342. Verordnung: Wohnbaustatistik-Verordnung 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund das § 2 Abs. 2 das Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
der §§ 7 und 8 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat laufend wohnbaustatistische Erhebungen
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung
durchzuführen.
(2) Gegenstand dieser Erhebungen sind alle
baulichen Maßnahmen, durch die mindestens eine
Wohnung neu geschaffen wird (Neubauten und
bauliche Maßnahmen an bestehenden Baulichkeiten,
wie Auf-, Zu-, Ein- oder Umbauten),
und die davon betroffenen Baulichkeiten.
§ 2. (1) Im Wege einer Vollerhebung ist festzustellen
1. anläßlich der Baubewilligung: Ort; Bauherr;
Art und Umfang der baulichen Maßnahme;
Art, überwiegende Bestimmung sowie Nutzung
des Gebäudes; Größe, Konstruktions-
und Ausstattungsmerkmale des Gebäudes;
Anzahl, Größe und Ausstattung der Wohnungen;
Rechtsverhältnisse;
2. der Baufortschritt der baubehördlich bewilligten
baulichen Maßnahmen;
3. die Kosten und die Art der Finanzierung
baulicher Maßnahmen von Gebietskörperschaften
und gemeinnützigen Bauvereinigiungen.
(2) Die Kosten und die Art der Finanzierung
baulicher Maßnahmen, die nicht unter Abs. 1
2. 3 fallen, sind im Wege einer Stichprobenerhebung
festzustellen.
§ 3. (1) Bei der Durchführung der in § 2 Abs. 1
Z. 1 und 3 sowie in § 2 Abs. 2 angeordneten Erhebunigen
sind amtliche Erhebungsformulare zu
verwenden. In diesen ist insbesondere auf die
Bestimmungen des § 11 des Bundesstatistikgesetzes
1965 hinzuweisen.
(2) Das amtliche Erhebungsformular für die
Baubewilligungsmeldung hat zu erfassen
1. das Datum der Baubewilligung,
2. die Lage des Bauplatzes,
3. den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,
4. die Rechtsnatur des Bauherrn,
5. die Baumaßnahme,
6. die überwiegende Bestimmung des Gebäudes,
7. die Bauweise der Außenmauern,
8. die überwiegende Heizung des Gebäudes,
9. den Anschluß an Kanalnetz, Wasserleitungsnetz
und Gasnetz,
10. die bebaute Fläche in Quadratmetern,
11. die Anzahl der Hauptgeschosse ohne Keller-
und Dachgeschoß,
12. die Gesamtnutzfläche der Betriebsräume im
Wohnobjekt in Quadratmetern,
13.die Gesamtnutzfläche der Garagen in
Quadratmetern,
14. die Gesamtzahl der Einstellplätze,
15. die Gesamtfläche der Schutzräume in
Quadratmetern,
16. die Gesamtzahl der baubehördlich bewilligtien
Wohnungen,
17. die Nutzfläche in Quadratmetern, Raumanzahl
und Ausstattung jeder Wohnung
und
18. das Rechtsverhältnis an jeder Wohnung.
(3) Das amtliche Erhebungsformular für die
Baukostenmeldung hat zu erfassen
1. das Datum der Baubewilligung,
2. die Lage des Bauplatzes,
3. den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,
4. die Baukosten insgesamt,
5. die Höhe der Eigenmittel,
6. die Laufzeit, Verzinsung und Höhe der
Darlehen und
7. die Rechtsnatur der Darlehensgeber.
(4) Bei der Durchführung der in § 2 Abs. 1
Z. 2 angeordneten Erhebungen ist das Baufortschrittsverzeichnis
(§ 5) zu verwenden.
(5) Die Verpflichtung zur Ausfüllung der Erhebungsformulare
für die Baubewilligungsmeldung
(Abs. 2) und die Baukostenmeldung (Abs. 3)
obliegt dem Bauherrn oder seinem Bevollmächtigten.
Das Baufortschrittsverzeichnis (§ 5) ist
von der Gemeinde auszufüllen.
§ 4. (1) Die Gemeinde hat dem Bauherrn
(seinem Bevollmächtigten) vor Erteilung der
Baubewilligung das Erhebungsformular für die
Baubewilligung in dreifacher Ausfertigung
zu übermitteln. Ist für die Erteilung der
Baubewilligung eine andere Stelle als die Gemeinde
zuständig, hat der Bauherr (sein Bevollmächtigter)
das Erhebungsformular von der Gemeinde
anzufordern.
(2) Der Badherr (sein Bevollmächtigter) ist
verpflichtet, das in dreifacher Ausfertigung ausgefüllte
Erhebungsformular innerhalb von zwei
Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der
Baubewilligung bei der Gemeinde abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat die ausgefüllten Erhebungsformulare
zu prüfen, gegebenenfalls zu
vervollständigen und jeweils zwei Ausfertigungen
innerhalb von vier Wochen nach jedem
Jahresviertel im Wege des Amtes der Landesregierung
gesammelt an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten. Eine Ausfertigung
der Baubewilligungsmeldung verbleibt
bei der Gemeinde, eine weitere Ausfertigung
beim Amt der Landesregierung.
