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342_1984 AT

342. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 25 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 342. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 25 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64

Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 30. Juni 1984, G 103/81-12, der Bundesregierung

zugestellt am 30. Juli 1984, im § 25 Abs. 1

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

(GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, die Worte „auf eine

vorzeitige Abschreibung," als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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