342. Kosularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Staatsrat der Volksrepublik Bulgarien
haben,
vom Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten zu regeln,
beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Bruno Kreisky,
Bundeskanzler
der Staatsrat der Volksrepublik Bulgarien
Stanko Todorov,
Vorsitzender des Ministerrates
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten Nachstehendes
vereinbart haben
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die
nachstehenden Ausdrücke
1. „Konsulat" jedes Generalkonsulat, Konsulat,
Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
2. „Konsularbezirk" das einem Konsulat für
die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
zugeteilte Gebiet;
3. „Leiter des Konsulats" eine Person, die
beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig
zu sein;
4. „Konsul" jede mit der Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben beauftragte Person einschließlich
des Leiters des Konsulats;
5. „Konsularangestellter" jede Person, die im
Verwaltungs- oder technischen Dienst eines
Konsulats beschäftigt ist;
6. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals"
jede als Hausbediensteter bei einem Konsulat
beschäftigte Person;
7. „Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die
Konsularangestellten und die Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals;
8. „Mitglied des konsularischen Personals" die
Konsuln mit Ausnahme des Leiters des Konsulats,
die Konsularangestellten und die Mitglieder
des dienstlichen Hauspersonals;
9. „Mitglied des Privatpersonals" eine ausschließlich
im privaten Dienst eines Mitglieds
des Konsulats beschäftigte Person;
10. „Familienangehörige" den Ehegatten des
Mitglieds eines Konsulats, die Kinder und
die Eltern des Mitglieds und seines Ehegatten,
soweit diese Personen dem Haushalt
des Mitglieds angehören und von ihm erhalten
werden;
11. „konsularische Räumlichkeiten", ungeachtet
der Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder
Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände,
die ausschließlich für die Zwecke des
Konsulats benützt werden;
12. „Konsulararchiv" alle Papiere, Schriftstücke,
Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder
und Register des Konsulats sowie die Schlüsselmittel
und Chiffriergeräte, die Karteien
und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung
derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;
13. „Schiff des Entsendestaates" jedes Wasserfahrzeug,
das nach den Rechtsvorschriften
des Entsendestaates dessen Nationalität hat;
dieser Ausdruck schließt Kriegsschiffe nicht
ein.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich
auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen,
sind auf juristische Personen sowie Personengesellschaften
des Handelsrechts, die nach den
Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet
worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß
anzuwenden.
ARTIKEL 2
Errichtung von Konsulaten
(1) Jede Vertragspartei kann auf dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei mit deren Zustimmung
Konsulate errichten.
(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der Konsulate
werden im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien bestimmt.
ARTIKEL 3
Bestallungsurkunde und Exequatur
(1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem
Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat
die Person, die der Entsendestaat zum Leiter
eines Konsulats zu bestellen beabsichtigt, zur
Amtsausübung zulassen wird.
(2) Der Entsendestaat hat dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates
auf diplomatischem Weg die Bestallungsurkunde
oder eine andere entsprechende Urkunde
über die Ernennung des Leiters des Konsulats
zu übersenden. Darin sind der Name des Leiters
des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk
und der Sitz des Konsulats anzugeben.
(3) Der Leiter des Konsulats wird zur Ausübung
seiner Amtstätigkeit vom Empfangsstaat
auf Grund der vorgelegten Bestallungsurkunde
oder der anderen entsprechenden Urkunde
durch eine in Form eines Exequaturs oder in
einer anderen entsprechenden Form erteilte Genehmigung
zugelassen.
(4) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des
Konsulats vor Ausfolgung des Exequaturs oder
einer anderen entsprechenden Genehmigung die
Ermächtigung zur vorläufigen Wahrnehmung
seiner Aufgaben erteilen. In einem solchen Fall
ist dieser Vertrag auf ihn anzuwenden.
ARTIKEL 4
Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks
Sobald der Leiter eines Konsulats, wenn auch
nur vorläufig, zur Ausübung seiner Amtstätigkeit
zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort
die zuständigen Behörden des Konsularbezirks
davon in Kenntnis zu setzen. Er hat ferner dafür
zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden, damit der Leiter des Konsulats
seine Amtstätigkeit ausüben und die in diesem
Vertrag vorgesehene Behandlung genießen
kann.
ARTIKEL 5
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
(1) Die konsularischen Aufgaben werden von
den Konsuln des Entsendestaates im Konsularbezirk
wahrgenommen.
(2) Erforderlichenfalls können die konsularischen
Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen
Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat
wahrgenommen werden. In einem sol-
chen Fall ist dieser Vertrag, unbeschadet der
Rechte und Pflichten von Mitgliedern der diplomatischen
Mission, anzuwenden.
(3) Außerhalb des Konsularbezirks dürfen die
konsularischen Aufgaben nur mit vorheriger
Zustimmung des Empfangsstaates wahrgenommen
werden.
ARTIKEL 6
Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben
eines Leiters eines Konsulats
(1) Ist der Leiter eines Konsulats außerstande,
seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein
Posten unbesetzt, so darf ein Konsul desselben
Konsulats oder eines anderen Konsulats des Entsendestaates
im Empfangsstaat oder ein Diplomat
der diplomatischen Mission des Entsendestaates
im Empfangsstaat vorübergehend als amtierender
Leiter des Konsulats tätig sein.
(2) Der Name des amtierenden Leiters ist dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
des Empfangsstaates im voraus zu notifizieren.
(3) Der amtierende Leiter genießt die durch
diesen Vertrag den Leitern eines Konsulats gewährten
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.
