342. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinden Hainzenberg und Zell am Ziller
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 165
Gerlos Straße wird im Bereich der Gemeinden
Hainzenberg und Zell am Ziller wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 57,405 (alt), verläuft sodann in gestreckter
Linienführung und bindet bei km 57,655 (alt)
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Hainzenberg
und Zell am Ziller aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 80-1508/1 im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.