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342_1976 AT

342. Kosularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Kosularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Staatsrat der Volksrepublik Bulgarien

haben,

vom Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten zu regeln,

beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Bruno Kreisky,

Bundeskanzler

der Staatsrat der Volksrepublik Bulgarien

Stanko Todorov,

Vorsitzender des Ministerrates

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten Nachstehendes

vereinbart haben

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die

nachstehenden Ausdrücke

1. „Konsulat" jedes Generalkonsulat, Konsulat,

Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

2. „Konsularbezirk" das einem Konsulat für

die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

zugeteilte Gebiet;

3. „Leiter des Konsulats" eine Person, die

beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig

zu sein;

4. „Konsul" jede mit der Wahrnehmung konsularischer

Aufgaben beauftragte Person einschließlich

des Leiters des Konsulats;

5. „Konsularangestellter" jede Person, die im

Verwaltungs- oder technischen Dienst eines

Konsulats beschäftigt ist;

6. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals"

jede als Hausbediensteter bei einem Konsulat

beschäftigte Person;

7. „Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die

Konsularangestellten und die Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals;

8. „Mitglied des konsularischen Personals" die

Konsuln mit Ausnahme des Leiters des Konsulats,

die Konsularangestellten und die Mitglieder

des dienstlichen Hauspersonals;

9. „Mitglied des Privatpersonals" eine ausschließlich

im privaten Dienst eines Mitglieds

des Konsulats beschäftigte Person;

10. „Familienangehörige" den Ehegatten des

Mitglieds eines Konsulats, die Kinder und

die Eltern des Mitglieds und seines Ehegatten,

soweit diese Personen dem Haushalt

des Mitglieds angehören und von ihm erhalten

werden;

11. „konsularische Räumlichkeiten", ungeachtet

der Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder

Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände,

die ausschließlich für die Zwecke des

Konsulats benützt werden;

12. „Konsulararchiv" alle Papiere, Schriftstücke,

Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder

und Register des Konsulats sowie die Schlüsselmittel

und Chiffriergeräte, die Karteien

und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung

derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;

13. „Schiff des Entsendestaates" jedes Wasserfahrzeug,

das nach den Rechtsvorschriften

des Entsendestaates dessen Nationalität hat;

dieser Ausdruck schließt Kriegsschiffe nicht

ein.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich

auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen,

sind auf juristische Personen sowie Personengesellschaften

des Handelsrechts, die nach den

Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet

worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß

anzuwenden.

ARTIKEL 2

Errichtung von Konsulaten

(1) Jede Vertragspartei kann auf dem Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei mit deren Zustimmung

Konsulate errichten.

(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der Konsulate

werden im Einvernehmen zwischen den

Vertragsparteien bestimmt.

ARTIKEL 3

Bestallungsurkunde und Exequatur

(1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem

Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat

die Person, die der Entsendestaat zum Leiter

eines Konsulats zu bestellen beabsichtigt, zur

Amtsausübung zulassen wird.

(2) Der Entsendestaat hat dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates

auf diplomatischem Weg die Bestallungsurkunde

oder eine andere entsprechende Urkunde

über die Ernennung des Leiters des Konsulats

zu übersenden. Darin sind der Name des Leiters

des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk

und der Sitz des Konsulats anzugeben.

(3) Der Leiter des Konsulats wird zur Ausübung

seiner Amtstätigkeit vom Empfangsstaat

auf Grund der vorgelegten Bestallungsurkunde

oder der anderen entsprechenden Urkunde

durch eine in Form eines Exequaturs oder in

einer anderen entsprechenden Form erteilte Genehmigung

zugelassen.

(4) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des

Konsulats vor Ausfolgung des Exequaturs oder

einer anderen entsprechenden Genehmigung die

Ermächtigung zur vorläufigen Wahrnehmung

seiner Aufgaben erteilen. In einem solchen Fall

ist dieser Vertrag auf ihn anzuwenden.

ARTIKEL 4

Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks

Sobald der Leiter eines Konsulats, wenn auch

nur vorläufig, zur Ausübung seiner Amtstätigkeit

zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort

die zuständigen Behörden des Konsularbezirks

davon in Kenntnis zu setzen. Er hat ferner dafür

zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen

getroffen werden, damit der Leiter des Konsulats

seine Amtstätigkeit ausüben und die in diesem

Vertrag vorgesehene Behandlung genießen

kann.

ARTIKEL 5

Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

(1) Die konsularischen Aufgaben werden von

den Konsuln des Entsendestaates im Konsularbezirk

wahrgenommen.

(2) Erforderlichenfalls können die konsularischen

Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen

Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat

wahrgenommen werden. In einem sol-

chen Fall ist dieser Vertrag, unbeschadet der

Rechte und Pflichten von Mitgliedern der diplomatischen

Mission, anzuwenden.

(3) Außerhalb des Konsularbezirks dürfen die

konsularischen Aufgaben nur mit vorheriger

Zustimmung des Empfangsstaates wahrgenommen

werden.

ARTIKEL 6

Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben

eines Leiters eines Konsulats

(1) Ist der Leiter eines Konsulats außerstande,

seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein

Posten unbesetzt, so darf ein Konsul desselben

Konsulats oder eines anderen Konsulats des Entsendestaates

im Empfangsstaat oder ein Diplomat

der diplomatischen Mission des Entsendestaates

im Empfangsstaat vorübergehend als amtierender

Leiter des Konsulats tätig sein.

(2) Der Name des amtierenden Leiters ist dem

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

des Empfangsstaates im voraus zu notifizieren.

