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342_1977 AT

342. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wechselseitige Registrierung von Marken für Waren und Dienstleistungen zwischen den beiden Staaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wechselseitige Registrierung von Marken für Waren und Dienstleistungen zwischen den beiden Staaten

(Übersetzung)

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Volksrepublik

China

Exzellenz,

Ich beehre mich auszuführen, daß die zuständigen

Stellen beider Staaten in der Absicht, die

Freundschaft zwischen China und Österreich zu

vertiefen und die Entwicklung des Handels zwischen

den beiden Staaten zu fördern, Gespräche

über die Registrierung von Marken für Waren

und Dienstleistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

zwischen den beiden Staaten geführt

haben. Im Namen der Regierung der Volksrepublik

China bestätige ich hiermit, daß die nachstehende

Vereinbarung über die wechselseitige

Registrierung von Marken für Waren und Dienstleistungen

zwischen den beiden Staaten erreicht

worden ist

„Beide Regierungen stimmen überein, daß auf

der Grundlage der Gleichberechtigung und des

beiderseitigen Nutzens juristische Personen, Gesellschaften

oder Einzelpersonen eines Staates, die

ein Unternehmen betreiben, die Registrierung von

Marken für Waren und Dienstleistungen im anderen

Staat in Übereinstimmung mit dessen Gesetzgebung

beantragen und das Recht zur ausschließlichen

Benutzung der registrierten Marken für

Waren und Dienstleistungen erwerben können.

Falls die Gesetzgebung eines Staates die Registrierung

von Dienstleistungsmarken nicht vorsieht,

können die Anträge der juristischen Personen,

Gesellschaften oder Einzelpersonen des anderen

Staates für die Registrierung von solchen Marken

abgelehnt werden.

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Datum

Ihres Antwortschreibens in Kraft, mit welchem

das gleiche bestätigt wird."

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Peking, den 4. April 1977

LIU Chen-hua m. p.

Vizeminister für Auswärtige Angelegenheiten der

Volksrepublik China

Seiner Exzellenz

Herrn Eduard Tschöp

Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich in der Volksrepublik China

Botschaft der Republik Österreich

in der Volksrepublik China

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 4. April 1977 zu bestätigen, das folgenden

Inhalt hat

„Ich beehre mich auszuführen, daß die zuständigen

Stellen beider Staaten in der Absicht, die

Freundschaft zwischen China und Österreich zu

vertiefen und die Entwicklung des Handels zwischen

den beiden Staaten zu fördern, Gespräche

über die Registrierung von Marken für Waren

und Dienstleistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

zwischen den beiden Staaten geführt

haben. Im Namen der Regierung der Volksrepublik

China bestätige ich hiermit, daß die nachstehende

Vereinbarung über die wechselseitige

Registrierung von Marken für Waren und Dienstleistungen

zwischen den beiden Staaten erreicht

worden ist:,

Beide Regierungen stimmen überein, daß auf

der Grundlage der Gleichberechtigung und des

beiderseitigen Nutzens juristische Personen, Gesellschaften

oder Einzelpersonen eines Staates, die

ein Unternehmen betreiben, die Registrierung von

Marken für Waren und Dienstleistungen im anderen

Staat in Übereinstimmung mit dessen Gesetzgebung

beantragen und das Recht zur ausschließlichen

Benutzung der registrierten Marken für

Waren und Dienstleistungen erwerben können.

Falls die Gesetzgebung eines Staates die Registrierung

von Dienstleistungsmarken nicht vorsieht,

können die Anträge der juristischen Personen,

Gesellschaften oder Einzelpersonen des anderen

Staates für die Registrierung von solchen Marken

abgelehnt werden.

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Datum

Ihres Antwortschreibens in Kraft, mit welchem

das gleiche bestätigt wird.'

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern."

Ich beehre mich, Sie darüber zu informieren,

daß die Regierung der Republik Österreich den

Inhalt des oben erwähnten Schreibens bestätigt

und damit einverstanden ist, daß das oben erwähnte

Schreiben und dieses Schreiben ein Abkommen

zwischen den Regierungen der beiden

Länder begründen, das 60 Tage nach dem Datum

dieses Schreibens in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Peking, den 4. April 1977

Eduard Tschöp m.p.

Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich in der Volksrepublik

China

Seiner Exzellenz

Herrn LIU Chen-hua

Vizeminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik China

(Übersetzung)

Das vorstehende in Form eines Notenwechsels geschlossene Abkommen tritt gemäß seinem

vorletzten Absatz am 3. Juni 1977 in Kraft.

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