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342_1981 AT

342. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Artikeln II und III

dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des

30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 258,

zuletzt geändert durch die Viehwirtschaftsgesetz-

Novelle 1980, BGBl. Nr. 287, wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Fleisch im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind folgende Waren

(3) Fleischwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind folgende Waren

2. Anstelle des ersten Satzes im § 7 Abs. 1

hat es zu lauten

„Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch und

tierischen Fetten in das Zollausland bedürfen

einer Bewilligung der Kommission. Davon ausgenommen

sind Waren der Nummern 02.04 und

15.02 A sowie Waren der Nummer 02.06 des

Zolltarifes, soweit sie von den in der Nummer

01.06 des Zolltarifes erfaßten Tieren stammen."

3. § 10 Abs. 5 hat zu lauten

„Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren

bewilligt werden, ist der Importausgleich

in Form von Pauschbeträgen durch

öffentliche Bekanntmachungen der Kommission

festzusetzen. Der Pauschbetrag ist unter Berücksichtigung

der Preissituation, die in den Haupt-

Lieferländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß

festzusetzen, daß der Absatz der eingeführ-

ten Ware voraussichtlich zu den nach Abs. 3

maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Eine

solche öffentliche Bekanntmachung darf nur

kundgemacht werden, wenn sie von den Bundesministern

für Land- und Forstwirtschaft und für

Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung

gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen

nach Beschlußfassung versagt wird."

4. § 10 Abs. 8 hat zu lauten:"

Die Feststellung des Importausgleiches erfolgt

durch die Kommission mit Bescheid. In gleicher

Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu

bestimmen, daß ein Importausgleich nicht zu entrichten

ist. Wunde ein Pauscbbetrag im Sinne des

Abs. 5 festgesetzt, obliegt die Feststellung den

nach § 19 dritter und vierter Satz jeweils Zeichnungsberechtigten.

Der Bescheid muß an den

Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften ergangen sein und dem Zollamt im

Zeitpunkt der Abfertigung der Ware zum freien

Verkehr vorgelegt werden. Hat das Zollamt die

Eingangsabgaben nach den zollgesetzlichen Vorschriften

von Amts wegen festzusetzen, so hat

der Bescheid an denjenigen zu ergehen, der die

Eingangsabgaben schuldet oder für sie haftet;

die Kommission hat diesen Bescheid dem Zollamt

auf Ersuchen unmittelbar zur Kenntnis zu bringen."

5. § 19 letzter Satz hat zu lauten

„Bescheide über die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

zeichnet der Vorsitzende allein, wobei

im Verhinderungsfall seine Stellvertreter wie

bei der Vorsitzführung nachrücken."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1981 in Kraft.

(2) Verordnungen und Bescheide nach diesem

Bundesgesetz können schon von dem der Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden;

sie entfalten aber frühestens mit dem in Abs. 1

genannten Zeitpunkt Rechtswirkungen.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1982 außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung des Art. I dieses

Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, mit

der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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