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342_1985 AT

342. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Dienst in Unteroffiziersfunktion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 Abs. 1 sowie

der Anlage 1 Z 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe C — Dienst in

Unteroffiziersfunktion gemäß § 11 des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung besteht aus einem Allgemeinen

Teil und einem Fachteil. Der Allgemeine

Teil umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung

(§ 4), der Fachteil die Gegenstände der zweiten

Teilprüfung (§ 5). Die Ausbildung erfolgt in

Form von Ausbildungslehrgängen, wobei der Allgemeine

Teil an der Heeresunteroffiziersschule und

der Fachteil an der für die Verwendung des Kandidaten

gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden

Ausbildungsstätte abzuhalten ist. Die Ausbildungslehrgänge

sind dem dienstlichen Bedarf

entsprechend abzuhalten.

(2) Sind in einzelnen Verwendungen nicht genügend

Kandidaten vorhanden, so kann im Fachteil

der Ausbildung an die Stelle des Ausbildungslehrganges

eine Verbindung von Selbststudium und

praktischer Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)

treten.

(3) Zum Allgemeinen Teil sind nur jene Kandidaten

zuzulassen, die

1. mindestens drei Jahre als Unteroffiziere verwendet

wurden und

2. die Dienstprüfung gemäß der Verordnung

des Bundesministers für Landesverteidigung

über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

D — Dienst in Unteroffiziersfunktion,

BGBl. Nr. 341/1985, erfolgreich

abgelegt haben.

(4) Zum Fachteil sind nur jene Kandidaten zuzulassen,

die den Allgemeinen Teil absolviert und die

erste Teilprüfung (§ 4) erfolgreich abgelegt haben.

Eine Zulassung zum Fachteil vor Absolvierung des

Allgemeinen Teiles kann durch das Bundesministerium

für Landesverteidigung genehmigt werden,

wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen und

die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllt sind.

(5) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des für

ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zu

widerrufen.

Dienstprüfung

§ 3. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen

abzuhalten.

(2) Die Kandidaten sind zur Dienstprüfung

zuzuweisen, und zwar

1. nach Absolvierung des Allgemeinen Teiles der

Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Kommandanten

der Heeresunteroffiziersschule,

2. nach Absolvierung des Fachteiles der Ausbildung

in Form eines Ausbildungslehrganges

zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten

oder Leiter der jeweils für die Verwendung

des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht

kommenden Ausbildungsstätte.

(3) Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen

Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben,

sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.

(4) Die Teilprüfungen sind schriftlich, mündlich

und praktisch abzulegen.

(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit

abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden

dauern.

Erste Teilprüfung

§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Führung und Versorgung im Gefecht;

2. Waffen- und Schießdienst.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes

und der Behördenorganisation;

2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

der Bundesbediensteten;

3. Bundesbediensteten-Schutzrecht;

4. Wehrrecht;

5. Verfahrensrecht;

6. Führungsmethodik;

7. Wehrpolitische Ausbildung.

(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Führung und Versorgung im Gefecht;

2. Ausbildungsmethodik;

3. Waffen- und Schießdienst;

4. Körperausbildung.

(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5

kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.

Zweite Teilprüfung

§ 5. (1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende,

auf die jeweilige Verwendung des Kandidaten

gemäß der Anlage bezogene Gegenstände

1. Führung und Versorgung im Einsatz;

2. Führung, Ausbildung und Versorgung im

Frieden.

(2) Die Prüfung ist in beiden Gegenständen

schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die

Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im

sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften

zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung

(Z 18 bis 32 der Anlage) sind im besonderen

die facheinschlägigen sicherheitstechnischen

Vorschriften zu behandeln.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

einzurichten.

(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder

H 1 zu bestellen.

(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind für

die erste Teilprüfung (§ 4) der Kommandant der

Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter,

für die zweite Teilprüfung (§ 5) die Kommandanten

oder Leiter der jeweils für die Verwendung

des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht

kommenden Ausbildungsstätten zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B

oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie

sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu

bestellen. Vortragende beim Ausbildungslehrgang

sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(5) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten

zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus

einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren

Mitgliedern zu bestehen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 7. Hinsichtlich des Sanitätsdienstes (Z 15 der

Anlage) gilt der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung

für den Krankenpflegefachdienst bzw. den

medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 102/1961 in der geltenden

Fassung und hinsichtlich des Foto- und Reproduktionswesens

(Z 33 der Anlage) die erfolgreiche

Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und

Drucktechnik oder der erfolgreiche Lehrabschluß

in einem graphischen Lehrberuf als erfolgreicher

Abschluß des Fachteiles nach dieser Verordnung.

Verwendungserfordernis

§ 8. (1) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis

wird durch eine Verwendung als zeitverpflichteter

Soldat, einen Wehrdienst als Zeitsoldat

oder einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

in der Dauer von insgesamt vier Jahren ersetzt.

(2) In einer technischen Verwendung (Z 18 bis

32 der Anlage) wird das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte

Erfordernis bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren

auch durch die erfolgreiche Absolvierung einer

einschlägigen mittleren Lehranstalt, soweit diese

Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres

zurückgelegt worden ist, ersetzt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1985 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1985 tritt, soweit

Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des

Bundesministers für Landesverteidigung über die

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C —

Dienst in einer Unteroffiziersfunktion, BGBl.

Nr. 607/1980, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 244/1984 außer Kraft.

(3) Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985

zur Grundausbildung nach der im Abs. 2 genannten

Verordnung zugelassen wurden, finden deren

Bestimmungen bis 31. Dezember 1990 weiterhin

Anwendung.

(4) Das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 wird

auch durch den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe H 3 erfüllt.

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