(3) Der amtierende Leiter genießt die durch

diesen Vertrag den Leitern eines Konsulats gewährten

Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.

ARTIKEL 7

Staatsangehörigkeit der Konsuln

Die Konsuln müssen ausschließlich Angehörige

des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen

Wohnsitz im Empfangsstaat haben.

ARTIKEL 8

Grenzen und Ausdehnung der konsularischen

Tätigkeilt

(1) Mitglieder des Konsulats dürfen neben

Ihren konsularischen Aufgaben oder ihrer Tätigkeit

am Konsulat im Empfangsstaat keine kommerzielle

oder sonstige auf Gewinn gerichtete

Tätigkeit ausüben.

(2) Nach Einholung der Zustimmung des Empfangsstaates

können Konsuln konsularische Aufgaben

für einen dritten Staat wahrnehmen.

ARTIKEL 9

Ausweise

Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des

Konsulats und jedem Familienangehörigen, sofern

sie Angehörige des Entsendestaates sind,

einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis

aus, der die Identität sowie die Eigenschaft als

Mitglied des Konsulats oder als Familienangehöriger

bestätigt.

ARTIKEL 10

Notifizierung von Bestellungen, Ankünften und

Abreisen

(1) Der Entsendestaat hat dem Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates

auf diplomatischem Weg folgendes zu notifizieren

1. die Bestellung von Mitgliedern des konsularischen

Personals, ihre Ankunft nach dieser

Bestellung, ihre endgültige Abreise oder

die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit

und alle sonstigen ihre Stellung betreffenden

Änderungen während ihrer Tätigkeit an dem

Konsulat;

2. die Ankunft und die endgültige Abreise

von Familienangehörigen und gegebenenfalls

die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger

wird oder diese Eigenschaft verliert;

3. die Ankunft und die endgültige Abreise von

Mitgliedern des Privatpersonals sowie ihr

Ausscheiden aus diesem Dienst;

4. die Anstellung von im Empfangsstaat ansässigen

Personen als Mitglied des Konsulats

oder als Mitglied des Privatpersonals mit

Anspruch auf Erleichterungen, Vorrechte

und Immunitäten sowie ihr Ausscheiden aus

diesem Dienst.

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise

sind im voraus zu notifizieren.

ARTIKEL 11

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds

eines Konsulats

(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat

auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine

Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren,

daß er das Exequatur des Leiters des Konsulats

oder die entsprechende Genehmigung widerrufen

wird oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats

nicht genehm ist. In diesem Fall hat der

Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder

die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds

des Konsulats zu beenden.

(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener

Frist seinen Verpflichtungen nach dem

Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat

auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des

Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder

im Fall eines anderen Mitglieds des Konsulats

dem Entsendestaat notifizieren, daß er dieses

nicht mehr als Mitglied des Konsulats betrachtet.

ARTIKEL 12

Zweck der konsularischen Tätigkeit

Der Konsul hat in seinem Konsularbezirk das

Recht,

1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates

sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;

2. an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen,

kulturellen und wissenschaftlichen

Beziehungen zwischen dem Entsendestaat

und dem Empfangsstaat sowie des

Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf

sonstige Weise die Entwicklung der zwischen

ihnen bestehenden freundschaftlichen

Beziehungen zu fördern.

ARTIKEL 13

Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates

Der Konsul ist berechtigt, die Staatsangehörigen

des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt

oder Sitz im Konsularbezirk haben, in

Verzeichnissen zu führen.

ARTIKEL 14

Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates

(1) Der Konsul ist berechtigt, unter Beachtung

der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

Schritte zu unternehmen, um die erforderliche

Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates

vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates sicherzustellen. Der

Konsul kann verlangen, daß in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

vorläufige Verfügungen getroffen werden,

um die Rechte und Interessen eines Angehörigen

des Entsendestaates in den Fällen zu wahren, in

denen dieser infolge seiner Abwesenheit oder

eines anderen Grundes nicht in der Lage ist,

rechtzeitig die Wahrung seiner Rechte und Interessen

selbst zu übernehmen.

(2) Der Konsul ist berechtigt, dem zuständigen

Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde

vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden

Angelegenheit so lange aufgeschoben

wird, bis der in Betracht kommende Angehörige

des Entsendestaates davon unterrichtet worden

ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend

oder vertreten zu sein.

ARTIKEL 15

Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken

Der Konsul ist berechtigt,

1. Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige

des Entsendestaates auszustellen

oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern

oder zu entziehen;

2. Sichtvermerke zu erteilen.

ARTIKEL 16

Befugnisse in Personenstandsangelegenheiten

(1) Der Konsul ist berechtigt, Geburten und

Sterbefälle von Angehörigen des Entsendestaates

zu beurkunden und hierüber entsprechende Urkunden

auszuhändigen.

(2) Der Konsul ist berechtigt, Trauungen vorzunehmen,

vorausgesetzt, daß die beiden zukünftigen

Ehepartner Staatsangehörige des Entsendestaates

sind, die Eheschließung den Rechtsvorschriften

des Entsendestaates entspricht und

die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die

Trauung durch den Konsul gestatten.

(3) Der Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung,

die in den Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates vorgesehenen Erklärungen gegenüber

den zuständigen Verwaltungsbehörden

abzugeben.

ARTIKEL 17

Befugnisse in Vormundschafts- und Pflegschafts-

angelegenheiten

(1) Der Konsul ist berechtigt, zur Wahrung

der Rechte Minderjähriger, sonst pflegebefohlener

oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates

vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates einzuschreiten.