ARTIKEL 7
Staatsangehörigkeit der Konsuln
Die Konsuln müssen ausschließlich Angehörige
des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen
Wohnsitz im Empfangsstaat haben.
ARTIKEL 8
Grenzen und Ausdehnung der konsularischen
Tätigkeilt
(1) Mitglieder des Konsulats dürfen neben
Ihren konsularischen Aufgaben oder ihrer Tätigkeit
am Konsulat im Empfangsstaat keine kommerzielle
oder sonstige auf Gewinn gerichtete
Tätigkeit ausüben.
(2) Nach Einholung der Zustimmung des Empfangsstaates
können Konsuln konsularische Aufgaben
für einen dritten Staat wahrnehmen.
ARTIKEL 9
Ausweise
Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des
Konsulats und jedem Familienangehörigen, sofern
sie Angehörige des Entsendestaates sind,
einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis
aus, der die Identität sowie die Eigenschaft als
Mitglied des Konsulats oder als Familienangehöriger
bestätigt.
ARTIKEL 10
Notifizierung von Bestellungen, Ankünften und
Abreisen
(1) Der Entsendestaat hat dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates
auf diplomatischem Weg folgendes zu notifizieren
1. die Bestellung von Mitgliedern des konsularischen
Personals, ihre Ankunft nach dieser
Bestellung, ihre endgültige Abreise oder
die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit
und alle sonstigen ihre Stellung betreffenden
Änderungen während ihrer Tätigkeit an dem
Konsulat;
2. die Ankunft und die endgültige Abreise
von Familienangehörigen und gegebenenfalls
die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger
wird oder diese Eigenschaft verliert;
3. die Ankunft und die endgültige Abreise von
Mitgliedern des Privatpersonals sowie ihr
Ausscheiden aus diesem Dienst;
4. die Anstellung von im Empfangsstaat ansässigen
Personen als Mitglied des Konsulats
oder als Mitglied des Privatpersonals mit
Anspruch auf Erleichterungen, Vorrechte
und Immunitäten sowie ihr Ausscheiden aus
diesem Dienst.
(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise
sind im voraus zu notifizieren.
ARTIKEL 11
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds
eines Konsulats
(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat
auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine
Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren,
daß er das Exequatur des Leiters des Konsulats
oder die entsprechende Genehmigung widerrufen
wird oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats
nicht genehm ist. In diesem Fall hat der
Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder
die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds
des Konsulats zu beenden.
(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener
Frist seinen Verpflichtungen nach dem
Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat
auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des
Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder
im Fall eines anderen Mitglieds des Konsulats
dem Entsendestaat notifizieren, daß er dieses
nicht mehr als Mitglied des Konsulats betrachtet.
ARTIKEL 12
Zweck der konsularischen Tätigkeit
Der Konsul hat in seinem Konsularbezirk das
Recht,
1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates
sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;
2. an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen,
kulturellen und wissenschaftlichen
Beziehungen zwischen dem Entsendestaat
und dem Empfangsstaat sowie des
Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf
sonstige Weise die Entwicklung der zwischen
ihnen bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zu fördern.
ARTIKEL 13
Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates
Der Konsul ist berechtigt, die Staatsangehörigen
des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt
oder Sitz im Konsularbezirk haben, in
Verzeichnissen zu führen.
ARTIKEL 14
Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates
(1) Der Konsul ist berechtigt, unter Beachtung
der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
Schritte zu unternehmen, um die erforderliche
Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates
vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates sicherzustellen. Der
Konsul kann verlangen, daß in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
vorläufige Verfügungen getroffen werden,
um die Rechte und Interessen eines Angehörigen
des Entsendestaates in den Fällen zu wahren, in
denen dieser infolge seiner Abwesenheit oder
eines anderen Grundes nicht in der Lage ist,
rechtzeitig die Wahrung seiner Rechte und Interessen
selbst zu übernehmen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, dem zuständigen
Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde
vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden
Angelegenheit so lange aufgeschoben
wird, bis der in Betracht kommende Angehörige
des Entsendestaates davon unterrichtet worden
ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend
oder vertreten zu sein.
ARTIKEL 15
Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
1. Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige
des Entsendestaates auszustellen
oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern
oder zu entziehen;
2. Sichtvermerke zu erteilen.
ARTIKEL 16
Befugnisse in Personenstandsangelegenheiten
(1) Der Konsul ist berechtigt, Geburten und
Sterbefälle von Angehörigen des Entsendestaates
zu beurkunden und hierüber entsprechende Urkunden
auszuhändigen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, Trauungen vorzunehmen,
vorausgesetzt, daß die beiden zukünftigen
Ehepartner Staatsangehörige des Entsendestaates
sind, die Eheschließung den Rechtsvorschriften
des Entsendestaates entspricht und
die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die
Trauung durch den Konsul gestatten.
(3) Der Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung,
die in den Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates vorgesehenen Erklärungen gegenüber
den zuständigen Verwaltungsbehörden
abzugeben.
ARTIKEL 17
Befugnisse in Vormundschafts- und Pflegschafts-
angelegenheiten
(1) Der Konsul ist berechtigt, zur Wahrung
der Rechte Minderjähriger, sonst pflegebefohlener
oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates
vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates einzuschreiten.
(2) Ist für den Angehörigen des Entsendestaates
ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter
amtlich zu bestellen, so haben die zuständigen
Gerichte oder Verwaltungsbehörden des
Empfangsstaates das Konsulat des Entsendestaates
zu verständigen. Der Konsul hat das Recht,
hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete
Vorschläge zu unterbreiten.
