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342_1979 AT

342. Verordnung: Wohnbaustatistik-Verordnung 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Verordnung: Wohnbaustatistik-Verordnung 1980

Auf Grund das § 2 Abs. 2 das Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

der §§ 7 und 8 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat laufend wohnbaustatistische Erhebungen

nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung

durchzuführen.

(2) Gegenstand dieser Erhebungen sind alle

baulichen Maßnahmen, durch die mindestens eine

Wohnung neu geschaffen wird (Neubauten und

bauliche Maßnahmen an bestehenden Baulichkeiten,

wie Auf-, Zu-, Ein- oder Umbauten),

und die davon betroffenen Baulichkeiten.

§ 2. (1) Im Wege einer Vollerhebung ist festzustellen

1. anläßlich der Baubewilligung: Ort; Bauherr;

Art und Umfang der baulichen Maßnahme;

Art, überwiegende Bestimmung sowie Nutzung

des Gebäudes; Größe, Konstruktions-

und Ausstattungsmerkmale des Gebäudes;

Anzahl, Größe und Ausstattung der Wohnungen;

Rechtsverhältnisse;

2. der Baufortschritt der baubehördlich bewilligten

baulichen Maßnahmen;

3. die Kosten und die Art der Finanzierung

baulicher Maßnahmen von Gebietskörperschaften

und gemeinnützigen Bauvereinigiungen.

(2) Die Kosten und die Art der Finanzierung

baulicher Maßnahmen, die nicht unter Abs. 1

2. 3 fallen, sind im Wege einer Stichprobenerhebung

festzustellen.

§ 3. (1) Bei der Durchführung der in § 2 Abs. 1

Z. 1 und 3 sowie in § 2 Abs. 2 angeordneten Erhebunigen

sind amtliche Erhebungsformulare zu

verwenden. In diesen ist insbesondere auf die

Bestimmungen des § 11 des Bundesstatistikgesetzes

1965 hinzuweisen.

(2) Das amtliche Erhebungsformular für die

Baubewilligungsmeldung hat zu erfassen

1. das Datum der Baubewilligung,

2. die Lage des Bauplatzes,

3. den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,

4. die Rechtsnatur des Bauherrn,

5. die Baumaßnahme,

6. die überwiegende Bestimmung des Gebäudes,

7. die Bauweise der Außenmauern,

8. die überwiegende Heizung des Gebäudes,

9. den Anschluß an Kanalnetz, Wasserleitungsnetz

und Gasnetz,

10. die bebaute Fläche in Quadratmetern,

11. die Anzahl der Hauptgeschosse ohne Keller-

und Dachgeschoß,

12. die Gesamtnutzfläche der Betriebsräume im

Wohnobjekt in Quadratmetern,

13.die Gesamtnutzfläche der Garagen in

Quadratmetern,

14. die Gesamtzahl der Einstellplätze,

15. die Gesamtfläche der Schutzräume in

Quadratmetern,

16. die Gesamtzahl der baubehördlich bewilligtien

Wohnungen,

17. die Nutzfläche in Quadratmetern, Raumanzahl

und Ausstattung jeder Wohnung

und

18. das Rechtsverhältnis an jeder Wohnung.

(3) Das amtliche Erhebungsformular für die

Baukostenmeldung hat zu erfassen

1. das Datum der Baubewilligung,

2. die Lage des Bauplatzes,

3. den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,

4. die Baukosten insgesamt,

5. die Höhe der Eigenmittel,

6. die Laufzeit, Verzinsung und Höhe der

Darlehen und

7. die Rechtsnatur der Darlehensgeber.

(4) Bei der Durchführung der in § 2 Abs. 1

Z. 2 angeordneten Erhebungen ist das Baufortschrittsverzeichnis

(§ 5) zu verwenden.

(5) Die Verpflichtung zur Ausfüllung der Erhebungsformulare

für die Baubewilligungsmeldung

(Abs. 2) und die Baukostenmeldung (Abs. 3)

obliegt dem Bauherrn oder seinem Bevollmächtigten.

Das Baufortschrittsverzeichnis (§ 5) ist

von der Gemeinde auszufüllen.

§ 4. (1) Die Gemeinde hat dem Bauherrn

(seinem Bevollmächtigten) vor Erteilung der

Baubewilligung das Erhebungsformular für die

Baubewilligung in dreifacher Ausfertigung

zu übermitteln. Ist für die Erteilung der

Baubewilligung eine andere Stelle als die Gemeinde

zuständig, hat der Bauherr (sein Bevollmächtigter)

das Erhebungsformular von der Gemeinde

anzufordern.

(2) Der Badherr (sein Bevollmächtigter) ist

verpflichtet, das in dreifacher Ausfertigung ausgefüllte

Erhebungsformular innerhalb von zwei

Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der

Baubewilligung bei der Gemeinde abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat die ausgefüllten Erhebungsformulare

zu prüfen, gegebenenfalls zu

vervollständigen und jeweils zwei Ausfertigungen

innerhalb von vier Wochen nach jedem

Jahresviertel im Wege des Amtes der Landesregierung

gesammelt an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten. Eine Ausfertigung

der Baubewilligungsmeldung verbleibt

bei der Gemeinde, eine weitere Ausfertigung

beim Amt der Landesregierung.

