342. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über den Mutterschutz,
BGBl Nr. 76/1957, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 240/1960, 68/1961,
9/1962, 199/1963, 281/1968, 462/1969, 178/1974,
459/1974 und des Art. VIII Abs. 5 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 422/1974 sowie des Art. VI
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 289/1976 wird
wie folgt geändert
1. Die Abs. 2 und 3 des § 1 haben zu lauten
„(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf
a) Dienstnehmerinnen für deren Dienstverhältnis
das Landarbeitsgesetz, BGBl.
Nr. 140/1948, gilt,
b) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
zu einem Land, einer Gemeinde
oder einem Gemeindeverband stehen, sofern
sie nicht in Betrieben tätig sind.
(3) Abweichend von Abs. 2 lit. b ist dieses
Bundesgesetz auf Dienstnehmerinnen anzuwenden,
deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2
oder Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG in die Zuständigkeit
des Bundes zur Gesetzgebung fällt."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt
1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in
§ 17 genannten Dienstverhältnisse stehen,
mit den in Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen;
2. für die in privaten Haushalten beschäftigten
Dienstnehmerinnen, mit den in Abschnitt IV
vorgesehenen Abweichungen;
3. für Heimarbeiterinnen, mit den in Abschnitt
V vorgesehenen Abweichungen."
3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum
Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung
nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten,
Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen
verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen,
Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der
Entbindung eingetreten, so verlängert sich die
achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im
Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis
zur Dauer von zwölf Wochen."
4. Im zweiten Satz des § 5 Abs. 5 ist die Zitierung
„§ 9 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147," durch „§ 7 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz
1974, BGBl. Nr. 143," zu ersetzen.
5. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Werdende und stillende Mütter dürfen
über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag
festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus nicht
beschäftigt werden; keinesfalls darf die wöchentliche
Arbeitszeit vierzig Stunden übersteigen."
6. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung
oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 218/1975) einer Ausländerin wird im Falle
der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu
dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis
nach § 10 Albs. 1 und den dafür sonst
geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen
rechtsgültig beendet werden kann."
7. Im zweiten Satz des § 14 Abs. 1 hat es an
Stelle „vorübergehender Kurzarbeit" nunmehr
„Kurzarbeit" zu lauten.
8. Der Abs. 5 des § 15 hat zu lauten
„(5) Die Vorschriften der §§ 10, 12 Abs. 1,13,
15 a sowie der Abs. 1 bis 4 sind auf Dienstnehmerinnen,
die
1. aHein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind,
welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, an Kindes Statt angenommen
halben (Adoptivmütter);
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen,
dieses in unentgeltliche Pflege
genommen haben, mit dem Kind im selben
Haushalt leben und es überwiegend selbst
pflegen,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden, wenn sie einen Karenzurlaub
im Sinne des § 15 Abs. 1 in Anspruch nehmen
wollen. An Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft
(§ 10 Abs. 2) tritt die Mitteilung von
der Annahme eines Kindes an Kindes Statt oder
von der behördlichen Verständigung über die
Zusage der Übergabe und der Erklärung über
die beabsichtigte Übernahme eines Kindes in
Pflege; in beiden Fällen muß mit der Mitteilung
das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes
verbunden sein. An Stelle des in § 15 Abs. 1
erster Halbsatz festgelegten Zeitpunktes ist der
Karenzurlaub Adoptivmüttern ab dem Tag der
Annahme eines Kindes an Kindes Statt, Dienstnehmerinnen
im Sinne der Z. 2 ab dem Tag der
Übernahme eines Kindes in Pflege bis zum Ablauf
eines Jahres nach dessen Geburt zu gewähren."
9. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Abschnitt II gilt mit den in den §§ 17 a
bis 20 a enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen,
die in einem Dienstverhältnis
a) zum Bund;
b) zu einem Land, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin
in einem Betrieb tätig ist;
c) gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG;
d) gemäß Art. 14 a Abs. 3 B-VG stehen,
weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis
zu einer Stiftung, einer Anstalt oder
einem Fond, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz
1948 dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden ist."
10. Nach § 17 ist nachstehender § 17 a einzufügen
„§ 17 a. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit. b
findet auf werdende Mütter, die in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines
Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
beschäftigt sind, mit der Maßgabe Anwendung,
daß an Stelle des Wortes ,überwiegend'
das Wort ,ständig' zu treten hat."