ARTIKEL 18
Notarielle Aufgaben
(1) Soweit es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
zulassen, ist der Konsul berechtigt,
1. Gesuche und Erklärungen von Angehörigen
des Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen
und ihre Echtheit zu beglaubigen;
2. letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen
betreffend den Nachlaß von Angehörigen
des Entsendestaates entgegenzunehmen
und aufzunehmen;
3. andere rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen
des Entsendestaates entgegenzunehmen,
ihre Echtheit zu beglaubigen oder
solche Urkunden aufzunehmen, sofern sie
sich nicht auf Liegenschaften im Empfangsstaat
oder auf dingliche Rechte an solchen
Liegenschaften beziehen;
4. rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen
des Entsendestaates zu datieren sowie die
Echtheit von Unterschriften und Siegeln
auf solchen Urkunden zu beglaubigen;
5. die Echtheit von Unterschriften und Siegeln
auf reehtserheblichen Urkunden der Gerichte
oder Verwaltungsbehörden des Entsendestaates
zu. beglaubigen;
6. Abschriften, Auszüge und Übersetzungen
aus der Sprache einer Vertragspartei in die
der anderen von rechtserheblichen Urkunden
auf Verlangen von Angehörigen des Entsendestaates
zu verfassen oder die Übereinstimmung
mit den Urschriften zu, beglaubigen;
7. die Echtheit von Unterschriften und Siegeln
auf rechtserheblichen Urkunden der Gerichte
oder der Verwaltungsbehörden des
Empfangsstaates, die für den Gebrauch im
Entsendestaat bestimmt sind, zu beglaubigen;
8. rechtserhebliche Urkunden, die Angehörigen
des Entsendestaates gehören oder für sie
bestimmt sind, zu verwahren.
(2) Die Im Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben
können im Konsulat oder, wenn die betreffende
Person aus triftigen Gründen nicht in der Lage
ist, sich ins Konsulat zu begeben, auch an einem
anderen Ort wahrgenommen werden.
(3) Die vom Konsul auf Grund des Absatzes 1
verfaßten, beglaubigten oder übersetzten Urkunden
sowie die von ihm beglaubigten Unterschriften
haben im Empfangsstaat die gleiche
rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären
sie von den Gerichten, Verwaltungsbehörden
oder sonstigen Amtsträgern des Empfangsstaates
verfaßt, beglaubigt oder übersetzt worden.
ARTIKEL 19
Verwahrnisse
Der Konsul ist berechtigt, Geld und Wertsachen
von Staatsangehörigen des Entsendestaates
in Verwahrung zu nehmen, soweit dies nicht mit
den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in
Widerspruch steht.
ARTIKEL 20
Befugnisse in Nachlaßangelegenheiten
(1) Die zur Beurkundung eines Todesfalles
zuständige Behörde des Empfangsstaates hat dem
Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde
über den Tod eines Angehörigen des
Entsendestaates zu übersenden.
(2) Die mit der Regelung des Nachlasses nach
einem Angehörigen des Entsendestaates befaßten
Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates
haben dem Konsul alle verfügbaren
Auskünfte über das Nachlaßvermögen, die in
Betracht kommenden Erben, Vermächtnisnehmer
und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz oder
Aufenthalt und das allfällige Vorhandensein einer
letztwilligen Verfügung des Verstorbenen zu
erteilen.
(3) Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden
haben den Konsul des Entsendestaates
unverzüglich zu verständigen, wenn sich
im Zusammenhang mit einem im Empfangsstaat
eröffneten Verlassenschaftsverfahren ergibt,
daß Angehörige des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer
oder Pflichtteilsberechtigte sind.
(4) Handelt es sich um den Nachlaß nach einem
Angehörigen des Entsendestaates oder kommen
Angehörige des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer
oder Pflichtteilsberechtigte in
Betracht, so stehen dem Konsul folgende Rechte
zu
1. an der Aufnahme eines Nachlaßinventars
teilzunehmen;
2. mit den Gerichten oder den sonst zuständigen
Behörden des Empfangsstaates wegen
Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses
sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung
und seines Verderbes oder, gegebenenfalls,
wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen in
Verbindung zu treten. Diese Befugnisse des
Konsuls können auch von einer durch ihn
bevollmächtigten Person wahrgenommen
werden.
(5) Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens
im Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen
einschließlich von Bargeld, Guthaben
und Forderungen oder der Erlös aus unbeweglichem
Nachlaßvermögen einem Erben,
Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten
zugesprochen worden, der seinen Wohnsitz im
Entsendestaat hat und der an der Nachlaßabhandlung
weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten
teilgenommen hat, so ist dieses
Vermögen oder der Erlös aus dem Verkauf dem
Konsul des Entsendestaates zur Verfügung des
Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Pflichtteilsberechtigten
auszufolgen.
(6) Das Vermögen oder der Verkaufserlös, die
im Absatz 5 genannt worden sind, sind dem
Konsul erst nach Bezahlung oder Sicherstellung
der Nachlaßverbindlichkeiten auszufolgen, die
innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates geltenden Fristen angemeldet
worden sind.
(7) Das Vermögen oder der Verkaufserlös ist
durch den Konsul unter Beachtung der im Empfangsstaat
bestehenden Ausfuhrbeschränkungen
und der devisenrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates
aus dem Empfangsstaat in den Entsendestaat
zu übermitteln.
