342. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wechselseitige Registrierung von Marken für Waren und Dienstleistungen zwischen den beiden Staaten
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Volksrepublik
China
Exzellenz,
Ich beehre mich auszuführen, daß die zuständigen
Stellen beider Staaten in der Absicht, die
Freundschaft zwischen China und Österreich zu
vertiefen und die Entwicklung des Handels zwischen
den beiden Staaten zu fördern, Gespräche
über die Registrierung von Marken für Waren
und Dienstleistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
zwischen den beiden Staaten geführt
haben. Im Namen der Regierung der Volksrepublik
China bestätige ich hiermit, daß die nachstehende
Vereinbarung über die wechselseitige
Registrierung von Marken für Waren und Dienstleistungen
zwischen den beiden Staaten erreicht
worden ist
„Beide Regierungen stimmen überein, daß auf
der Grundlage der Gleichberechtigung und des
beiderseitigen Nutzens juristische Personen, Gesellschaften
oder Einzelpersonen eines Staates, die
ein Unternehmen betreiben, die Registrierung von
Marken für Waren und Dienstleistungen im anderen
Staat in Übereinstimmung mit dessen Gesetzgebung
beantragen und das Recht zur ausschließlichen
Benutzung der registrierten Marken für
Waren und Dienstleistungen erwerben können.
Falls die Gesetzgebung eines Staates die Registrierung
von Dienstleistungsmarken nicht vorsieht,
können die Anträge der juristischen Personen,
Gesellschaften oder Einzelpersonen des anderen
Staates für die Registrierung von solchen Marken
abgelehnt werden.
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Datum
Ihres Antwortschreibens in Kraft, mit welchem
das gleiche bestätigt wird."
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Peking, den 4. April 1977
LIU Chen-hua m. p.
Vizeminister für Auswärtige Angelegenheiten der
Volksrepublik China
Seiner Exzellenz
Herrn Eduard Tschöp
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich in der Volksrepublik China
Botschaft der Republik Österreich
in der Volksrepublik China
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 4. April 1977 zu bestätigen, das folgenden
Inhalt hat
„Ich beehre mich auszuführen, daß die zuständigen
Stellen beider Staaten in der Absicht, die
Freundschaft zwischen China und Österreich zu
vertiefen und die Entwicklung des Handels zwischen
den beiden Staaten zu fördern, Gespräche
über die Registrierung von Marken für Waren
und Dienstleistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
zwischen den beiden Staaten geführt
haben. Im Namen der Regierung der Volksrepublik
China bestätige ich hiermit, daß die nachstehende
Vereinbarung über die wechselseitige
Registrierung von Marken für Waren und Dienstleistungen
zwischen den beiden Staaten erreicht
worden ist:,
Beide Regierungen stimmen überein, daß auf
der Grundlage der Gleichberechtigung und des
beiderseitigen Nutzens juristische Personen, Gesellschaften
oder Einzelpersonen eines Staates, die
ein Unternehmen betreiben, die Registrierung von
Marken für Waren und Dienstleistungen im anderen
Staat in Übereinstimmung mit dessen Gesetzgebung
beantragen und das Recht zur ausschließlichen
Benutzung der registrierten Marken für
Waren und Dienstleistungen erwerben können.
Falls die Gesetzgebung eines Staates die Registrierung
von Dienstleistungsmarken nicht vorsieht,
können die Anträge der juristischen Personen,
Gesellschaften oder Einzelpersonen des anderen
Staates für die Registrierung von solchen Marken
abgelehnt werden.
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Datum
Ihres Antwortschreibens in Kraft, mit welchem
das gleiche bestätigt wird.'
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern."
Ich beehre mich, Sie darüber zu informieren,
daß die Regierung der Republik Österreich den
Inhalt des oben erwähnten Schreibens bestätigt
und damit einverstanden ist, daß das oben erwähnte
Schreiben und dieses Schreiben ein Abkommen
zwischen den Regierungen der beiden
Länder begründen, das 60 Tage nach dem Datum
dieses Schreibens in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Peking, den 4. April 1977
Eduard Tschöp m.p.
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich in der Volksrepublik
China
Seiner Exzellenz
Herrn LIU Chen-hua
Vizeminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik China
(Übersetzung)
Das vorstehende in Form eines Notenwechsels geschlossene Abkommen tritt gemäß seinem
vorletzten Absatz am 3. Juni 1977 in Kraft.