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342_1975 AT

342. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1975

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 11. Juni 1975, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Abschnitt I

§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum

Gehalt, zur Dienstalterszulage, zur Dienstzulage,

zur Verwendungszulage und zur Verwendungsabgeltung,

den Lohnbediensteten zum Monatslohn

und zur Dienstzulage Teuerungszulagen im

Ausmaß von 26•43 v. H. der bezeichneten Geldleistungen.

§ 2. Sind die sich nach § 1 ergebenden Teuerungszulagen

nicht durch volle Schillingbeträge

teilbar, so sind Restbeträge von weniger als

50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge

von 50 Groschen und darüber als volle Schillinge

anzusetzen.

§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche

Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt

werden.

Abschnitt II

§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind

auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1975 liegende Zeiträume betreffen.

§ 5. Die Kundmachung des Bundesministers

für Verkehr vom 29. Mai 1974, BGBl. Nr. 296,

tritt für die Zeit ab 1. Juli 1975 außer Kraft.

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