(8) Ist ein Angehöriger des Entsendestaates,
der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte, in
diesem Staat während einer Reise verstorben, so
sind die von ihm mitgeführten Gegenstände, mit
Ausnahme derjenigen, die im Empfangsstaat erworben
worden und zum Zeitpunkt des Ablebens
unter einem Ausfuhrverbot gestanden sind, ohne
weiteres dem Konsul des Entsendestaates zu übergeben.
Über Gegenstände, die dem Konsul nicht
zu übergeben sind, ist nach den Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates zu verfügen.
(9) Der Konsul, dem nach dem Absatz 8 Gegenstände
übergeben worden sind, hat nach Maßgabe
ihres Wertes die während des Aufenthalts
im Empfangsstaat gemachten Schulden des Verstorbenen
zu begleichen.
(10) Der Absatz 7 ist in den Fällen der Absätze
8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
ARTIKEL 21
Befugnisse betreffend die See- und Binnenschifffahrt
(1) Der Konsul ist berechtigt, Schiffen des Entsendestaates,
die einen Hafen oder eine andere
Anlegestelle im Konsularbezirk angelaufen sind,
Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen.
Er ist auch berechtigt, jede Erklärung und jede
andere Urkunde, die vom Entsendestaat im Zusammenhang
mit Schiffen vorgeschrieben werden,
entgegenzunehmen, auszustellen oder zu
beglaubigen. Wird ein Schiff des Entsendestaates
im Empfangsstaat in Betrieb genommen, außer
Dienst gestellt oder abgewrackt, so hat der Konsul
mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates
Fühlung zu nehmen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, mit der Besatzung
von Schiffen des Entsendestaates Verbindung
-aufzunehmen, sie zu besuchen, die Borddokumente
und die Ladepapiere zu prüfen -und
zu bestätigen sowie die Beachtung der Rechtsvorschriften
des Entsendestaates über die Schifffahrt
sicherzustellen. Der Konsul ist auch berechtigt,
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von
Ordnung und Disziplin auf dem Schiff zu treffen.
(3) Beabsichtigen die Gerichte oder Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates, auf einem
Schiff des Entsendestaates Maßnahmen der Sicherstellung,
der Zwangsvollstreckung oder andere
Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, so ist der Konsul
vorher zu verständigen, damit er bei der
Durchführung derartiger Maßnahmen anwesend
sein kann. War in dringenden Fällen eine Verständigung
des Konsuls nicht möglich und der
Konsul bei der Durchführung der Maßnahmen
nicht anwesend, so haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates den Konsul
unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen
in Kenntnis zu setzen.
(4) Sollen Mitglieder der Schiffsbesatzung von
den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des
Empfangsstaates einvernommen werden, so ist
der Konsul zu verständigen. War in dringenden
Fällen eine vorherige Verständigung nicht möglich,
so ist der Konsul unverzüglich im nachhinein
in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf die Paß-, Zoll-
und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.
(6) Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in
den Hoheits- oder Binnengewässern des Empfangsstaates
Schiffbruch, läuft es auf Grund oder
wird es auf andere Art von einer Havarie betroffen,
so haben die zuständigen Gerichte und
Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unverzüglich
den Konsul zu verständigen und ihn
über die zur Rettung und zum Schutz von Passagieren,
Mannschaft, Schiff, Ladung und Vorräten
getroffenen Maßnahmen sowie über die
Umstände, unter denen diese Maßnahmen getroffen
worden sind, zu unterrichten. Diese Behörden
haben dem Konsul auch die erforderliche
Unterstützung bei den von ihm infolge des
Schiffbruchs, der Strandung oder der sonstigen
Havarie zu treffenden Maßnahmen zu gewähren
und ihn einzuladen, bei der Feststellung der Ursachen
und beim Sammeln von Beweismaterial
anwesend zu sein. Der Konsul kann die Behörden
des Empfangsstaates ersuchen, die erforderlichen
Maßnahmen zur Rettung und zum Schutz von
Passagieren, Besatzung, Schiff, Ladung und Vorräten
zu ergreifen.
(7) Hat ein Schiff eines Drittstaates, das im
Empfangsstaat Schiffbruch erleidet, auf Grund
läuft oder auf andere Art von einer Havarie
betroffen wird, eine Ladung an Bord, die einem
Angehörigen des Entsendestaates gehört, so haben
die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates unverzüglich den
Konsul von den Maßnahmen zu unterrichten, die
zur Rettung und zum Schutz einer solchen Ladung
unternommen worden sind. Der Konsul
ist berechtigt, die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates zu ersuchen,
die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung
und zum Schutz einer solchen Ladung zu
ergreifen oder fortzusetzen.
(8) In den Fällen des Absatzes 6 ist der Konsul
berechtigt, bei Abwesenheit des Eigentümers
oder einer anderen verfügungsberechtigten Person
in deren Namen Maßnahmen zur Erhaltung
und Verwaltung des Schiffes und seiner Vorräte
zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes
einem Angehörigen des Entsendestaates, so ist
der Konsul gleichfalls berechtigt, bei Abwesenheit
des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten
Person in deren Namen solche
Maßnahmen zu treffen.
(9) Wird eine Ladung, die einem Angehörigen
des Entsendestaates gehört und von einem Schiff
eines Drittstaates stammt, auf das der Absatz 7
anzuwenden ist, an oder nahe bei der Küste des
Empfangsstaates gefunden oder in einen Hafen
des Empfangsstaates gebracht und ist der Eigentümer
oder eine andere verfügungsberechtigte
Person abwesend, so ist der Konsul berechtigt,
in deren Namen Maßnahmen für die Erhaltung
oder die Verwaltung der Ladung zu treffen.
