342. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Artikeln II und III
dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des
30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 258,
zuletzt geändert durch die Viehwirtschaftsgesetz-
Novelle 1980, BGBl. Nr. 287, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Fleisch im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind folgende Waren
(3) Fleischwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind folgende Waren
2. Anstelle des ersten Satzes im § 7 Abs. 1
hat es zu lauten
„Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch und
tierischen Fetten in das Zollausland bedürfen
einer Bewilligung der Kommission. Davon ausgenommen
sind Waren der Nummern 02.04 und
15.02 A sowie Waren der Nummer 02.06 des
Zolltarifes, soweit sie von den in der Nummer
01.06 des Zolltarifes erfaßten Tieren stammen."
3. § 10 Abs. 5 hat zu lauten
„Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren
bewilligt werden, ist der Importausgleich
in Form von Pauschbeträgen durch
öffentliche Bekanntmachungen der Kommission
festzusetzen. Der Pauschbetrag ist unter Berücksichtigung
der Preissituation, die in den Haupt-
Lieferländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß
festzusetzen, daß der Absatz der eingeführ-
ten Ware voraussichtlich zu den nach Abs. 3
maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Eine
solche öffentliche Bekanntmachung darf nur
kundgemacht werden, wenn sie von den Bundesministern
für Land- und Forstwirtschaft und für
Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung
gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen
nach Beschlußfassung versagt wird."
4. § 10 Abs. 8 hat zu lauten:"
Die Feststellung des Importausgleiches erfolgt
durch die Kommission mit Bescheid. In gleicher
Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu
bestimmen, daß ein Importausgleich nicht zu entrichten
ist. Wunde ein Pauscbbetrag im Sinne des
Abs. 5 festgesetzt, obliegt die Feststellung den
nach § 19 dritter und vierter Satz jeweils Zeichnungsberechtigten.
Der Bescheid muß an den
Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften ergangen sein und dem Zollamt im
Zeitpunkt der Abfertigung der Ware zum freien
Verkehr vorgelegt werden. Hat das Zollamt die
Eingangsabgaben nach den zollgesetzlichen Vorschriften
von Amts wegen festzusetzen, so hat
der Bescheid an denjenigen zu ergehen, der die
Eingangsabgaben schuldet oder für sie haftet;
die Kommission hat diesen Bescheid dem Zollamt
auf Ersuchen unmittelbar zur Kenntnis zu bringen."
5. § 19 letzter Satz hat zu lauten
„Bescheide über die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
zeichnet der Vorsitzende allein, wobei
im Verhinderungsfall seine Stellvertreter wie
bei der Vorsitzführung nachrücken."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1981 in Kraft.
(2) Verordnungen und Bescheide nach diesem
Bundesgesetz können schon von dem der Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden;
sie entfalten aber frühestens mit dem in Abs. 1
genannten Zeitpunkt Rechtswirkungen.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1982 außer Kraft.
(4) Mit der Vollziehung des Art. I dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, mit
der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.