(2) Ist für den Angehörigen des Entsendestaates

ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter

amtlich zu bestellen, so haben die zuständigen

Gerichte oder Verwaltungsbehörden des

Empfangsstaates das Konsulat des Entsendestaates

zu verständigen. Der Konsul hat das Recht,

hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete

Vorschläge zu unterbreiten.

ARTIKEL 18

Notarielle Aufgaben

(1) Soweit es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

zulassen, ist der Konsul berechtigt,

1. Gesuche und Erklärungen von Angehörigen

des Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen

und ihre Echtheit zu beglaubigen;

2. letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen

betreffend den Nachlaß von Angehörigen

des Entsendestaates entgegenzunehmen

und aufzunehmen;

3. andere rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen

des Entsendestaates entgegenzunehmen,

ihre Echtheit zu beglaubigen oder

solche Urkunden aufzunehmen, sofern sie

sich nicht auf Liegenschaften im Empfangsstaat

oder auf dingliche Rechte an solchen

Liegenschaften beziehen;

4. rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen

des Entsendestaates zu datieren sowie die

Echtheit von Unterschriften und Siegeln

auf solchen Urkunden zu beglaubigen;

5. die Echtheit von Unterschriften und Siegeln

auf reehtserheblichen Urkunden der Gerichte

oder Verwaltungsbehörden des Entsendestaates

zu. beglaubigen;

6. Abschriften, Auszüge und Übersetzungen

aus der Sprache einer Vertragspartei in die

der anderen von rechtserheblichen Urkunden

auf Verlangen von Angehörigen des Entsendestaates

zu verfassen oder die Übereinstimmung

mit den Urschriften zu, beglaubigen;

7. die Echtheit von Unterschriften und Siegeln

auf rechtserheblichen Urkunden der Gerichte

oder der Verwaltungsbehörden des

Empfangsstaates, die für den Gebrauch im

Entsendestaat bestimmt sind, zu beglaubigen;

8. rechtserhebliche Urkunden, die Angehörigen

des Entsendestaates gehören oder für sie

bestimmt sind, zu verwahren.

(2) Die Im Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben

können im Konsulat oder, wenn die betreffende

Person aus triftigen Gründen nicht in der Lage

ist, sich ins Konsulat zu begeben, auch an einem

anderen Ort wahrgenommen werden.

(3) Die vom Konsul auf Grund des Absatzes 1

verfaßten, beglaubigten oder übersetzten Urkunden

sowie die von ihm beglaubigten Unterschriften

haben im Empfangsstaat die gleiche

rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären

sie von den Gerichten, Verwaltungsbehörden

oder sonstigen Amtsträgern des Empfangsstaates

verfaßt, beglaubigt oder übersetzt worden.

ARTIKEL 19

Verwahrnisse

Der Konsul ist berechtigt, Geld und Wertsachen

von Staatsangehörigen des Entsendestaates

in Verwahrung zu nehmen, soweit dies nicht mit

den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in

Widerspruch steht.

ARTIKEL 20

Befugnisse in Nachlaßangelegenheiten

(1) Die zur Beurkundung eines Todesfalles

zuständige Behörde des Empfangsstaates hat dem

Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde

über den Tod eines Angehörigen des

Entsendestaates zu übersenden.

(2) Die mit der Regelung des Nachlasses nach

einem Angehörigen des Entsendestaates befaßten

Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates

haben dem Konsul alle verfügbaren

Auskünfte über das Nachlaßvermögen, die in

Betracht kommenden Erben, Vermächtnisnehmer

und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz oder

Aufenthalt und das allfällige Vorhandensein einer

letztwilligen Verfügung des Verstorbenen zu

erteilen.

(3) Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden

haben den Konsul des Entsendestaates

unverzüglich zu verständigen, wenn sich

im Zusammenhang mit einem im Empfangsstaat

eröffneten Verlassenschaftsverfahren ergibt,

daß Angehörige des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer

oder Pflichtteilsberechtigte sind.

(4) Handelt es sich um den Nachlaß nach einem

Angehörigen des Entsendestaates oder kommen

Angehörige des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer

oder Pflichtteilsberechtigte in

Betracht, so stehen dem Konsul folgende Rechte

zu

1. an der Aufnahme eines Nachlaßinventars

teilzunehmen;

2. mit den Gerichten oder den sonst zuständigen

Behörden des Empfangsstaates wegen

Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses

sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung

und seines Verderbes oder, gegebenenfalls,

wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen in

Verbindung zu treten. Diese Befugnisse des

Konsuls können auch von einer durch ihn

bevollmächtigten Person wahrgenommen

werden.

(5) Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens

im Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen

einschließlich von Bargeld, Guthaben

und Forderungen oder der Erlös aus unbeweglichem

Nachlaßvermögen einem Erben,

Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten

zugesprochen worden, der seinen Wohnsitz im

Entsendestaat hat und der an der Nachlaßabhandlung

weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten

teilgenommen hat, so ist dieses

Vermögen oder der Erlös aus dem Verkauf dem

Konsul des Entsendestaates zur Verfügung des

Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Pflichtteilsberechtigten

auszufolgen.

(6) Das Vermögen oder der Verkaufserlös, die

im Absatz 5 genannt worden sind, sind dem

Konsul erst nach Bezahlung oder Sicherstellung

der Nachlaßverbindlichkeiten auszufolgen, die

innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates geltenden Fristen angemeldet

worden sind.

(7) Das Vermögen oder der Verkaufserlös ist

durch den Konsul unter Beachtung der im Empfangsstaat

bestehenden Ausfuhrbeschränkungen

und der devisenrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates

aus dem Empfangsstaat in den Entsendestaat

zu übermitteln.