ARTIKEL 22
Befugnisse betreffend den Flugverkehr
Der Artikel 21 gilt sinngemäß auch für Luftfahrzeuge.
ARTIKEL 23
Sonstige konsularische Aufgaben
Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat
übertragene konsularische Aufgabe
wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat, der vorher
zu verständigen ist, dagegen keinen Einspruch
erhebt.
ARTIKEL 24
Erleichterungen für die1 Tätigkeit des Konsulats
Der Empfangsstaat gewährt dem Konsulat jede
Erleichterung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.
ARTIKEL 25
Benützung des Staatswappens und der Nationalflagge
(1) Das Wappen des Entsendestaates darf an
dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet,
an dessen Eingang und an der Residenz des Leiters
des Konsulats angebracht werden.
(2) Die Nationalflagge des Entsendestaates darf
auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet,
auf der Residenz des Leiters des Konsulats
und auf seinen Beförderungsmitteln bei deren
dienstlicher Benützung geführt werden.
(3) Eine Aufschrift mit der Bezeichnung des
Konsulats auch in der Sprache des Entsendestaates
darf an dem Gebäude, in dem sich das Konsulat
befindet, und an dessen Eingang angebracht
werden.
(4) Bei der Ausübung der in diesem Artikel
gewährten Rechte sind die Rechtsvorschriften sowie
die Übung des Empfangsstaates zu berücksichtigen.
ARTIKEL 26
Erleichterungen bei der Beschaffung von Amtsräumen
und Wohnungen
(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe
seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat
den Erwerb der für dessen Konsulat in seinem
Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder
hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten
zu beschaffen.
(2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat
dem Konsulat bei der Beschaffung geeigneten
Wohnraums für seine Mitglieder.
ARTIKEL 27
Unverletztlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten
und der Wohnungen der Konsuln
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die
Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des
Empfangsstaates dürfen diese nur mit Zustimmung
des Leiters des Konsulats oder einer von
ihm bestimmten Person oder des Leiters der
diplomatischen Mission des Entsendestaates im
Empfangsstaat betreten.
(3) Der Empfangsstaat ist verpflichtet, alle entsprechenden
Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen
Räumlichkeiten vor jedem Eindringen
und jeder Beschädigung zu schützen und um zu
verhindern, daß der Friede des Konsulats gestört
oder seine Würde beeinträchtigt wird.
(4) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre
Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats
einschließlich seiner Beförderungsmittel
dürfen nicht Gegenstand einer Beschlagnahme
für Zwecke der Landesverteidigung oder des
öffentlichen Wohls sein. Ist für solche Zwecke
eine Enteignung notwendig, so werden die geeigneten
Maßnahmen getroffen, damit die Wahrnehmung
der konsularischen Aufgaben nicht behindert
wird; dem Entsendestaat wird rasch eine
angemessene und effektive Entschädigung gezahlt.
ARTIKEL 28
Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten und
der Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats
von der Besteuerung
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die
Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die
im Eigentum des Entsendestaates stehen oder von
ihm gemietet sind, sowie die auf den Erwerb der
Räumlichkeiten und der Wohnungen bezüglichen
Urkunden sind von allen staatlichen, regionalen
und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben
befreit, soweit diese nicht als Vergütung
für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2) Der Entsendestaat ist weiters von allen
staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern
und sonstigen Abgaben für den Besitz und die
Benützung von beweglichen Sachen befreit, die
ausschließlich den Zwecken des Konsulats dienen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
Steuerbefreiungen gelten nicht für diese Steuern
und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer
Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat
Verträge geschlossen hat.
ARTIKEL 29
Unverletzlichkeit des Konsulararchivs
Das Konsulararchiv ist jederzeit unverletzlich,
wo immer es sich befindet.
ARTIKEL 30
Verkehrsfreiheit
{1) Der Empfangsstaat gestattet und erleichtert
den freien Verkehr des Konsulats des Entsendestaates
für alle amtlichen Zwecke. Das Konsulat
kann sich im Verkehr mit der Regierung,
den diplomatischen Missionen und den anderen
Konsulaten des Entsendestaates, wo immer sie
sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich
diplomatischer oder konsularischer Kuriere,
diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen
sowie verschlüsselter und nicht verschlüsselter
Nachrichten bedienen. Die Errich-
tung und der Betrieb einer Funksendeanlage ist
dem Konsulat jedoch nur mit Zustimmung des
Empfangsstaates gestattet. Bei der Benützung der
herkömmlichen Mittel der Nachrichtenübermittlung
gelten für das Konsulat dieselben Gebührensätze
wie für die diplomatische Vertretung.
(2) Die Korrespondenz des Konsulats und die
konsularische Dienstpostsendung sind unverletzlich;
sie dürfen nicht geöffnet, geprüft oder zurückgehalten
werden. Bestehen jedoch triftige
Gründe für die Annahme, daß die Sendung etwas
anderes als amtliche Korrespondenz, Schriftstücke
oder Gegenstände im Sinn des Absatzes 3 enthält,
so kann die Sendung an ihren Ursprungsort
zurückbefördert werden.
(3) Die konsularische Dienstpostsendung und
die Gepäckstücke, aus denen sie sich zusammensetzt,
müssen versiegelt und äußerlich sichtbar
als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die
amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für
den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke
oder Gegenstände enthalten.