§ 5. (1) Der Baufortschritt der baubehördlich
bewilligten baulichen Maßnahmen (§ 1 Abs. 2)
ist in einem Baufortschrittsverzeichnis vom Baubeginn
an zu erfassen, bis diese Maßnahmen
fertiggestellt oder eingestellt sind oder ihre Fertigstellung
nicht mehr zu erwarten ist.
(2) Das Baufortschrittsverzeichnis hat jedenfalls
zu erfassen
1. das Datum der Baubewilligung,
2. die Lage des Bauplatzes,
3. den Namen und die Wohnanschrift des
Bauherrn,
4. die Zahl der Wohnungen,
5. die Gesamtnutzfläche aller Wohnungen in
Quadratmetern und
6. den Baufortschritt.
(3) Die in Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführten
Merkmale sind vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt vorzugeben. Der Baufortschritt ist
von der Gemeinde einzutragen; die Angaben
gemäß Abs. 2 2. 4 und 5 sind von der Gemeinde
anläßlich der Eintragung der Fertigstellung der
baulichen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls
richtigzustellen. Zu diesem Zweck wird das
Baufortschrittsverzeichnis vom Österreichischen
Statistischen Zentrallamt jährlich in zweifacher
Ausfertigung der Gemeinde zugesandt. Nach
Eintragung des Baufortschrittes und allfälliger
Richtigstellungen hat die Gemeinde eine Ausfertigung
binnen vier Wochen ab dem Einlangen
im Wege das Amtes der Landesregierung an
das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden.
Die zweite Ausfertigung verbleibt
bei der Gemeinde.
§ 6. (1) Die Feststellung der Kosten und der
Art der Finanzierung baulicher Maßnahmen
(§ 2 Abs. 1 Z. 3 und § 2 Abs. 2) erstreckt sich
auf die jeweils im Kalenderjahr vor der Erhebung
fertiggestellten Maßnahmen (§ 1 Abs. 2).
Das Erhebungsformular für die Baukostenmeldung
(§ 3 Abs. 3) ist vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt unmittelbar dem Bauherrn
(seinem Bevollmächtigten) zuzusenden und
von diesem binnen vier Wochen ab dem Einlangen
an das Österreichische Statistische Zentralamt
zurückzusenden.
(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat über das bei der Erhebung gemäß § 2
Abs. 2 angewandte Auswahlverfahren Aufzeichnungen
zu führen, in welche die zur Auskunft
verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
§ 7. Die Gemeinden erhalten für die ihnen
bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden
Kosten eine Pauschalabfindung in der
Höhe von S 60,— je Baubewilligungsmeldung.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung verliert unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 4 die Verordnung der Bundesministerien
für soziale Verwaltung und für Handel
und Wiederaufbau vom 17. Dezember 1965,
mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet
wenden, BGBl. Nr. 3/1966, zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 28. Oktober
1977, BGBl. Nr. 543, ihre Wirksamkeit.
(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat für die vor dem 1. Jänner 1980 baubehördlich
bewilligten, aber am 31. Dezember 1979
noch nicht fertiggestellten oder endgültig eingestelllten
baulichen Maßnahmen für jede Gemeinde
ein besonderes Baufortschrittsverzeichnis anzulegen.
Dieses Baufortschrittsverzeichnis ist der
Gemeinde bis 31. Dezember 1980 in zweifacher
Ausfertigung zuzusenden. Eine Ausfertigung ist
nach Eintragung des Baufortschrittes im Wege des
Amtes der Landesregierung an das Österreichische
Statistische Zentralamt zurückzusenden; die
zweite Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde.
In den folgenden Jahren ist die erste Ausfertigung
des besonderen Baufortschrittsverzeichnisses
der Gemeinde so lange zur Eintragung des
Baufortschrittes zuzusenden, bis die darin angeführten
baulichen Maßnahmen als fertiggestellt
oder als eingestellt verzeichnet werden oder ihre
Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist.
(3) Für die Gewährung der Pauschalabfindung
an die Gemeinden hinsichtlich von vor dem
1. Jänner 1980 baubehördlich bewilligten, aber
am 31. Dezember 1979 noch nicht fertiggestellten
oder endgültig eingestellten baulichen Maßnahmen
ist das Einlangen des besonderen Baufortschrittsverzeichnisses
(Abs. 2) beim Österreichischen
Statistischen Zentralamt maßgebend, aus
dem hervorgeht, daß diese Maßnahmen fertiggestellt
oder eingestellt wurden oder ihre Fertigstellung
nicht mehr zu erwarten ist. Diese Pauschalabfindung
beträgt S 60,— je Eintragung.
(4) Die Gewährung der Pauschalabfindung an
die Gemeinden hinsichtlich von Bauten, die vor
dem 1. Jänner 1980 fertiggestellt, endgültig eingestellt
oder abgebrochen wurden, hat auf Grund
dar Verordnung BGBl. Nr. 3/1966 in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 543/1977 zu erfolgen,
wobei die Pauschalabfindung im Jahre
1979 beträgt