(8) Ist ein Angehöriger des Entsendestaates,

der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte, in

diesem Staat während einer Reise verstorben, so

sind die von ihm mitgeführten Gegenstände, mit

Ausnahme derjenigen, die im Empfangsstaat erworben

worden und zum Zeitpunkt des Ablebens

unter einem Ausfuhrverbot gestanden sind, ohne

weiteres dem Konsul des Entsendestaates zu übergeben.

Über Gegenstände, die dem Konsul nicht

zu übergeben sind, ist nach den Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates zu verfügen.

(9) Der Konsul, dem nach dem Absatz 8 Gegenstände

übergeben worden sind, hat nach Maßgabe

ihres Wertes die während des Aufenthalts

im Empfangsstaat gemachten Schulden des Verstorbenen

zu begleichen.

(10) Der Absatz 7 ist in den Fällen der Absätze

8 und 9 sinngemäß anzuwenden.

ARTIKEL 21

Befugnisse betreffend die See- und Binnenschifffahrt

(1) Der Konsul ist berechtigt, Schiffen des Entsendestaates,

die einen Hafen oder eine andere

Anlegestelle im Konsularbezirk angelaufen sind,

Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen.

Er ist auch berechtigt, jede Erklärung und jede

andere Urkunde, die vom Entsendestaat im Zusammenhang

mit Schiffen vorgeschrieben werden,

entgegenzunehmen, auszustellen oder zu

beglaubigen. Wird ein Schiff des Entsendestaates

im Empfangsstaat in Betrieb genommen, außer

Dienst gestellt oder abgewrackt, so hat der Konsul

mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates

Fühlung zu nehmen.

(2) Der Konsul ist berechtigt, mit der Besatzung

von Schiffen des Entsendestaates Verbindung

-aufzunehmen, sie zu besuchen, die Borddokumente

und die Ladepapiere zu prüfen -und

zu bestätigen sowie die Beachtung der Rechtsvorschriften

des Entsendestaates über die Schifffahrt

sicherzustellen. Der Konsul ist auch berechtigt,

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von

Ordnung und Disziplin auf dem Schiff zu treffen.

(3) Beabsichtigen die Gerichte oder Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates, auf einem

Schiff des Entsendestaates Maßnahmen der Sicherstellung,

der Zwangsvollstreckung oder andere

Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, so ist der Konsul

vorher zu verständigen, damit er bei der

Durchführung derartiger Maßnahmen anwesend

sein kann. War in dringenden Fällen eine Verständigung

des Konsuls nicht möglich und der

Konsul bei der Durchführung der Maßnahmen

nicht anwesend, so haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates den Konsul

unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen

in Kenntnis zu setzen.

(4) Sollen Mitglieder der Schiffsbesatzung von

den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des

Empfangsstaates einvernommen werden, so ist

der Konsul zu verständigen. War in dringenden

Fällen eine vorherige Verständigung nicht möglich,

so ist der Konsul unverzüglich im nachhinein

in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf die Paß-, Zoll-

und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.

(6) Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in

den Hoheits- oder Binnengewässern des Empfangsstaates

Schiffbruch, läuft es auf Grund oder

wird es auf andere Art von einer Havarie betroffen,

so haben die zuständigen Gerichte und

Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unverzüglich

den Konsul zu verständigen und ihn

über die zur Rettung und zum Schutz von Passagieren,

Mannschaft, Schiff, Ladung und Vorräten

getroffenen Maßnahmen sowie über die

Umstände, unter denen diese Maßnahmen getroffen

worden sind, zu unterrichten. Diese Behörden

haben dem Konsul auch die erforderliche

Unterstützung bei den von ihm infolge des

Schiffbruchs, der Strandung oder der sonstigen

Havarie zu treffenden Maßnahmen zu gewähren

und ihn einzuladen, bei der Feststellung der Ursachen

und beim Sammeln von Beweismaterial

anwesend zu sein. Der Konsul kann die Behörden

des Empfangsstaates ersuchen, die erforderlichen

Maßnahmen zur Rettung und zum Schutz von

Passagieren, Besatzung, Schiff, Ladung und Vorräten

zu ergreifen.

(7) Hat ein Schiff eines Drittstaates, das im

Empfangsstaat Schiffbruch erleidet, auf Grund

läuft oder auf andere Art von einer Havarie

betroffen wird, eine Ladung an Bord, die einem

Angehörigen des Entsendestaates gehört, so haben

die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates unverzüglich den

Konsul von den Maßnahmen zu unterrichten, die

zur Rettung und zum Schutz einer solchen Ladung

unternommen worden sind. Der Konsul

ist berechtigt, die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates zu ersuchen,

die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung

und zum Schutz einer solchen Ladung zu

ergreifen oder fortzusetzen.

(8) In den Fällen des Absatzes 6 ist der Konsul

berechtigt, bei Abwesenheit des Eigentümers

oder einer anderen verfügungsberechtigten Person

in deren Namen Maßnahmen zur Erhaltung

und Verwaltung des Schiffes und seiner Vorräte

zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes

einem Angehörigen des Entsendestaates, so ist

der Konsul gleichfalls berechtigt, bei Abwesenheit

des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten

Person in deren Namen solche

Maßnahmen zu treffen.

(9) Wird eine Ladung, die einem Angehörigen

des Entsendestaates gehört und von einem Schiff

eines Drittstaates stammt, auf das der Absatz 7

anzuwenden ist, an oder nahe bei der Küste des

Empfangsstaates gefunden oder in einen Hafen

des Empfangsstaates gebracht und ist der Eigentümer

oder eine andere verfügungsberechtigte

Person abwesend, so ist der Konsul berechtigt,

in deren Namen Maßnahmen für die Erhaltung

oder die Verwaltung der Ladung zu treffen.