(4) Der konsularische Kurier muß ein amtliches
Schriftstück mit sich führen, aus dem seine
Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich
sind, aus denen sich die konsularische
Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Angehöriger
des Entsendestaates und darf im Empfangsstaat
nicht ansässig sein. Bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben wird der Kurier vom
Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche
Unverletzlichkeit und unterliegt nicht der Festnahme
oder einer sonstigen Freiheitsbeschränkung
irgendwelcher Art.
(5) Auch der Kapitän eines Schiffes oder eines
kommerziellen Zwecken dienenden Luftfahrzeugs
kann eine konsularische Dienstpostsendung
mit sich führen. Der Kapitän ist mit einem amtlichen
Schriftstück zu versehen, aus dem die Anzahl
der Gepäckstücke ersichtlich ist, aus denen
die Dienstpostsendung besteht. Er gilt jedoch
nicht als konsularischer Kurier. Das Konsulat
kann eines seiner Mitglieder entsenden, um die
Dienstpostsendung unmittelbar und ungehindert
dem Kapitän zu übergeben oder von ihm entgegenzunehmen.
Der Absatz 2 betreffend die
Rücksendung der Dienstpostsendungen ist sinngemäß
anzuwenden.
ARTIKEL 31
Verkehr mit den Angehörigen des Entsendestaates
und ihr Schutz
(1) Der Konsul ist berechtigt, mit Angehörigen
des Entsendestaates zu verkehren sowie ihnen Rat
und Hilfe zu erteilen einschließlich des Rechtes,
ihnen, falls erforderlich, einen Rechtsbeistand zu
verschaffen. Der Empfangsstaat wird die Möglichkeit
dieses Verkehrs ebenso wie den Zutritt zum
Konsulat in keiner Weise beschränken.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates haben den Konsul des Entsendestaates
von jeder Verhaftung, Festnahme
oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen
Freiheit eines Angehörigen des Entsendestaates
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei
Tagen zu unterrichten, damit er die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz der Rechte und
Interessen des Betroffenen ergreifen und damit
der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch
nehmen kann. Diese Behörden haben die
vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen
unverzüglich weiterzuleiten.
(3) Der Konsul ist berechtigt, mit Angehörigen
des Entsendestaates, die verhaftet oder festgenommen
worden sind oder denen die persönliche
Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen worden
ist, zu verkehren und insbesondere sie zu
besuchen und mit ihnen zu sprechen; er ist auch
berechtigt, den Betroffenen bei der Bestellung
eines Rechtsbeistandes behilflich zu sein. Die Gerichte
und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates
haben dem Konsul dieses Recht spätestens
am vierten Tag nach dem Tag der Verhaftung,
der Festnahme oder des sonstigen Entzugs der
persönlichen Freiheit und sodann in angemessenen
Zeitabständen zu gewähren. Unbeschadet
seiner sonstigen Rechte auf Grund dieses Vertrages,
hat sich der Konsul jedoch insoweit eines
Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten,
als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit
des Konsuls und eines Vertreters der
zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates Einspruch erhebt.
(4) Die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates haben die betroffenen
Angehörigen des Entsendestaates über alle
Rechte, die ihnen nach diesem Artikel zustehen,
zu unterrichten.
(5) Die in diesem Artikel genannten Rechte
werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt,
daß diese die Rechte nicht aufheben.
ARTIKEL 32
Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaates
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
diesem Vertrag kann sich der Konsul unmittelbar
mündlich oder schriftlich
1. an die zuständigen örtlichen Gerichte und
Verwaltungsbehörden seines Konsularbezirks
und
2. an die zuständigen Zentralbehörden des
Empfangsstaates wenden, wenn und soweit
letzteres auf Grund der Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender
internationaler Übereinkünfte,
denen die beiden Vertragsparteien angehören,
zulässig ist.
ARTIKEL 33
Bewegungsfreiheit
Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über
Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen
Sicherheit verboten oder besonderen Vorschriften
unterworfen ist, gewährleistet der Empfangsstaat
allen Mitgliedern des Konsulats und
deren Familienangehörigen Bewegungs- und
Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.
ARTIKEL 34
Konsulargebühren und -kosten
(1) Das Konsulat kann im Hoheitsgebiet des
Empfangsstaates die nach den Rechtsvorschriften
des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden
Gebühren und Kosten erheben.
(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz
1 genannten Gebühren und Kosten sind im
Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen
Abgaben befreit.
ARTIKEL 35
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für
Mitglieder des Konsulats
Der Empfangsstaat wird alle Maßnahmen treffen,
um den Mitgliedern des Konsulats die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und den Genuß der
durch diesen Vertrag gewährten Erleichterungen,
Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.
ARTIKEL 36
Schutz der Konsuln
Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit
gebührender Achtung und trifft alle erforderlichen
Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre
Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.
ARTIKEL 37
Immunität und persönliche Unverletzlichkeit der
Mitglieder des Konsulats
(1) Der Leiter des Konsulats ist der Jurisdiktion
der Gerichte und Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates nicht unterworfen. Er ge-
nießt die persönliche Unverletzlichkeit und darf
daher weder verhaftet noch angehalten oder sonst
einer Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen
werden.
(2) Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats
sind, und Konsularangestellte sind in bezug auf
die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion
der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates
nicht unterworfen. Das gleiche gilt
für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher
Obliegenheiten gesetzten Handlungen. Konsuln,
die nicht Leiter eines Konsulats sind, dürfen
weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen
Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit
unterworfen werden, es sei. denn im Fall einer
vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die
nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
mit einer Freiheitsstrafe, für die die Obergrenze
des Strafrahmens mindestens fünf Jahre beträgt,
oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist,
oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung, die wegen einer solchen
strafbaren Handlung ergangen ist.