§ 5. (1) Der Baufortschritt der baubehördlich

bewilligten baulichen Maßnahmen (§ 1 Abs. 2)

ist in einem Baufortschrittsverzeichnis vom Baubeginn

an zu erfassen, bis diese Maßnahmen

fertiggestellt oder eingestellt sind oder ihre Fertigstellung

nicht mehr zu erwarten ist.

(2) Das Baufortschrittsverzeichnis hat jedenfalls

zu erfassen

1. das Datum der Baubewilligung,

2. die Lage des Bauplatzes,

3. den Namen und die Wohnanschrift des

Bauherrn,

4. die Zahl der Wohnungen,

5. die Gesamtnutzfläche aller Wohnungen in

Quadratmetern und

6. den Baufortschritt.

(3) Die in Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführten

Merkmale sind vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt vorzugeben. Der Baufortschritt ist

von der Gemeinde einzutragen; die Angaben

gemäß Abs. 2 2. 4 und 5 sind von der Gemeinde

anläßlich der Eintragung der Fertigstellung der

baulichen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls

richtigzustellen. Zu diesem Zweck wird das

Baufortschrittsverzeichnis vom Österreichischen

Statistischen Zentrallamt jährlich in zweifacher

Ausfertigung der Gemeinde zugesandt. Nach

Eintragung des Baufortschrittes und allfälliger

Richtigstellungen hat die Gemeinde eine Ausfertigung

binnen vier Wochen ab dem Einlangen

im Wege das Amtes der Landesregierung an

das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden.

Die zweite Ausfertigung verbleibt

bei der Gemeinde.

§ 6. (1) Die Feststellung der Kosten und der

Art der Finanzierung baulicher Maßnahmen

(§ 2 Abs. 1 Z. 3 und § 2 Abs. 2) erstreckt sich

auf die jeweils im Kalenderjahr vor der Erhebung

fertiggestellten Maßnahmen (§ 1 Abs. 2).

Das Erhebungsformular für die Baukostenmeldung

(§ 3 Abs. 3) ist vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt unmittelbar dem Bauherrn

(seinem Bevollmächtigten) zuzusenden und

von diesem binnen vier Wochen ab dem Einlangen

an das Österreichische Statistische Zentralamt

zurückzusenden.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat über das bei der Erhebung gemäß § 2

Abs. 2 angewandte Auswahlverfahren Aufzeichnungen

zu führen, in welche die zur Auskunft

verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

§ 7. Die Gemeinden erhalten für die ihnen

bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden

Kosten eine Pauschalabfindung in der

Höhe von S 60,— je Baubewilligungsmeldung.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung verliert unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 4 die Verordnung der Bundesministerien

für soziale Verwaltung und für Handel

und Wiederaufbau vom 17. Dezember 1965,

mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet

wenden, BGBl. Nr. 3/1966, zuletzt geändert

durch die Verordnung vom 28. Oktober

1977, BGBl. Nr. 543, ihre Wirksamkeit.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat für die vor dem 1. Jänner 1980 baubehördlich

bewilligten, aber am 31. Dezember 1979

noch nicht fertiggestellten oder endgültig eingestelllten

baulichen Maßnahmen für jede Gemeinde

ein besonderes Baufortschrittsverzeichnis anzulegen.

Dieses Baufortschrittsverzeichnis ist der

Gemeinde bis 31. Dezember 1980 in zweifacher

Ausfertigung zuzusenden. Eine Ausfertigung ist

nach Eintragung des Baufortschrittes im Wege des

Amtes der Landesregierung an das Österreichische

Statistische Zentralamt zurückzusenden; die

zweite Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde.

In den folgenden Jahren ist die erste Ausfertigung

des besonderen Baufortschrittsverzeichnisses

der Gemeinde so lange zur Eintragung des

Baufortschrittes zuzusenden, bis die darin angeführten

baulichen Maßnahmen als fertiggestellt

oder als eingestellt verzeichnet werden oder ihre

Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist.

(3) Für die Gewährung der Pauschalabfindung

an die Gemeinden hinsichtlich von vor dem

1. Jänner 1980 baubehördlich bewilligten, aber

am 31. Dezember 1979 noch nicht fertiggestellten

oder endgültig eingestellten baulichen Maßnahmen

ist das Einlangen des besonderen Baufortschrittsverzeichnisses

(Abs. 2) beim Österreichischen

Statistischen Zentralamt maßgebend, aus

dem hervorgeht, daß diese Maßnahmen fertiggestellt

oder eingestellt wurden oder ihre Fertigstellung

nicht mehr zu erwarten ist. Diese Pauschalabfindung

beträgt S 60,— je Eintragung.

(4) Die Gewährung der Pauschalabfindung an

die Gemeinden hinsichtlich von Bauten, die vor

dem 1. Jänner 1980 fertiggestellt, endgültig eingestellt

oder abgebrochen wurden, hat auf Grund

dar Verordnung BGBl. Nr. 3/1966 in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 543/1977 zu erfolgen,

wobei die Pauschalabfindung im Jahre

1979 beträgt

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