ARTIKEL 22

Befugnisse betreffend den Flugverkehr

Der Artikel 21 gilt sinngemäß auch für Luftfahrzeuge.

ARTIKEL 23

Sonstige konsularische Aufgaben

Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat

übertragene konsularische Aufgabe

wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat, der vorher

zu verständigen ist, dagegen keinen Einspruch

erhebt.

ARTIKEL 24

Erleichterungen für die1 Tätigkeit des Konsulats

Der Empfangsstaat gewährt dem Konsulat jede

Erleichterung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.

ARTIKEL 25

Benützung des Staatswappens und der Nationalflagge

(1) Das Wappen des Entsendestaates darf an

dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet,

an dessen Eingang und an der Residenz des Leiters

des Konsulats angebracht werden.

(2) Die Nationalflagge des Entsendestaates darf

auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet,

auf der Residenz des Leiters des Konsulats

und auf seinen Beförderungsmitteln bei deren

dienstlicher Benützung geführt werden.

(3) Eine Aufschrift mit der Bezeichnung des

Konsulats auch in der Sprache des Entsendestaates

darf an dem Gebäude, in dem sich das Konsulat

befindet, und an dessen Eingang angebracht

werden.

(4) Bei der Ausübung der in diesem Artikel

gewährten Rechte sind die Rechtsvorschriften sowie

die Übung des Empfangsstaates zu berücksichtigen.

ARTIKEL 26

Erleichterungen bei der Beschaffung von Amtsräumen

und Wohnungen

(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe

seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat

den Erwerb der für dessen Konsulat in seinem

Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder

hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten

zu beschaffen.

(2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat

dem Konsulat bei der Beschaffung geeigneten

Wohnraums für seine Mitglieder.

ARTIKEL 27

Unverletztlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten

und der Wohnungen der Konsuln

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die

Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des

Empfangsstaates dürfen diese nur mit Zustimmung

des Leiters des Konsulats oder einer von

ihm bestimmten Person oder des Leiters der

diplomatischen Mission des Entsendestaates im

Empfangsstaat betreten.

(3) Der Empfangsstaat ist verpflichtet, alle entsprechenden

Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen

Räumlichkeiten vor jedem Eindringen

und jeder Beschädigung zu schützen und um zu

verhindern, daß der Friede des Konsulats gestört

oder seine Würde beeinträchtigt wird.

(4) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre

Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats

einschließlich seiner Beförderungsmittel

dürfen nicht Gegenstand einer Beschlagnahme

für Zwecke der Landesverteidigung oder des

öffentlichen Wohls sein. Ist für solche Zwecke

eine Enteignung notwendig, so werden die geeigneten

Maßnahmen getroffen, damit die Wahrnehmung

der konsularischen Aufgaben nicht behindert

wird; dem Entsendestaat wird rasch eine

angemessene und effektive Entschädigung gezahlt.

ARTIKEL 28

Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten und

der Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats

von der Besteuerung

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die

Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die

im Eigentum des Entsendestaates stehen oder von

ihm gemietet sind, sowie die auf den Erwerb der

Räumlichkeiten und der Wohnungen bezüglichen

Urkunden sind von allen staatlichen, regionalen

und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben

befreit, soweit diese nicht als Vergütung

für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Der Entsendestaat ist weiters von allen

staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern

und sonstigen Abgaben für den Besitz und die

Benützung von beweglichen Sachen befreit, die

ausschließlich den Zwecken des Konsulats dienen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen

Steuerbefreiungen gelten nicht für diese Steuern

und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer

Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat

Verträge geschlossen hat.

ARTIKEL 29

Unverletzlichkeit des Konsulararchivs

Das Konsulararchiv ist jederzeit unverletzlich,

wo immer es sich befindet.

ARTIKEL 30

Verkehrsfreiheit

{1) Der Empfangsstaat gestattet und erleichtert

den freien Verkehr des Konsulats des Entsendestaates

für alle amtlichen Zwecke. Das Konsulat

kann sich im Verkehr mit der Regierung,

den diplomatischen Missionen und den anderen

Konsulaten des Entsendestaates, wo immer sie

sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich

diplomatischer oder konsularischer Kuriere,

diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen

sowie verschlüsselter und nicht verschlüsselter

Nachrichten bedienen. Die Errich-

tung und der Betrieb einer Funksendeanlage ist

dem Konsulat jedoch nur mit Zustimmung des

Empfangsstaates gestattet. Bei der Benützung der

herkömmlichen Mittel der Nachrichtenübermittlung

gelten für das Konsulat dieselben Gebührensätze

wie für die diplomatische Vertretung.

(2) Die Korrespondenz des Konsulats und die

konsularische Dienstpostsendung sind unverletzlich;

sie dürfen nicht geöffnet, geprüft oder zurückgehalten

werden. Bestehen jedoch triftige

Gründe für die Annahme, daß die Sendung etwas

anderes als amtliche Korrespondenz, Schriftstücke

oder Gegenstände im Sinn des Absatzes 3 enthält,

so kann die Sendung an ihren Ursprungsort

zurückbefördert werden.

(3) Die konsularische Dienstpostsendung und

die Gepäckstücke, aus denen sie sich zusammensetzt,

müssen versiegelt und äußerlich sichtbar

als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die

amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für

den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke

oder Gegenstände enthalten.