(3) Wird gegen ein Mitglied des Konsulats
oder gegen einen Familienangehörigen eines solchen
ein Strafverfahren eingeleitet oder wird
eine solche Person verhaftet, angehalten oder
einer sonstigen Beschränkung der persönlichen
Freiheit unterworfen, so haben die zuständigen
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates
unverzüglich den Leiter des Konsulats
zu verständigen.
(4) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren
eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul auf
Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden
Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die
Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben
möglichst wenig beeinträchtigt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
1. bei Zivilklagen, die aus einem Vertrag entstehen,
den ein Mitglied des Konsulats geschlossen
hat, ohne dabei ausdrücklich oder
schlüssig im Auftrag des Entsendestaates zu
handeln;
2. bei Zivilklagen, die von einem Dritten wegen
eines Schadens angestrengt werden, der
aus einem im Empfangsstaat durch ein
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten
Unfall entstanden ist;
3. in Nachlaßsachen, in denen der Konsul in
privater und nicht in amtlicher Eigenschaft
beteiligt ist.
(6) Mitglieder des Konsulats genießen im Empfangsstaat
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
alle Vorrechte und Immunitäten, die
einem Mitglied des Konsulats gleichen Ranges
des auf dem Gebiet der Vorrechte und Immunitäten
meistbegünstigten Staates zuerkannt sind
oder werden.
ARTIKEL 38
Zeugnispflicht
(1) Mitglieder eines Konsulats können in
einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als
Zeugen geladen werden. Weigert sich ein Konsul
auszusagen oder zu erscheinen, so darf gegen
ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme getroffen
werden. Konsularangestellte oder Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den im
Absatz 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern.
(2) Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden,
die das Zeugnis eines Konsuls verlangen,
dürfen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
nicht behindern. Sie können, soweit möglich,
seine Aussage in seiner Wohnung oder in
den Räumlichkeiten des Konsulats oder aber eine
schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.
(3) Mitglieder eines Konsulats sind nicht verpflichtet,
Zeugnis über Angelegenheiten zu geben,
die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen,
oder die darauf bezüglichen amtlichen
Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen.
Sie sind auch berechtigt, die Aussage als
Sachverständige über das Recht des Entsendestaates
zu verweigern.
ARTIKEL 39
Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten
(1) Der Entsendestaat kann auf die in den
Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Vorrechte und
Immunitäten verzichten.
(2) Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt
und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Strengt ein Mitglied des Konsulats ein Gerichtsverfahren
in einer Sache an, in der es Immunität
genießen würde, so kann es sich in bezug
auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage
in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf
die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(4) Der Verzicht auf die Immunität in einem
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt nicht
als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung
einer Entscheidung; hiefür ist ein besonderer
Verzicht erforderlich.
ARTIKEL 40
Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und
anderen Verpflichtungen
(1) Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat
von allen militärischen Dienstleistungen
und Auflagen, von allen sonstigen persönlichen
Dienstleistungen jeder Art und den allenfalls
an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.
(2) Die Mitglieder des Konsulats sind gleichfalls
von allen in den Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates vorgesehenen Verpflichtungen
in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die
Auf enthaltsgenehmigung befreit.
ARTIKEL 41
Befreiung von der Besteuerung
(1) Konsuln und Konsularangestellte sind von
allen staatlichen, regionalen und kommunalen
Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit;
ausgenommen hievon sind
1. die normalerweise im Preis von Waren oder
Dienstleistungen enthaltenen indirekten
Steuern;
2. Steuern und sonstige Abgaben von privatem,
im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates
gelegenem unbeweglichem Vermögen;
3. Erbschaftsteuern und Abgaben vom Vermögensübergang,
die der Empfangsstaat erhebt,
jedoch vorbehaltlich des Artikels 43;
4. Steuern und sonstige Abgaben von privaten
Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat
befindet, sowie von dort gelegenem
Vermögen ;
5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben,
die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen
erhoben werden;
6. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-,
Hypotheken- und Stempelgebühren.
(2) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf
ihre Dienstbezüge befreit.
(3) Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen,
deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer
im Empfangsstaat befreit sind, so
haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, die
die Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern
in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer
auferlegen.
ARTIKEL 42
Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
(1) Jeder Gegenstand einschließlich von Kraftfahrzeugen,
der für den amtlichen Gebrauch des
Konsulats eingeführt wird, ist im Empfangsstaat
in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben
befreit wie die Gegenstände, die zum amtlichen
Gebrauch der diplomatischen Vertretung
des Entsendestaates eingeführt werden.
(2) Der Konsul ist in gleicher Weise von der
Zollkontrolle und den bei der Einfuhr oder
Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben befreit
wie das Mitglied des diplomatischen Personals
der diplomatischen Vertretungsbehörde
des Entsendestaates.
(3) Die Konsularangestellten genießen die im
Absatz 2 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen
in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt
der ersten Niederlassung eingeführt werden.
ARTIKEL 43
Nachlaß eines Mitglieds des Konsulats
Stirbt ein Mitglied des Konsulats oder ein
Familienangehöriger eines solchen, so ist der
Empfangsstaat verpflichtet,
1. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens
des Verstorbenen mit Ausnahme von im
Empfangsstaat erworbenen Gegenständen,
deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls
verboten war, zu gestatten;
2. von dem beweglichen Vermögen, das sich
nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil
sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats
oder als Familienangehöriger eines
solchen in diesem Staat aufgehalten hat,
keine staatlichen, regionalen oder kommunalen
Erbschaftsteuern oder Abgaben vom
Vermögensübergang zu erheben.