11. Dem § 19 ist folgender Satz anzufügen
„Bei einvernehmlicher Auflösung von Dienstverhältnissen
Minderjähriger zu einer Stiftung, einer
Anstalt oder einem Fond ist § 10 Abs. 6 anzuwenden."
12. Nach § 20 ist ein § 20 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 20 a. (1) Die Bestimmung des § 15 Abs. 2
dritter Satz findet keine Anwendung.
(2) Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen
Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,
bescheidmäßig nicht anderes verfügt oder vertraglich
nicht anderes vereinbart wurde, bleibt
die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 15 Abs. 1
bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die
sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer
Betracht."
13. Im § 25 ist der Ausdruck „vierundzwanzig
Stunden" jeweils durch „zwanzig Stunden" zu
ersetzen.
14. a) Der zweite Satz des § 26 Abs. 1 hat zu
lauten
„Für die Ermittlung der Höhe der Sonderunterstützung
sind die Vorschriften des § 162 Abs. 3
und 4 ASVG sinngemäß anzuwenden."
b) Im Abs. 3 des § 26 ist der Ausdruck
„wöchentlich" durch "monatlich" zu ersetzen.
15. § 28 wird aufgehoben.
16. Im § 29 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„Abrechnungsbuch" durch „Ausgabe- und
Abrechnungsnachweis" zu ersetzen.
17. Im Abs. 2 des § 34 ist die Zitierung
„Arbeitsinspektionsgesetz 1956" durch „Arbeitsinspektionsgesetz
1974, BGBl. Nr. 143," zu ersetzen.
18. Im § 35 sind die Zitierungen „Arbeitsinspektionsgesetz
1956" durch „Arbeitsinspektionsgesetz
1974" und „Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft" durch „Bundesminister
für Verkehr" zu ersetzen.
19. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Bestimmungen in Kollektivverträgen,
Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen,
die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer
Entbindung einen weitergehenden Schutz als
dieses Bundesgesetz gewähren, werden durch die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt."
20. § 40 hat zu Lauten
„§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der nachstehenden
Dienstverhältnisse betraut
1. zum Bund der Bundeskanzler, soweit jedoch
der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion
betroffen ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung; in
Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich
eines Bundesministers betreffen, dieser
Bundesminister, soweit jedoch der Wirkungsbereich
der Arbeitsinspektion betroffen ist,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung; soweit finanzielle
Angelegenheiten betroffen sind, ist im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen vorzugehen;
2. zu den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden,
soweit es sich um Bedienstete
handelt, die in Betrieben tätig sind, der Bundesminister
für soziale Verwaltung; soweit
finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, ist
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen vorzugehen;
3. der Lehrer und Erzieher für die in Art. 14 a
Abs. 2 lit. a bis d B-VG genannten Einrichtungen
der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler; soweit finanzielle Angelegenheiten
betroffen sind, ist im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen;
4. sowie für sonstige Dienstverhältnisse
a) soweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben,
die in den Wirkungsbereich der
Arbeitsinspektion fallen, handelt, der
Bundesminister für soziale Verwaltung;
b) soweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben
handelt, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterliegen, der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
c) soweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben
handelt, die in den Wirkungsbereich
der Verkehrsarbeitsinspektion fallen,
der Bundesminister für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
d) im übrigen der Bundesminister für soziale
Verwaltung.
{2) Für Dienstverhältnisse der Lehrer für
öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2 B-VG)
sowie der Lehrer für öffentliche land- und
forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und
der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die
ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der
öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-
und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14 a
Abs. 3 B-VG), obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit nicht die Erfassung von Durchführungsverordnungen
dem Bund vorbehalten
ist, den Ländern.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind für die Dienstverhältnisse der Lehrer
für öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2
B-VG) vom Bundesminister für Unterricht und
Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
für die Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Berufs- und
Fachschulen und der Erzieher für öffentliche
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen bestimmt
sind (Art. 14 a Abs. 3 B-VG) vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler zu erlassen; soweit finanzielle
Angelegenheiten betroffen sind, ist im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
vorzugehen.
(4) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte
ist für die im Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG genannten
Personen der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft betraut.