(4) Der konsularische Kurier muß ein amtliches

Schriftstück mit sich führen, aus dem seine

Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich

sind, aus denen sich die konsularische

Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Angehöriger

des Entsendestaates und darf im Empfangsstaat

nicht ansässig sein. Bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben wird der Kurier vom

Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche

Unverletzlichkeit und unterliegt nicht der Festnahme

oder einer sonstigen Freiheitsbeschränkung

irgendwelcher Art.

(5) Auch der Kapitän eines Schiffes oder eines

kommerziellen Zwecken dienenden Luftfahrzeugs

kann eine konsularische Dienstpostsendung

mit sich führen. Der Kapitän ist mit einem amtlichen

Schriftstück zu versehen, aus dem die Anzahl

der Gepäckstücke ersichtlich ist, aus denen

die Dienstpostsendung besteht. Er gilt jedoch

nicht als konsularischer Kurier. Das Konsulat

kann eines seiner Mitglieder entsenden, um die

Dienstpostsendung unmittelbar und ungehindert

dem Kapitän zu übergeben oder von ihm entgegenzunehmen.

Der Absatz 2 betreffend die

Rücksendung der Dienstpostsendungen ist sinngemäß

anzuwenden.

ARTIKEL 31

Verkehr mit den Angehörigen des Entsendestaates

und ihr Schutz

(1) Der Konsul ist berechtigt, mit Angehörigen

des Entsendestaates zu verkehren sowie ihnen Rat

und Hilfe zu erteilen einschließlich des Rechtes,

ihnen, falls erforderlich, einen Rechtsbeistand zu

verschaffen. Der Empfangsstaat wird die Möglichkeit

dieses Verkehrs ebenso wie den Zutritt zum

Konsulat in keiner Weise beschränken.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates haben den Konsul des Entsendestaates

von jeder Verhaftung, Festnahme

oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen

Freiheit eines Angehörigen des Entsendestaates

unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei

Tagen zu unterrichten, damit er die erforderlichen

Maßnahmen zum Schutz der Rechte und

Interessen des Betroffenen ergreifen und damit

der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch

nehmen kann. Diese Behörden haben die

vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen

unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Der Konsul ist berechtigt, mit Angehörigen

des Entsendestaates, die verhaftet oder festgenommen

worden sind oder denen die persönliche

Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen worden

ist, zu verkehren und insbesondere sie zu

besuchen und mit ihnen zu sprechen; er ist auch

berechtigt, den Betroffenen bei der Bestellung

eines Rechtsbeistandes behilflich zu sein. Die Gerichte

und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates

haben dem Konsul dieses Recht spätestens

am vierten Tag nach dem Tag der Verhaftung,

der Festnahme oder des sonstigen Entzugs der

persönlichen Freiheit und sodann in angemessenen

Zeitabständen zu gewähren. Unbeschadet

seiner sonstigen Rechte auf Grund dieses Vertrages,

hat sich der Konsul jedoch insoweit eines

Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten,

als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit

des Konsuls und eines Vertreters der

zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates Einspruch erhebt.

(4) Die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates haben die betroffenen

Angehörigen des Entsendestaates über alle

Rechte, die ihnen nach diesem Artikel zustehen,

zu unterrichten.

(5) Die in diesem Artikel genannten Rechte

werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt,

daß diese die Rechte nicht aufheben.

ARTIKEL 32

Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaates

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach

diesem Vertrag kann sich der Konsul unmittelbar

mündlich oder schriftlich

1. an die zuständigen örtlichen Gerichte und

Verwaltungsbehörden seines Konsularbezirks

und

2. an die zuständigen Zentralbehörden des

Empfangsstaates wenden, wenn und soweit

letzteres auf Grund der Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender

internationaler Übereinkünfte,

denen die beiden Vertragsparteien angehören,

zulässig ist.

ARTIKEL 33

Bewegungsfreiheit

Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über

Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen

Sicherheit verboten oder besonderen Vorschriften

unterworfen ist, gewährleistet der Empfangsstaat

allen Mitgliedern des Konsulats und

deren Familienangehörigen Bewegungs- und

Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.

ARTIKEL 34

Konsulargebühren und -kosten

(1) Das Konsulat kann im Hoheitsgebiet des

Empfangsstaates die nach den Rechtsvorschriften

des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden

Gebühren und Kosten erheben.

(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz

1 genannten Gebühren und Kosten sind im

Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen

Abgaben befreit.

ARTIKEL 35

Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für

Mitglieder des Konsulats

Der Empfangsstaat wird alle Maßnahmen treffen,

um den Mitgliedern des Konsulats die Wahrnehmung

ihrer Aufgaben und den Genuß der

durch diesen Vertrag gewährten Erleichterungen,

Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.

ARTIKEL 36

Schutz der Konsuln

Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit

gebührender Achtung und trifft alle erforderlichen

Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre

Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

ARTIKEL 37

Immunität und persönliche Unverletzlichkeit der

Mitglieder des Konsulats

(1) Der Leiter des Konsulats ist der Jurisdiktion

der Gerichte und Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates nicht unterworfen. Er ge-

nießt die persönliche Unverletzlichkeit und darf

daher weder verhaftet noch angehalten oder sonst

einer Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen

werden.

(2) Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats

sind, und Konsularangestellte sind in bezug auf

die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer

Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion

der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates

nicht unterworfen. Das gleiche gilt

für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher

Obliegenheiten gesetzten Handlungen. Konsuln,

die nicht Leiter eines Konsulats sind, dürfen

weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen

Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit

unterworfen werden, es sei. denn im Fall einer

vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die

nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

mit einer Freiheitsstrafe, für die die Obergrenze

des Strafrahmens mindestens fünf Jahre beträgt,

oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist,

oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen

Entscheidung, die wegen einer solchen

strafbaren Handlung ergangen ist.