ARTIKEL 44
Befreiung vom System der sozialen Sicherheit
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder
des Konsulats in bezug auf ihre Dienste
für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat
geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit
befreit.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung
gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals,
die ausschließlich bei Mitgliedern des Konsulats
beschäftigt sind, sofern sie
1. weder Angehörige des Empfangsstaates noch
dort ansässig sind und
2. den im Entsendestaat oder in einem dritten
Staat geltenden Vorschriften über soziale
Sicherheit unterstehen.
(3) Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen,
auf die die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung
nicht anzuwenden ist, so haben sie die
Verpflichtungen zu beachten, die die Vorschriften
des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den
Arbeitgebern auferlegen.
ARTIKEL 45
Familienangehörige
Die Familienangehörigen genießen die den
Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag
gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der
Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des
Empfangsstaates noch in diesem ansässig sind
oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
ARTIKEL 46
Mitglieder des Konsulats, die Angehörige des
Empfangsstaates sind
Die Mitglieder des Konsulats, die Angehörige
des Empfangsstaates oder dort ansässig sind, genießen
lediglich die im Artikel 37 vorgesehene
Immunität und persönliche Unverletzlichkeit in
bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben
vorgenommenen Amtshandlungen sowie das im
Artikel 38 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht.
ARTIKEL 47
Beginn und Ende der Vorrechte und Immunitäten
(1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte
und Immunitäten stehen den Mitgliedern
des Konsulats von dem Zeitpunkt an zu, in dem
sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen,
um dort ihren Posten anzutreten, oder,
wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet
befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem sie
ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen.
{2) Die Familienangehörigen der im Absatz 1
genannten Personen sowie die Mitglieder des
Privatpersonals gelangen in den Genuß der in
diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte und
Immunitäten ab dem Zeitpunkt,
1. in dem das betreffende Mitglied des Konsulats
nach dem Absatz 1 in den Genuß der
Vorrechte und Immunitäten gelangt;
2. in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates
einreisen, wenn sie das Hoheitsgebiet
in einem späteren Zeitpunkt als dem
unter Z. 1 angeführten betreten;
3. in dem sie Familienangehörige oder Mitglieder
des Privatpersonals werden, wenn
sie diese Eigenschaft später als zu dem unter
Z. 2 vorgesehenen Zeitpunkt erlangen.
(3) Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds
eines Konsulats beendet, so werden seine Vorrechte
und Immunitäten sowie diejenigen seiner
Familienangehörigen und der Mitglieder seines
Privatpersonals im Zeitpunkt der Ausreise des
Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach
dem Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen
Frist hinfällig. Die Vorrechte und Immunitäten
der im Absatz 2 bezeichneten Personen werden
beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem
Privatpersonal hinfällig; beabsichtigen sie jedoch,
innerhalb einer angemessenen Frist aus dem
Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte
und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise
bestehen.
(4) In bezug auf die von einem Mitglied des
Konsulats in Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben
vorgenommenen Handlungen bleibt die
Immunität von der Jurisdiktion auf unbegrenzte
Zeit bestehen.
(5) Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so genießen
seine Familienangehörigen weiterhin die
ihnen nach diesem Vertrag zustehenden Vorrechte
und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem
Empfangsstaat oder bis zum Ablauf einer hiefür
gewährten angemessenen Frist.
ARTIKEL 48
Haftpflichtversicherung
(1) Für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die
im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem
amtlichen Gebrauch des Konsulats dienen oder
die im Eigentum eines Mitglieds des Konsulats
oder eines Familienangehörigen stehen, ist eine
Haftpflichtversicherung zu schließen.
(2) Sofern die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
nichts anderes vorsehen, ist der Absatz 1
nicht anzuwenden, wenn die dort genannten
Personen Angehörige des Empfangsstaates oder
in diesem ansässig sind.
ARTIKEL 49
Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
(1) Die Personen, die nach diesem Vertrag
Vorrechte und Immunitäten genießen, sind ungeachtet
derselben verpflichtet, die Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates einschließlich der
Verkehrs- und Versicherungsvorschriften für
Kraftfahrzeuge zu beachten.
(2) Die nach diesem Vertrag eingeräumten Vorrechte
und Immunitäten werden den Konsulaten
sowie den begünstigten Personen ausschließlich
zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
gewährt und dürfen nicht zu Zwecken benützt
werden, die mit diesen Aufgaben unvereinbar
sind.
ARTIKEL 50
Benützung der konsularischen Räumlichkeiten
Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nicht
in einer Weise benützt werden, die mit der Wahrnehmung
der konsularischen Aufgaben unvereinbar
ist.
ARTIKEL 51
Andere zwischenstaatliche Verträge
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen
anderer Verträge, die eine oder beide Vertragsparteien
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Vertrages binden.
ARTIKEL 52
Ratifikation
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht.
ARTIKEL 53
Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Tag
des Austausches der Ratifikationsurkunden in
Kraft und bleibt so lang in Kraft, bis ihn eine
der Vertragsparteien unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Sofia, am 14. Mai 1975, in
zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die
Volksrepublik Bulgarien
Todorov m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 13. Mai 1976 ausgetauscht; der Konsularvertrag tritt gemäß seinem
Artikel 53 am 12. Juli 1976 in Kraft.