(5) Soweit § 34 Abs. 4 eine Befreiung von den
Stempelgebühren vorsieht, ist der Bundesminister
für Finanzen und soweit diese Bestimmung
eine Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben
vorsieht, der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen mit der Vollziehung betraut."
Artikel II
Änderung des Landarbeitsgesetzes
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/
1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/
1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,
239/1971, 318/1971, 333/1971, 457/1974, 782/
1974, 360/1975 und 392/1976 für die Regelung
des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft
gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung der B-VG-
Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, aufgestellten
Grundsätze werden wie folgt geändert
1. § 75 b Abs. 1 hat zu lauten
„§ 75 b. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis
zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung
nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten,
Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindunigen
verlängert sich diese Frist auf
zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist
vor der Entbindung eingetreten, so
verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach
der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung,
höchstens jedoch bis zur Dauer von zwölf
Wochen."
2. Im zweiten Satz des § 75 g Abs. 1 sind die
Worte „vorübergehender Kurzarbeit" durch das
Wort „Kurzarbeit" zu ersetzen.
3. Nach § 75 h Abs. 4 ist nachstehender Abs. 5
anzufügen
„(5) Die Vorschriften der §§ 75 e, 75 f, 75 i
sowie der Abs. 1 bis 4 sind auf Dienstnehmerinnen,
die
1. allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind,
welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, an Kindes Statt angenommen
haben (Adoptivmütter);
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt
anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege
genommen haben, mit dem Kind im selben
Haushalt leben und es überwiegend selbst
pflegen,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden, wenn sie einen Karenzurlaub
im Sinne des § 75 h Abs. 1 in Anspruch nehmen
wollen. An Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft
(§ 75 e Abs. 2) tritt die Mitteilung von
der Annahme eines Kindes an Kindes Statt
oder von der behördlichen Verständigung über
die Zusage der Übergabe und der Erklärung
über die beabsichtigte Übernahme eines Kindes
in Pflege; in beiden Fällen muß mit der Mitteilung
das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes
verbunden sein. An Stelle des in
§ 5 Abs. 1 erster Halbsatz festgelegten Zeitpunktes
ist der Karenzurlaub Adoptivmüttern
ab dem Tag der Annahme eines Kindes an Kindes
Statt, Dienstnehmerinnen im Sinne der Z. 2
ab dem Tag der Übernahme eines Kindes in
Pflege bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen
Geburt zu gewähren."
4. Nach § 75 j ist nachstehender § 75 k einzufügen
„§ 75 k. Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung
oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr.
218/1975) einer Ausländerin wird im Falle der
Schwangerschaft und der Entbindung bis zu
dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis
nach § 75 e Abs. 1 und den dafür sonst
geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen
rechtsgültig beendet werden kann."
Artikel III
Änderung des Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetzes
Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 104/1965, 94/1969, 462/1969,
317/1971, 471/1971 und 319/1976 wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern,
die mit Leistungen von Diensten für
die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für
Mitglieder seines Hausstandes in der Regel durch
nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt
sind, gelten die Vorschriften des Abschnittes II
nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt
III ergeben."
2. Die Überschrift zu § 21 hat zu lauten
„Sonderbestimmungen für Dienstnehmer, die in
der Regel durch nicht mehr als 20 Stunden
wöchentlich beschäftigt sind."
Artikel IV
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.
Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.
Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/
1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963,
BGBl. Nr. 310/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl.
Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/
1965, BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967,
BGBl. Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl.
Nr. 282/1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl.
Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/1970, BGBl.
Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971, BGBl.
Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.
Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl.
Nr. 704/1976 und BGBl. Nr. 648/i977,
wird geändert wie folgt
1. Der zweite Satz des § 162 Abs. 1 hat zu
lauten
„Mütter nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten
oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das
Wochengeld nach der Entbindung durch zwölf
Wochen."
2. Die lit. b des § 162 Abs. 3 hat zu lauten
„b) Zeiten, während derer die Versicherte infolge
Krankheit oder Kurzarbeit nicht das
volle Entgelt bezogen hat,".
Artikel V
Inkrafttreten, und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.
(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bunde
gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der derzeit geltenden Fassung zustehenden
Rechte bezüglich der Regelungen des
Art. II ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.