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342_1980 AT

342. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinden Hainzenberg und Zell am Ziller

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinden Hainzenberg und Zell am Ziller

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 165

Gerlos Straße wird im Bereich der Gemeinden

Hainzenberg und Zell am Ziller wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 57,405 (alt), verläuft sodann in gestreckter

Linienführung und bindet bei km 57,655 (alt)

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Hainzenberg

und Zell am Ziller aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 80-1508/1 im Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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