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342. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über den Mutterschutz,

BGBl Nr. 76/1957, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 240/1960, 68/1961,

9/1962, 199/1963, 281/1968, 462/1969, 178/1974,

459/1974 und des Art. VIII Abs. 5 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 422/1974 sowie des Art. VI

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 289/1976 wird

wie folgt geändert

1. Die Abs. 2 und 3 des § 1 haben zu lauten

„(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

auf

a) Dienstnehmerinnen für deren Dienstverhältnis

das Landarbeitsgesetz, BGBl.

Nr. 140/1948, gilt,

b) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

zu einem Land, einer Gemeinde

oder einem Gemeindeverband stehen, sofern

sie nicht in Betrieben tätig sind.

(3) Abweichend von Abs. 2 lit. b ist dieses

Bundesgesetz auf Dienstnehmerinnen anzuwenden,

deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2

oder Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG in die Zuständigkeit

des Bundes zur Gesetzgebung fällt."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt

1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in

§ 17 genannten Dienstverhältnisse stehen,

mit den in Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen;

2. für die in privaten Haushalten beschäftigten

Dienstnehmerinnen, mit den in Abschnitt IV

vorgesehenen Abweichungen;

3. für Heimarbeiterinnen, mit den in Abschnitt

V vorgesehenen Abweichungen."

3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum

Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung

nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten,

Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen

verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen,

Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der

Entbindung eingetreten, so verlängert sich die

achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im

Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis

zur Dauer von zwölf Wochen."

4. Im zweiten Satz des § 5 Abs. 5 ist die Zitierung

„§ 9 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147," durch „§ 7 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz

1974, BGBl. Nr. 143," zu ersetzen.

5. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Werdende und stillende Mütter dürfen

über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag

festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus nicht

beschäftigt werden; keinesfalls darf die wöchentliche

Arbeitszeit vierzig Stunden übersteigen."

6. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung

oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 218/1975) einer Ausländerin wird im Falle

der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu

dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis

nach § 10 Albs. 1 und den dafür sonst

geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen

rechtsgültig beendet werden kann."

7. Im zweiten Satz des § 14 Abs. 1 hat es an

Stelle „vorübergehender Kurzarbeit" nunmehr

„Kurzarbeit" zu lauten.

8. Der Abs. 5 des § 15 hat zu lauten

„(5) Die Vorschriften der §§ 10, 12 Abs. 1,13,

15 a sowie der Abs. 1 bis 4 sind auf Dienstnehmerinnen,

die

1. aHein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind,

welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, an Kindes Statt angenommen

halben (Adoptivmütter);

2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen,

dieses in unentgeltliche Pflege

genommen haben, mit dem Kind im selben

Haushalt leben und es überwiegend selbst

pflegen,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß

anzuwenden, wenn sie einen Karenzurlaub

im Sinne des § 15 Abs. 1 in Anspruch nehmen

wollen. An Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft

(§ 10 Abs. 2) tritt die Mitteilung von

der Annahme eines Kindes an Kindes Statt oder

von der behördlichen Verständigung über die

Zusage der Übergabe und der Erklärung über

die beabsichtigte Übernahme eines Kindes in

Pflege; in beiden Fällen muß mit der Mitteilung

das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes

verbunden sein. An Stelle des in § 15 Abs. 1

erster Halbsatz festgelegten Zeitpunktes ist der

Karenzurlaub Adoptivmüttern ab dem Tag der

Annahme eines Kindes an Kindes Statt, Dienstnehmerinnen

im Sinne der Z. 2 ab dem Tag der

Übernahme eines Kindes in Pflege bis zum Ablauf

eines Jahres nach dessen Geburt zu gewähren."

9. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Abschnitt II gilt mit den in den §§ 17 a

bis 20 a enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen,

die in einem Dienstverhältnis

a) zum Bund;

b) zu einem Land, einer Gemeinde oder einem

Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin

in einem Betrieb tätig ist;

c) gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG;

d) gemäß Art. 14 a Abs. 3 B-VG stehen,

weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis

zu einer Stiftung, einer Anstalt oder

einem Fond, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz

1948 dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden ist."

10. Nach § 17 ist nachstehender § 17 a einzufügen

„§ 17 a. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit. b

findet auf werdende Mütter, die in land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines

Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes

beschäftigt sind, mit der Maßgabe Anwendung,

daß an Stelle des Wortes ,überwiegend'

das Wort ,ständig' zu treten hat."

