidaten
zuzulassen, die
1. mindestens drei Jahre als Unteroffiziere verwendet
wurden und
2. die Dienstprüfung gemäß der Verordnung
des Bundesministers für Landesverteidigung
über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
D — Dienst in Unteroffiziersfunktion,
BGBl. Nr. 341/1985, erfolgreich
abgelegt haben.
(4) Zum Fachteil sind nur jene Kandidaten zuzulassen,
die den Allgemeinen Teil absolviert und die
erste Teilprüfung (§ 4) erfolgreich abgelegt haben.
Eine Zulassung zum Fachteil vor Absolvierung des
Allgemeinen Teiles kann durch das Bundesministerium
für Landesverteidigung genehmigt werden,
wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen und
die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllt sind.
(5) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des für
ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zu
widerrufen.
Dienstprüfung
§ 3. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen
abzuhalten.
(2) Die Kandidaten sind zur Dienstprüfung
zuzuweisen, und zwar
1. nach Absolvierung des Allgemeinen Teiles der
Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Kommandanten
der Heeresunteroffiziersschule,
2. nach Absolvierung des Fachteiles der Ausbildung
in Form eines Ausbildungslehrganges
zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten
oder Leiter der jeweils für die Verwendung
des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht
kommenden Ausbildungsstätte.
(3) Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen
Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben,
sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
(4) Die Teilprüfungen sind schriftlich, mündlich
und praktisch abzulegen.
(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit
abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden
dauern.
Erste Teilprüfung
§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Führung und Versorgung im Gefecht;
2. Waffen- und Schießdienst.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes
und der Behördenorganisation;
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
der Bundesbediensteten;
3. Bundesbediensteten-Schutzrecht;
4. Wehrrecht;
5. Verfahrensrecht;
6. Führungsmethodik;
7. Wehrpolitische Ausbildung.
(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Führung und Versorgung im Gefecht;
2. Ausbildungsmethodik;
3. Waffen- und Schießdienst;
4. Körperausbildung.
(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5
kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.
Zweite Teilprüfung
§ 5. (1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende,
auf die jeweilige Verwendung des Kandidaten
gemäß der Anlage bezogene Gegenstände
1. Führung und Versorgung im Einsatz;
2. Führung, Ausbildung und Versorgung im
Frieden.
(2) Die Prüfung ist in beiden Gegenständen
schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die
Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im
sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften
zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung
(Z 18 bis 32 der Anlage) sind im besonderen
die facheinschlägigen sicherheitstechnischen
Vorschriften zu behandeln.
Prüfungskommission
§ 6. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
einzurichten.
(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder
H 1 zu bestellen.
(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind für
die erste Teilprüfung (§ 4) der Kommandant der
Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter,
für die zweite Teilprüfung (§ 5) die Kommandanten
oder Leiter der jeweils für die Verwendung
des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht
kommenden Ausbildungsstätten zu bestellen.
(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B
oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie
sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu
bestellen. Vortragende beim Ausbildungslehrgang
sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(5) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten
zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus
einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren
Mitgliedern zu bestehen.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 7. Hinsichtlich des Sanitätsdienstes (Z 15 der
Anlage) gilt der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung
für den Krankenpflegefachdienst bzw. den
medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 102/1961 in der geltenden
Fassung und hinsichtlich des Foto- und Reproduktionswesens
(Z 33 der Anlage) die erfolgreiche
Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und
Drucktechnik oder der erfolgreiche Lehrabschluß
in einem graphischen Lehrberuf als erfolgreicher
Abschluß des Fachteiles nach dieser Verordnung.
Verwendungserfordernis
§ 8. (1) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis
wird durch eine Verwendung als zeitverpflichteter
Soldat, einen Wehrdienst als Zeitsoldat
oder einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
in der Dauer von insgesamt vier Jahren ersetzt.
(2) In einer technischen Verwendung (Z 18 bis
32 der Anlage) wird das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte
Erfordernis bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren
auch durch die erfolgreiche Absolvierung einer
einschlägigen mittleren Lehranstalt, soweit diese
Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegt worden ist, ersetzt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1985 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1985 tritt, soweit
Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des
Bundesministers für Landesverteidigung über die
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C —
Dienst in einer Unteroffiziersfunktion, BGBl.
Nr. 607/1980, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 244/1984 außer Kraft.
(3) Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985
zur Grundausbildung nach der im Abs. 2 genannten
Verordnung zugelassen wurden, finden deren
Bestimmungen bis 31. Dezember 1990 weiterhin
Anwendung.
(4) Das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 wird
auch durch den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe H 3 erfüllt.