(3) Wird gegen ein Mitglied des Konsulats

oder gegen einen Familienangehörigen eines solchen

ein Strafverfahren eingeleitet oder wird

eine solche Person verhaftet, angehalten oder

einer sonstigen Beschränkung der persönlichen

Freiheit unterworfen, so haben die zuständigen

Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates

unverzüglich den Leiter des Konsulats

zu verständigen.

(4) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren

eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul auf

Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden

Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die

Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben

möglichst wenig beeinträchtigt.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden

1. bei Zivilklagen, die aus einem Vertrag entstehen,

den ein Mitglied des Konsulats geschlossen

hat, ohne dabei ausdrücklich oder

schlüssig im Auftrag des Entsendestaates zu

handeln;

2. bei Zivilklagen, die von einem Dritten wegen

eines Schadens angestrengt werden, der

aus einem im Empfangsstaat durch ein

Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten

Unfall entstanden ist;

3. in Nachlaßsachen, in denen der Konsul in

privater und nicht in amtlicher Eigenschaft

beteiligt ist.

(6) Mitglieder des Konsulats genießen im Empfangsstaat

unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

alle Vorrechte und Immunitäten, die

einem Mitglied des Konsulats gleichen Ranges

des auf dem Gebiet der Vorrechte und Immunitäten

meistbegünstigten Staates zuerkannt sind

oder werden.

ARTIKEL 38

Zeugnispflicht

(1) Mitglieder eines Konsulats können in

einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als

Zeugen geladen werden. Weigert sich ein Konsul

auszusagen oder zu erscheinen, so darf gegen

ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme getroffen

werden. Konsularangestellte oder Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den im

Absatz 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern.

(2) Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden,

die das Zeugnis eines Konsuls verlangen,

dürfen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben

nicht behindern. Sie können, soweit möglich,

seine Aussage in seiner Wohnung oder in

den Räumlichkeiten des Konsulats oder aber eine

schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.

(3) Mitglieder eines Konsulats sind nicht verpflichtet,

Zeugnis über Angelegenheiten zu geben,

die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen,

oder die darauf bezüglichen amtlichen

Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen.

Sie sind auch berechtigt, die Aussage als

Sachverständige über das Recht des Entsendestaates

zu verweigern.

ARTIKEL 39

Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten

(1) Der Entsendestaat kann auf die in den

Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Vorrechte und

Immunitäten verzichten.

(2) Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt

und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Strengt ein Mitglied des Konsulats ein Gerichtsverfahren

in einer Sache an, in der es Immunität

genießen würde, so kann es sich in bezug

auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage

in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf

die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(4) Der Verzicht auf die Immunität in einem

Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt nicht

als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung

einer Entscheidung; hiefür ist ein besonderer

Verzicht erforderlich.

ARTIKEL 40

Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und

anderen Verpflichtungen

(1) Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat

von allen militärischen Dienstleistungen

und Auflagen, von allen sonstigen persönlichen

Dienstleistungen jeder Art und den allenfalls

an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.

(2) Die Mitglieder des Konsulats sind gleichfalls

von allen in den Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates vorgesehenen Verpflichtungen

in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die

Auf enthaltsgenehmigung befreit.

ARTIKEL 41

Befreiung von der Besteuerung

(1) Konsuln und Konsularangestellte sind von

allen staatlichen, regionalen und kommunalen

Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit;

ausgenommen hievon sind

1. die normalerweise im Preis von Waren oder

Dienstleistungen enthaltenen indirekten

Steuern;

2. Steuern und sonstige Abgaben von privatem,

im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates

gelegenem unbeweglichem Vermögen;

3. Erbschaftsteuern und Abgaben vom Vermögensübergang,

die der Empfangsstaat erhebt,

jedoch vorbehaltlich des Artikels 43;

4. Steuern und sonstige Abgaben von privaten

Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat

befindet, sowie von dort gelegenem

Vermögen ;

5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben,

die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen

erhoben werden;

6. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-,

Hypotheken- und Stempelgebühren.

(2) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf

ihre Dienstbezüge befreit.

(3) Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen,

deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer

im Empfangsstaat befreit sind, so

haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, die

die Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern

in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer

auferlegen.

ARTIKEL 42

Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

(1) Jeder Gegenstand einschließlich von Kraftfahrzeugen,

der für den amtlichen Gebrauch des

Konsulats eingeführt wird, ist im Empfangsstaat

in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben

befreit wie die Gegenstände, die zum amtlichen

Gebrauch der diplomatischen Vertretung

des Entsendestaates eingeführt werden.

(2) Der Konsul ist in gleicher Weise von der

Zollkontrolle und den bei der Einfuhr oder

Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben befreit

wie das Mitglied des diplomatischen Personals

der diplomatischen Vertretungsbehörde

des Entsendestaates.

(3) Die Konsularangestellten genießen die im

Absatz 2 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen

in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt

der ersten Niederlassung eingeführt werden.

ARTIKEL 43

Nachlaß eines Mitglieds des Konsulats

Stirbt ein Mitglied des Konsulats oder ein

Familienangehöriger eines solchen, so ist der

Empfangsstaat verpflichtet,

1. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens

des Verstorbenen mit Ausnahme von im

Empfangsstaat erworbenen Gegenständen,

deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls

verboten war, zu gestatten;

2. von dem beweglichen Vermögen, das sich

nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil

sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats

oder als Familienangehöriger eines

solchen in diesem Staat aufgehalten hat,

keine staatlichen, regionalen oder kommunalen

Erbschaftsteuern oder Abgaben vom

Vermögensübergang zu erheben.