11. Dem § 19 ist folgender Satz anzufügen

„Bei einvernehmlicher Auflösung von Dienstverhältnissen

Minderjähriger zu einer Stiftung, einer

Anstalt oder einem Fond ist § 10 Abs. 6 anzuwenden."

12. Nach § 20 ist ein § 20 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 20 a. (1) Die Bestimmung des § 15 Abs. 2

dritter Satz findet keine Anwendung.

(2) Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen

Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,

bescheidmäßig nicht anderes verfügt oder vertraglich

nicht anderes vereinbart wurde, bleibt

die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 15 Abs. 1

bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die

sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer

Betracht."

13. Im § 25 ist der Ausdruck „vierundzwanzig

Stunden" jeweils durch „zwanzig Stunden" zu

ersetzen.

14. a) Der zweite Satz des § 26 Abs. 1 hat zu

lauten

„Für die Ermittlung der Höhe der Sonderunterstützung

sind die Vorschriften des § 162 Abs. 3

und 4 ASVG sinngemäß anzuwenden."

b) Im Abs. 3 des § 26 ist der Ausdruck

„wöchentlich" durch "monatlich" zu ersetzen.

15. § 28 wird aufgehoben.

16. Im § 29 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„Abrechnungsbuch" durch „Ausgabe- und

Abrechnungsnachweis" zu ersetzen.

17. Im Abs. 2 des § 34 ist die Zitierung

„Arbeitsinspektionsgesetz 1956" durch „Arbeitsinspektionsgesetz

1974, BGBl. Nr. 143," zu ersetzen.

18. Im § 35 sind die Zitierungen „Arbeitsinspektionsgesetz

1956" durch „Arbeitsinspektionsgesetz

1974" und „Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft" durch „Bundesminister

für Verkehr" zu ersetzen.

19. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Bestimmungen in Kollektivverträgen,

Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen,

die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer

Entbindung einen weitergehenden Schutz als

dieses Bundesgesetz gewähren, werden durch die

Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt."

20. § 40 hat zu Lauten

„§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der nachstehenden

Dienstverhältnisse betraut

1. zum Bund der Bundeskanzler, soweit jedoch

der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion

betroffen ist, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung; in

Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich

eines Bundesministers betreffen, dieser

Bundesminister, soweit jedoch der Wirkungsbereich

der Arbeitsinspektion betroffen ist,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung; soweit finanzielle

Angelegenheiten betroffen sind, ist im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen vorzugehen;

2. zu den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden,

soweit es sich um Bedienstete

handelt, die in Betrieben tätig sind, der Bundesminister

für soziale Verwaltung; soweit

finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, ist

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen vorzugehen;

3. der Lehrer und Erzieher für die in Art. 14 a

Abs. 2 lit. a bis d B-VG genannten Einrichtungen

der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler; soweit finanzielle Angelegenheiten

betroffen sind, ist im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen;

4. sowie für sonstige Dienstverhältnisse

a) soweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben,

die in den Wirkungsbereich der

Arbeitsinspektion fallen, handelt, der

Bundesminister für soziale Verwaltung;

b) soweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben

handelt, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterliegen, der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

c) soweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben

handelt, die in den Wirkungsbereich

der Verkehrsarbeitsinspektion fallen,

der Bundesminister für Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

d) im übrigen der Bundesminister für soziale

Verwaltung.

{2) Für Dienstverhältnisse der Lehrer für

öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2 B-VG)

sowie der Lehrer für öffentliche land- und

forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und

der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die

ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der

öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-

und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14 a

Abs. 3 B-VG), obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit nicht die Erfassung von Durchführungsverordnungen

dem Bund vorbehalten

ist, den Ländern.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind für die Dienstverhältnisse der Lehrer

für öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2

B-VG) vom Bundesminister für Unterricht und

Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

für die Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Berufs- und

Fachschulen und der Erzieher für öffentliche

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen bestimmt

sind (Art. 14 a Abs. 3 B-VG) vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler zu erlassen; soweit finanzielle

Angelegenheiten betroffen sind, ist im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

vorzugehen.