ARTIKEL 44

Befreiung vom System der sozialen Sicherheit

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder

des Konsulats in bezug auf ihre Dienste

für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat

geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit

befreit.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung

gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals,

die ausschließlich bei Mitgliedern des Konsulats

beschäftigt sind, sofern sie

1. weder Angehörige des Empfangsstaates noch

dort ansässig sind und

2. den im Entsendestaat oder in einem dritten

Staat geltenden Vorschriften über soziale

Sicherheit unterstehen.

(3) Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen,

auf die die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung

nicht anzuwenden ist, so haben sie die

Verpflichtungen zu beachten, die die Vorschriften

des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den

Arbeitgebern auferlegen.

ARTIKEL 45

Familienangehörige

Die Familienangehörigen genießen die den

Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag

gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der

Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des

Empfangsstaates noch in diesem ansässig sind

oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

ARTIKEL 46

Mitglieder des Konsulats, die Angehörige des

Empfangsstaates sind

Die Mitglieder des Konsulats, die Angehörige

des Empfangsstaates oder dort ansässig sind, genießen

lediglich die im Artikel 37 vorgesehene

Immunität und persönliche Unverletzlichkeit in

bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben

vorgenommenen Amtshandlungen sowie das im

Artikel 38 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht.

ARTIKEL 47

Beginn und Ende der Vorrechte und Immunitäten

(1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte

und Immunitäten stehen den Mitgliedern

des Konsulats von dem Zeitpunkt an zu, in dem

sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen,

um dort ihren Posten anzutreten, oder,

wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet

befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem sie

ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen.

{2) Die Familienangehörigen der im Absatz 1

genannten Personen sowie die Mitglieder des

Privatpersonals gelangen in den Genuß der in

diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte und

Immunitäten ab dem Zeitpunkt,

1. in dem das betreffende Mitglied des Konsulats

nach dem Absatz 1 in den Genuß der

Vorrechte und Immunitäten gelangt;

2. in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates

einreisen, wenn sie das Hoheitsgebiet

in einem späteren Zeitpunkt als dem

unter Z. 1 angeführten betreten;

3. in dem sie Familienangehörige oder Mitglieder

des Privatpersonals werden, wenn

sie diese Eigenschaft später als zu dem unter

Z. 2 vorgesehenen Zeitpunkt erlangen.

(3) Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds

eines Konsulats beendet, so werden seine Vorrechte

und Immunitäten sowie diejenigen seiner

Familienangehörigen und der Mitglieder seines

Privatpersonals im Zeitpunkt der Ausreise des

Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach

dem Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen

Frist hinfällig. Die Vorrechte und Immunitäten

der im Absatz 2 bezeichneten Personen werden

beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem

Privatpersonal hinfällig; beabsichtigen sie jedoch,

innerhalb einer angemessenen Frist aus dem

Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte

und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise

bestehen.

(4) In bezug auf die von einem Mitglied des

Konsulats in Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben

vorgenommenen Handlungen bleibt die

Immunität von der Jurisdiktion auf unbegrenzte

Zeit bestehen.

(5) Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so genießen

seine Familienangehörigen weiterhin die

ihnen nach diesem Vertrag zustehenden Vorrechte

und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem

Empfangsstaat oder bis zum Ablauf einer hiefür

gewährten angemessenen Frist.

ARTIKEL 48

Haftpflichtversicherung

(1) Für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die

im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem

amtlichen Gebrauch des Konsulats dienen oder

die im Eigentum eines Mitglieds des Konsulats

oder eines Familienangehörigen stehen, ist eine

Haftpflichtversicherung zu schließen.

(2) Sofern die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

nichts anderes vorsehen, ist der Absatz 1

nicht anzuwenden, wenn die dort genannten

Personen Angehörige des Empfangsstaates oder

in diesem ansässig sind.

ARTIKEL 49

Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

(1) Die Personen, die nach diesem Vertrag

Vorrechte und Immunitäten genießen, sind ungeachtet

derselben verpflichtet, die Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates einschließlich der

Verkehrs- und Versicherungsvorschriften für

Kraftfahrzeuge zu beachten.

(2) Die nach diesem Vertrag eingeräumten Vorrechte

und Immunitäten werden den Konsulaten

sowie den begünstigten Personen ausschließlich

zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben

gewährt und dürfen nicht zu Zwecken benützt

werden, die mit diesen Aufgaben unvereinbar

sind.

ARTIKEL 50

Benützung der konsularischen Räumlichkeiten

Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nicht

in einer Weise benützt werden, die mit der Wahrnehmung

der konsularischen Aufgaben unvereinbar

ist.

ARTIKEL 51

Andere zwischenstaatliche Verträge

Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen

anderer Verträge, die eine oder beide Vertragsparteien

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Vertrages binden.

ARTIKEL 52

Ratifikation

Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht.

ARTIKEL 53

Inkrafttreten und Kündigung

Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Tag

des Austausches der Ratifikationsurkunden in

Kraft und bleibt so lang in Kraft, bis ihn eine

der Vertragsparteien unter Einhaltung einer einjährigen

Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Sofia, am 14. Mai 1975, in

zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die

Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die

Volksrepublik Bulgarien

Todorov m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 13. Mai 1976 ausgetauscht; der Konsularvertrag tritt gemäß seinem

Artikel 53 am 12. Juli 1976 in Kraft.

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