(4) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 14 a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte

ist für die im Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG genannten

Personen der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

(5) Soweit § 34 Abs. 4 eine Befreiung von den

Stempelgebühren vorsieht, ist der Bundesminister

für Finanzen und soweit diese Bestimmung

eine Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben

vorsieht, der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen mit der Vollziehung betraut."

Artikel II

Änderung des Landarbeitsgesetzes

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,

239/1971, 318/1971, 333/1971, 457/1974, 782/

1974, 360/1975 und 392/1976 für die Regelung

des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft

gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung der B-VG-

Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, aufgestellten

Grundsätze werden wie folgt geändert

1. § 75 b Abs. 1 hat zu lauten

„§ 75 b. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis

zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung

nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten,

Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindunigen

verlängert sich diese Frist auf

zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist

vor der Entbindung eingetreten, so

verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach

der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung,

höchstens jedoch bis zur Dauer von zwölf

Wochen."

2. Im zweiten Satz des § 75 g Abs. 1 sind die

Worte „vorübergehender Kurzarbeit" durch das

Wort „Kurzarbeit" zu ersetzen.

3. Nach § 75 h Abs. 4 ist nachstehender Abs. 5

anzufügen

„(5) Die Vorschriften der §§ 75 e, 75 f, 75 i

sowie der Abs. 1 bis 4 sind auf Dienstnehmerinnen,

die

1. allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind,

welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, an Kindes Statt angenommen

haben (Adoptivmütter);

2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt

anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege

genommen haben, mit dem Kind im selben

Haushalt leben und es überwiegend selbst

pflegen,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß

anzuwenden, wenn sie einen Karenzurlaub

im Sinne des § 75 h Abs. 1 in Anspruch nehmen

wollen. An Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft

(§ 75 e Abs. 2) tritt die Mitteilung von

der Annahme eines Kindes an Kindes Statt

oder von der behördlichen Verständigung über

die Zusage der Übergabe und der Erklärung

über die beabsichtigte Übernahme eines Kindes

in Pflege; in beiden Fällen muß mit der Mitteilung

das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes

verbunden sein. An Stelle des in

§ 5 Abs. 1 erster Halbsatz festgelegten Zeitpunktes

ist der Karenzurlaub Adoptivmüttern

ab dem Tag der Annahme eines Kindes an Kindes

Statt, Dienstnehmerinnen im Sinne der Z. 2

ab dem Tag der Übernahme eines Kindes in

Pflege bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen

Geburt zu gewähren."

4. Nach § 75 j ist nachstehender § 75 k einzufügen

„§ 75 k. Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung

oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr.

218/1975) einer Ausländerin wird im Falle der

Schwangerschaft und der Entbindung bis zu

dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis

nach § 75 e Abs. 1 und den dafür sonst

geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen

rechtsgültig beendet werden kann."

Artikel III

Änderung des Hausgehilfen- und

Hausangestelltengesetzes

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 104/1965, 94/1969, 462/1969,

317/1971, 471/1971 und 319/1976 wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern,

die mit Leistungen von Diensten für

die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für

Mitglieder seines Hausstandes in der Regel durch

nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt

sind, gelten die Vorschriften des Abschnittes II

nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt

III ergeben."

2. Die Überschrift zu § 21 hat zu lauten

„Sonderbestimmungen für Dienstnehmer, die in

der Regel durch nicht mehr als 20 Stunden

wöchentlich beschäftigt sind."

Artikel IV

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.

Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/

1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963,

BGBl. Nr. 310/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl.

Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/

1965, BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967,

BGBl. Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl.

Nr. 282/1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl.

Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/1970, BGBl.

Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971, BGBl.

Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.

Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl.

Nr. 704/1976 und BGBl. Nr. 648/i977,

wird geändert wie folgt

1. Der zweite Satz des § 162 Abs. 1 hat zu

lauten

„Mütter nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten

oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das

Wochengeld nach der Entbindung durch zwölf

Wochen."

2. Die lit. b des § 162 Abs. 3 hat zu lauten

„b) Zeiten, während derer die Versicherte infolge

Krankheit oder Kurzarbeit nicht das

volle Entgelt bezogen hat,".

Artikel V

Inkrafttreten, und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,

der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bunde

gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der derzeit geltenden Fassung zustehenden

Rechte bezüglich der Regelungen des

Art. II ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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